vollzogen werden können, die bereits im Schulbereich bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ausgedehnt hat, ist von der ihm eingeräumten Einschätzungsprärogative gedeckt und deshalb nicht zu beanstanden. (Rn.43)
GO ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Der Antragsteller wendet sich gegen §§ 2 und 5 der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, im Ergebnis nicht vorliegen. Randnummer 7 Prüfungsmaßstab im Verfahren
GO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – die in der Hauptsache angegriffene Norm in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthält oder begründet, sodass sich das Normenkontrollverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4 GG geboten erweisen dürfte. Randnummer 8 Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
teile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4 ). Randnummer 9 Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die
teile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015, a.a.O., Rn. 12; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., Rn. 5). Randnummer 10
diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der mit dem Normenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen Bestimmungen der §§ 2, 5 der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) vom 30. Oktober 2020 nicht in Betracht, weil sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache als sehr wahrscheinlich erfolglos erweist (a). Jedenfalls fiele eine Folgenabwägung zulasten des Antragstellers aus (b). Randnummer 11 a) Gemäß § 2 Abs. 1 SchulencoronaVO ist auf dem Gelände von Schulen im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen eine Mund-Nasen-Bedeckung
Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind
VO
summarischer Prüfung auch nicht gegen den Parlamentsvorbehalt („Wesentlichkeitstheorie“). Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.04.2014 - 2 BvF 1/12 - juris Rn. 101 ff.). Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung
einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 182; vgl. zum Vorstehenden Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.06.2020 – 3 R 102/20 –, juris Rn. 32ff. mwN).
diesen Maßgaben und unter Zugrundelegung
stehender Ausführungen ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Landesverordnungsgeber – fußend auf dem Infektionsschutzgesetz – die SchulencoronaVO erlassen hat.
stehenden Ausführungen verwiesen, kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vor. Gemäß § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
SG trifft, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
SG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon ausschließen“. Randnummer 16 An diesen Erwägungen, die für die hier im Streit stehende Landesverordnung entsprechend gelten, hält der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest. Randnummer 17 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass Maßnahmen wie die Mund-Nasen-Bedeckung und das Abstandsgebot angesichts des Fortschreitens der Pandemie nicht allein im Verordnungswege angeordnet werden dürften, vielmehr eine gesetzliche Grundlage erforderten, weist der Senat auf § 28a des Gesetzentwurfs der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD (Drs. 19/23944) vom 3. November 2020 hin. Der Gesetzgeber erwägt, notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu treffen. Hierzu sollen unter anderem insbesondere auch die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum (Nr. 2) sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) (Nr. 3) gehören.
1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzesentwurfs muss die Anordnung der Schutzmaßnahmen ihrerseits verhältnismäßig sein. Absatz 2 trifft eine Regelung dazu, dass die Schutzmaßnahmen grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden sollen. Mit der Benennung nicht abschließender Regelbeispiele etwaiger Schutzmaßnahmen gibt der Gesetzgeber in Ausübung seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht Reichweite und Grenzen exekutiven Handelns vor (vgl. B. Lösung,
SG ausdrücklich die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen Schulen § 33 Nr. 3 IfSG gehören, aufgenommen, stellt sich die Verpflichtung zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht in diesem Zusammenhang eine Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenzunterrichts dar und ist als betriebliche Regelung als einer gegenüber einer Schließung unterschwellige Maßnahme von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32 Satz 2, 28 Abs. 1 IfSG gedeckt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.09.2020 – 20 NE 20.1999 -, juris Rn. 27). Randnummer 22
SG liegen vor.
