Erhebung von Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren; ordnungsgemäße Bekanntmachung und Wirksamkeit einer Abwassergebührensatzung; Verstoß gegen das Zitiergebot Orientierungssatz 1. Gebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser können grundsätzlich auf der Grundlage einer wirksamen Gebührensatzung erhoben werden. Insoweit ist auch eine rückwirkende Änderung der Satzung in der Regel zulässig. (Rn.29) Jedoch kann die Gebührensatzung nicht herangezogen werden, wenn diese nicht wirksam bekanntgegeben wurde. (Rn.30) Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in der Hauptsatzung der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen ist, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden, und sich ein solcher Hinweis in der Satzung nicht findet. (Rn.35) Ein Vorabhinweis auf eine in diesem Zeitpunkt weder beschlossene noch ausgefertigte Norm bzw. Rechtsgrundlage reicht insoweit nicht aus, da dieser der Systematik und dem Sinn und Zweck der Hinweispflicht widerspricht. (Rn.39) 2. Schmutz- und Niederschlagswassergebührensatzungen sind grundsätzlich rechtswidrig, wenn sie gegen das Zitiergebot verstoßen. (Rn.45) Ein solcher Verstoß liegt in der Regel vor, wenn in den Satzungen nicht auf sämtliche Ermächtigungsgrundlagen verweist. Insofern gehört zur zutreffenden Angabe der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften nicht nur die genaue Angabe der zur Erhebung der Abgabe berechtigenden Norm des Kommunalabgabengesetzes, sondern bei kommunalen Abgaben auch deren nach dieser Norm namentlich zutreffende Bezeichnung. Berechtigt eine Norm zur Erhebung unterschiedlicher Abgaben, so gehört zur genauen Bezeichnung der zum Erlass der Satzung berechtigenden Rechtsvorschriften auch die Nennung des zutreffenden Absatzes bzw. der zutreffenden Absätze der Norm, gegebenenfalls einschließlich des dazugehörenden Satzes oder der dazugehörenden Sätze, die zur Erhebung der gewählten Abgabe berechtigen. Es sind jedenfalls die Rechtsvorschriften zu nennen, die dazu berechtigen die zur Gebührenerhebung berechtigende Aufgabe und die dazugehörige Satzungsbefugnis zu übertragen. Hierzu zählt auch die Verbandssatzung, nicht aber der öffentlich- rechtliche Vertrag. (Rn.47) 3. Eine Gebührensatzung ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn sich aus den in den Eingangsformeln zitierten Normen nicht umfassend ergibt, welche Vorschriften zur Erhebung kommunaler Abgaben und zum Erlass von Abgabensatzungen sowie ihrer Übertragung berechtigten. (Rn.54) (Rn.60) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Abwassergebührenbescheid. Randnummer 2 Sie sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Randnummer 3 Der Beklagte war zunächst als B auf der Grundlage der Satzung des B vom x tätig. Er gründete mit Errichtungs- und Organisationssatzung das Kommunalunternehmen B – (B) des B vom x. Randnummer 4 Dieses erließ die streitgegenständlichen Satzungen über die Erhebung von Schmutzwassergebühren für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Kommunalunternehmens B (Schmutzwassergebührensatzung) vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2016, rückwirkend geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 und über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren des Kommunalunternehmens B (Niederschlagswassergebührensatzung)vom06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2015, rückwirkend geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 (im Folgenden: SWGS und NWGS 2015). Randnummer 5 Mit Aufhebungssatzung vom 15. Januar 2018 war der B Gesamtrechtsnachfolger des Kommunalunternehmens (§ 1 Abs. 2 der Aufhebungssatzung) und erließ eine (neue) Verbandssatzung vom 19. Januar 2018, in der er sich in den B (den Beklagten) umbenannte. Randnummer 6 Die Einleitungsformeln der Schmutzwassergebührensatzung vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2016, rückwirkend geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 und der Niederschlagswassergebührensatzung vom06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2015, rückwirkend geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019, zitieren folgende Vorschriften: Randnummer 7 „Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 6 sowie der §§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung , der §§ 30 Abs. 3 und 31a Abs. 3 des Landeswassergesetzes sowie des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 2 Abs. 1 Satz 1 u. 2 und des § 6 Abs. 1 - 7 des Kommunalabgabengesetzes in den jeweils geltenden Fassungen (…).