Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Carportanlage; Waldeigenschaft eines Grundstücks; Einhaltung des Waldabstands Orientierungssatz 1. Als Wald ist grundsätzlich jede mit Waldgeh
§ 24Abs. 1 Satz 1 LWald
G genannten Schutzzwecke der Vorschrift nicht verletzt werden, darf die Genehmigung erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass der erforderliche Waldabstand auch tatsächlich eingehalten wird (so ausdrücklich Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 LA 3/10; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteile vom 26. April 2017 – 2 A 124/15 , juris und 2. Oktober 2009 – 2 A 84/08, n.v.). Randnummer 34 Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßgaben und nach dem Eindruck der allgemein zugänglichen Satellitenbilder (s. Google Maps; Bing; DigitAlatlasNord), der vorliegenden Lichtbilder und der Ortsbesichtigung ist das erkennende Gericht zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei der unmittelbar südwestlich des Vorhabenstandortes befindlichen, mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Fläche auf den Flurstücken 83/59 und 83/55 insgesamt um Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes handelt. Diese Flächen sind fast durchgehend mit Waldgehölzen, insbesondere hochgewachsenen Waldbaumarten bestanden. Der schon durch die vorhandenen Satelliten- und Lichtbilder insoweit vermittelte flächenhafte Eindruck hat sich im Rahmen des durchgeführten Ortstermins bestätigt. Ein Kronenschluss war auszumachen. Der Qualifikation der maßgeblichen Fläche als Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes steht entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deren Größe entgegen. Bei der vorgenannten Fläche handelt es sich nämlich nicht um eine in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Fläche, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt ist und der von Gesetzes wegen keine Waldeigenschaft zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LWaldG ). Eine kleinere Fläche ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die Fläche eine Größe von 2.000 m 2 überschreitet (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2015 – 2 A 205/14, S. 15, n.v.). Anhaltspunkt ist hierfür etwa die amtliche Begründung zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des Bundeswaldgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 BWaldG), wonach der Bundesgesetzgeber davon ausgeht, dass Flächen über 0,2 ha Größe keine kleineren Flächen mehr sind (vgl. hierzu Düsing/Martinez/Lückemeier, 1. Aufl. 2016, BWaldG § 2 Rn. 7). Die für das Waldrecht grundsätzlich zuständige 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts geht davon aus, dass eine kleinere Fläche in dem vorgenannten Sinne bis zu einer Größe von ca. 700 m 2 angenommen werden kann (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2005 – 1 A 55/04, n.v.; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2010 – 1 LA 44/10 zur Heranziehung einer Kommentierung, die auf eine Obergrenze von 750 m 2 abstellt). Die hier maßgebliche Fläche übertrifft diese vorgenannten Größen mit ca. 4.000 m 2 deutlich. Selbst wenn vorliegend die Fläche des „Plateaus“ unberücksichtigt gelassen wird, ergibt sich noch immer eine Größe von rund 3.500 m 2 , weswegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LWaldG unzweifelhaft nicht erfüllt sind. Randnummer 35 Entsprechend der Erhebung der unteren Forstbehörde handelt es sich bei den auf der streitgegenständlichen Fläche vorhandenem Bewuchs mit Bäumen zudem weit überwiegend um Waldgehölze i.S.d. § 2 Abs. 3 LWaldG . Die listenmäßige Aufführung der vorhandenen Baumarten vom 8. September 2017 (Bl. 52 d. Verwaltungsakte) und die im Rahmen des Ortstermins durch das Gericht gewonnenen Eindrücke bestätigen dies.Die überwiegende Zahl der aufgefundenen Bäume (z.B. Bergahorn, Rotbuche, Stieleiche, Birke, Lärche, Fichte) gehört sogar – entsprechend der Ergebnisse der Bundeswaldinventur 2012 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Ergebnisse abrufbar