der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI, Stand: 07.10.2020) ist eine Intensivierung der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen nötig, um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich so weit wie möglich zu vermeiden. Hier können junge Erwachsene und Jugendliche und Personen mit vielen sozialen Kontakten durch Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen (AHA + Lüften Regeln) in ganz besonderer Weise dazu beitragen, Übertragungen zu verhindern. Dazu zählen Hygienemaßnahmen, das Abstandhalten, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung/Alltagsmaske in bestimmten Situationen (AHA-Regeln). Auch wenn die Anzahl der aktuellen Infektionen in Schleswig-Holstein derzeit im Vergleich mit anderen Bundesländern eher niedrig zu bewerten sein mag, besteht
Einschätzung des RKI jedenfalls die Option zum Tragen eines Mund-Nase-Bedeckungsschutzes im Klassenraum (vgl. Präventivmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für Schulen, Stand: 12.10.2020). Randnummer 23 Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das RKI eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 28.04.2020 - 20 NE 20.849 –, juris Rn. 33). Es ist als Bundesoberbehörde unter anderem dafür zuständig, den Gesundheitsbehörden auf allen Ebenen die Informationen zu geben oder zugänglich zu machen, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig sind (Beschl. des Senats v. 13.05.2020 – 3 MR 14/20 –, juris Rn. 21 ). Der Umstand, dass das RKI als Bundesoberbehörde dem Bundesminister für Gesundheit unterstellt ist, mindert die dem RKI eingeräumte Stellung daher nicht. Es verletzt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die Exekutive als Verordnungsgeber sich auf die Expertise des RKI verlässt. Das RKI ermittelt und bewertet bundesweit im Zusammenwirken mit den Gesundheitsämtern der Länder und weiteren Gesundheitsbehörden auf Bundes- und Landesebene das Pandemiegeschehen und steht im ständigen Austausch mit Virologen und Fachmedizinern, um die weitere Entwicklung einschätzen zu können. Die Bundesländer ihrerseits nutzen diese Faktenbasis, um – bezogen auf ihre Situation vor Ort – die jeweils erforderlichen Maßnahmen (etwa im Verordnungswege aber auch durch Erlass erforderlich werdender Einzelmaßnahmen wie Allgemeinverfügungen) zu erlassen. Dabei sind sie an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das heißt, dass die zu treffenden Maßnahmen und Anordnungen der jeweiligen Situation angepasst werden müssen und einer ständigen Beobachtung unterliegen, ob sie noch geeignet und erforderlich sind, dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Unter dem Eindruck des Fortschreitens der Pandemie können sich Gesichtspunkte dafür ergeben, für die Bewertung des Infektionsverlaufs auch die (Landes-)Parlamente stärker einzubinden als dies bisher der Fall gewesen ist. Gegenwärtig sieht der Senat jedoch noch nicht die Schwelle dafür erreicht, dass dies zwingend geboten wäre. Insbesondere vermag die von der Antragstellerin angeführte Grundrechtsrelevanz derzeit nichts dafür zu ergeben, dass ein anderer Aktions- bzw. Reaktionsrahmen zu wählen und dabei die Parlamente zu beteiligen wären. Insoweit wird auf die
stehenden Ausführungen verwiesen. Zudem ergibt sich aus der relativen Kurzfristigkeit der angeordneten Ge- und Verbote - wie dies auch hier der Fall ist – dass die Intensivität der jeweiligen Eingriffsmaßnahmen (bisher) nicht besonders schwer zu gewichten ist. Randnummer 24
SG möglichen Schutzmaßnahmen in seinem Urteil vom 22. März 2012 (3 C 16.11, juris Rn. 24) ausgeführt: Randnummer 26 ´bb) Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ – des Ergreifens – ist der Behörde, wie bereits ausgeführt, Ermessen eingeräumt (BR-Dr 566/99 S. 169). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. Entw. eines vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Dr 8/2468, S. 27 zur Vorgängerregelung in § 24 BSeuchG).` Randnummer 27 Aus alledem folgt, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen - und mithin auch das von der Antragstellerin angegriffene Gebot zum Tragen einer Alltagsmaske - auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden können. Der Landesverordnungsgeber war bzw. ist auch berechtigt, im Wege zeitlich befristeter Verordnungen zeitnah auf das sich stetig verändernde Infektionsgeschehen in seinem Zuständigkeitsbereich zu reagieren und die jeweils zu erlassenen Regelungen der aktuellen Situation anzupassen. Da die Ausbreitung der Infektion regional sehr unterschiedlich verläuft und die Bundesländer zuständig für das Infektionsschutzrecht sind, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesländer - jeweils bezogen auf ihren Zuständigkeitsbereich - entsprechende Landesverordnungen erlassen. Randnummer 28
Ansicht der Antragstellerin betroffenen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG - als verhältnismäßig. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 13. Mai 2020 ( 3 MR 14/20 , juris) entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der hier vergleichbaren Situation – Ansammlung von größeren Menschenansammlungen auf begrenztem Raum, so dass der grundsätzliche Mindestabstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann – können die dort getroffenen Feststellungen auch für das vorliegende Normenkontrolleilverfahren Geltung beanspruchen (vgl. ebenso Beschl. d. Senats v. 28.08.2020 – 3 MR 37/20 -, juris). Randnummer 29 Der Senat hat bereits mit Beschluss vom
