← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 A 272/18 Urteil Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung

Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten

§ 4Abs. 1 RBSt

V sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Es stehe nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zu, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Bei einer Rente handele es sich um eine einkommens- und vermögensunabhängige Versicherungsleistung, die ihre Grundlage im SGB VI habe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung würden damit nicht erfüllt. Sei die Rente besonders niedrig, so dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche, könne der Antragsteller die Beitragsbefreiung erst nach dem ihm zumutbaren Beantragung und Gewährung ergänzender Grundsicherung erhalten. Die Versagung von Sozialleistungen nach dem SGB XII durch die Stadt......beruhe auf Gründen, die nicht zu einer Befreiung von

§ 4Abs. 6 Satz 2 RBSt

V führen könnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am

  1. März 2018 zugestellt. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  2. März 2018 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Festsetzungsbescheide vom
  3. November 2015, vom
  4. Juli 2016, vom
  5. April 2017 und vom
  6. Juli 2017 zurückgewiesen. Der Kläger sei Inhaber der Wohnung „... “ und daher zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
  7. März 2018 zugestellt. Randnummer 12 Der Kläger hat am
  8. April 2018 Klage erhoben. Randnummer 13 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass er wegen eines zu geringen Einkommens von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15
  9. die Festsetzungsbescheide vom
  10. November 2015,
  11. Juli 2016,
  12. April 2017, Randnummer 16
  13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. März 2018 aufzuheben; Randnummer 17
  15. den Bescheid vom
  16. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom
  17. März 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn seit dem
  18. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Beklagte wiederholt die Ausführungen aus den Widerspruchsbescheiden vom
  19. März 2018 und macht ergänzend geltend, dass durch die Ablehnung der Grundsicherung im Alter eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV nicht möglich sei. Es liege auch kein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV, der keinen pauschalen Auffangtatbestand darstelle, vor. Randnummer 21 Das Sozialgericht Schleswig hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  20. Juni 2018 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  21. September 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträgen zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 Der auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Verpflichtungsantrag (Klagantrag zu 2.) ist zulässig, aber unbegründet (I.). Der auf die Aufhebung von Festsetzungsbescheiden gerichtete Anfechtungsantrag (Klagantrag zu 1.) ist zulässig, aber unbegründet (II.). Randnummer 25 I. Das Begehren, das darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger seit dem
  22. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage ist fristgerecht am
  23. April 2018 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides vom
  24. März 2018 am
  25. März 2018 erhoben worden (§ 74 Abs. 1, 2 VwGO). Randnummer 26 Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
  26. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. März 2018 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf die Befreiung von

§ 4Abs. 1 RBSt

V (1.) oder wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (2.). Randnummer 27 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von

§ 4Abs. 1 RBSt

V. Danach werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag die in den Nummern 1 bis 10 aufgeführten natürlichen Personen befreit (u.a. nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem

  1. Kapitel des SGB XII). Die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht geführt. Der Kläger fällt insbesondere nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII; die Stadt...lehnte mit Bescheid vom
  2. November 2017 einen Antrag auf Grundsicherung nach dem
  3. Kapitel des SGB XII ab, da das vorhandene Vermögen, das den Schonbetrag von 5.000,00 € überstieg (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII), für den Lebensunterhalt einzusetzen war. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihm auch zwischenzeitlich keine Leistungen nach dem
  4. Kapitel des SGB XII bewilligt worden sind. Randnummer 28
  5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von

§ 4Abs. 6 Satz 1 RBSt

V. Danach hat unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Randnummer 29 Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lässt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV, wonach die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls "unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1", mithin unabhängig von dem in Absatz 1 zugrunde liegenden Regelungssystem in Betracht kommt. Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die Gesetzesmaterialien, aus denen sich ergibt, dass "weiterhin" die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls in Betracht kommen soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. LT-Drs. BY 16/7001 S. 16). Eine Berücksichtigung des dem Absatz 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche dem Charakter dieser Regelung als Ausnahmevorschrift (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 23). Randnummer 30 Auch aus Gründen der durch die Beitragspflicht herbeigeführten wirtschaftlichen Belastung kann die Anwendung des in § 4 Abs. 1 RBStV verankerten Systems der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit zu groben Unbilligkeiten führen, die in bestimmten Fallgruppen die Annahme eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Dies folgt bereits aus der den besonderen Härtefall beispielhaft kennzeichnenden Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (BVerwG, a. a. O., Rn. 25), der sich aber schon angesichts seines Wortlauts („insbesondere“) als nicht abschließend erweist. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 27 ff. SGB XII entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen i. S. d. § 90 SGB XII zurückgreifen können , aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 29). Denn während die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreiten Personen nicht auf das monatlich ihnen zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Erfüllung der Beitragspflicht zurückgreifen müssen, weil dieses Einkommen ausschließlich zur Deckung ihres Lebensbedarfs einzusetzen ist, muss die erstgenannte Gruppe von Beitragsschuldnern auf ihr der Höhe nach den Regelleistungen entsprechendes oder diese Höhe sogar unterschreitendes Einkommen zurückgreifen, weil sie aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfallen. Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (BVerwG, a. a. O., Rn. 26). Eine solche Ungleichbehandlung trotz gleicher Einkommensverhältnisse beruht am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf einem sachlichen Grund, da die Verwaltungsvereinfachung, der das System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 RBStV dient, eine Schlechterstellung der Bedürftigkeitsfälle, die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst werden, diesen aber vergleichbar sind, nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 27). Randnummer 31 Hingegen bietet die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 –, juris Rn. 10). Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsieht, um schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris, Rn. 21), sind einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RBStV in Anspruch nehmen könnten, dies aber nicht tun, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2020 – 3 O 20/20 –; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2020 – 4 LA 286/19 –, juris Rn. 6; Beschl. v. 29.11.2017 – 4 PA 356/17 –, juris Rn. 3). Randnummer 32 Dies verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Beitragsbefreiung nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für Beitragsschuldner, die nur geringe Einkünfte haben, trotz des Vorliegens der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen aber keine Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beziehen, liefe nämlich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Umgehung des Regelungskonzepts der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle hinaus. Eine solche Umgehung wäre deshalb sachlich nicht gerechtfertigt, weil für die o. a. Personengruppe durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit keine groben Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten entstehen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begegnet werden soll. Denn diese Personengruppe hat es selbst in der Hand, in den Genuss einer Befreiung von