unter: https://www.bundeswaldinventur.de/; zuletzt abgerufen am 31. Juli 2020) – zu den 11 häufigsten Baumarten in den Wäldern der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bundeswaldinventur, auch zur hier ebenfalls aufgefundenen Hainbuche, a.a.O.). Die Klägerin ist diesem Befund nicht qualifiziert entgegengetreten. Unschädlich ist im Übrigen, dass sich nach den Feststellungen der unteren Forstbehörde auf den Flurstücken nicht ausschließlich Waldgehölze, sondern auch sechs Obstbäume befinden.Denn bei einem aus Waldbäumen und anderen Baumarten – wie z.B. Edelobstarten – bestehenden Mischbestand ist das charakteristische Gepräge des Mischbestandes maßgebend, das sich im Allgemeinen aus der überwiegenden Bestockung ableiten lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juli 1985 - 20 A 2338/83 -, NuR 1986, 35, 36, m.w.N.). Dass die Bestockung in dem maßgeblichen Bereich ganz überwiegend aus Waldbäumen besteht, kann angesichts der Ausführungen der unteren Forstbehörde (vgl. gewichtete listenmäßige Darlegung vom 8. September 2017, Bl. 52 d. Verwaltungsakte) und des vor Ort gewonnenen Eindrucks nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Randnummer 36 Die Auffassung der Klägerin, dass die vorgenannte (Wald-)Fläche deswegen kein Wald i.S.d. Landeswaldgesetzes darstelle, weil sie die in § 1 LWaldG postulierten Zwecke des Gesetzes nicht erfülle, ist unzutreffend. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt, ob es sich bei der Ansammlung von Gehölzen auf den Flurstücken 83/55 und 83/47 (tw), Flur ..., Gemarkung Gaarden, um Wald im Sinne des § 2 BWaldG / § 2 LWaldG handele, die die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die ein Wald im Sinne der waldrechtlichen Vorschriften zu erfüllen hat, zu erfüllen vermag. Der Antrag war als unzulässig abzulehnen, da es sich bei ihm tatsächlich um einen sog. Beweisermittlungsantrag gehandelt hat. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“ erhoben worden sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2020 – 19 A 147/20.A –, Rn. 24, juris). Dies ist hier der Fall. Randnummer 37 Gemäß § 1 Abs. 2 LWaldG ist Zweck des Landeswaldgesetzes unter anderem ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG ), den Wald Randnummer 38
- a)wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion), Randnummer 39
- b)wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima, die Luft und die Atmosphäre sowie das Landschaftsbild (Schutzfunktion) und Randnummer 40
- c)wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) Randnummer 41 zu erhalten, naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern. Randnummer 42 Die Klägerin hat keinerlei durchgreifende Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die vorgenannten Funktionen nicht zumindest teilweise erfüllt sind. Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der von der Klägerin aufgestellten Behauptung, dass die beschriebenen Waldfunktionen auf den maßgeblichen Flurstücken nicht gegeben seien, weil diese auf Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, bei denen die Umgebung eine Bebaubarkeit vermittele, um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Das Vorliegen eines Waldes wird keinesfalls dadurch ausgeschlossen, dass die Umgebung bebaut ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2016 – 1 A 143/14, n.v.; m.V.a. Klose/Orf, in: Forstrecht, § 2 Rn. 33). Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Fläche selbst als späteres Baugebiet vorgesehen ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 2016 – 1 A 143/14, n.v.). Für die Entstehung eines Waldes kommt es nach dem Landeswaldgesetz allein auf die tatsächlichen Verhältnisse auf der maßgeblichen Fläche an. Randnummer 43 Hier bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch keine Zweifel daran, dass die maßgebliche Waldfläche geeignet ist, die in § 1 Abs. 2 Nummer 1 LWaldG niedergeschriebenen Funktionen zumindest teilweise zu erfüllen. Hinsichtlich der Schutzfunktion des Waldes (§ 1 Abs. 2 Nummer 1 Bst.
