Gewerbesteuer: Zugehörigkeit von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellter Mehrwegsteigen zum Umlaufvermögen Orientierungssatz 1. Nutzt ein Großhandelsunternehmen für Obst und Gemüse, das die Produkte seiner Erzeugerorganisation vertreibt, für die Belieferung des Einzelhandels mit seinen Waren im Rahmen eines Mehrwegsystems von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellte so genannte Mehrwegsteigen, so stellen diese bei dem Unternehmen jeweils nur kurzfristig im Umlauf befindlichen Steigen im Fall fiktiven Eigentums kein Anlagevermögen, sondern Umlaufvermögen dar, wenn sich das Unternehmen hinsichtlich Menge und Art der genutzten Steigen eng an dem Warenbedarf und den konkreten Vorgaben des Einzelhandels orientiert. In diesem Fall erfolgt hinsichtlich des gezahlten Entgelts für die Mehrwegsteigen keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. (Rn.58) (Rn.59) (Rn.61) (Rn.63) 2. Erbringt ein Vertragspartner des Obst- und Gemüsehandelsunternehmens in diesem Fall neben der reinen Zurverfügungstellung der Mehrwegsteigen im Rahmen eines umfassenden Mehrweglogistiksystems weitere so genannte Systemleistungen (Transport der Leersteigen zum Erzeuger, Organisation der gesamten Rücklogistik der Steigen vom Einzelhandel einschließlich Müllentsorgung, Sortierung, Reparatur, Wäsche, Zwischenlagerung auf verschiedenen Warenumschlagstufen), so liegt ein Vertrag eigener Art vor. Das Mietvertragselement gibt dem Vertrag in diesem Fall nicht das Gepräge. (Rn.66) (Rn.69) (Rn.71) (Rn.73) 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 56/20). Verfahrensgang nachgehend BFH, 1. Juni 2022, III R 56/20, Urteil Tenor Der Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 24. April 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2016 wird dahingehend geändert, dass die gebuchten Aufwendungen für Mehrwegverpackungen in Höhe von ... € dem Gewinn nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG anteilig hinzugerechnet werden und die angesetzte Summe aus Gewinn und Hinzurechnung entsprechend reduziert wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob das von der Klägerin im Streitjahr 2011 für die „Umlaufmiete“ von sogenannten Mehrwegsteigen zum Transport von Obst und Gemüse gezahlte Entgelt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegt. Randnummer 2 Die Klägerin, die vormals unter der Bezeichnung A firmierte, vermarktet und handelt mit Obst und Gemüse. Die im Juli 2005 gegründete GmbH hat ihren Sitz in C. Sie vertreibt und vermarktet die Obst- und Gemüseprodukte einer Erzeugerorganisation, zu der sich produzierende Landwirte zusammengeschlossen haben. Abnehmer ihrer gehandelten Produkte ist vor allem der Einzelhandel, aber auch Cateringfirmen, Industrie- oder Exportfirmen. Randnummer 3 Die Klägerin nutzte in den Jahren 2008 - 2011 für die Lieferung von Obst und Gemüse insbesondere von den Erzeugern zum Einzelhandel Gemüsekisten (so genannte Mehrwegsteigen), die von den Firmen E, H und L zur Verfügung gestellt wurden. Im Streitjahr 2011 erfolgte eine Abrechnung über die Zurverfügungstellung der sogenannten Mehrwegsteigen jedoch unstreitig lediglich mit den Firmen H und L. Randnummer 4 Zwischen der Klägerin und der Firma H bestand ein am 22. Dezember 2005 geschlossener und als „Mietvertrag für die Benutzung von …-Verpackungen“ bezeichneter Vertrag. Unter der Bezeichnung Mietgegenstand heißt es dort, dass der Vermieter dem Mieter auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Bedingungen die Benutzung so genannter Modelle gestatte. Nach dem Vertrag verwaltet und bewirtschaftet H einen Pool von Klappsteigen, starren Steigen, Bigboxen und Poolpaletten für den mehrmaligen Gebrauch, die dort als „Modelle“ bezeichnet werden, im Eigentum der H stehen und nicht für den Verkauf bestimmt sind. Der Mieter mietet nach den Bestimmungen des Vertrages die Modelle vom Vermieter, um ausschließlich Produkte selbst oder über Dritte zu verpacken, zu vermarkten und zu transportieren. Für alle Modelle hat laut Mietvertrag der Mieter an den Vermieter eine Pfandgebühr und eine Mietgebühr zu zahlen. Unter dem Begriff „Mietsystem“ wird sodann der Begriff der „Bewegungsvermietung“ dahingehend definiert, dass unter einer Bewegung der Zyklus von der Lieferung