der Corona-Bekämpfungsverordnung (juris: CoronaVV SH 12) für die Ausübung des Sports auf Dienstleistungen der Physiotherapie Orientierungssatz
GO zulässig und begründet. Randnummer 3
GO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des
SG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Randnummer 4 Die Kammer ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin an, weil die Ordnungsverfügung vom 4. November 2020 offensichtlich rechtswidrig ist. Randnummer 5 Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung mit den Regelungen zu den Ziffern 1-4 des Bescheides kann nur § 28 Abs. 1, 2 IfSG sein.
dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29-31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (Satz 2). Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden (Satz 3). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt (Satz 4). Randnummer 6 Es handelt sich bei der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG n. F. um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (sog. gebundene Entscheidung). Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, – "wie" des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung im Interesse des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Die Vorschrift stellt auch die Rechtsgrundlage für eine gegenüber einer einzelnen Person ergangenen Anordnung zur Konkretisierung einer
SG ergangenen Rechtsverordnung dar, um die Regelungen der Rechtsverordnung im Einzelfall, auch im Wege des Verwaltungsvollzuges, durchzusetzen. Randnummer 7 Die Anordnungen des Antragsgegners können nicht auf die von ihm herangezogene Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Denn die Rechtsgrundlagen einerseits des § 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Verhütung übertragbarer Krankheiten" und andererseits des § 28 Abs. 1 IfSG im Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" stehen in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander; der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 IfSG ist nur eröffnet, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Landesverordnung rechtlich zulässig ist. Randnummer 9 Der Antragsgegner ordnete in Ziffer 1 der Verfügung an, dass der Betrieb nur für die zulässigen Arten von Sporttrainings- und Physiotherapie geöffnet werden darf. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin die Trainingsgeräte nicht für allgemeines Fitnesstraining mit mehreren Personen, etwa im Rahmen einer Mitgliedschaft, zur Verfügung stellen und Einzeltraining außerhalb der Physiotherapie und dem verordneten Rehasport nur in dem beschriebenen Umfang durchführen darf. Eine Anordnung zu diesem unstreitigen Punkt wäre nicht erforderlich. Dem Antragsteller geht es – dies ergibt sich aus Seite 4/5 der Antragsschrift – um die Kontaktbeschränkungsvorgaben für medizinisch angeordnete Physiotherapie (erfasst von Ziff. 3 der Verfügung) und Reha-Sport-Maßnahmen (erfasst von Ziffer 2 der Verfügung), die durch Ziffer 2 und 3 der Verfügung geregelt werden. Danach sind Sporttrainingseinheiten mit einem Trainer und mehr als einer Person sowie die gleichzeitige Belegung des Fitnessbereiches mit mehr als 2 Personen ausnahmslos untersagt. Weiter sind Physiotherapieeinheiten mit mehr als einem Patienten sowie die gleichzeitige Belegung des Fitnessbereichs zu Physiotherapiezwecken mit mehr als einem Patienten ausnahmslos untersagt. Randnummer 10 Die dargestellten ärztlich verordneten Tätigkeiten sind
der Landesverordnung nicht untersagt.
1 Corona-Bekämpfungsverordnung sind Dienstleistungen mit Körperkontakt unzulässig. Dies gilt
Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift nicht für medizinische und pflegerische notwendige Dienstleistungen. Daraus ergibt sich, dass die Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich zulässig ist. Das Verbot von Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen. In der Begründung der Verordnung zu § 9 Abs. 1 heißt es dazu, dass Ausnahmen nur deshalb vorgesehen seien, weil sie notwendig seien. Das betreffe die medizinisch bedingten Dienstleistungen, die von den Gesundheits- und Heilberufen ausgeführt würden. Weiter heißt es in der Begründung, dass auch Gesundheits- und Heilberufe weiter ihrer Tätigkeit
gehen dürften. In der Begründung zu Absatz 2 wird dann ausgeführt, dass besondere Regelungen für die Gesundheits- und Heilberufe in der Verordnung nicht notwendig seien. Die Vorgaben ergäben sich aus den eigenen Regularien. Randnummer 11 Die Einschränkungen für die Ausübung des Sportes des § 11 Corona-Bekämpfungsverordnung sind auf die von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen der Physiotherapie für die medizinisch notwendige Heilbehandlung und die notwendige Rehabilitationsbehandlung nicht anwendbar.
1 Satz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung ist die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.