§ 4Abs. 1 RBSt

V zu gelangen. Dies unterscheidet sie von derjenigen, deren Bedürftigkeit von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfasst wird, den dort geregelten Bedürftigkeitsfällen aber vergleichbar ist, und die daher die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für sich in Anspruch nehmen kann. Außerdem ist die Beantragung von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV für einkommensschwache Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für eine Befreiung von

§ 4Abs. 1 RBSt

V in Anbetracht des mit dem Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit verfolgten Zwecks, schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit durch die Rundfunkanstalten zu vermeiden, nicht unzumutbar. Die Verweisung einkommensschwacher Personen auf den Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen ist auch nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Deshalb verbleibt es für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle bei dem System der bescheidgebundenen Befreiung, das auf dem Grundprinzip beruht, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2020 – 4 LA 286/19 –, juris Rn. 6) Randnummer 33 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger nicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien. Der Schutz des Existenzminimums rechtfertigt in seinem Fall nicht die Befreiung von der Beitragspflicht, weil er auf verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII zurückgreifen kann. Randnummer 34 II. Der zulässige Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom

  1. November 2015,
  2. Juli 2016,
  3. April 2017,
  4. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. März 2018 ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 35 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch das Zustimmungsgesetz zum
  6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  7. Dezember 2011 (GVOBl. 2011, S. 345) zu geltendem Landesrecht geworden ist. Randnummer 36 Die Rundfunkbeitragspflicht (nach § 2 Abs. 1 RBStV ist für jede Wohnung von deren Inhaber – Beitragsschuldner – ein Rundfunkbeitrag zu entrichten) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei der durch die Beitragserhebung beglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 –, juris Rn. 18; BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris; nach EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-492/17 – bestehen auch aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags). Randnummer 37 Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig; insbesondere hat der Beklagte als zuständige Landesrundfunkanstalt die angegriffenen Bescheide erlassen. Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Randnummer 38 Der Beklagte hat in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt. Die Verpflichtung des Klägers zu Entrichtung von Rundfunkbeiträgen in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen – 07/15 bis 09/15 (Festsetzungsbescheid vom
  8. November 2015), 04/16 bis 06/16 (Festsetzungsbescheid vom
  9. Juli 2016), 01/17 bis 03/17 (Festsetzungsbescheid vom
  10. April 2017), 04/17 bis 06/17 (Festsetzungsbescheid vom
  11. Juli 2017) – ergibt sich dem Grunde nach aus den §§ 2, 7 RBStV. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zu Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Randnummer 39 Der Kläger ist seit dem
  12. April 2005 Inhaber der Wohnung...,...... (nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist jede volljährige Person Inhaber einer Wohnung, die eine Wohnung selbst bewohnt). Für diese Wohnung ist er mit dem Beitragskonto ......bei dem Beklagten angemeldet. Er ist mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Rückstand, da er diese trotz Fälligkeit nicht zahlte. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet, er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten...(§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Randnummer 40 Der Kläger war in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht von der Beitragspflicht befreit und hat auch keinen Anspruch auf Befreiung nach § 4 RBStV. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (Gliederungspunkt I.) Bezug genommen. Randnummer 41 Der Beklagte hat die vom Kläger zu entrichtenden Rundfunkbeiträge der Höhe nach rechtsfehlerfrei festgesetzt. Seit dem
  13. April 2015 beträgt der Rundfunkbeitrag...€ monatlich (vgl. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der durch Gesetz zum
  14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
  15. März 2015, GVOBl. 2015, S. 70 ins Landesrecht transformiert worden ist). Randnummer 42 Die angegriffenen Bescheide begegnen auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass der Beklagte darin jeweils einen Säumniszuschlag von...€ festsetzte. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV erlassenen Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von...€ fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Säumniszuschlag ist auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt worden. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO als Fürsorgeangelegenheit gerichtskostenfrei (vgl. Kopp/Schenke , VwGO,
  16. Aufl. 2020, § 188 Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 20.04.2011 –6 C 10.10 –, NVwZ-RR 2011, 622 f. zu § 6 RGebStV ). Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 45 lassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001447529

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.