- b)LWaldG) gilt, dass diese eine Vielzahl an einzelnen Funktionen beschreibt (vgl. Düsing/Martinez/Lückemeier, 1. Aufl. 2016 Rn. 2, BWaldG § 1 Rn. 2, m.w.N.). Waldflächen dienen im Sinne der Schutzfunktion etwa dazu, starken Winden, der Aufheizung in städtischen Gebieten, aber auch dem zu schnellen Abfluss von Starkregen sowie der Bodenerosion entgegenzuwirken (vgl. EZBK/Wagner, 137. EL Februar 2020, BauGB § 1a Rn. 303; Düsing/Martinez/Lückemeier, 1. Aufl. 2016 Rn. 2, BWaldG § 1 Rn. 2). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies hinsichtlich des an das Vorhabengrundstück angrenzenden Waldstückes nicht der Fall ist. Derartiges ist auch nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist die Waldfläche zur Überzeugung des Gerichts geeignet, dazu beizutragen, eine zu starke Aufheizung des sonst weitgehend überbauten Stadtgebietes der Beklagten zu vermeiden. Gleiches gilt hinsichtlich der Eigenschaft der Luftfilterung, die dem Wald zukommt. Waldbäume filtern aufgrund der großen Oberfläche ihrer Blätter und Nadeln Staub und Schadstoffe aus der Umgebungsluft (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Juli 2015 – 2 A 177/15 –, Rn. 70, juris). Waldflächen sind Kaltluftentstehungsgebiete und Sauerstoffproduzenten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 70, juris). Es bestehen nach der Durchführung der Ortsbesichtigung zur Überzeugung des Gerichts keinerlei Zweifel daran, dass die sichtbar mit Blättern begrünten Waldgehölze Photosynthese betreiben und dementsprechend Sauerstoff produzieren und einen Beitrag zur Reinhaltung der Luft leisten. Dass die streitgegenständliche Waldfläche auf den Flurstücken ... und 83/59 sowie ... daneben geeignet ist, einen Lebensraum für Tiere, insbesondere die Vogelwelt darzustellen, kann aus Sicht des Gerichts überdies nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Hierzu hat sich die Klägerin in dem Beweisantrag auch nicht verhalten. Randnummer 44 Es ist darüber hinaus nicht ansatzweise erkennbar, dass die Nutzfunktion des Waldes nicht gegeben ist. Die Nutzfunktion umfasst die Gesamtheit der im Wald produzierten und nutzbaren Güter. In erster Linie betrifft dies die Holzerzeugung. Es mag zutreffen, dass diese – bedingt durch die Größe des Waldstückes – in dem vorliegend zu beurteilenden Fall keinen wirtschaftlich und tatsächlich großen Umfang erreichen kann. Dies ändert jedoch nichts an der rechtlichen Bewertung, da ein konkreter Umfang gesetzlich nicht gefordert ist. Das Gesetzesziel besteht gerade auch vor dem Hintergrund der bisher noch nicht ausgeschöpften Potentiale der Nutzung des in den Wäldern vorhandenen Holzes. Es sollen in erster Linie Kleinwaldbesitzer dazu animiert werden, ihre Waldflächen forstwirtschaftlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu nutzen (vgl. Jacobs , LWaldG - Kommentar, D 5 SH, S. 1 f.) – mögen sie im Einzelfall auch klein sein. Randnummer 45 Sofern die Klägerin meint, dass die rechtliche Qualifikation der benannten Fläche als Wald daran scheitere, dass jedenfalls nicht alle in § 1 LWaldG benannten Waldfunktionen gegeben sind, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Es ist keinesfalls erforderlich,
§ 1LWald
G postulierten Ziele des Gesetzes kumulativ vorliegen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2015 – 2 A 205/14, n.v.). Die normierten Gesetzesziele stehen gleichrangig nebeneinander. Randnummer 46 Selbst wenn man eine Zulässigkeit des (vermeintlichen) Beweisantrages unterstellt, so kommt es auf die behauptete Beweistatsache nicht entscheidungserheblich an, weswegen dieser gleichsam abzulehnen war. Der von der Klägerin gezogene Schluss, dass die Waldeigenschaft nur dann gegeben sein könne, wenn die in dem Beweisantrag benannten Funktionen umfänglich erfüllt werden, trifft nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 LWaldG ist Wald im Sinne dieses Gesetzes – wie dargelegt – jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche, wobei nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LWaldG auch kahl geschlagene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen als Wald gelten. Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind gem. § 2 Abs. 3 S. 1 LWaldG alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Das Schleswig-Holsteinische Landesrecht fordert also nicht,
§ 1Abs. 2 LWald
G niedergeschriebenen Zwecke zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 LWaldG niedergeschriebenen Voraussetzungen (vollumfänglich und zu jedem Zeitpunkt) vorliegen müssen (vgl. zu einer abweichenden landesrechtlichen Regelung: § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -) vom
- August 1993), damit eine Fläche rechtlich als Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG zu qualifizieren ist. Randnummer 47 Gegen die Entscheidung der Beklagten, die zur Umsetzung des Vorhabens erforderliche Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG nicht zuzulassen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Ausweislich der vorgenannten Norm kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Das erforderliche Einvernehmen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG ist durch die untere Forstbehörde verweigert worden. Die Ablehnung der Erteilung des Einvernehmens ist nicht zu beanstanden. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist nur dann nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf die geplante Anlage ausgehenden Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- November 2001 - 1 L 243/01 - n.v.; VGH Mannheim, Urt. v.
