Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verpflichtung des persönlichen Erscheinens beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge sowie gegen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. Randnummer 2 Er ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger, reiste am 17.03.2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2019 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.05.2019 als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), da der Antragsteller bereits in Griechenland den internationalen Schutzstatus erhalten habe. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland dazu aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate festgesetzt (Ziffer 4) und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller erfolglos Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (- 13 A 253/19 -). Sodann erhielt er ab dem 27.06.2019 eine Duldung, welche zunächst bis zum 27.09.2019 gültig war und aufgrund eines fehlenden Überstellungstermins für Griechenland fortlaufend verlängert wurde. Randnummer 3 Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet trat der Antragsteller mehrfach strafrechtlich im Zusammenhang mit Eigentumsdelikten in Erscheinung. Insoweit gab es zahlreiche Einleitungen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und diverse Anklageerhebungen. Randnummer 4 Am 11.06.2020 erließ die Antragsgegnerin eine Ordnungsverfügung, mit welcher sie den Antragsteller unter anderem dazu verpflichtete, ab dem 10.07.2020 seinen Wohnsitz ausschließlich in der Gemeinschaftsunterkunft für Ausreisepflichtige in Neumünster zu nehmen. Zugleich wurde die Duldung räumlich auf das Stadtgebiet Neumünster beschränkt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30.06.2020 Widerspruch und ersuchte um einstweiligen Rechtsschutz beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (- 11 B 52/20 -). Nach Aufhebung der Ordnungsverfügung durch die Antragsgegnerin erledigte sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Randnummer 5 Am 10.07.2020 erfolgte eine Abmeldung des Antragstellers von der Anschrift „A-Straße, A-Stadt“. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 27.08.2020 ordnete die Antragsgegnerin das persönliche Erscheinen des Antragstellers am 03.09.2020 bis 12:00 Uhr beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge Schleswig-Holstein, Neumünsterstraße 110, 24598 Boostedt an (Ziffer 1) und beschränkte gleichzeitig den Aufenthalt räumlich auf den Bereich der Gemeinde Boostedt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Wohnsitz ab dem 03.09.2020 in der Landesunterkunft Boostedt zu nehmen (Ziffer 3). Außerdem wurde für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 1 die zwangsweise Vorführung im Rahmen des unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 4). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten (Ziffer 5). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller sei seiner Verpflichtung zur Vorsprache aus dem Bescheid vom 11.06.2020 nicht nachgekommen und halte sich seitdem auch nicht mehr in der Flüchtlingsunterkunft im A-Straße in A-Stadt auf. Seine Duldung sei am 09.07.2020 abgelaufen, seit dem 10.07.2020 sei er unbekannten Aufenthalts. Daher sei es notwendig, einen Aufenthaltsort zu bestimmen, an dem er für behördliche Maßnahmen erreichbar sei und zur Verfügung stehe. Dies stelle eine flankierende Regelung zur Durchsetzung und Beschleunigung der vorgesehenen Maßnahmen dar. Die Anordnung sei auch nicht unverhältnismäßig, da sie sich gegen sein missbräuchliches Verhalten richte. An der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht bestehe aufgrund der Vielzahl eingeleiteter Strafverfahren wegen Diebstahls ein hohes öffentliches Interesse. Außerdem sei die Überstellung auch möglich. Er habe ein Aufenthaltsrecht für Griechenland und die griechischen Behörden hätten die Rückübernahme zugesagt. Die vorübergehende Aussetzung wegen der Coronapandemie bestehe nicht mehr. Hiergegen erhob der Antragsteller am 03.09.2020 Widerspruch. Randnummer 7 Der Antragsteller hat am 02.09.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Antragsbegründend führt er aus, es fehle bereits an der Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht, da diese aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus in absehbarer Zeit nicht realisierbar sei. Zudem habe die Antragsgegnerin sich nicht mit dem Einzelfall auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin überhaupt Ermessenserwägungen auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage getroffen habe. Es ergebe sich aus dem Bescheid nicht, inwieweit die Wohnsitzauflage dem gesetzlichen Zweck dienen könne. Auch ergebe sich nichts zu seinen persönlichen Lebensumständen und inwieweit diese bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden hätten. Die Anordnung scheine vorrangig einen Sanktionscharakter gegen ihn zu haben. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 9 die aufschiebende Wirkung gegen die mit Bescheid vom
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