durch den Vermieter, der Befüllung, der Vermarktung und dem Transport von Modellen durch den Mieter (eventuell über Dritte) bis zur leeren Rückgabe an den Vermieter durch den Endbenutzer verstanden wird. Weiter heißt es, die Modelle werden vom Vermieter „frei Haus“ geliefert. Randnummer 5 Unter Ziff. 3 heißt es unter „Nutzungsbeginn“: Der Mieter verpflichtet sich, die Modelle spätestens 4 Wochen, nachdem sie ihm zur Verfügung gestellt worden sind, zu benutzen oder andernfalls an den Vermieter zurückzusenden. Sollte dies nicht der Fall sein, behält der Vermieter sich das Recht vor, eine zusätzliche Nutzungsgebühr an den Mieter in Rechnung zu stellen. Randnummer 6 Im Mietvertrag wird zudem auf eine Anlage 1 Bezug genommen, die als „Preisliste Voll-Logistik-Konzept“ überschrieben ist und für verschiedene Steigentypen unterschiedliche Preise sowie einen „Internationalen Tarif“ und einen „Deutschland Tarif“ vorsah. Randnummer 7 H erbrachte im Rahmen der Vertragsbeziehung mit der Klägerin auch so genannte Systemleistungen. Zu diesen gehörten der Transport der Leersteigen zum Erzeuger sowie die gesamte Rücklogistik der Steigen, d. h. die Organisation des Rücktransportes der Steigen vom Einzelhandel in das Depot der Firma H, die Müllentsorgung, Sortierung, Reparatur und Wäsche der Steigen sowie deren Zwischenlagerung auf verschiedenen Warenumschlagsstufen. Randnummer 8 Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der H gab es zwei unterschiedliche Fallgestaltungen. In einer Fallkonstellation bestellte die Klägerin bei H die benötigte Anzahl von Mehrwegsteigen in den verschiedenen Größen zu einem bestimmten Liefertermin an einen von ihr bestimmten Erzeuger/Vermarkter von Obst und Gemüse. Sodann lieferte H über sein Depot die bestellten Mehrwegsteigen unterschiedlicher Größe auf Europaletten an den benannten Erzeuger/Vermarkter. Die gelieferten Mehrwertsteigen wurden der Klägerin in Rechnung gestellt. Vom Erzeuger/Vermarkter wurden die von diesem mit Ware befüllten Mehrwertsteigen durch die Klägerin oder von ihr beauftragte Speditionen an deren Kunden geliefert. Kunde der Klägerin war dabei regelmäßig der Einzelhandel. Vom Einzelhandel sind sodann die entleerten Mehrwegsteigen zur Abholung durch H wieder bereitgestellt, von diesem abgeholt und in das Depot der H gebracht worden, wo die Steigen sortiert, gewaschen und zur erneuten Verwendung bereitgestellt wurden. In den der Klägerin übersandten Rechnungen von H ist in diesem Fall eine als „Mietgebühr“ bezeichnete Position sowie eine Pfandgebühr enthalten. Das Leistungsentgelt („Mietgebühr“) betrug in diesen Fällen unter Berücksichtigung eines sogenannten Home-Market-Bonus zwischen 0,55 und 0,77 € pro Steige, je nach Steigengröße. Das Pfandgeld betrug 3,86 €/Steige. Randnummer 9 In der anderen Fallkonstellation wurden die Mehrwegsteigen von H durch die Klägerin selbst oder durch von ihr beauftragen oder auf ihre Rechnung handelnden Dritten von dem Depot des Systembetreibers abgeholt. In diesen Fällen berechnete H an die Klägerin lediglich das Pfandgeld sowie ein um eine Transportvergütung reduziertes Leistungsentgelt. Randnummer 10 Darüber hinaus stellte im Streitjahr auch die Firma L der Klägerin Mehrwegsteigen zur Verfügung. Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung hierüber, die die jeweiligen Rechte und Pflichten der Beteiligten näher definiert, existierte nicht. Die Klägerin zahlte an die L eine in den Rechnungen als solche bezeichnete „Nutzungsgebühr“ von seinerzeit 0,20 € pro Mehrwegsteige. Die Firma L stellte der Klägerin die Kisten ab ihren Warenlagern in befüllfähigem Zustand zur Verfügung. Von dort wurden die Kisten in Eigenregie der Klägerin abgeholt, mit Ware befüllt und zurück an die Läger der L geliefert. Randnummer 11 In der Zeit vom 13. August 2013 bis 12. Dezember 2013 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2008 - 2011 statt. In der Prüfungsanmerkung Nr.14 stellte der Prüfer Folgendes fest: Randnummer 12 „Kistenleihgebühren“ Randnummer 13 Die A nutzt zum Transport und zur Lagerung Gemüsekisten, die teilweise von den Firmen E, H und L gemietet werden. Über die von der L ab 2009 angemieteten Gemüsekisten erfolgen wöchentliche Abrechnungen, in denen eine Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt wird. Randnummer 14 Mit E besteht kein schriftlicher Vertrag über die Anmietung von Gemüsekisten. Es wird jedoch in den Abrechnungen eine Umlaufmiete eingefordert. Mit der H besteht ein Mietvertrag vom 22. Dezember 2005 über die Anmietung der Gemüsekisten. In den Abrechnungen wird die Mietgebühr neben dem Pfand gesondert ausgewiesen. Randnummer 15 Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sind die Mietzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines Anderen stehen, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Die Gemüsekisten gehören zum Anlagevermögen der vermietenden Gesellschaft, da diese als dauerhaft dem Betrieb dienendes Wirtschaftsgut zu bilanzieren sind.“ Randnummer 16 Für das Kalenderjahr 2011 wurden seitens des Prüfers Aufwendungen für die von H genutzten Mehrwegsteigen in Höhe von … € und Kistenleihgebühren, die an die Firma L gezahlt wurden, in Höhe von … € ermittelt. Insgesamt wurde als Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG aufgrund der Nutzung der Mehrwegsteigen mithin von einem Betrag für das Streitjahr von … € ausgegangen. Die Beteiligten sind sich dabei darüber einig, dass hierin keine Zahlungen für Pfandgelder enthalten sind und auch gegengerechnete Transportvergütungen der H in diesem Betrag nicht enthalten sind. Randnummer 17 Nach dem geänderten Bericht über die Außenprüfung vom 7. April 2014 setzte der Prüfer insgesamt ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen von beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 8 Nr. 1 GewStG in Höhe von … € an. Insgesamt wurden Hinzurechnungen in Höhe von … € unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 100.000 € berücksichtigt. Randnummer 18 Mit Bescheid vom 24. April 2014 änderte der Beklagte den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 nach 164 Abs. 2 AO. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde auf „null“ Euro festgesetzt. Der Verlust aus Gewerbebetrieb wurde mit … € angesetzt. Dabei wurden „Miet-/Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen“ mit einem Fünftel von … €, mithin … €, berücksichtigt. Randnummer 19 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 22. Mai 2014 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Randnummer 20 Der Einspruch sei zulässig. Insbesondere liege trotz der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages von „null“ eine Beschwer vor, da der verminderte vortragsfähige Gewerbeverlust zu einem höher festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag und damit zu einer Gewerbesteuerbelastung führe. Randnummer 21 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG finde im Streitfall keine Anwendung. Denn die Gemüsekisten seien Umlaufvermögen und kein Anlagevermögen der Klägerin. Die Kisten seien als Mehrwegtransportverpackungen nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Nutzers zu dienen. Wenn der Nutzer Eigentümer der Verpackung wäre, würde er sie zu Zwecken des Verbrauchs verwenden, d. h. zur kurzfristigen Weiterveräußerung als Lebensmittelgroß- und Einzelhändler. Als Verbrauchsmaterialien seien sie dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen. Die Klägerin vertreibe Obst und Gemüse und verfüge nicht über eine Organisation zur Rücknahme der Kisten. Die Abholung der Kisten werde nur unmittelbar zwischen den Kunden und den jeweiligen Anbietern abgebildet, die die Kisten bereitstellten, reinigten und - falls erforderlich - reparierten. Randnummer 22 Die Klägerin legte auch gegen ebenfalls geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2008 - 2010 Einspruch ein. Die Entscheidung über diese Einsprüche wurde jedoch im Hinblick auf die zunächst erfolgte Entscheidung über den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 zurückgestellt. Randnummer 23 Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2016 verwarf der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, dass bei einer „Null“-Festsetzung - wie vorliegend - grundsätzlich keine Beschwer bestehe. Etwas Anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG. Soweit danach den in einem Gewerbesteuermessbescheid genannten Besteuerungsgrundlagen gleich einem Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags des vortragsfähigen Gewerbeverluste