Denkmalrechtliche Genehmigung Tenor Die Bescheide vom 13.09.2017 und 01.03.2018 werden aufgehoben Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rücknahme einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes xxx in xxx. Dabei handelt es sich um ein ehemaliges Patrizierhaus, das 1386 erstmals erwähnt wurde. Das heutige Aussehen dürfte auf das 17. Jahrhundert zurückgehen. Es handelt sich um einen zweigeschossigen Satteldachbau in Backsteinbauweise mit Stufengiebel und spitzbogigen Blendbögen im Stil der Spätgotik. Das Gebäude liegt an der Nordseite des Marktplatzes und ist Bestandteil der geschlossenen historischen Platzbebauung. Zusammen mit dem Nachbarhaus bildet es eine gestalterisch aufeinander bezogene Doppelgiebelfront. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 27.01.1967 wurde das Gebäude in das Denkmalbuch für Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen. In dem Bescheid heißt es aber einschränkend: „Der Denkmalschutz erstreckt sich auf die Süd-(Markt-)Front des Hauses mit den zwei Beischlagwangen und auf die Ostfront (rechte Seitenfront, vom Markt gesehen)“. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde auf das neue Gesetz zum Denkmalschutz vom 30.12.2014 hingewiesen. Wörtlich heißte es dort: „Die Denkmalbeschreibung, Denkmalbegründung und der Schutzumfang haben weiterhin Gültigkeit“. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 29.10.2015 wies die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten auf den Einbau von zwei Fenstern auf der Westseite des Gebäudes hin. In dem Schreiben wird auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz hingewiesen, sowie auf die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 03.06.2016 wird auf den Einbau von inzwischen vier Kunststofffenstern in der Westfassade des Hauses hingewiesen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Fenster durch nach außen zu öffnende, mehrflügelige Holzfenster zu ersetzen seien. Randnummer 7 Dagegen legte die Klägerin unter dem 19.09.2016 Widerspruch ein. Der Beklagte vertrat aber mit Schreiben vom 26.10.2016 die Auffassung, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe und deshalb auch kein Widerspruch eingelegt werden könne. Randnummer 8 Der Widerspruch vom 19.09.2016 wurde daraufhin zurückgenommen Mit Schreiben vom 26.11.2016 wies die Klägerin aber auf das Schreiben der Oberen Denkmalschutzbehörde vom 30.03.2015 hin, in dem auf den denkmalrechtlichen Schutzumfang des Bescheides vom 27.01.1967 hingewiesen worden sei. Insofern sei man bei dem Einbau der Fenster gutgläubig gewesen. Erst mit Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 28.10.2016 sei mitgeteilt worden, dass das gesamte Gebäude in die Liste der Kulturdenkmale des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen worden sei. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 15.06.2017 bestätigte der Beklagte die durch gesetzliche Fiktion entstandene denkmalrechtliche Genehmigung. Gleichzeitig heißt es in dem Schreiben aber, dass diese durch Fiktion entstandene Genehmigung rechtswidrig sei. Auch eine durch gesetzliche Fiktion entstandene Genehmigung könne gemäß § 116 LVwG , wenn sie rechtswidrig sei, zurückgenommen werden. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 13.09.2017 wurde die gemäß § 13 Abs. 3 DSchG als erteilt geltende Genehmigung für den Einbau von vier Kunststofffenstern in der Westfassade des Gebäudes gemäß § 116 Abs. 1 LVwG zurückgenommen. Zur Begründung heißt es, dass zwar die denkmalrechtliche Genehmigung durch die gesetzliche Fiktion entstanden sei. Die Klägerin habe nicht wissen können, dass seit dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzrechtes das gesamt Gebäude unter Denkmalschutz stehe. Allerdings sei die durch Fiktion entstandene Genehmigung rechtswidrig. Eine denkmalrechtliche Genehmigung hätte zum Schutz des Kulturdenkmals versagt werden müssen. Die Fenster würden weder bezüglich des Materials noch der Konstruktion den denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechen. Sie