Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Orientierungssatz 1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 AÜG kann eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung m
lägen vor. Aufgrund des Widerrufs der Erlaubnis sei die Antragstellerin gehindert, weitere Kunden zu akquirieren und die Geschäftstätigkeit auszubauen. Entsprechend der Aufforderung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin die Erlaubnisurkunde zurückgegeben. Sollte in dem Hauptsacheverfahren zu einem späteren Zeitpunkt es zu der Feststellung kommen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei, würde es sowohl bei der Antragstellerin und den beiden bei ihr beschäftigen Leiharbeitnehmern zu schweren und nicht wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen kommen. Dies stelle einen Eingriff in die durch Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz geschützte Gewerbefreiheit dar. Demgegenüber fielen die Folgen einer zeitlichen Verzögerung der Betriebseinstellung weitaus weniger ins Gewicht. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass die Unzuverlässigkeit sich auch aus anderen Umständen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG aufgezählten Beispielsfällen ergeben könne, insbesondere aus Vorstrafen und ungeordneten Vermögensverhältnissen. Unzuverlässigkeit könne sich ferner bei einer Summierung von Umständen und kleineren Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten. Maßgebend sei eine Prognose für die Zukunft. Die Behörde könne bei ihrer Entscheidung auch frühere Verstöße mit einbeziehen. Zudem sei die Erlaubnis oder ihre Verlängerung nach der Beweiserleichterung des § 3 Abs. 1 AÜG bereits dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme eines Versagungsgrundes rechtfertigten. Ausreichend sei, dass nachweisbare Tatsachen vorlägen, aus denen der Schluss auf das Vorliegen der Versagungsgründe gerechtfertigt sei. Eine Zuverlässigkeit im Sinne des AÜG könne bei dem von der Antragstellerin gezeigten Verhalten, das auf eine nicht unerhebliche Sorglosigkeit der Antragstellerin in Vermögensangelegenheiten hindeute, nicht festgestellt werden. Eine positive Prognose sei nicht möglich. Ein vom Finanzamt mitgeteilter Steuerrückstand sei von der Antragstellerin offensichtlich regelmäßig erst beachtet worden, nachdem die Antragsgegnerin im Hinblick auf diesen Rückstand Zweifel an der Zuverlässigkeit geäußert habe. Das von der Antragsgegnerin der Antragstellerin wiederholt gegenüber gebrachte Vertrauen sei ausgenutzt worden, ohne dass eine Änderung in den Steuerangelegenheiten habe bewirkt werden können. Im Gegenteil müsse ein regelmäßiger deutlicher Anstieg der Steuerrückstände vermerkt werden. Zuverlässiges Verhalten sehe anders aus. Mangels Zuverlässigkeit könne eine Erlaubnis auch nicht befristet erteilt werden. Dies entspreche dem Schutzgedanken des AÜG. Der Erlaubniswiderruf sei auch nicht unverhältnismäßig. Da ein nicht unerheblicher Teil der zum Widerruf führenden Tatsachen bereits in den Vorjahren beanstandet worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ganz offensichtlich nicht in der Lage sei, dass Verhalten abzustellen. Die Erteilung einer bloßen Auflage sei nicht ausreichend. Randnummer 6 Die Antragstellerin hat dem widersprochen, auf Überweisungen an das Finanzamt L... verwiesen und nochmals ihre Auffassung bekräftigt, dass vorliegend nicht von ungeordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden könne. Von dem Ausnutzen eines ihr gegenüber erbrachten Vertrauens könne auch nicht gesprochen werden. Denn es sei der Antragsgegnerin bekannt, dass sie ihren Leiharbeitnehmern gegenüber die fälligen Vergütungsansprüche stets pünktlich und vollständig erfülle. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf den Bescheid vom
- Februar 2018 und die darin enthaltenen Beanstandungen berufen. Es habe sich hierbei überwiegend um kleinere formale Fehler gehandelt, welche die Gestaltung der Arbeitsverträge aufgrund von Unkenntnis der Antragstellerin betroffen hätten. Diese Mängel seien abgestellt worden. Randnummer 7 Demgegenüber hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein erheblicher Steuerrückstände über einen längeren Zeitraum ein starkes Indiz für die Unzuverlässigkeit darstelle. Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des LSG Hamburg vom
- September 2019 verwiesen. Maßgeblich sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bei einer Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Auf spätere Veränderungen durch die nachträglichen Steuerzahlungen vom
- Dezember 2019 an das Finanzamt R... sowie vom
- Dezember und
- Januar 2020 an das Finanzamt in L... komme es für dieses Verfahren daher nicht an. Zudem sei die behauptete Überweisung von 23.486,15 EUR Lohnsteuer für den Monat Oktober 2019 nicht nachgewiesen. Diesbezüglichen liege nur eine Mahnung vom
- November 2019 mit einem handschriftlichen Zusatz < ist bezahlt> vor. Die Umsatzsteuerschulden betrügen ausweislich der Antragsbegründung vom
- Dezember 2019 zu diesem Zeitpunkt noch 99.594,64 EUR und seien trotz erfolgter Zahlungen noch angewachsen. Der dem Finanzamt L... versprochene Ausgleich in Höhe von 46.117,96 EUR sei bis zum