für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zukomme, gelte dies nach § 35 b Abs. 2 Satz 3 GewStG nicht, wenn die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheides ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrages unterbleibe. Das Finanzamt habe zwar nach dem Erlass des „Null“-Bescheides keine weitere Herabsetzung des festgesetzten Messbetrages festsetzen können. Die Änderung unterbleibe jedoch nicht ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Gewerbesteuerbetrages, sondern vorliegend müsste der Beklagte den Einspruch auch als unbegründet zurückweisen, so dass aus diesem Grunde die Änderung auch nicht ausschließlich aufgrund mangelnder Auswirkungen im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages unterbleibe. Die Hinzurechnung der von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Miete der Mehrwegsteigen sei im vorliegenden Fall gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu Recht erfolgt. Bei der Frage, ob es sich um Anlagenvermögen handele, sei bei der Anwendung des § 8 GewStG zu fragen, ob das Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehören würde, wenn der Steuerpflichtige nicht Mieter oder Pächter, sondern Eigentümer der Wirtschaftsgüter wäre. Dabei stehe der Zuordnung zum Anlagevermögen nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter fortlaufend kurzfristig miete. Aufgrund der Formulierungen in der vorliegenden Vereinbarung mit H sowie den Rechnungen sei anzunehmen, dass die Wirtschaftsgüter hier - wenn auch kurzfristig - angemietet würden. Sie dienten dem Betrieb des Klägers, indem sie als Kisten zur Lagerung und für den Weiterverkauf an Händler bereitgestellt würden. Die Kisten würden nicht weiterveräußert; vielmehr stelle der Eigentümer aufgrund des Pfandsystems hier der Klägerin als Mieterin ein entsprechendes Mietentgelt und ein zusätzliches Pfandentgelt in Rechnung. Es komme lediglich auf die Fiktion des Anlagevermögens an. Stünden die Kisten im Eigentum der Klägerin, so wären sie als Anlagevermögen zu bilanzieren. Dies ergebe sich aus der Zweckbestimmung der Kisten, die darin liege, dass diese an Händler weitervermietet werden und an die Klägerin als fiktive Eigentümerin gegebenenfalls über weitere Zwischenhändler zurückzugeben wären. Randnummer 24 Die Klägerin hat am 13. April 2016 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Klage erhoben und macht geltend: Randnummer 25 Sie sei durch den angefochtenen Bescheid beschwert, auch wenn der Gewerbesteuermessbetrag auf „null“ festgesetzt worden sei. Der im Messbescheid ausgewiesene Gewerbeverlust sei eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage. Der Gewerbesteuermessbescheid wirke für den Verlustfeststellungsbescheid grundsätzlich wie ein Grundlagenbescheid (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GewStG). Dementsprechend liege eine Rechtsverletzung auch beim Null-Bescheid vor, weil damit zu rechnen sei, dass der Vorgang, auf dem die Festsetzung beruhe, bei der gleichen Steuer für spätere Steuerabschnitte steuerliche Nachteile verursache. Die bloße Möglichkeit einer späteren Abweichung genüge insoweit nicht, um die Wahrscheinlichkeit von Nachteilen durch die unzutreffende Festsetzung auszuschließen. Randnummer 26 Die Klage sei auch begründet. Randnummer 27 Bei den Mehrwegtransportverpackungen handele es sich nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Zwar sei im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu prüfen, welche Zweckbestimmung die Gemüse- bzw. Obstkisten hätten, wenn sie Eigentum der Klägerin wären. Nach dem dargelegten Betriebsablauf verwende die Klägerin die Kisten aber jeweils nur einmal. Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall einer Containervermietung sei es gerade nicht das Geschäft der Klägerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, die Kisten nach der Verwendung wieder einzusammeln und erneut in Verkehr zu bringen. Die Klägerin gebe mit der Auslieferung an den Groß- bzw. Einzelhandel jegliche Bindung an die Kästen auf. Eine eigene Infrastruktur für die Verwaltung oder bundesweite Sammlung und Wartung der Kästen sei bei der Klägerin nicht gegeben. Vielmehr entsprächen die bestehenden Betriebsabläufe bei der Klägerin ganz wesentlich jenen bei der Verwendung von Einwegverpackungsmaterial. Auch in diesem Fall würde die Klägerin von Dritten Verpackungen beziehen, diese abgeben und sich nicht weiter mit dem Verbleib der Verpackung befassen. Aus Sicht des Nutzers stellten die Mehrwegkisten demnach nicht Anlage-, sondern Umlaufvermögen dar. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Norm, mit der im Wesentlichen angestrebt worden sei, auch das dauerhaft im Unternehmen gebundene Fremdkapital zur Besteuerung heranzuziehen, um so eine Benachteiligung des rein auf Eigenkapital setzenden Unternehmers zu vermeiden. Für die Kästen zum Obst- und Gemüsebetrieb sei jedoch aufgrund der vielfältigen Handelsstrukturen eine Sammlung und Wiederverwendung von Kisten durch einen einzelnen Großhändler gänzlich unpraktikabel und komme tatsächlich nicht vor. Für eine Zuordnung der Mehrwegsteigen zum Umlaufvermögen spreche auch die Entscheidung des BFH vom 25. Juli 2019 (III R 22/16, BStBl II 2020, 51). Übertrage man die dort unter Rz. 29 erfolgte Begründung für die Zuordnung von angemieteten Hotelzimmern und Hoteleinrichtungen eines Reiseveranstalters auf den Streitfall, so ergäbe sich, dass nach den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin das zeitlich begrenzte Eigentum an den Mehrwegsteigen nicht dazu bestimmt sei, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen; vielmehr fließe es als Teilprodukt in das Produktbündel „Verpackung und Vertrieb von Obst und Gemüse“ ein und verbrauche sich mit deren Durchführung. Ein langfristiger Erwerb solcher Mehrwegsteigen sei für eine wirtschaftlich sinnvolle Tätigkeit nicht erforderlich. Vielmehr werde versucht, das Vorprodukt Mehrwegsteigen samt Steigenmanagement möglichst nur in dem Umfang zu erwerben, in dem die Klägerin einen Absatzmarkt für ihr Produkt „Verpackung und Vertrieb von Obst und Gemüse“ sehe. Die Vertriebsorganisation der Klägerin orientiere sich für die Bestellung der Mehrwegsteigen am geschätzten Bedarf ihrer Kunden. Randnummer 28 Es entspreche im Übrigen auch den Vorgaben des Staatsziels Umweltschutz nach Möglichkeit die ökologisch vorteilhaften Mehrwegverpackungen einzusetzen. Randnummer 29 Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Bescheid jedenfalls insoweit unrichtig sei, als er auch trennbare sonstige mietfremde Leistungskomponenten der Vereinbarung der Hinzurechnungsbesteuerung unterziehe. Dies gelte insbesondere auch für die Transportkosten. Die Transportkosten gälten den Umstand ab, dass zur Rückerlangung der Kisten ein Rücktransport der bundesweit ausgelieferten Kisten erforderlich sei. Dieser sei eine eigenständig zu bewertende Vertragskomponente. Bei der kurzfristigen Bereitstellung der Mehrwegkisten handle es sich um eine gemischte Leistung, vergleichbar etwa der kurzfristigen Kfz-Miete oder der kurzfristigen Hotelnutzung. Eine Hinzurechnung sei insoweit auch nach der Begründung des Gesetzes nur möglich, wenn die Vermietung oder Verpachtung eine von den übrigen Leistungen trennbare Hauptleistung darstelle. Die hier erbrachten Leistungen ließen sich nicht in einem Nebeneinander von Miet-, Dienst- und Werkverträgen erfassen. Vielmehr seien sie Teil eines integrierten Logistiksystems. Durch die enge Verzahnung des Systems entfalle die mietvertragstypische Rückgabe der Mietsache an den Vermieter zugunsten einer bloßen Berichtspflicht über den Verbleib. Der Hauptteil der Vertragserfüllung bei H bestehe in folgenden Leistungen: Randnummer 30 • Transport der Kisten zwischen den Verteilzentren, von den Verteilzentren zum Erzeuger sowie vom Einzelhändler zurück zu den Verteilzentren, • Gewährleistung der bedarfsgerechten Verteilung der Kisten innerhalb Deutschlands (Disposition) • Überprüfung der Kisten auf Schäden und Verunreinigungen • Waschen der Kisten nach den für Lebensmittel anwendbaren Hygienestandards • Trocknen und Sortieren der Kisten • Lagerhaltung für Nachfragespitzen in den entsprechenden Saisons (zum Beispiel Erdbeeren) Randnummer 31 Diese Systemdienstleistungen würden die Leistungen der Gebrauchsüberlassung bei weitem übersteigen. Nach Mitteilung von H entfielen 14 % der internen Gesamtkalkulation auf die Gebrauchsüberlassung (für Abschreibung Verzinsung sowie Reparatur und Ersatz der defekten Kisten), während 86 % der Kalkulation auf die Systemdienstleistungen entfielen. Randnummer 32 Für die Bewertung des hier in Rede stehenden Vertragsverhältnisses sei auch nicht die Bezeichnung maßgebend, sondern der wesentlich rechtliche Gehalt. Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter stelle einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und ein Wesenselement des Mietvertrages dar. Im vorliegenden Fall sei aber eine Rückgabe nicht erforderlich. Die Klägerin könne die Kisten an praktisch beliebige Groß- und Einzelhändler ausliefern, ohne sich um die anschließende Rückgabe der Kästen an den Systembetreiber zu kümmern. Im vorliegenden Fall seien die Leistungen der Mehrwegsysteme durch die Verschmelzung verschiedenartiger Elemente geprägt, so dass man nicht von zwei oder mehreren trennbaren Hauptleistungspflichten ausgehen könne. Der allenfalls geringe Anteil der auf die Gebrauchsüberlassung entfallenden Kosten spiegele sich auch in den Kostenelementen im Leistungsentgelt wieder. Den größten Anteil des in Rechnung gestellten Entgelts mache die Vergütung an den Einzelhandel für dessen Aufwendungen aus, die im Wesentlichen durch das „Handling“ der Steigen nach Eingang bis zum Bereitstellen der Steigen nach Entleerung zur Abholung durch den Systembetreiber entstünden. Diesen Vergütungen lägen Vereinbarungen zwischen dem Systembetreiber und dem Einzelhandel zugrunde, mit denen durch Vergütung des Systembetreibers an den Einzelhändler alle Aufwendungen abgegolten würden, die ihm aus der Nutzung der Mehrwegsteigen entstünden und die für die Effektivität und Effizienz der Lieferkette von Frischprodukten notwendig sein. Der einzelne Händler erbringe dafür unter anderem nachfolgende Leistungen: Randnummer 33 • Aufnahme der zurückgeführten Steigen der Firma H im Zentrallager • Zur Verfügung Stellung von zusammengeklappten Steigen der Firma H • Sammeln auf Ladungsträgern (gegebenenfalls Vorsortierung) • Rückführung mit LKWs von den Märkten in das Zentrallager (Transportraum) • Leerguteingang Zentralgang und Überprüfung der Mengen • Info Buchhaltung zur Entlastung der Märkte (Gutschrift/Leergutkonto) • Entsprechende Sortierung nach Vereinbarung im Zentrallager • Zwischenlagerung in Zentrallager von 33 Europaletten (Platzbedarf) • Anmeldung zur Abholung • Bereitstellung zur Abholung und Ausfüllen der Rücklieferbelege • Verladung an den Spediteur • Prüfung der gutgeschriebenen Steigen. Randnummer 34 Im Ergebnis sei keine Hinzurechnung möglich, da ein gemischter Vertrag vorliege, in dem die Vermietung nicht von den übrigen Leistungen zu trennen sei. Randnummer 35 Gleiches gelte für die Aufwendungen der Klägerin für die von der L genutzten Mehrwegsteigen. Zwischen der Klägerin und der L liege zwar eine schriftliche Vereinbarung nicht vor. Die Vereinbarung sei lediglich mündlich getroffen worden. Die Firma L sehe sich auch nicht in der Lage, aufgrund des Ausscheidens der seinerzeit verantwortlichen Geschäftsführerin die mündlich getroffenen Vereinbarungen in nachvollziehbarer Weise schriftlich darzustellen. Auch hier sei aber Vertragsinhalt die Nutzung der im Eigentum der L stehenden Obst- und Gemüsekisten durch die Klägerin gewesen. Die Klägerin habe dafür an die L eine Nutzungsgebühr von seinerzeit 0,20 € pro Kiste gezahlt. Die L habe der Klägerin diese Kisten ab ihren Warenlägern in befüllfähigem Zustand zur Verfügung gestellt; von dort seien die Kisten in Eigenregie von der Klägerin abgeholt, mit Ware befüllt und zurück an die Läger der Firma L geliefert worden. Nach Abschluss des Liefervorgangs sei der Klägerin die Nutzungsgebühr in Rechnung gestellt worden. Die Klägerin habe die Kisten der Firma L in befüllbarem Zustand entgegengenommen, was zwingend voraussetze, dass etwa Reparatur und Reinigungsleistungen einschließlich der damit verbundenen Transportleistungen von der L erbracht worden seien. Diese anderen Leistungen seien mit der Nutzungsgebühr abgegolten. Die Kalkulation sei insoweit - bei möglichen Unterschieden im Detail - den gleichen Grundzügen gefolgt wie bei dem Anbieter H. Das mit der L praktizierte Geschäftsmodell folge dem von Poolbetreibern wie H betriebenen System. Randnummer 36 Selbst wenn eine Trennung und Aufteilung möglich sei, entfiele auf das mietvertragliche Element lediglich ein Anteil von 14 % des