Entlassung - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.665,87 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Randnummer 2 Er begann zunächst am 01.08.2016 seine Ausbildung bei der Landespolizei Schleswig-Holstein im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes steht er seit dem 01.02.2019 als Polizeiobermeister (POM) im Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe A 8 SHBesG) im Dienst des Antragsgegners. Randnummer 3 Dieser erhielt im Zuge eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Lübeck gegen den POM XXX XXXX wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Kenntnis von einem Chatverlauf, den u.a. der vorstehende Beschuldigte in der Zeit vom 28.06.2018 bis zum 03.04.2019 mit dem Antragsteller über den Kurznachrichtendienst WhatsApp führte. Nach Auswertung des Chatverlaufs leitete die Staatsanwaltschaft Lübeck ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 29 BtMG gegen den Antragsteller ein (Az.: 713 Js 25410/2020). Namentlich soll er sich wiederholt Cannabis und Kokain beschafft und konsumiert haben. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 22.05.2020 (Az.: XXX xx XXXX/XX) ordnete das Amtsgericht Lübeck die Durchsuchung seiner Wohnung an. Randnummer 5 Der Antragsgegner leitete unter dem 25.05.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Randnummer 6 Am 12.06.2020 vollstreckte das Landeskriminalamt Kiel den Durchsuchungsbeschluss und stellte hierbei zwei Fläschchen Testosteron, einen Spiegel, eine zusammengerollte Banknote sowie ein Kärtchen – jeweils mit Anhaftungen – sicher. Die Disziplinarermittlerin hörte den Antragsteller im Zuge der Durchsuchung erstmalig an. Dieser ließ sich zu den in Rede stehenden Vorwürfen ein und erklärte, während der Ausbildung gelegentlich Cannabis- und Kokain konsumiert zu haben. Auch habe er „Speed“, insbesondere vor den zwei Klausurphasen der Abschlussausbildung eingenommen. Nach Abschluss der Ausbildung habe er für die Ablegung des Sporttests zur Aufnahme in die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit einen Monat lang alle sieben Tage Testosteron eingenommen. Bis Mitte Mai 2020 habe er noch gelegentlich Cannabis konsumiert, sich jedoch dann entschieden, keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen. Jedoch habe er anlässlich seiner Geburtstagsfeier am XX.XX.XXXX erneut „Speed“ zu sich genommen. Randnummer 7 Am 18.06.2020 sprach ihm der Antragsgegner gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 48 Landesbeamtengesetz (LBG) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Randnummer 8 Unter dem 18.08.2020 gab ihm der Antragsgegner Gelegenheit, sich zu seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu äußern. Mit der streitbefangenen Verfügung vom 13.10.2020 entließ ihn der Antragsgegner unter Beteiligung des Hauptpersonalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragen wegen Nichtbewährung sodann gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 31 LBG aus dem Dienst der Landespolizei Schleswig-Holstein und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung nahm er Bezug auf das gegen ihn geführte Ermittlungs- sowie das Disziplinarverfahren und führte aus: Randnummer 9 Der Antragsteller habe sich u.a. mit dem vorstehend benannten Beschuldigten über die Beschaffung und den Konsum von Betäubungsmitteln ausgetauscht. Hierbei hätten sie zur Verklausulierung der Substanzen zwar die Begriffe „Tomate“, „Salat“, „Mehl“ und „Backpulver“ verwandt. Aus der Gesamtauswertung ergebe sich jedoch, dass es sich hierbei um Synonyme für die Betäubungsmittel Cannabis und Kokain handele. Für die Einzelheiten der geführten Kommunikation verweist die Kammer auf die Begründung der Verfügung vom 13.10.2020, Bl. 43 ff. der Beiakte A. Randnummer 10 Die hieraus resultierenden Vorwürfe würden von dem Ergebnis der Durchsuchung seiner Wohnung, aber auch durch seine Einlassung gestützt. Dies rechtfertige die Annahme, dass sich der Antragsteller als Beamter auf Probe nicht bewährt habe. Ein unverzichtbares Merkmal der Bewährung sei die charakterliche Eignung eines Beamten. Aus einer Gesamtschau des Sachverhalts würden sich insoweit erhebliche Zweifel gegenüber dem Antragsteller ergeben. Es gebe zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen. Als Beamter habe er sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf des Polizeibeamten von ihm erfordere. Dies schließe seine besondere Verpflichtung zu gesetzmäßigem Verhalten ein. Durch das von ihm gezeigte Verhalten habe er das Ansehen der Landespolizei beeinträchtigt und das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Dienstausübung erheblich erschüttert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um weiteren Schaden für das Ansehen der Landespolizei in der Öffentlichkeit abzuwenden. Seine Weiterbeschäftigung und Alimentierung stehe in Anbetracht der Vorwürfe im Widerspruch zu der Aufgabenzuweisung der Polizei und schädige insoweit das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger. Randnummer 11 Unter dem 03.11.2020 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung. Er hat zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht gestellt. Randnummer 12 Er ist der Ansicht, dass der angegriffene Entlassungsbescheid rechtswidrig sei. Maßgeblich für die Prognose der Bewährung sei alleine die Probezeit. Der Antragsgegner habe seine endgültige Nichtbewährung insoweit nicht dargetan. Die Prognoseentscheidung stelle überwiegend auf Umstände ab, die der Probezeit vorgelagert gewesen und damit unerheblich seien. Randnummer 13 Aus der WhatsApp-Kommunikation ergebe sich alleine noch kein Nachweis, dass er Drogen zu sich genommen habe. Sofern sich der Antragsgegner hierauf beziehe, würden lediglich die Nachrichten vom 03.04.2019 einen Hinweis auf ein in die Probezeit fallendes Ereignis geben. Namentlich habe der POM XXXX XXXX bei ihm „Tomaten“ kaufen wollen; er – der Antragsteller – habe ihn an einen Dritten verwiesen und einen gemeinsamen Konsum vorgeschlagen, was der POM XXXX XXXX jedoch abgelehnt habe. Auf dieser Grundlage könne daher weder ein Drogenkonsum noch ein Handel mit Betäubungsmitteln angenommen werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es zwischen