Absatz 2 der Vorschrift ist der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Aus der Begründung der Regelung des § 11 Abs. 2 der Verordnung ergibt sich, dass Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift seien. Ebenso seien Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Corona-Bekämpfungsverordnung umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistung- und Spitzensport (Begründung zu § 11 Abs. 1 der Verordnung). Ärztlich verordnete Maßnahmen fallen nicht unter diesen Begriff. Dafür spricht nicht nur die Begründung zu § 11 Abs. 1, sondern auch der Umstand, dass sich
dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers die Tätigkeit der Gesundheits- und Heilberufe
den Vorgaben des § 9 richten soll. Randnummer 12 Daraus folgt, dass die Begrenzung der Personenzahl in § 11 Abs. 1 der Verordnung nicht auf Trainingsgeräte in Physiopraxen für Maßnahmen der Heilmittelanwendung, also insbesondere die medizinisch notwendige Krankengymnastik und die ärztlich verordnete Rehabilitationsbehandlung anwendbar ist. In der Einrichtung der Antragstellerin wird die aus medizinischen Gründen erforderliche ärztlich verordnete Physiotherapie angeboten, die bei gesetzlich Versicherten durch die Krankenkassen als Versorgung mit Heilmitteln
Eine ärztliche Verordnung kann sich insoweit auch auf eine Gruppentherapie beziehen und darf dann ohne Rücksprache mit dem Arzt auch nur als solche, und nicht als Einzeltherapie durchgeführt werden. In der Einrichtung der Antragstellerin wird offenbar auch ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining, gegebenenfalls auch in Gruppen,
Randnummer 13 Das für Infektionsschutz als Fachaufsicht zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein hat die Zulässigkeit einer physiotherapeutischen Gruppenmaßnahme gegenüber dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten – IFK e.V bestätigt. Dieser gibt auf seiner Internetseite Randnummer 14 https://ifk.de/verband/aktuell/archiv-meldungen/einzelansicht/schleswig-holstein-kaum-einschraenkungen Randnummer 15 eine Auskunft des Ministeriums vom 9. November 2020 mit folgendem Wortlaut wieder: Randnummer 16 „Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein hat dem IFK gegenüber bestätigt, dass die meisten physiotherapeutischen Leistungen während des Teil-Lockdowns weiterhin gestattet sind. Gänzlich untersagt sind lediglich Wellness-Behandlungen. Randnummer 17 Für ärztlich verordnete Behandlungen gibt es keinerlei Einschränkungen. Präventionsleistungen dürfen auch in Gruppen mit bis maximal zehn Teilnehmern stattfinden, wenn die Hygienestandards eingehalten werden können und es höchstens kurzfristig zu Körperkontakt kommt, beispielsweise zur Haltungskorrektur. Gleiches gilt für Gruppentherapien. Auch gerätegestützte Therapie und medizinische Rehabilitation in Schwimmbädern sind dann gestattet.“ Randnummer 18 Dass die zur Durchsetzung der Corona-Bekämpfungsverordnung erlassenen Anordnungen zu Ziffer 1-3 der Verfügung offensichtlich rechtswidrig sind, berührt allerdings nicht die grundsätzlich bestehende Befugnis des Antragsgegners, gemäß § 20 Abs. 2 der Verordnung weitergehende erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen
dem Infektionsschutzgesetz im Einzelfall zu treffen. Randnummer 19 Die Regelung zu Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 4. November 2020,
der die Kontrollen durch das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt zu dulden seien und an ihnen mitzuwirken sei, ist ebenfalls offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei der in seinem Ermessen liegenden Entscheidung über die Auswahl der notwendigen Kontrollmaßnahmen das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Randnummer 20 Welchen Regelungsgehalt diese Anordnung haben soll, erschließt sich aus der Begründung des Bescheides. So wird auf Seite 3 ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt A-Stadt befugt seien, Kontrollen durchzuführen und die notwendigen Feststellungen über die Befolgung der Corona-Bekämpfungsverordnung zu treffen. Als von der Kontrolle Betroffene habe die Antragstellerin den Zugang zum Betrieb zu ermöglichen oder zum Beispiel Einblick in Unterlagen zu gewähren. Die Antragstellerin bestreitet nicht die grundsätzliche Berechtigung zur Kontrolle auch durch die Stadt A-Stadt. Zu Meinungsverschiedenheiten ist es bei der letzten Kontrolle aber darüber bekommen, inwieweit die Antragstellerin gehalten ist, zur Kontrolle der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung Einsicht in die ärztlichen Verordnungen gegenüber der Stadt A-Stadt zu gewähren. Darauf zielt die Verfügung in Ziffer 4 im Wesentlichen. Randnummer 21 Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners dazu sind in wesentlicher Hinsicht unvollständig, so dass ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs i.S.d. § 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorliegt, der unabhängig von der Frage, ob die gewählte Rechtsfolge im Ergebnis auch auf der Grundlage vollständiger und fehlerfreier Ermessenserwägungen hätte angeordnet werden können, zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung führt. § 114 Satz 1 VwGO bestimmt, dass, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist,
ihrem Ermessen zu handeln, das Gericht auch prüft, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zu der Kategorie des mit der
GB untersagt ist.
GB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, dass ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut oder sonst wie bekannt geworden ist, offenbart. Der Inhaber der Antragstellerin ist als Physiotherapeut grundsätzlich zur Verschwiegenheit der ihm bekannt gewordenen Patientendaten verpflichtet.
welcher Vorschrift der Inhaber der Antragstellerin zur Offenbarung befugt sein soll, wird in der Begründung der Anordnung des Antragsgegners nicht ausgeführt. Wenn jedoch von dem Inhaber der Antragstellerin ein grundsätzlich strafbares Verhalten verlangt wird, müsste der für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstand des Vorliegens einer Befugnisnorm zur Offenbarung einschließlich des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Norm dargelegt werden. Dies ist jedoch weder in der Begründung des Bescheides noch sonst durch den Antragsgegner dargestellt worden, sodass die Anordnung insoweit an einem Ermessensfehler leidet. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 24 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001444108
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