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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer 6 B 17/20 Beschluss Immissionsschutzrecht- Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirku

Immissionsschutzrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der am 2. Ju

§ 35Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Bau

GB handeln muss. Die Voraussetzung soll sicherstellen, dass Biogasanlagen nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden darf (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2008 – 7 C 6.08 –, Rn. 18, juris). Das war hier der Fall. Der vormalige Betreiber der streitgegenständlichen Biogasanlage und Genehmigungsadressat war – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, in dessen Rahmen die Anlage errichtet und betrieben wurde. Randnummer 16 Mit der Übernahme des alleinigen Betriebs der Biogasanlage durch die Antragstellerin zum
  2. Januar 2019 und mithin nach Erteilung der Genehmigung, ist diese Voraussetzung jedoch weggefallen. Die Biogasanlage wird seit diesem Zeitpunkt nicht mehr „im Rahmen“

§ 35Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Bau

GB (sog. Basisbetrieb) betrieben. Zwar ist umstritten, ob diese Voraussetzung vorliegt, wenn die Biogasanlage – wie hier - von einer anderen Person betrieben wird als dem Inhaber des Basisbetriebs, also zum Beispiel von einer Gesellschaft. Strittig ist dabei allerdings nur, in welchem Maß der Inhaber des Basisbetriebs Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage haben muss. Während vielfach vertreten wird, der Inhaber des Basisbetriebs müsse den bestimmenden, maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage haben (statt aller m.w.N. EZBK/Söfker, 138. EL Mai 2020, BauGB § 35 Rn. 59b), wird auch die Auffassung vertreten, dass ein maßgeblicher oder beherrschender Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs nicht erforderlich sei (Berwanger, § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB – Biogasanlagen im Außenbereich und gesellschaftsrechtliche Beteiligung des privilegierten Landwirts, NVwZ 2013, 116, 118). Zu beachten ist dabei jedoch, dass auch die Stimme, die das Erfordernis eines maßgeblichen oder beherrschenden Einflusses ablehnt, anerkennt, dass der Inhaber des Basisbetriebs zumindest irgendeine rechtlich gesicherte Möglichkeit haben muss, um auf den Betrieb der Biogasanlage Einfluss zu nehmen (Berwanger, § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB – Biogasanlagen im Außenbereich und gesellschaftsrechtliche Beteiligung des privilegierten Landwirts, NVwZ 2013, 116, 118-119). Genau daran fehlt es vorliegend jedoch. Die Kammer kann daher offenlassen, in welchem Maß der Inhaber des Basisbetriebs Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage haben muss, damit die Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 6 „im Rahmen“

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GB betrieben wird. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren hat der Inhaber des Basisbetriebs die streitgegenständliche Biogasanlage im vorliegenden Fall nämlich vollständig an sie veräußert und seinen landwirtschaftlichen Betrieb weitgehend aufgegeben. Damit fehlt es an jeglicher rechtlichen Einflussmöglichkeit des Inhabers des Basisbetriebes auf den Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage. Die Biogasanlage wird somit seit dem Betreiberwechsel am 1. Januar 2019 nicht mehr „im Rahmen“

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GB betrieben und ist folglich nach § 35 Abs. 1 BauGB unzulässig. Randnummer 17 Auch eine Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, da die streitgegenständliche Biogasanlage nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) und des für den Standort der Biogasanlage geltenden Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) widerspricht. Randnummer 18 Weiterhin wäre ohne den Widerruf der Genehmigung auch das öffentliche Interesse gefährdet. Diese Voraussetzung wird weit ausgelegt. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses kann nicht erst dann angenommen werden, wenn schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu befürchten sind oder eine nachhaltige Beeinträchtigung besonders wichtiger Rechtsgüter vorliegen. Vielmehr genügen auch weniger gravierende nachteilige Wirkungen, die von der Anlage ausgehen können (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Röckinghausen,

  1. EL Februar 2020, BImSchG § 21 Rn. 35a). So ist es hier. Die streitgegenständliche Biogasanlage steht – wie vorstehend erläutert – mit den Vorgaben aus § 35 BauGB nicht im Einklang. Sie beeinträchtigt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauGB öffentliche Belange. Randnummer 19 Es ist weiterhin auch nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Widerruf der Genehmigung die Ermessensgrenzen aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG überschreitet oder der Antragsgegner in einer Weise von der Vorschrift Gebrauch gemacht hat, die nicht dem Zweck der Ermächtigung entspricht, § 114 Satz 1 VwGO. Randnummer 20 Der Antragsgegner hat insbesondere die Jahresfrist aus § 21 Abs. 2 BImSchG eingehalten. Danach ist der Widerruf der Genehmigung nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen, welche den Widerruf rechtfertigen, zulässig. Diese Frist wurde hier eingehalten. Der Antragsgegner hat erstmals durch das Schreiben der Antragstellerin vom
  2. Februar 2019 (Eingang beim Antragsgegner am
  3. Februar 2019) Kenntnis vom Betreiberwechsel bei der streitgegenständlichen Biogasanlage und mithin den Tatsachen erhalten, die zum Widerruf der Genehmigung geführt haben. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom
  4. Januar 2020 ist der Antragstellerin am
  5. Januar 2020 und somit innerhalb der Jahresfrist bekannt gegeben worden. Randnummer 21 Der Widerruf der Genehmigung erweist sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig, weil sich die Antragstellerin bereits seit 2018 bemüht hat, die gegenwärtige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Biogasanlage durch die Aufstellung eines Bebauungsplans legalisieren zu lassen. Die Antragstellerin hat selbst eingeräumt, dass ihre Bemühungen, die Belegenheitsgemeinde der Biogasanlage dazu zu bewegen, einen Bebauungsplan für die streitgegenständliche Anlage aufzustellen, gescheitert sind. Randnummer 22 Auch das Vorbringen der Antragstellerin, sie bemühe sich, die gegenwärtige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlage durch eine Rückveräußerung an den Inhaber des Basisbetriebes zu beheben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs der Genehmigung. Die Antragsgegnerin hat ihre Rückveräußerungsabsichten erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist aus § 21 Abs. 2 BImSchG, nämlich in ihrem Schreiben vom
  6. Januar 2020 mitgeteilt. Angesichts der zeitlichen Nähe zum Ablauf der Widerrufsfrist aus § 21 Abs. 2 BImSchG am
  7. Februar 2020 kämen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs nur in Betracht, wenn die Antragsgegnerin ihre Rückveräußerungsabsichten in ihrem Schreiben vom
  8. Januar 2020 in irgendeiner Weise näher substantiiert hätte. Dies ist allerdings nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat in ihrem Schreiben vom
  9. Januar 2020 lediglich allgemein angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Biogasanlage zurückzuveräußern. Auf weitere Details, z. B. einen Zeitplan etc. ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Randnummer 23 Schließlich überwiegt auch bei einer allgemeinen Abwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs das private Interesse der Antragstellerin, den Widerruf der Genehmigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. Private Interessen der Antragstellerin, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des nach summarischer Prüfung rechtmäßigen Widerrufs überwiegen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Randnummer 24 Die Umstände, dass die streitgegenständliche Biogasanlage im Falle einer sofortigen Vollziehung des Widerrufs heruntergefahren werden müsste und ein späteres Wiederanfahren der Anlage mit zusätzlichen Aufwand und Ressourceneinsatz für die Antragstellerin verbunden wäre, müssen, ebenso wie etwaige finanzielle Einbußen durch den Verlust der Einspeisevergütung, hinter den im Bescheid vom
  10. Januar 2020 angeführten und nachvollziehbaren Gründen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückstehen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001444468

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