dem 18.12.2018 und dem 03.04.2019 gar keine Kommunikation zwischen ihm und dem POM XXXX XXXX gegeben habe. Auch sei die Kontaktaufnahme im April 2019 von diesem ausgegangen. Randnummer 14 Innerhalb der Probezeit habe er lediglich am 03.06.2020 eine Konsumeinheit „Speed“ und in Vorbereitung auf den Sporttest für die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit über einen Zeitraum von einem Monat alle sieben Tage Testosteron zu sich genommen. Sofern der Antragsgegner diesen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde lege, habe er nicht berücksichtigt, dass er – der Antragsteller – sich in seiner ersten Anhörung vorbehaltlos offenbart und erklärt habe, sein Verhalten zu bereuen. Er habe sich aktiv gegen den Konsum von Betäubungsmitteln entschieden; die Einnahme von „Speed“ an seinem Geburtstag sei eine Ausnahme gewesen, die auf seinem Alkoholkonsum an dem Abend beruhe. Zudem habe er sich im Zeitpunkt dieser Ereignisse noch in einem Reifeprozess befunden, den nicht zuletzt auch das (Jugend-) Strafrecht mildernd aufgreife. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass keine der in der Entlassungsverfügung angeführten Situationen im Zusammenhang mit dem Dienst bekannt geworden seien. Daher habe sein dienstliches Verhalten keine Zweifel an seiner Eignung begründen können. Auch seien durch einen etwaigen Drogenkonsum vor seiner Probezeit keine Auffälligen auf dem Gelände der Polizeidirektion Aus- und Fortbildung (PD AFB) bekannt geworden. Randnummer 15 Zudem hätten weder er noch der Antragsgegner bislang Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Lübeck erhalten. Hierdurch habe der Antragsgegner nicht von einem vollständigen Sachverhalt ausgehen können. Insgesamt habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, wodurch ein Vertrauensbruch in der Probezeit erfolgt sein solle. Randnummer 16 Er beantragt, Randnummer 17 die aufschiebende Wirkung seines gegen den zum Aktenzeichen XXX-XX.XX erlassenen Entlassungsbescheid des Antragsgegners vom 13.10.2020 erhobenen Widerspruchs vom 04.11.2020 wiederherzustellen. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 19 den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Er verweist zur Begründung auf die streitbefangene Entlassungsverfügung und ergänzt: Randnummer 21 Der Antragsteller habe nach eigenem Bekunden sowohl im Beamtenverhältnis auf Widerruf als auch auf Probe Betäubungsmittel zu sich genommen. Ihm sei aufgrund von Belehrungen und seiner Ausbildung der damit verbundene grobe Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten bekannt gewesen. Zweifel an seiner charakterlichen Eignung folgten bereits daraus, dass er seinen Dienst zum Teil unter Drogeneinfluss ausgeübt, aber auch entsprechende Substanzen von Dritten erworben habe. Insoweit habe er seinen Dienstpflichten in erheblicher Weise zuwidergehandelt, was nicht akzeptiert werden könne. Unschädlich sei auch, dass sich ein Teil der in Rede stehenden Umstände vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zugetragen habe. Maßgeblich sei, dass er – der Antragsgegner – erst jetzt davon Kenntnis erhalten habe. Auch sein Verhalten während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf hätte dessen Beendigung gerechtfertigt. Erschwerend komme hinzu, dass er Betäubungsmittel auf das Gelände der PD AFB verbracht und dort konsumiert habe. Diese Verhalten sei geeignet, das Ansehen der Polizei nachhaltig zu schädigen. Insgesamt dokumentiere es seine charakterliche Ungeeignetheit als Probebeamter. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 23 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Randnummer 25 Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist oder das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der sofortigen Vollziehung des ihn belastenden Verwaltungsakts das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung bemisst sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich nach diesem Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre ( VG Schleswig, Beschl. v. 07.01.2016 – 12 B 87/15 –, Rn. 22 , juris). Randnummer 26 Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung formell ordnungsgemäß angeordnet. Sie genügt insbesondere den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde „gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat“ (BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 7, juris). Diesen Anforderungen wird die Anordnung in der Verfügung vom 13.10.2020 gerecht. Sie lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und das erforderliche besondere öffentliche Interesse darin gesehen hat, dass die im Raum stehenden Vorwürfe im Falle einer Weiterbeschäftigung einen erheblichen Vertrauensverlust und eine Ansehensschädigung begründeten, die eine aufschiebende Wirkung und damit die Weiterbeschäftigung nicht als hinnehmbar erscheinen ließen. Randnummer 27 Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Danach erweist sich die Entlassungsverfügung als rechtmäßig. Randnummer 28 Sie beruht als Entlassung kraft Verwaltungsakts auf § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Randnummer 29 Die Entlassung ist formell rechtmäßig. Dem Antragsteller wurde insbesondere die Möglichkeit gegeben, sich gemäß § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Auch wurde das Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 51 ff. des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG) ordnungsgemäß durchgeführt und die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) beteiligt. Die Entlassungsfrist des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LBG wurde ebenfalls eingehalten. Randnummer 30 Nach summarischer Prüfung stellt sich die Entlassungsverfügung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig dar. Die Feststellung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich nicht bewährt, weil erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter bestehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 31 Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (BVerwG, Urt. v. 18.06.2001 – 2 A 5/00 –, Rn. 16, juris). Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 28.
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