würden auch in gestalterischer Hinsicht einen negativen Kontrast zu dem architektonisch hochwertigen Herrenhaus bilden. Die Rücknahme der Genehmigung sei auch im Rahmen des Ermessens gerechtfertigt. Es sei nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der privaten Interessen entschieden worden. Randnummer 11 Dagegen legte die Klägerin unter dem 06.10.2016 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die eingebauten Kunststofffenster nach ihrem Erscheinungsbild nicht von Holzfenstern zu unterscheiden seien. Die Materialgerechtigkeit sei kein im Denkmalschutzgesetz normierter Grundsatz. Die Anordnung verkenne ihre berechtigten Belange. Eine Abwägung mit den Eigentümerinteressen sei nicht vorgenommen worden. Die jetzigen Fenster passten sich der Umgebung auch besser an als die bisherigen kleingliedrigen Schwingfenster. Es seien Kunststofffenster gewählt worden wegen der seit Jahren zu beobachtenden erheblichen Setzungen des Hauses, die auch durch Tiefbauarbeiten im S-Straße verstärkt worden seien. Holzfenster hätten sich nicht bewährt. Das hätten die Fenster in der Südfassade gezeigt. Alle 7 Fenster hätten sich verzogen. Die notwendige Stabilität sei nur durch Kunststofffenster zu erreichen. Außerdem sei die Reinigung von nach außen zu öffnenden Fenstern nur mit großem Aufwand möglich und deshalb unzumutbar. Randnummer 12 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 zurück. Darin heißt es, dass die durch Fiktion entstandene Genehmigung rechtswidrig sei. Die Fenster entsprächen weder bezüglich des Materials noch bezüglich der Konstruktion den denkmalrechtlichen Anforderungen. Das Gebäude beziehe seinen Denkmalwert unter anderem auch durch zu erkennenden Holzfenster historischer Bauart. Dazu gehöre auch die Konstruktion mit nach außen aufschlagenden Fensterflügeln. Die Fenster seien auch nicht in der Mitte konstruktiv und funktional unterteilt und hätten nur eine aufgeklebte Mittelleiste. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsverbot liege nicht vor. Der Denkmalschutz habe einen hohen Rang. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei für die Klägerin nicht erkennbar. Etwaige Beeinträchtigungen und Kosten hätten erspart werden können, wenn sogleich denkmalgerechte Fenster eingebaut worden wären. Insofern sei man befugt, die Genehmigung zu versagen. Die Rücknahme sei auch im Rahmen des Ermessens nach § 116 Abs. 1 LVwG gerechtfertigt. Es liege im öffentlichen Interesse, eine dem Denkmalrecht nicht entsprechende Bebauung zu verhindern. Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten bestehe ein schwerwiegendes Interesse des Staates an der Rücknahme. Randnummer 13 Dagegen hat die Klägerin am 25.03.2018 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die eingebauten Fenster mit ihrem dunkelgrünen Rahmen ihrem Erscheinungsbild nicht von Holzfenstern zu unterscheiden seien. Durch seit Jahren zu beobachtende erhebliche Setzungen sei der Einbau von Holzfenstern nicht möglich. Vielmehr seien besonders stabile Kunststoff-fenster mit breiten Profilen erforderlich. Durch den dunkelgrünen Rahmen, den weißen Flügeln und Sprossen seien die Fenster auch den insgesamt 34 Fenstern des Herrenhauses angepasst worden. Die 2010 eingebauten Holzfenster hätten sich nicht bewährt. Man sei über das optische Erscheinungsbild der eingebauten Kunststofffenster im Nachhinein auch nicht ganz glücklich. Man habe auch vorgeschlagen, Verbesserungen vorzunehmen. Darauf sei der Beklagte aber nicht eingegangen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Bescheide vom 13.