- Dezember 2019 in dieser Höhe nicht realisiert worden. Die Antragstellerin könne auch nicht damit gehört werden, dass zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung vom
- Februar 2019 Steuerrückstände bestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt hätten eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes R... vom
- Februar 2019 und eine Ratenzahlungsvereinbarung des Finanzamtes L... vom
- Februar 2019 vorgelegen. Zudem seien durch das Finanzamt R... in der Auskunft vom
- Februar 2019 Lohnsteuerrückstände in Höhe von 31.298,63 EUR und vom Finanzamt L... in der Auskunft vom
- Februar 2019 Steuerrückstände von 51.800 EUR bescheinigt worden. Schon damals sei die Situation von kurzfristigen Steuerzahlungen im Angesicht des Erlaubnisverfahrens gekennzeichnet gewesen. Für den nunmehrigen Widerruf sei gerade zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit entgegengekommen worden sei. Die Rückstände seien in der Folge erheblich angewachsen und drückender geworden. Steuerzahlungen habe die Antragstellerin nur unter erheblichen finanziellen Anstrengungen leisten können. Ausweislich der Bescheinigung vom
- Oktober 2019 stehe der Antragstellerin bei der ... bank kein Kreditrahmen mehr zur Verfügung. Ein Kreditwunsch sei am
- Dezember 2019 durch den Finanzdienstleister ... abgelehnt worden. Die Auskunft der deutschen Vermögensberatung vom
- Dezember 2019 betreffe lediglich Vermittlungsbemühungen. Die Gewährung von Privatdarlehen sei regelmäßig ein Anzeichen für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ergänzend sei schließlich darauf hinzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Anwendung des Tarifwerkes voraussetze, dass sich der Erlaubnisnehmer entsprechend informiere. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
- Januar 2020 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Wesentliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden nicht. Es läge ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG vor. Maßgeblich sei im Hinblick auf die Einstufung als neue Tatsache auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abzustellen, die sich vorliegend geändert habe, wie sich aus den Mitteilungen der Finanzämter L.... und R... vom
- Oktober 2019 und
- November 2019 ergebe. Der Annahme, dass hierdurch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, stehe auch nicht entgegen, dass es bereits früher zu wiederholten Steuerrückständen gekommen sei und der Antragsgegnerin auch bekannt gewesen sei. Dass die Antragsgegnerin angesichts dieser Vorgeschichte die Erlaubniserteilung nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen habe, habe keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, denn die Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AÜG stünden gleichberechtigt nebeneinander. Auch sei die in dem Bescheid vom
- Februar 2019 zum Ausdruck gekommene prognostische Einschätzung der zukünftigen fristgemäßen Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen (noch) nachvollziehbar. Diese nachträglich eingetretenen Änderungen würden die Antragsgegnerin auch dazu berechtigen, die Erteilung der Erlaubnis bzw. deren Verlängerung zu versagen. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG handele sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum. Die Frage der Zuverlässigkeit sei als Rechts-und Tatfrage gerichtlich voll überprüfbar. Unter Berücksichtigung des Schutzzweck des Gesetzes sei die Prognose vorzunehmen. Maßgeblicher Zeitpunkt sei vorliegend der
- November
- Die von Seiten der Antragsgegnerin vorgenommene negative Prognose sei nicht zu beanstanden, weshalb auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werde. Die gewichtigen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergäben sich vorliegend daraus, dass die Antragstellerin ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nachhaltig nicht nachkomme. Dies sei auch bereits bei der Erteilung der Erlaubnis Ende 2018/Anfang 2019 so gewesen und die Antragstellerin habe offensichtlich erst Bemühungen um deren Ausgleich entfaltet, als die Erteilung/Verlängerung der Erlaubnis gefährdet gewesen sei. An diesem Verhalten habe sich offensichtlich nichts geändert. Die wiederholt nicht fristgemäße Abführung der Lohnsteuer lasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unmittelbar auf eine Unzuverlässigkeit schließen. Durch die zusätzlich bestehenden Umsatzsteuerrückstände werde diese Einschätzung deutlich untermauert. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass durch die Erlaubniserteilung vom
- Februar 2020 (gemeint wohl 2019) ein schützenswertes Vertrauen geschaffen worden sei. Dies sei vorliegend unbeachtlich, da gerade § 5 AÜG den Widerruf einer bestandskräftigen Erlaubniserteilung ohne die Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten ausdrücklich zulasse. Ebenso wenig sei eine unbillige Härte im Sinne von § 86 a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2
gegeben. Randnummer 9 Gegen diesen der Antragstellerin am
- Januar 2020 zugegangenen Beschluss richtet sich deren Beschwerde vom
- Februar
- Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie den Vergütungszahlungen gegenüber den Arbeitnehmern stets nachgekommen sei. Die Lohnsteuerrückstände hätten jeweils nur kurzfristig bestanden und seien mit der Antragsgegnerin und dem zuständigen Finanzamt kommuniziert worden. Dies hätte mit in die Gesamtabwägung miteinbezogen werden müssen. Weitere Zahlungen seien in 2020 an das Finanzamt L... gegangen; gegenüber dem Finanzamt R..._ bestünden keine Lohnsteuerrückstände mehr. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin stützt die erstinstanzliche Entscheidung. Neue Tatsachen würden nicht vorgetragen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Randnummer 12 Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 13 Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Randnummer 14 Gemäß §
§ 86bAbs.
1 Satz 1 Nr. 2
kann das Gericht in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung der befristeten Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsnehmerüberlassung sowie gegen den Widerruf der Erlaubnis haben gemäß §
§ 86a
Abs.
§ 86a
Absatz 4 Satz 1
keine aufschiebende Wirkung. In dieser Vorschrift sind ausdrücklich die Nichtverlängerung der Erlaubnis sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 1 AÜG genannt. Randnummer 15 Die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist anhand einer Abwägung zu beurteilen zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von der belastenden Wirkung des streitigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5
geführt hat bzw. dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen besonderen allgemeinen Vollzugsinteresse. Zu berücksichtigen ist dabei die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage, weshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben muss. Auf der anderen Seite kann an der sofortigen Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehen, weshalb es bei der Interessenabwägung maßgeblich auf die konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, das konkrete Vollzugsinteresse und die für die Dauer der möglichen aufschiebenden Wirkung drohende Rechtsbeeinträchtigung ankommt. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, so hat eine allgemeine Interessenabwägung hinsichtlich der Folgen für die jeweiligen Beteiligten bei der Aufrechterhaltung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung zu erfolgen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt,
,
- Aufl. 2017, § 86b Rn. 12 ff). Randnummer 16 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt unter Berücksichtigung der ausgeführten Grundsätze vorliegend nicht in Betracht, weil nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin zum Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin daher nur sehr gering sind: Randnummer 17 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 2 Absatz 1 Nr. AÜG kann eine erteilte Erlaubnis nach pflichtgemäßer Ermessensausübung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil er u. a. die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. Diese „Unzuverlässigkeit“ ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht nur bei der Neuerteilung, sondern auch bei jeder Verlängerung der Erlaubnis zu prüfen (Landessozialgericht <LSG> Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Dezember 2012 - L1 AL 4/01-). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Erlaubnisbehörde hat keinen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung der Verleihtätigkeit gem. § 1 AÜG besitzt, ist deshalb eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung. Sie wird vom Gericht in vollem Umfang nachgeprüft (vgl. Schüren/Hamann/Schüren,
- Aufl. 2018, AÜG § 3 Rn. 42-48 m.w.N.; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
- Februar 1992 -7 RAr 140/90-). § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AÜG begnügt sich, wie dem Wort „insbesondere“ zu entnehmen ist, mit der Aufzählung von Beispielsfällen. Zur Auslegung herangezogen werden kann aber auch der Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer unzuverlässige Verleiher aus dem Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (BT-Drs. VI/2303, S. 11). Als unzuverlässig ist ein Antragsteller danach anzusehen, wenn in seiner Person Tatsachen vorliegen, denen zufolge zu besorgen ist, dass er sein Gewerbe nicht im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Vorschriften ausüben wird (BSG a.a.O.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist der, zu dem die Behörde über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis entscheidet. Im hier vorliegenden Fall der Anfechtungsklage ist dies der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom
- November
- Die Erlaubnisbehörde muss prüfen, ob der Antragsteller voraussichtlich in Zukunft zuverlässig ist oder nicht. Mit der Versagung der Erlaubnis darf kein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen des Verleihers geahndet werden (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom
- März 1966, BVerwGE 24, 38
(40)). Die Prognose kann aber auch auf Tatsachen aus der Zeit vor dem Beginn der Ausübung der Verleihtätigkeit gestützt werden (vgl. BVerwG 29. März 1966, BVerwGE 24, 38