vorheriger Anleitung grundsätzlich nicht möglich sein soll, hält der Senat für nicht
vollziehbar. Ebenso können die Lehrerinnen und Lehrer darauf achten, dass die Kinder ihre Masken nicht zu lange tragen, beispielsweise durch Ansprache in ihrem jeweiligen Unterricht. Ein gezielter Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit kann durch ein zu langes Tragen der Maske jedenfalls nicht begründet werden. Randnummer 34 Schließlich hinkt der Vergleich mit den Anforderungen zum Maskentragen im Arbeitsleben, da dort gänzlich andere Bedingungen gegeben sind, als bei dem Gebot, im schulischen Umfeld eine Maske zu tragen. In diesem Kontext hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Arbeitsschutz dauerhaft bestehenden Regelungen anderen Rahmenbedingungen unterliegen, als dies bei der lediglich vorübergehenden Maskentragungspflicht während der Pandemie der Fall ist. Randnummer 35 Auch die von der Antragstellerin angeführten psychischen Beeinträchtigungen sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Maskentragungspflicht nur im schulischen Kontext und hier auch nur für die ersten zwei Wochen
den Herbstferien besteht. Randnummer 36 Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dürfte bei summarischer Betrachtungsweise nicht tangiert sein. Dass die Antragstellerin durch die Mund-Nasen-Bedeckung daran gehindert wird, mit ihren Mitmenschen nonverbal über die Mimik zu kommunizieren, stellt - zumal in Anbetracht der kurzen Laufzeit der SchulencoronaVO – keinen Eingriff in ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Im Übrigen gelingt nonverbale Kommunikation auch über die nicht durch die Maske bedeckte Augenpartie. Randnummer 37
alledem kann die Antragstellerin lediglich einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) anführen. Dieser Eingriff ist indes gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Randnummer 38 Dass der Mund-Nasen-Bedeckungsschutz geeignet ist, einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus wirksam zu begegnen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom
Ferienende bezieht. Randnummer 40 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 ( 3 MR 37/20 , juris Rn. 26 ) darauf abgestellt, dass angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Maskentragungspflicht nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil deshalb geboten und erforderlich ist, um einem raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche wirksam entgegenzuwirken. Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.09.2020 – 1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 5) hält die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (Gerichtsaal) für angemessen im engeren Sinne. Soweit dort auf die zeitlich begrenzte Dauer einer Gerichtsverhandlung abgestellt wird, ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass der tägliche Schulunterricht länger andauern wird. Die streitige SchulencoronaVO lässt insoweit aber Ausnahmen von der Maskentragungspflicht zu.“ Randnummer 41 Die vorstehenden Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall des siebenjährigen Antragstellers übertragbar. Denn er unterliegt als Schüler einer Grundschule im Kreis P. derzeit der Maskenpflicht, weil dieser Kreis zu den Kreisen gehört, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Institutes eine Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist (vgl. § 5 Abs. 2 SchulencoronaVO ). Randnummer 42 Der Antragsteller vermag nicht mit der Auffassung durchzudringen, seine verfassungsrechtlich verbrieften Freiheitsrechte dürften nicht zum Schutz von so genannten Risikogruppen (in der Pandemie) beschränkt werden; letztere seien – etwa durch Anlegen einer besonderen Mund-Nasen-Bedeckung – selbst in der Lage, sich ausreichend gegen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.05.2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 9). Nichts Anderes kann hier gelten. Randnummer 43 Der Verordnungsgeber hat sich vor dem Hintergrund des exponentiellen Anstiegs der Neuinfektionen und der damit einhergehenden Gefahr für das öffentliche Gesundheitswesen dazu entschieden, gewisse Bereiche des wirtschaftlichen Lebens für einen Zeitraum von vier Wochen herunter zu fahren, um vermeidbare private Kontakte zu minimieren. Ergänzend hierzu hat er für Schulen und andere Bildungseinrichtungen flankierende Schutzmaßnahmen getroffen, um diese Bereiche im Interesse des Kindeswohls und der Bildungsgerechtigkeit weiterhin aufrechterhalten zu können. Dass er angesichts des Umstandes, dass 75 % der Neuinfektionen derzeit durch die Gesundheitsämter nicht mehr