“ Randnummer 8 Am 29. März 2017 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid in Höhe von insgesamt X € (Abwassergebühr X € + Niederschlagswassergebühr X € = X €) für den Erhebungszeitraum Abrechnungszeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und setzte die Vorausleistung für das Jahr 2017 fest (jeweils X € für den 15. April 2017, 15. Mai 2017, 15. August 2017 und 15. November 2017, insgesamt X €). Randnummer 9 Gegen den Gebührenbescheid legten die Kläger am 27. April 2017 Widerspruch ein. Randnummer 10 Zur Begründung des Widerspruchs trugen sie vor, dass die vorgelegten Zahlen zur Berechnung nicht nachvollziehbar seien. Es fehle die nachvollziehbare Abrechnung der erbrachten, betrieblichen Leistungen, sodass auch die Grundlage zur Festsetzung der Vorausleistung fehle. Ohne die Aufstellung von Leistung und Kosten sei ein Abgleich mit den vorgeplanten Ergebnissen nicht möglich. Insbesondere sei die zeitweise Über- bzw. Unterdeckung nicht dargelegt worden. Hieraus ergebe sich auch die Rechtswidrigkeit der entwickelten Gebührensätze des Abwasserzweckverbandes. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Randnummer 12 Zur Begründung trug er vor, die Kosten für die Nachkalkulation seien nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden. Nicht gebührenfähige Kosten seien nicht erhoben worden. Dabei sei die Aufschlüsselung nach Kostenarten, die Betriebskosten und für die einzelnen Tätigkeiten jeweils der erforderliche Personal- und Sachaufwand ermittelt worden. Die in der jeweiligen Rechnungsperiode voraussichtlich entstehenden Kosten seien geschätzt, der zu erwartende Gebührenbedarf sorgfältig ermittelt und so festgelegt worden, dass bewusste Überschüsse vermieden worden seien. Damit sei die Gebührenkalkulation nachvollziehbar und rechtmäßig erfolgt. Die Zahlen, die der Kalkulation zu Grunde liegen, seien belegbar und beim B einsehbar. Randnummer 13 Die Kläger haben am 15. Oktober 2018 Klage erhoben. Randnummer 14 Zu deren Begründung geben sie an, dass der Beklagte widerrechtlich, aus der Substanz des Unternehmens, eine Unterfirma für Breitband gegründet habe, obwohl dies von der Verbandssatzung nicht vorgesehen sei. Hierdurch sei dem Beklagten ein Verlust in Höhe von ca. X € entstanden. Es sei nicht belegt worden, woraus dieser Verlust finanziert worden sei. Die Kläger gingen davon aus, dass der Verlust widerrechtlich durch Abwassergebühren und nicht durch die Kapitaleinlage der Gesellschafter ausgeglichen worden sei. Randnummer 15 Aufgrund der Auflösung des B mit Datum vom 15. Januar 2018 habe dieser zudem bis zu diesem Zeitpunkt ohne rechtliche Grundlage Gebühren von den Klägern erhoben und sei in diesem Umfang zur Erstattung verpflichtet. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, Randnummer 17 den Bescheid vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2018 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Soweit die Kläger beanstanden würden, der Abwasserzweckverband habe ohne gesetzliche Grundlage bis zum 15. Januar 2018 gehandelt und sei nicht berechtigt, Gebühren für die Regenwasserentsorgung zu erheben, sei dies nicht nachvollziehbar. Erst ab dem 31. Januar 2018 sei das Kommunalunternehmen nicht mehr existent gewesen. Ferner sei die Erhebung von Regenwasser von der Niederschlagswassersatzung erfasst. Randnummer 21 Die Festsetzung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sei rechtmäßig erfolgt, da diese anhand der durch die Satzungen festgesetzten Gebührensätze berechnet und die Kalkulation ordnungsgemäß erfolgt sei. Randnummer 22 Die Annahme der Kläger, der Verlust der Breitbandsparte sei aus den Abwassergebühren finanziert worden, sei unzutreffend. Die entstandenen Verluste hätten die Kalkulation der Gebührensätze nicht beeinflusst. Der B habe die Sparte Breitband kaufmännisch als eigenen Abrechnungskreis abgebildet, da insbesondere die B als eigene, unabhängige Rechtspersönlichkeit gegründet worden sei. Die Verluste seien haushaltsrechtlich nach den Vorgaben der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts behandelt worden. Für die Gebührenkalkulation seien allein die in § 6 Abs. 2 KAG zugelassenen Kostenpositionen eingestellt worden. Streitgegenstand sei nicht die Frage, inwiefern die Verluste aus dem Breitbandgeschäft ausgeglichen, sondern ob die in den Satzungen gebildeten Gebührensätze ordnungsgemäß kalkuliert worden seien. Die Kalkulation enthalte dabei keine Position „Verlust aus den Breitbandgeschäft“, sondern richte sich ausschließlich nach § 6 Abs. 2 KAG . Randnummer 23 Die Gebührenkalkulation sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer Betriebsabrechnung für das Jahr 2016 fehle. Diese sei grundsätzlich für die Festsetzung ohne Bedeutung, allenfalls mit Blick auf eine etwaige Über- oder Unterdeckung heranzuziehen. Randnummer 24 Soweit sich die Kläger gegen die Wirtschaftlichkeit der Betriebsprüfungen wenden würden, sei klarzustellen, dass diese nur eingeschränkt einer Rechtmäßigkeitskontrolle zugänglich seien. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig sei lediglich die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation, nicht aber die Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie auf den beigefügten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 27 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 28 Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides vom 29. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2018 für den Erhebungszeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Schmutzwassergebührensatzung vom 06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10. Februar 2016, rückwirkend geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019 und der Niederschlagswassergebührensatzung vom06. Juli 2015, in der maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. November 2015, rückwirkend geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 04. Dezember 2019. Hiernach erhebt der Beklagte u.a. von dem Grundstückseigentümer (§ 5 SWGS und NWGS 2015) für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Abwassergebühren (§ 2 Abs. 1 SWGS und NWGS 2015) und zwar für die Bereitstellung Grundgebühren und für die Einleitung Zusatzgebühren (§ 7 Abs. 1 SWGS und NWGS 2015). Randnummer 29 Als Rechtsgrundlage sind nicht die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Satzungen des B (B - dem Beklagten -) vom 07. Dezember 2020 zur 6. Änderung der Niederschlagswassergebührensatzung und 7. Änderung der Schmutzwassergebührensatzung heranzuziehen. Diese sehen zwar ein rückwirkendes Inkrafttreten für den streitentscheidenden Zeitraum vor (vgl. Art. 3 Abs. 1 der jeweiligen Änderungssatzung), sie sind aber nicht wirksam bekannt gegeben worden. Randnummer 30 Gemäß § 68 LVwG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO in der Fassung vom 14. September 2015 (im Folgenden: BekanntVO 2015) ist die örtliche Bekanntmachung und Verkündung im Falle der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, bewirkt; ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Hinweis in der Zeitung erforderlich, muss dieser innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung nach Halbsatz 1 erfolgt sein. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 31 § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO 2015 ist vorliegend über die Verweisnorm des § 6a Bekanntmachungsverordnung in der Fassung vom 14. September 2015 mit Gültigkeit vom 29. Oktober 2020 (im Folgenden: BekanntVO 2020) weiterhin anwendbar. Randnummer 32 Nach § 6a BekanntVO 2020 heißt es: Randnummer 33 „Ist die örtliche Bekanntmachung und Verkündung der Gemeinden, Kreise und Ämter am 29. Oktober 2020 durch Bereitstellung im Internet geregelt (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4), haben die Gemeinden, Kreise und Ämter bis zum Ablauf des 31. März 2021 die durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise in ihre jeweiligen Hauptsatzungen aufzunehmen. Im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten für die Gemeinden, Kreise und Ämter nach Satz 1 die Vorschriften des § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) in der bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 geltenden Fassung fort bis zur Aufnahme der durch § 6 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Hinweise. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Satzungen.“ Randnummer 34 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BekanntVO 2020 ist in der Hauptsatzung der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Satz 1 gilt entsprechend für Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Randnummer 35 Ein derartiger Hinweis ist der insoweit maßgeblichen Verbandssatzung des Beklagten (vgl. § 5 Abs. 4 Nr. 6 GkZ , § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO 2020) nicht zu entnehmen. Randnummer 36 Vielmehr heißt es in § 20 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten: Randnummer 37 „Satzungen und andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen des B werden auf der Internetseite des B (www.
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