- August 1995 - 8 S 1719/95 - BRS 57 Nr. 231). Solche besonderen Umstände sind hier durch die Klägerin weder hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar. Vorliegend hat die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der unteren Forstbehörde nachvollziehbar dargelegt,
§ 24Abs. 1 Satz 1 LWald
G niedergeschriebenen Aspekte der Waldbrandgefahr, Windwurfgefahr und der Walderhaltung einer Unterschreitung bzw. Nichteinhaltung des grundsätzlich gebotenen Waldabstandes im Einzelfall entgegenstehen. Sie hat prognostisch dargelegt, welche Höhe die vorhandenen Waldgehölze voraussichtlich erreichen werden und dass hierdurch eine Gefahr für die beabsichtigte bauliche Anlage durch Windwurf und Astabbruch bestehen würde. Sie hat diesbezüglich auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die vorhandene Hanglage und den geringen verbleibenden Abstand zwischen dem Vorhaben und dem Wald verwiesen, was zu einer hohen wechselseitigen Gefährdungslage führt. Ferner ist hier prognostisch – im Sinne der Ausführungen der Beklagten sowie der unteren Forstbehörde – davon auszugehen, dass eine Gefährdung des hinsichtlich seiner besonderen Bedeutung schützenswerten Waldrandes ( § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ) bzw. des dortigen Waldbestandes wegen der aufgrund des geringen Abstandes erforderlich werdenden Eingriffe in den Baumbestand zur Licht- und Feuchtigkeitsregulierung bzw. zur Gefahrenabwehr für das beabsichtigte Gebäude zu besorgen ist. Randnummer 48 Schließlich erweist sich die Entscheidung der Beklagten auch nicht vor dem Hintergrund als ermessensfehlerhaft, weil sie im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung einen erst im Jahr 2018 ergangenen Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom
- Oktober 2018 (Az. V 545 - 20155/2018; Amtsbl. SH 2018, 859) nicht berücksichtigt hat. Es trifft zwar zu, dass in dem benannten Erlass Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstandes nach § 24 LWaldG niedergelegt sind (Ziff. 4). Im Zeitpunkt der streitbefangenen Verwaltungsentscheidungen existierte jedoch bereits eine Vorgängerversion dieses Erlasses vom
- August 2013 (Az. 544 – 7414.2; Amtsbl. SH 2013, 793, ber. S. 872), der bis zu dem ihm zeitlich nachfolgenden Erlass aus dem Jahr 2018 gültig war. In Bezug auf das hier zu beurteilende Vorhaben ergibt sich aus der neueren Erlassversion – unabhängig von der grundsätzlichen Relevanz für das hiesige Verfahren – bereits keine maßgebliche Änderung gegenüber dem Erlass aus dem Jahr
- Der Erlass aus dem 2018 ergänzt den Erlass aus dem Jahr 2013 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Unterschreitung des Waldabstandes im Wesentlichen in Bezug auf Baustoffe von baulichen Anlagen im Waldabstand mit Wohnnutzung. Um ein derartiges Vorhaben geht es hier nicht. Randnummer 49 Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Unterschreitung des gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG einzuhaltenden Waldabstandes schließlich nicht auf die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 41 LWaldG berufen. Danach kann die zuständige Forstbehörde auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Befreiung erfordert. § 41 LWaldG wird vorliegend hinsichtlich der Frage des einzuhaltenden Waldabstandes (bzw. dem Absehen hiervon) von der spezielleren Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG verdrängt. Das Gericht hat diesbezüglich bereits ausgeführt (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom
- Mai 2014 – 8 A 136/12 , n.v.): Randnummer 50 „ Hierfür spricht die ausdrückliche Bezugnahme in § 24 Abs. 2 Satz 2 auf die Regelungsziele des § 24 Abs. 1 LWaldG . § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG erlaubt eine Unterschreitung des Waldabstandes nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen Gefahren nicht zu besorgen sind. § 41 LWaldG bezieht sich demgegenüber lediglich auf den allgemein gehaltenen Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Belang e und nicht ausdrücklich auf den speziellen öffentlichen Belang der Vermeidung von Brand- und Windwurfgefahren. Des Weiteren ist bei der „Ausnahmevorschrift“ des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG die Berücksichtigung der (privaten) Belange des Antragstellers nicht möglich. Diese Nichtberücksichtigung ist sachgerecht, da es sich bei § 24 Abs. 1 LWaldG um eine Vorschrift des Gefahrenabwehrrechts handelt und private Belange bei der Frage, ob der Waldabstand unterschritten werden kann, nicht entscheidungserheblich sein dürfen. Das Ziel, Gefahren durch Brandereignisse und Windwurf zu vermeiden, überwiegt generell jegliches private Interesse an der Errichtung von baulichen Anlagen im Waldabstand. Allein eine verminderte Gefahrenprognose kann eine Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen. Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Bewertungssystem könnte durch eine subsidiäre Heranziehung der Befreiungsregelung in § 41 LWaldG hinsichtlich der Unterschreitung des Waldabstandes umgangen werden .“ Randnummer 51 Der erkennende Einzelrichter schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Im Übrigen schließt sich das Gericht der in dem Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung der Beklagten an, wonach die Voraussetzungen des § 41 LWaldG vorliegend jedenfalls nicht erfüllt sind (§ 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 52 Abschließend ergibt sich auch vor dem Hintergrund keine gegenteilige Bewertung, dass auf den an das streitbefangene Waldstück angrenzenden Grundstücken eine Moschee und ein Sanitärfachhandel errichtet worden sind, für welche die Beklagte Baugenehmigungen erteilt hat. Die Beklagte hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilungen im Jahre 2004 hinsichtlich des Waldabstandes noch nicht der heutigen entsprach. Ein explizites Verbot zur Durchführung von Vorhaben in einem Abstand von weniger als 30 m zum Wald existiert erst seit dem Jahr
- Aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage fehlt es bereits an der gemeinsamen rechtlichen Grundlage für eine von der Klägerin geltend gemachte Gleichbehandlung der Sachverhalte. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, in welchem Abstand die dortigen Gebäude bzw. damaligen Vorhaben im Genehmigungszeitpunkt zu dem sich fortwährend entwickelnden Waldstück lagen und welche Gesichtspunkte in den betreffenden Einzelfällen gegebenenfalls für eine etwaige Unterschreitung des Waldabstandes maßgeblich gewesen sind. Sollten die Baugenehmigung zum Erteilungszeitpunkt rechtswidrig gewesen seien, so vermag sich die Klägerin insoweit ohnehin nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG hierauf zu berufen, weil insoweit kein Anspruch auf eine Gleichbehandlung existiert. Randnummer 53 Da sich der angegriffene Bescheid vom
- Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2017 nach den vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig erweist, steht der Klägerin auch nicht der mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Seite. Randnummer 54 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001445930