dem sie der Klägerin beitritt und die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin von dem bisherigen Komplementär … übernimmt. Der Vertrag sieht außerdem vor, dass die Beteiligung von … an der Klägerin in die eines Kommanditisten gewandelt wird. Die Klägerin ergänzte daraufhin ihre Firma um den Zusatz „GmbH & Co.“ und firmiert seither unter „…GmbH & Co. KG“. Mit dieser Firma wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Im Februar 2020 schied … aus der Klägerin aus, was ebenfalls im Handelsregister vermerkt wurde. Randnummer 4 Die verbliebene Kommanditistin der Klägerin ist mit dem Beigeladenen zu 3 verheiratet. Dieser bewirtschaftete ursprünglich einen in seinem Eigentum stehenden Hof im Sinne der Höfeordnung unter der Adresse … im Gebiet der Beigeladenen zu
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der damals geltenden Fassung durchgeführt. Randnummer 8 Im Jahre 2009 wurde das Flurstück … der Flur …, Gemarkung … in die Flurstücke …und … der Flur …, Gemarkung … geteilt. Die Eigentumsverhältnisse blieben unverändert. Der Hähnchenmaststall des Beigeladenen zu 3 befand sich nunmehr auf dem Flurstück … der Flur …, Gemarkung … . Randnummer 9 Der Beigeladene zu 3 beabsichtigte in der Folgezeit, den bestehenden Hähnchenmaststall auf 83.600 Mastplätze zu erweitern und stellte einen entsprechenden Genehmigungsantrag bei dem Beigeladenen zu 2.
Änderung des § 35 BauGB im Jahre 2013 verfolgte der Beigeladene zu 3 sein diesbezügliches Begehren nicht weiter. Randnummer 10 Am
dem Bauantrag war beabsichtigt, den Stall mit einer Stallfläche von 1.500 m² ca. 14,55 m westlich des und parallel zu dem auf Grundlage der Genehmigung vom
weis der landwirtschaftlichen Privilegierung bislang nicht erbracht sei. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2014 weitere Unterlagen, darunter Betriebsbeschreibungen für landwirtschaftliche Vorhaben den geplanten sowie den bestehenden Maststall betreffend an.
der daraufhin vorgelegten und vom Beigeladenen zu 3 mit unterzeichneten Betriebsbeschreibung des Vorhabens der … KG i. G. war beabsichtigt, 50 ha Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche zu pachten und diese zum Marktfruchtanbau zu nutzen. Sowohl der Betrieb des Vorhabens der … KG i. G. als auch der Betrieb der Bestandsanlage dienten der Einkommenssicherung der Familie … . Mit Schreiben vom
GB daher ausscheide. Einen
weis über landwirtschaftliche Nutzflächen habe die Klägerin bislang nicht erbracht. Randnummer 14 Mit E-Mail vom 4. April 2014, die als Absender auch den Beigeladenen zu 3 nannte, teilte … KG i. G. mit, dass auch die gewerbliche Tierhaltung auf den Außenbereich angewiesen und
GB dort zulässig sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2014 ergänzten sie ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr Bauvorhaben weniger als 30.000 Masttierplätze vorsehe, sodass es nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege und eine Privilegierung
GB damit möglich sei. Es handele sich nicht um ein mit der bereits bestehenden Hähnchenmastanlage kumulierendes Vorhaben. Die von dem Beigeladenen zu 3 errichtete Anlage sei bereits umgesetzt und damit nicht mehr als ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB einzustufen. Auch seien die Tatbestandsmerkmale des § 3b Abs. 2 UVPG (gemeint war das UVPG in der am
der die geplante Festmistplatte von der bereits vorhandenen Festmistplatte nunmehr einen Abstand von 2 m aufweist. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
der von der Klägerin vorgelegten Beschreibung der Arbeitsabläufe des geplanten Mastgeflügelstalls erledigt die Firma Wiesenhof die An- und Abfahrt der Küken, des Futtermittels und der Schlachttiere. Mit dem Verladen der Tiere wird eine Geflügelausstallfirma beauftragt und entsprechend benötigte Maschinen werden angemietet. Die Stallreinigung erfolgt danach ebenfalls durch einen Lohnbetrieb. Sie selbst benötigt keine Maschinen. Die Zuwegung zu ihrem geplanten Stall auf dem Flurstück … der Flur … erfolgt über das Flurstück … der Flur …, Gemarkung … . Randnummer 19 Mit Schreiben vom 9. September 2014 erwiderte die Klägerin auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zu 1, wiederholte ihre bisherige Auffassung und führte ergänzend aus, dass es nicht auf die Kumulation von umwelt- und wirkungsbezogenen Kriterien ankomme. Ferner sei
der Rechtsprechung unerheblich, auf welchem juristischen Baugrundstück sich die Anlagen befänden und wie sich die Eigentumsverhältnisse darstellten . Randnummer 20 Mit Schreiben vom
intensiver Prüfung und Rücksprache mit dem Innenministerium zu der Ansicht gekommen sei, dass der beantragte Stall mit dem bereits bestehenden Maststall kumuliere und daher zusammen betrachtet werden müsse. Bei nunmehr 69.800 Mastgeflügelplätzen sei ein Genehmigungsverfahren
SchG durchzuführen. Mit Schreiben vom selben Tag setzte der Beklagte die übrigen Beteiligten von der Abgabe des Verfahrens in Kenntnis. Randnummer 21 Mit Schreiben vom