vollzogen werden können, die bereits im Schulbereich bestehende Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auf Schülerinnen und Schüler der Primarstufe ausgedehnt hat, ist von der ihm eingeräumten Einschätzungsprärogative gedeckt und deshalb nicht zu beanstanden. Weisen Freiheits- und Schutzbedarfe unterschiedlicher Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Unsicherheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage besteht dabei ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Dieser Spielraum kann – etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis – geringer werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.05.2020, a. a. O., Rn. 10). Randnummer 44 Dass dieser Einschätzungsspielraum derzeit bereits nicht mehr vorhanden wäre bzw. die angeordneten Maßnahmen hiervon nicht mehr abgedeckt wären, ist angesichts der exponentiellen Ausbreitung der Pandemie und der damit einhergehenden Gefahren für das öffentliche Gesundheitswesen, nicht anzunehmen. Die nunmehr angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch befristet auf den 30. November 2020 (vgl. § 5 Abs. 1 Hs. 1 SchulencoronaVO ). Soweit der Antragsteller einwendet, es handele sich um eine längerfristige, in ihrer Dauer nicht absehbare Maßnahme, ergeht er sich in reinen Mutmaßungen, die nicht durch Tatsachen unterlegt sind. Dies gilt auch soweit er meint, der so genannte R-Wert spreche gegen eine massenhafte Übertragung von Mensch zu Mensch und eine Virenübertragung sei nur ab dem Zeitpunkt des Auftretens von Beschwerden möglich; eine Präsymptomatik, das heißt die Übertragbarkeit von Coronaviren bereits vor Einsetzen typischer Krankheitssymptome, sei nicht zweifelsfrei
gewiesen. Dass dies
weislich unzutreffend ist, ergibt sich aus zahlreichen Veröffentlichungen in der fachwissenschaftlichen Literatur. Bereits ein bis drei Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen (RKI, Epidemiologisches Bulletin 19/2020 v. 07.05.2020, Seite 4). Durch Untersuchung von Übertragungsereignissen zwischen Kontaktpersonen wurde gezeigt, dass viele SARS-CoV-2-Übertragungen präsymptomatisch erfolgen, also durch Personen, die noch keine Symptome zeigen. Beispielsweise demonstrierten He et al., dass präsymptomatische Übertragungen für einen Großteil (44%) von SARS-CoV-2-Übertragungen verantwortlich sind, wobei nur 9% der Übertragungen mehr als drei Tage vor Symptombeginn erfolgen. Unterschiedliche Studienergebnisse in diesem Kontext sind unter anderem auf die unspezifischen Allgemeinsymptome zurückzuführen, die von den Probanden teilweise nicht als Krankheitsbeginn erkannt und berichtet werden (RKI, Epidemiologisches Bulletin 39/2020, Seite 5). Auch führende Virologen bejahen eine Präsymptomatik gerade auch in Bezug auf die frühe, das heißt vor Einsetzen von Krankheitssymptomen, Übertragbarkeit zwischen Schülern (vgl. die Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SRAS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn
den Sommerferien vom 6. August 2020 (https://www.g-f-v.org/node/1326). Randnummer 45 Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (auch) in der Primarstufe ist von einer hinreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage getragen.
der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Robert Koch-Institut (RKI) angesichts der ihm in § 4 IfSG eingeräumten Stellung einer Bundesoberbehörde mit epidemiologischer und virologischer Fachkompetenz eine im Bundesgebiet herausragende Stellung zu. Aus den Empfehlungen des RKI für Schulen (Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie, Stand: 12.10.2020, dort Seite 10), ergibt sich, dass bei einer Inzidenz oberhalb von 50 auf 100.000 Einwohner das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Grundschule im Klassenzimmer sowie außerhalb des Unterrichts, sofern ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, befürwortet wird. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit derjenigen der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. vom 4. August 2020 (https://www.dakj.de/allgemein/massnahmen-zur-aufrechterhaltung-eines-regelbetriebs-und-zur-praevention-von-sars-cov-2-ausbruechen-in-einrichtungen-der-kindertagesbetreuung-oder-schulen-unter-bedingungen-der-pandemie-und-kozirkulat/). Der Generalsekretär der Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin Burkhard Rodeck hat sich in einem Interview mit ZEIT ONLINE ebenfalls insoweit befürwortend geäußert (https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-08/dgkj-burkhard-rodeck-schuloeffnungen-coronavirus-kinder-jugendmedizin#:~:text=DGKJ%20%22Selbstverst%C3%A4ndlich%20k%C3%B6nnen%20auch%20Kinder,Gesellschaft%20f%C3%BCr%20Kinder%2D%20und%20Jugendmedizin). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme der Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie: SARS-CoV-2-Präventionsmassnahmen bei Schulbeginn
den Sommerferien vom 6. August 2020 (https://www.g-f-v.org/node/1326). Danach steht es nicht im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass Kinder keine Rolle in der Pandemie und in der Übertragung spielen. Fehlende Präventions- und Kontrollmaßnahmen – so führen die Virologen weiter aus – könnten in kurzer Zeit zu Ausbrüchen führen, die dann erneute Schulschließungen erzwingen würden. Eine Unterschätzung der Übertragungsgefahren an Schulen wäre kontraproduktiv für das kindliche Wohlergehen und die Erholung der Wirtschaft.