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er nimmt zur Erwiderung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug und trägt darüber hinaus vor, dass es zu den vierflügeligen, nach außen zu öffnenden Holzfenstern keine Alternative gäbe. Es handele sich um den ältesten Profanbau Husums. Das Gebäude sei von herausragender Qualität und Bedeutung und stehe an einem exponierten Ort am Marktplatz. Die Fenster seien für das Erscheinungsbild von herausragender Bedeutung. Historische Fenster seien Gestaltungselemente und ließen Rückschlüsse auf alte Handwerkstechniken zu Randnummer 19 Der erkennende Einzelrichter hat am 14.08.2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 21 Als Rechtsgrundlage kommt § 116 LVwG in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift ist auch einschlägig, soweit es um eine durch gesetzliche Fiktion entstandene Genehmigung geht. Die gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 DSchG entstandene fiktive denkmalrechtliche Genehmigung hat unmittelbar regelnde Außenwirkung. Das denkmalschutzrechtliche Verfahren ist abgeschlossen wie wenn eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2001, 1 L 60/98). Randnummer 22 Fraglich ist aber bereits, ob die durch die gesetzliche Fiktion entstandene denkmalrechtliche Genehmigung auch rechtswidrig ist. Zunächst ist sie rechtmäßig entstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion nach § 13 Abs. 3 Satz 1 DSchG lagen vor. Aufgrund des Bescheides vom 27.01.1967 des Landesamtes für Denkmalpflege bezog sich der Denkmalschutz auf die Süd- und die Ostfront. Zu diesem Zeitpunkt war die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt konstitutiv. Nach Inkrafttreten des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.12.2014 änderte sich zwar die Rechtslage. Nunmehr sind Kulturdenkmale gesetzlich geschützt (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG ). Unstreitig erstreckt sich der denkmalrechtliche Schutz seitdem auch auf die Westfront. Allerdings teilte das Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 30.03.2015 mit, dass der bisherige Schutzumfang weiterhin Gültigkeit habe. Der Einbau der Fenster im Sommer 2015 erfolgte deshalb in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Genehmigung durch die gesetzliche Fiktion ist deshalb nicht erkennbar. Die (fiktiv entstandene) Genehmigung verstieß nicht gegen geltendes Recht (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 48, Rn 50). Randnummer 23 Allerdings kann gesagt werden, dass die denkmalrechtlichen Voraussetzungen der §§12 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 DSchG nicht vorlagen und dies zur Rechtswidrigkeit der fiktiven Genehmigung führt. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG . Danach bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Im Rahmen dieser Vorschrift geht es nicht um die tatsächliche wesentliche Beeinträchtigung. Vielmehr geht es im Sinne einer Vorstufe lediglich um die Eignung der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung. Die Formulierung, dass die Maßnahme geeignet sein muss, eine wesentliche Beeinträchtigung herbeizuführen, gewährleistet, dass die Untere Denkmalschutzbehörde im Genehmigungsverfahren prüfen kann, ob eine wesentliche Beeinträchtig möglich ist bzw. in Betracht kommt. Es geht hier lediglich um die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht um die Genehmigungsfähigkeit (Schleswig-Holsteinisches Oberveraltungsgericht, a.a.O.). Randnummer 24 Dies ist hier der Fall. Es erscheint ernstlich möglich, dass durch die eingebauten Kunststofffenster die Umgebung wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist im Übrigen auch Voraussetzung für die durch gesetzliche Fiktion entstandene Genehmigung nach § 13 Abs. 3 S. 1 DSchG . Randnummer 25 Gemäß § 13 Abs. 2 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen. Randnummer 26 Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung durch den Beklagten ist hier zwar nicht erkennbar Insoweit kann gesagt werden, dass sich die (fiktiv entstandene) Genehmigung als rechtswidrig iSd § 116 Abs. 1 LVwG darstellt (a). Allerdings war das denkmalrechtliche Ermessen nicht auf Null reduziert. Es hätte im Ermessenswege auch anders entschieden werden können (b). Dies ist zwar im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 2 DSchG nicht zu beanstanden, wohl aber im Rahmen des Rücknahmeermessens nach § 116 Abs. 1 LVwG (c). Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.