Gesamtentgelts. Randnummer 37 Eine abweichende Auslegung des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG führe schließlich zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Mehrwegverpackungen gegenüber Einwegverpackungen, so dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliege. Randnummer 38 Die Klägerin beantragt, den Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 24. April 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2016 dahingehend zu ändern, dass die gebuchten Aufwendungen für Mehrwegtransportverpackungen in Höhe von … € dem Gewinn nicht gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d Gewerbesteuergesetz anteilig hinzugerechnet werden und die angesetzte Summe aus Gewinn und Hinzurechnung entsprechend reduziert wird. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend: Randnummer 41 Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Mehrwegsteingen als (fiktives) Anlagevermögen anzusehen. Auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. Dezember 2016 (Az. IV R 24/11) unterstreiche die bisherige Auffassung des Finanzamts. Auch eine Kurzfristigkeit der Anmietung etwa einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stünden der Annahme fiktiven Anlagevermögens nach § 8 GewStG nicht entgegen. Randnummer 42 Das Mietvertragselement gebe den Verträgen auch das Gepräge. Nicht trennbare andere (Haupt-) Leistungselemente seien nicht erkennbar. Zwar sei der Auffassung der Klägerin dahingehend zu folgen, dass entsprechend dem gleichlautenden Erlass der Länder zu § 8 GewStG (BStBl. I, 2008, 730 Rn. 6) jede Komponente eines Vertrages für sich nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG zu beurteilen sei, soweit eine Vertragsvereinbarung mehrere Leistungskomponenten (gemischter Vertrag) enthalte. In dem vorliegenden Vertrag seien die Gebühren jedoch lediglich in zwei Teile aufgeteilt. Die Leistung an sich (Lieferung von Pfandkisten) bleibe einziges Element des Vertrages. Die zusätzlich benannten Pfandgebühren seien nicht hinzugerechnet worden und daher hier nicht relevant. Bezüglich der weiteren Kistenlieferanten L und E lägen keine schriftlichen Verträge vor. Aus den vorliegenden Rechnungen sei kein Aufwand für weitere Leistungskomponenten ersichtlich. Im Übrigen seien in den Mietgebühren von Mietverträgen regelmäßig Aufwendungen für Verwaltung, Anlieferung, Reinigung und weiteres enthalten. Es handle sich naturgemäß um Mietelemente, die im Rahmen der Preisgestaltung entsprechend einkalkuliert würden und nicht um eigens zu bewertende Leistungselemente. In dem Vertrag mit der H sei lediglich eine Hauptpflicht/Leistungskomponente, nämlich die Anmietung von so genannten „Modellen“, vorgesehen. Die Modelle würden gereinigt „frei Haus“ geliefert. Andere eigene Leistungskomponenten, die den Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllten, seien dem Vertrag nicht direkt zu entnehmen (z. B. Überlassung von Personal oder Know-how). Zwar scheide entsprechend Rz. 7 des Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Juli 2012 (BStBl. I, Seite 630) z. B. bei Vereinbarungen zur fortlaufenden Reinigung bzw. zum fortlaufenden Austausch beschädigter Teile bei einem Mietservice von Berufskleidung oder Fußmatten regelmäßig eine Hinzurechnung aus. Ein solcher Mietservice sei aber nicht zu vergleichen mit dem Mietsystem im vorliegenden Fall. Denn hier sei die Anmietung von in der Höhe der Anzahl variierenden Modellen Hauptpflicht des Mietvertrages. Ein expliziter Reinigungsservice der angemieteten Modelle durch den Vermieter mit anschließender Lieferung genau dieser Modelle sei vertraglich nicht vorgesehen. Vielmehr würden durch die erneute Anforderung des Mieters andere Modelle zur Verfügung gestellt. Es lägen demnach keine wesentlichen miet- oder pachtfremden Elemente vor, so dass die Hinzurechnung in nicht zu beanstandender Weise erfolgt sei. Die eingereichte Anlage „Kostenelemente im Leistungsentgelt“ führe nicht zu einer anderen Sichtweise. Hierbei handele es sich um eine Preiskalkulation von H für das eigene Unternehmen, die nichts über konkrete Vereinbarungen mit einzelnen Vertragspartnern aussage. Rückschlüsse auf eigenständige abtrennbare Sonder- bzw. Zusatzleistungen mit der Klägerin seien nicht abschließend möglich. Der