← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 R 142/16 Urteil Voraussetzungen der Anerkennung eines Aufenthalts des Verfolgten im Ghetto a

Voraussetzungen der Anerkennung eines Aufenthalts des Verfolgten im Ghetto als Beitragszeit Orientierungssatz 1. Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto

§ 1Nr.

5 sowie B 13 R 81/08 R – juris; Urteile vom 3. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R –

§ 1Nr.

8 und B 5 R 66/08 R - juris). Randnummer 30 Kann nach diesen Maßstäben eine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, reicht es zur Feststellung der erheblichen Tatsachen gemäß § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) aus, wenn die Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Gefordert ist insoweit mehr als die bloße Möglichkeit einer Tatsache, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es muss aber die „gute Möglichkeit“ bestehen, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen so zugetragen haben, wie sie von dem Betroffenen vorgetragen werden. Allein die bloße Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs, wie er vorgetragen wurde, reicht für eine Anerkennung nicht aus, sondern es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Von verschiedenen möglichen Geschehensabläufen muss der vorgetragene relativ gesehen am wahrscheinlichsten erscheinen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R –

§ 1Nr. 3; Urteil vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B – Soz

R 3-3900 § 15 Nr. 4). Randnummer 31 Es ist nicht wahrscheinlich in diesem vorgenannten Sinne, dass die Klägerin von April 1944 bis Januar 1945 im Ghetto B.... einer Beschäftigung nachgegangen ist, denn es spricht nicht mehr für diesen Geschehensablauf als für irgendeinen anderen Ablauf. Vielmehr hat die Klägerin mehrere unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen im Rentenverfahren und vor den Entschädigungsbehörden vorgetragen, sodass nicht erkennbar ist, welche Darstellung vorzugswürdig ist. Es ist nicht erkennbar, ob die Klägerin sich im Ghetto in B.... oder in einem anderen Ghetto aufgehalten hat. Dabei ist der Ghettoaufenthalt ein den Rentenanspruch begründender Tatbestand, der im oben genannten Sinne wahrscheinlich sein muss. Randnummer 32 Der Senat ist sich bereits nicht sicher, wo die Klägerin geboren worden ist. Im Rentenverfahren hat sie durchgehend ausgesagt, in D.... in U.... geboren zu sein. 1967 gab sie jedoch im Entschädigungsverfahren an, in V...._ geboren zu sein, das damals in R.... gelegen habe. Die r.... Abstammung hat sie auch im Widerspruchsverfahren vorgetragen. Der Grenzverlauf zwischen U...., R...., Ma.... und der Ua.... wechselte jedoch im Verlauf des Krieges und der Nachkriegszeit. Der Senat geht nach dem weiteren Vortrag der Klägerin von dem Geburtsort D.... aus, weil die Klägerin diesen Ort mehrfach erwähnt hat, gebürtige U.... ist und die u.... Sprache ihre Muttersprache ist. Die Frage des Geburtsorts ist jedoch für die weitere Entscheidung nicht erheblich; daher hat der Senat von weiteren Ermittlungen hierzu abgesehen. Randnummer 33 Wesentlich für einen Rentenanspruch ist jedoch der Aufenthalt im Ghetto B...., der nach dem Vortrag in den verschiedenen Verfahren nicht geklärt werden konnte und in dem die Beschäftigung stattfand. Allerdings hat die Klägerin im Verlauf des Rentenverfahrens stets den Aufenthalt im Ghetto B.... erwähnt. Zu ihrem Antrag vom 19. Oktober 2012 hat sie vorgetragen, sich von April 1944 bis Januar 1945 in B.... im Ghetto in den Sternenhäusern aufgehalten zu haben. Es ist bekannt, dass in B.... einzelne Häuser für den zwingenden Aufenthalt der Juden bestimmt waren, die mit einem Stern gekennzeichnet sein mussten (Gutman u.a., Enzyclopädie des Holocaust, S. 535). Der Vortrag der Klägerin deckt sich somit mit den historisch gesicherten Erkenntnissen. Auch im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin geschildert, ihre Familie sei in J.... zu Besuch gewesen, als dort die jüdische Bevölkerung in einem Ghetto zusammengefasst worden sei; die Familie sei jedoch aus dem dortigen Ghetto heraus und nach D.... entkommen und von dort nach B.... gefahren. Der Aufenthalt in B.... findet ferner in dem Vortrag der Klägerin gegenüber der Congregation Bais Sofern aus dem Jahre 2013 sowie in dem Antrag gegenüber dem BADV aus dem Jahre 2012 Erwähnung. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren ähnelt dem des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der Tatsache, dass die Familie der Klägerin nicht in J...., sondern in V.... zu Besuch war. Diese Abweichung im Vortrag hält der Senat jedoch wiederum nicht für erheblich, sondern dem langen Zeitablauf geschuldet. Randnummer 34 Diesen Darstellungen der Klägerin steht ihr Vortrag im Entschädigungsverfahren entgegen. In ihrem Antrag 1967 hatte die Klägerin ebenfalls vorgetragen, bis Ende Oktober 1941 im Ghetto J.... gelebt zu haben. Von dort sei sie jedoch nach M.... in das Lager Ba.... gekommen. Bereits im April 1944 sei sie von der Roten Armee befreit worden und nach V.... zurückgekehrt, wo sie bis 1946 geblieben sei. Gegenüber der Claims Conference trug die Klägerin 2004 einen Aufenthalt in ihrem Heimatort D.... im Ghetto bis April 1944 vor, danach sei sie mit ihrer Mutter nach Da.... in verschiedene Lager gekommen. Auch das Landgericht Trier ging in seinem Urteil von 1980 davon aus, die Klägerin habe in den Ghettos beziehungsweise Lagern in J...., M.... und Ba.... gelebt, ließ einen Aufenthalt in B.... aber unerwähnt. Randnummer 35 Auf dieser Aktengrundlage kommt der Senat zu der Überzeugung, dass ein Aufenthalt der Klägerin im Ghetto B.... zwar möglich ist, dass jedoch dafür nicht mehr spricht als für eine andere Fallalternative, die ebenso möglich ist. Der Aufenthalt in B.... findet im gesamten Rentenverfahren Erwähnung, in den Entschädigungsverfahren dagegen nicht. Die Tatsache allein, dass die Klägerin den Aufenthalt im Ghetto in B.... dort nicht erwähnt hat, hält der Senat nicht für entscheidungserheblich, denn in jenen Verfahren kam es auf den Aufenthalt in einem Ghetto nicht maßgeblich an. Für entscheidend erachtet der Senat dagegen die Tatsache, dass der Vortrag der Klägerin in den Entschädigungsverfahren einen Aufenthalt in B.... nicht nur unerwähnt lässt, sondern dass die Darstellungen dort mit einem solchen Aufenthalt unvereinbar sind, indem die Klägerin für die identische Zeit andere Geschehensabläufe vorgetragen hat. Die Bedeutung dieser anderen Geschehensabläufe wird durch weitere Details verstärkt, sodass Ihnen ein größeres Gewicht zukommt. In ihrer Aussage 1967 hat die Klägerin ausgeführt, dass während der Fahrt nach M.... und in das Lager Ba.... ihr Vater ermordet worden sei. Dies muss ein besonders einschneidendes Ereignis mit bleibender Erinnerung für die Klägerin gewesen sein, das sich mit einem Aufenthalt in B.... nicht in Einklang bringen lässt. In ihrem Vortrag gegenüber der Claims Conference hat die Klägerin dargestellt, dass ihre Mutter sie in den Lagern versteckt gehalten habe, um sie vor den Nazis zu bewahren. Der Aufenthalt der Klägerin zusammen mit ihrer Mutter wird ferner gestützt durch deren in den Akten befindliche undatierte Erklärung. Der Senat muss diesen Ausführungen der Klägerin folglich zumindest ein ebenso großes Gewicht beigemessen wie ihre Aussage, sie sei in der Zeit von April 1944 bis Januar 1945 im Ghetto in B.... gewesen. Randnummer 36 Selbst wenn man gemäß dem Vortrag der Klägerin im Rentenverfahren einen Aufenthalt in B.... als gegeben erachtet, steht einem Rentenanspruch der Klägerin des Weiteren entgegen, dass das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung nicht glaubhaft im oben genannten Sinne dargetan ist. Zu ihrem Rentenantrag hat die Klägerin vorgetragen, der Judenrat habe sie in die Suppenküche gesteckt, wo sie habe arbeiten müssen. Die Nazis hätten sie auf der Straße aufgegriffen und sie habe deren Büros und Toiletten reinigen müssen. Eine Freiwilligkeit der Tätigkeit liegt damit auch unter den Bedingungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht vor, denn diese Darstellung spiegelt nicht wieder, dass die Klägerin eine irgendwie geartete Restfreiheit hatte und die Arbeit in diesem Sinne aus eigenem Willensentschluss aufnehmen konnte. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, das jüdische Komitee habe sie zu der Arbeit in der Suppenküche und zur Suppenverteilung gezwungen und die Nationalsozialisten hätten sie mit dem Stock blutig geschlagen, wenn sie ihrer Arbeit nicht hinreichend oder pünktlich nachgekommen sei. Damit schildert die Klägerin die Voraussetzungen von Zwangsarbeit, nicht aber einer entgeltlichen Beschäftigung. Randnummer 37 Der Senat weist mit Nachdruck darauf hin, dass er die Klägerin nicht als Lügnerin ansieht, die bewusst etwas Falsches vorträgt, um den Anspruch auf eine Altersrente zu erlangen. Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass im Laufe der Jahrzehnte die Erinnerungsleistung nachlässt und die Zusammenhänge und Abläufe der früheren Jahre verwischen. Der Aufenthalt der Klägerin im Ghetto in B.... ist durchaus möglich, nicht aber wahrscheinlich im oben genannten Sinne. Denn es ist nicht erkennbar, dass angesichts der entgegenstehenden – teilweise wesentlich zeitnäheren – Ausführungen der Klägerin mehr für einen solchen Aufenthalt spricht als für einen anderen Geschehensablauf. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001449513

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.