der Novelle könne hier nicht von einem kumulierenden Vorhaben ausgegangen werden. Auch auf Grundlage des novellierten Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sei für die Annahme eines „engen Zusammenhangs“ notwendig, dass die Anlagen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Daran fehle es im vorliegenden Fall jedoch völlig. Auch der von dem Beklagten behauptete „Etikettenschwindel“ ändere daran nichts. Dass zu dem Betrieb der Klägerin keine zweite Erschließungsanlage gebaut werden solle, entspreche einem intelligenten Verhalten. Unnötiger Flächenverbrauch solle vermieden werden. Zudem sei eine gemeinsame Zufahrt immissionsschutzrechtlich irrelevant. Der Beigeladene zu 3 sei als Landwirt
wie vor umtriebig beschäftigt. Er sei körperlich gesund und fit. Seine Ehefrau, die Kommanditistin der Klägerin, habe ihren Lebensmittelpunkt im … und betreue dort die zehn Ferienwohnungen des Hofes. Hinsichtlich ihrer fehlenden Eintragung im Handelsregister sei daran erinnert, dass eine solche nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch sei. Randnummer 25 Da eine Betreiberidentität des von der Klägerin geplanten Vorhabens und des vorhandenen Hähnchenmaststalls nicht vorliege, liege die Behördenzuständigkeit hier bei dem Beklagten. Randnummer 26 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 27 den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenstalls für 29.900 Tiere nebst einer Festmistplatte auf dem Grundstück …, …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … zu erteilen. Randnummer 28 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werde nicht erfüllt, da die zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht ausreichend seien, um (theoretisch) das Futter für eine derartige Anzahl von Tieren überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugen zu können. Die Pacht von 50 ha Fläche sei nicht
gewiesen worden. Randnummer 31 Eine Genehmigung des Vorhabens auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme wegen der bestehenden UVP-Pflicht nicht infrage. Es lägen hier
träglich kumulierende Betriebe vor.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Kumulationsregelungen des § 3b UVPG a. F. auf Vorhaben anzuwenden, wenn sie nicht beziehungslos und zufällig nebeneinanderstünden. Dies sei hier nicht der Fall. Nur um ihre Erweiterungspläne verwirklichen zu können, habe die Klägerin versucht, über ihre Gründung und die Heraustrennung von Parzellen aus dem ursprünglichen Grundstück eine Eigenständigkeit des geplanten Vorhabens zu suggerieren. Die Klägerin sei bis zum heutigen Tage nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass ihre Gründung alleine dem Zweck diene, ihr Vorhaben als eigenständig darzustellen. Der Beigeladene zu 3 habe bereits das Rentenalter erreicht. Hofnachfolger sei sein einziger Sohn und Komplementär der Klägerin. Das geplante Bauvorhaben und die vorhandene Hähnchenmastanlage würden zukünftig in Personalunion geführt werden. Die Angaben im Gesellschaftsvertrag der Klägerin könnten in diesem besonderen Fall nicht relevant sein. Bisher sei angegeben worden, dass sowohl der Beigeladene zu 3 als auch die Gesellschafter der Klägerin das Betriebsleiterwohnhaus bzw. Altenteiler-Wohnhaus auf dem jetzigen Flurstück … bewohnten.
seinem Kenntnisstand lebten der Beigeladene zu 3 und die Kommanditistin der Klägerin allerdings bereits seit ca. 2 Jahren in Garding. Nur der Hofnachfolger und Komplementär der Klägerin lebe noch auf der Hofanlage und führe tatsächlich schon jetzt allein den wirtschaftlichen Betrieb. Es widerspreche jeglicher Lebenswirklichkeit, bei diesen Umständen von zwei unabhängig voneinander agierenden Betrieben auszugehen. Randnummer 32 Bei der dem Beigeladenen zu 3 erteilten Genehmigung aus dem Jahre 2008 handele es sich um eine Genehmigung auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Jener Stall sei
den maßgeblichen Stichtagen (
den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Der Beigeladene zu 3 habe selbst
dem angegebenen Konstrukt bestimmenden Einfluss auf die Klägerin. Der Zugang zu dem Flurstück …(„Baugrundstück“) führe über die Zufahrt des Flurstücks … mit dem vorhandenen Hähnchenmaststall. Randnummer 36 Die Beigeladene zu 1 hat beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Klage sei, wenn sie nicht bereits unzulässig sei, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin haben keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten Baugenehmigung. Das geplante Bauvorhaben unterfalle zweifelsfrei nicht der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Davon gehe die Klägerin auch nicht aus. Randnummer 39 Das von der Klägerin geplante Bauvorhaben unterfalle aber auch nicht der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Denn die von der Klägerin geplante Anlage überschreite zusammen mit der vorhandenen Anlage die
GB in Verbindung mit § 3b UVPG a. F. maßgebliche Größenordnung. Insoweit sei auch der Beigeladene zu 2 als Genehmigungsbehörde zuständig, sodass dem Beklagten die Passivlegitimation fehle. Randnummer 40 Als kumulierende Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a. F. seien auch Vorhaben zu betrachten, die
einander verwirklicht werden sollten.