der dortigen Erkenntnislage hat die Evidenz zur Schutzwirkung bei konsequentem und korrektem Einsatz von Alltagsmasken in der Zwischenzeit zugenommen. Im Hinblick auf die reale Gefahr der Übertragung zwischen Schülern, die zum Zeitpunkt der Infektiosität (noch) keine Krankheitssymptome hätten, werde daher aus alleiniger virologischer Sicht auf das konsequente Tragen von Alltagsmasken in allen Schuljahrgängen auch während des Unterrichts plädiert. Randnummer 46 In Umsetzung dieser Empfehlungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Landesverordnungsgeber in § 2 Abs. 1 SchulencoronaVO die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckungsschutzes auf die Primarstufe erweitert hat, sofern die 7-Tages-Inzidenz – wie dies im Kreis P. mit einem Wert von 76,2 per Stichtag 11. November 2020 unstreitig der Fall ist – von 50 pro 100.000 Einwohner überschritten worden ist (vgl. § 5 Abs. 2 SchulencoronaVO ). Randnummer 47 Dass auch jüngeren Kindern bei Einhaltung von Tragepausen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich möglich ist und keinen durchgreifenden gesundheitlichen Bedenken unterliegt, lässt sich einer Reihe von (fach-)ärztlichen Stellungnahmen und Äußerungen entnehmen. So sind sich Lungenfachärzte sowie Kinder- und Jugendärzte überwiegend darüber einig, dass vom Tragen einer sogenannten Community-Maske für (jüngere) Kinder grundsätzlich keine gesundheitlichen Einschränkungen ausgehen (vgl. insoweit differenzierend kurzfristige Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V.v. 24.04.2020, Anl. Ag. 2; Anne Staut, Sind Masken für Kinder gefährlich? v. 09.11.2020, https://www.sr.de/sr/home/
richten/panorama/masken_fuer_kinder_unbedenklich_100.html; Focus Online, Kinder mit Maske im Unterricht: Arzt erklärt, worauf Eltern achten müssen, https://www.focus.de/familie/eltern/november-lockdown-maskenpflicht-im-unterricht-muessen-sich-eltern-sorgen-machen_id_12592003.html). Randnummer 48 Der Antragsteller hat diese Einschätzung zwar durch Vorlage einer Stellungnahme in Zweifel zu ziehen versucht (vgl. B. Vöhringer u. a., Gefährdung durch die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung <MNB> bei Kindern und Jugendlichen, Oktober 2020, Anl. Ast. 10). Insoweit stellt der Senat wegen der herausragenden Bedeutung des Robert Koch-Instituts jedoch auf die dort vorhandene besondere Sachkunde ab. Diese sachkundige Einschätzung hat der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermocht. Es ist nicht ausreichend, dass der Antragsteller die Vorlage von evidenzbasierten wissenschaftlichen Studien im einstweiligen Anordnungsverfahren einfordert.
Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist über die im Rahmen bestehender Erkenntnis mögliche Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahmen hinaus keine weitere, von der behördlichen Entscheidung unabhängige, eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die - auch aus seiner Sicht plausible - Einschätzung der Behörde zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, BVerfGE 149, 407-421, juris Rn. 20f. m.w.N.; vgl. Beschl. des Senats v. 05.11.2020 – 3 MR 56/20 –, juris Rn. 36 ). Zu der Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht der Senat sich daher nicht gehalten, zumal es sich vorliegend um ein Normenkontrolleilverfahren im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO handelt, für das der Prüfungsmaßstab der summarischen Überprüfung gilt. Randnummer 49 Dass der Mund-Nasen-Bedeckungsschutz auch in der Primarstufe ein geeignetes Mittel zur Eindämmung von Neuinfektionen sein kann, wird durch den Vortrag des Antragstellers, es sei kein
weis dafür erbracht, dass die Schulen (mit-)ursächlich für die Ausbreitung des Infektionsgeschehens seien, nicht relativiert. Denn aus dem Umstand, dass derzeit 75 % der Neuinfektionen nicht zurückverfolgt werden können (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 05.11.2020, a. a. O., juris Rn. 33; vgl. RKI CoViRiS, Studie zu Corona-Virus Risiko- und Schutzfaktoren, Stand: 11.11.2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/cov-iris_studie.html), folgt zugleich, dass auch in den Schulen Infektionen stattfinden. Randnummer 50 Diese Annahme sieht der Senat bestätigt in der neuen Studie des Helmholtz-Instituts München, wonach sechsmal mehr Kinder in Bayern mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert als gemeldet waren. Zwischen Januar und Juli 2020 untersuchten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler knapp 12.000 Blutproben von Kindern in Bayern im Alter zwischen 1 und 18 Jahren auf SARS-CoV-2-Antikörper. Zwischen April und Juli wiesen im Schnitt 0,87 % der Kinder Antikörper auf (zweifach-positiv). Im Vergleich zu den vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Ernährung gemeldeten Kindern in Bayern (zwischen 0 und 18 Jahren), die zwischen April und Juli positiv auf das Virus getestet wurden, war die Antikörperhäufigkeit damit sechsmal höher. Knapp die Hälfte (47%) der Kinder mit Antikörpern war asymptomatisch. Rund ein Drittel (35%) der Kinder, die mit einem auf das Virus positiv getesteten Familienmitglied zusammenlebten, wiesen Antikörper auf. Dies deutet auf eine höhere Übertragungsrate hin als in bisherigen Studien beschrieben (vgl. Pressemitteilung Helmholtz-Zentrum München v. 29.10.2020, https://www.helmholtz-muenchen.de/aktuelles/uebersicht/pressemitteilungnews/article/48939/index.html). Randnummer 51 Dass auch jüngere Kinder durch gezieltes Anleiten seitens der Eltern und der Lehrer eine Community-Maske tragen können, sieht der Senat nicht als durchgreifend zweifelhaft an. In diesem Zusammenhang nimmt der Senat Bezug auf die Äußerungen der Jugendpsychiaterin Karin Biskup-Meyer, wonach das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Grundschüler in der Pandemie kein Problem sei. Dabei hat die Jugendpsychiaterin betont, dass das Vorbild der Eltern wichtig sei und dass eine zuversichtliche Grundstimmung herrsche (Süddeutsche Zeitung v. 29.10.2020, „Die Maske ist nicht das, was Kinder irritiert“, https:///www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/kinder-corona-masken-eltern-psychologie-1.5097188?print=true). Randnummer 52 Derzeit steht auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Beschaffung von Luftfilteranlagen und Plexiglaswänden zwischen den Arbeitsplätzen mag wünschenswert sein. Angesichts der vorübergehenden Dauer der streitbefangenen Verordnung und des darin geregelten Umstandes, dass die Mund-Nasen-Bedeckung für die Primarstufe nur bei einer Infektionslage mit einer 7-Tagesinzidenz von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt, ist die sofortige Ausstattung mit Luftfilteranlagen und Plexiglaswänden jedenfalls kein jetzt dringend gebotenes (milderes) Mittel. Hinsichtlich der von Antragstellerseite angeführten Möglichkeiten von Homeschooling und Videoübertragungen ist auf die oben dargestellte Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers zu verweisen, der sich für ein Offenhalten der Schulen entschieden hat. Randnummer 53 Die Mund-Nasen-Bedeckung ist auch aus den oben dargestellten, bereits mit Beschluss vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungswegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dabei besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Dieser Spielraum kann mit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden. Randnummer 58 Dem bemüht sich der Verordnungsgeber auch im vorliegenden Fall dadurch Rechnung zu tragen, dass die Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet sind und das Infektionsgeschehen einer ständigen Beobachtung unterliegt.“ Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 60 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001443203
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