(41)). Die Unzuverlässigkeit kann sich auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten. Im Rahmen der im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Widerrufsentscheidung sind aufgrund der Aufhebung einer ursprünglich rechtmäßigen Erlaubnis im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Schwere und Häufigkeit der Verstöße zu gewichten und mildere Mittel, z.B. der Erlass einer Auflage, in Erwägung zu ziehen (vgl. Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl. 2018, § 5 Rn. 39). Randnummer 18 Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und Informationen das Sozialgericht zutreffend zu der Bewertung gelangt, dass die Prognose zur Zuverlässigkeit der Antragstellerin negativ ausfällt. Der von der Antragsgegnerin erklärte Erlaubniswiderruf ist weder unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ermessensausübung rechtswidrig noch aus sonstigen Gründen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts ausdrücklich und verweist auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, § 142 Abs. 2 Satz 3
. Randnummer 19 Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der weiteren befristeten Bewilligung am
- Februar 2019 die in der Vergangenheit bestehenden Liquiditätsengpässe bekannt waren. Auch kommt es wegen des Schutzzwecks der Erlaubnispflicht für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht zwingend auf die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung an (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass u.a. die Abführung der Lohnsteuer mit zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG genannten Regelbeispielen zählt, dass die Antragstellerin aber sowohl mit Zahlungen auf die Lohnsteuer (Finanzamt R...) gehäuft im Rückstand war, als auch mit Zahlungen auf die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer (Finanzamt L...). Dass die Antragstellerin ihren Pflichten zur pünktlichen Zahlung dieser Steuern nicht nachgekommen ist, ist eindeutig und wird in den der Antragsgegnerin von den genannten Finanzämtern übersandten Mitteilungen auch ausdrücklich bestätigt. Ein in diesem Zusammenhang strafbewertes Verhalten dürfte bei der Antragstellerin nicht vorliegen, die Häufigkeit und die auch für die Zukunft weiter zu erwartende verspätete Zahlung dieser Steuern lassen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin aber höchst fraglich erscheinen. Die Angabe der Antragstellerin, dass der immer um den
- eines Monats eintretende Liquiditätsengpass quasi zwangsläufig ist, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht überzeugend erklärt. Hierzu führt die Antragstellerin einerseits bestehende Außenstände an, andererseits aber auch zu Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit vorzunehmende Investitionen. Nähere Einzelheiten werden nicht mitgeteilt, ebenso wenig Überlegungen oder Maßnahmen zur Änderung dieses Zustandes. Zu dem handelt es sich bei den säumigen Beträgen durchweg um solche von einem nicht unerheblichen Ausmaß. Auch sind die vom Finanzamt mitgeteilten Steuerrückstände von der Antragstellerin offensichtlich immer erst beglichen worden, nachdem die Antragsgegnerin im Hinblick auf diesen Rückstand Zweifel an der Zuverlässigkeit geäußert hatte. Die dann jeweils erfolgte Kommunizierung der Rückstände vermag die Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht auszuräumen. Da die Aktivitäten der Antragstellerin erst unter erheblichem Druck und der konkreten Gefährdung der Geschäftstätigkeit vorgenommen und (Teil)Zahlungen erst dann erfolgten, kann eine positive Prognose dahingehend, dass vergleichbare Verstöße in Zukunft nicht mehr vorkommen, nach dem aktenkundigen Sachverhalt gerade nicht getroffen werden. Randnummer 20 Mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist die aufschiebende Wirkung der Klage damit vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden. Ein derartig übergeordnetes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, welches die summarisch festgestellte fehlende Erfolgsaussicht überwiegen würde, ist nicht erkennbar. Hierbei wird nicht außer Acht gelassen, dass die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb wird einstellen müssen.Auch besteht dadurch die potentielle Gefahr, dass die Arbeitnehmer der Antragstellerin, soweit keine Übernahme durch den Entleiherbetrieb möglich ist, vorübergehend arbeitslos werden können. Aufgrund der aktenkundigen Verstöße der Antragstellerin gegen die Pflichten des AÜG überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Vollzug der angegriffenen Verwaltungsakte. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193
in Verbindung mit §§ 154 ff. Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf 5000,00 EUR beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1
i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 2 Gerichtskosten-gesetz (GKG) und folgt der Entscheidung in erster Instanz, gegen die die Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren keine Bedenken erhoben haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Sozialgerichts verwiesen. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177
bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001448792