vergleichsweise hohe Vergütungsanteil des Einzelhandels sei im Übrigen auch nicht weiter erläutert oder anhand von Unterlagen plausibel dargelegt Randnummer 43 Bei dem von der Klägerin als Anlage K11 eingereichten Mustervertrag eines Vertrages zwischen H und dem Einzelhandel handele es sich auch nur um ein Muster und keinen zwischen der Klägerin und der H abgeschlossenen Vertrag. Randnummer 44 Ferner sei eine Übertragung der Angaben des Unternehmens H auf andere Anbieter nicht möglich. Eine schriftliche Vereinbarung mit der L sei nicht vorgelegt worden. Die Rechnungen wichen schon bei den Artikelangaben wie bei den in der Rechnung gestellten Preisen von denen der H ab. Es sei unklar, wie sich die Nutzungsgebühr in den Rechnungen der Firma L zusammensetze. Randnummer 45 Schließlich sei auch die gerügte gleichheitswidrige Benachteiligung bei der Anmietung vom Mehrwegsteigen gegenüber Einwegverpackungen nicht erkennbar. Ein vergleichbarer Vorgang mit Einwegverpackungen ergebe schlichtweg keinen Sinn. Randnummer 46 Der damalige Berichterstatter hat mit Beschluss vom 17. Februar 2017 das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 24/11 anhängigen Verfahren angeordnet. Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ist der Ruhensbeschluss vom 17. Februar 2017 nach Ergehen der Entscheidung des BFH aufgehoben worden. Randnummer 47 Der damalige Berichterstatter hat ferner am 27. August 2018 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem Termin ist der Geschäftsführer der Firma H informatorisch angehört worden. Randnummer 48 Der Senat hat darüber hinaus in der öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2020 den Geschäftsführer der Klägerin informatorisch angehört und durch Vernehmung der Zeugen O und R Beweis erhoben. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die Klage ist zulässig (dazu unter I.). Sie ist auch begründet (dazu unter II.). I. Randnummer 50 Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages auf „Null“ im Streitjahr entgegen. Denn im Hinblick auf die nach § 35 b Abs. 2 Satz 2 GewStG bestehende Maßgeblichkeit des Gewerbesteuermessbescheides und des darin ausgewiesenen (negativen) Gewerbeertrags für den Verlustfeststellungsbescheid ist die Klägerin im Streitfall auch bei einer Nullfestsetzung des Gewerbesteuermessbetrages beschwert im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2016 I R 79/15, BFH/NV 2017, 851). Denn der (negative) Gewerbeertrag im Streitjahr ist für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den Schluss des Erhebungszeitraums (hier: auf den 31. Dezember 2011) im Sinne einer "inhaltlichen Bindung" maßgebend (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2016 I R 79/15, BFH/NV 2017, 851). Da auf dieser Grundlage eine eigenständige Prüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens nicht mehr stattfindet, folgt daraus eine sachliche Beschwer, die den Steuerpflichtigen auch bei Vorliegen eines Nullbescheids zur Anfechtung berechtigt (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2016 I R 79/15, BFH/NV 2017, 851 m.w.N.) II. Randnummer 51 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 52 Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 2011 vom 24. April 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit der Beklagte Aufwendungen der Klägerin für Mehrwegsteigen in Höhe von … € als Miet-/Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG anteilig dem Gewinn aus Gewerbetrieb hinzugerechnet hat. Die Voraussetzungen für eine (anteilige) Hinzurechnung der in Ansatz gebrachten Aufwendungen für die Mehrwegsteigen nach dieser Vorschrift lagen im Streitfall nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht der Senat davon aus, dass die hier in Rede stehenden Mehrwegsteigen kein Anlagevermögen der Klägerin wären, wenn sie in ihrem Eigentum stünden (dazu unter 1.). Unabhängig davon stellten nach Auffassung des Senats auch die an die Fa. H gezahlten Entgelte keine Miet- oder Pachtzinsen im Sinnes des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dar (dazu unter 2.). 1. Randnummer 53 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wird zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Randnummer 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.