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 – 4 C 4.14 – sei für die Annahme der Kumulation von Vorhaben maßgeblich, ob damit zu rechnen sei, dass die Umweltauswirkungen sich überlagerten. Dies sei bei den engen räumlichen Gegebenheiten zwischen Altanlage und der Neuanlage zu bejahen. Es komme ferner maßgeblich auf eine wirtschaftliche und funktionelle Betrachtung an. Dies sei hier der Fall. Beide Anlagen stünden nicht beziehungslos, gleichsam zufällig nebeneinander. Vielmehr verfolge die Familie … den Betrieb der beiden Anlagen als funktionelle Einheit. Es existierten gemeinsame Anlagenteile wie die gemeinsame Zuwegung. Randnummer 41 Die Novellierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung führe zu keiner anderen Beurteilung der rechtlichen Situation. Das streitbefangene Vorhaben erfülle gemeinsam mit dem bereits vorhandenen Hähnchenmaststall die Voraussetzungen eines kumulierenden Vorhabens
4 UVPG. Randnummer 42 Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Er hat vorgetragen: Das Vorhaben der Klägerin sei als sogenanntes
träglich kumulierendes Vorhaben im Sinne einer analogen Anwendung des § 3b Abs. 2 UVPG a. F. anzusehen. Für eine gegenteilige Annahme seien die benachbarte, durch den Beigeladenen zu 3 errichtete Mastanlage und das Vorhaben der Klägerin weder räumlich noch betrieblich ausreichend getrennt. Der neue Betrieb werde auf demselben Betriebsgelände geplant. Der Beigeladene zu 3 sei der Vater bzw. Ehemann der Gesellschafter der Klägerin. Seine Unterschrift finde sich auf dem Erläuterungsbericht und der Baubeschreibung sowie auf der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung des Bauantrags vom
der Gesetzesnovelle sei für die Annahme eines kumulierenden Betriebs gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG erforderlich, dass die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Ob vor diesem Hintergrund noch eine Kumulation
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sei, könne nicht abschließend beurteilt werden. Dies sei auch vom Beklagten zu prüfen. Randnummer 44 Im Gegensatz zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung stelle das Immissionsschutzrecht auf eine Betreiberidentität ab. Dies ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV. Doch auch aus allgemeinen Erwägungen folge, dass eine Anlage grundsätzlich nur einen Betreiber haben könne. Ansonsten wäre die Erfüllung der auf die Gesamtanlage bezogenen Pflichten nicht sichergestellt. Ein einheitlicher Anlagenbetreiber liege
dem Immissionsschutzrecht dann vor, wenn zwar (formal) verschiedene Träger der einzelnen Anlagen geschaffen worden seien, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stünden, dass letztlich eine Person auf den Betrieb der Gesamtanlage Einfluss habe. Hier sei zwar eine engere persönliche Verknüpfung zwischen dem Beigeladenen zu 3 und der Klägerin gegeben. Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin sei der Beigeladene zu 3 jedoch nicht aufgeführt, sodass er hier keinen maßgeblichen Einfluss habe dürfte. Eine Betreiberidentität könne damit nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Zuständigkeit liege daher beim Beklagten. Randnummer 45 Der Beigeladene zu 3 hat weder einen Antrag gestellt noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Randnummer 46 Mit Urteil vom
dem Immissionsschutzgesetz maßgeblichen Schwellenwert für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht. Es handele sich bei dem Vorhaben auch nicht um eine „gemeinsame Anlage“ mit der Anlage des Beigeladenen zu 3 im Sinne des § 1 Abs. 3
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am
3 Nr. 3 UVPG in Verbindung mit Ziffer 7.7.3 der Anlage 1 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung auslöse. Das Vorhaben der Klägerin und der bestehende Hähnchenmaststall seien Vorhaben derselben Art, deren Einwirkungsbereiche sich überschnitten. Zwischen den betreffenden Vorhaben bestehe auch ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug. Als insoweit ausreichend werde angesehen, dass bei der Realisierung mehrerer Tierhaltungsanlagen durch unterschiedliche Rechtsträger im Endeffekt von einem „Familienprojekt“ ausgegangen werden könne. Die theoretisch dargelegte wirtschaftliche und technische Trennung beider Hähnchenmastanlagen stehe dem nicht entgegen. Es seien im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Aspekte der Lebenswirklichkeit zu berücksichtigen. Stelle man die Lebenswirklichkeit mit ein, so könne es nur den Schluss geben, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht zufällig, sondern als Ausdruck des planerischen Willens der Familie … an dem geplanten Standort als Familienprojekt realisiert werden solle. Die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten sprächen für dasselbe Betriebsgelände und damit für einen engen Zusammenhang, da die Vorhaben
außen eine Einheit bildeten. Auch der Umstand, dass die Familie gemeinsam auf dem Grundstück lebe, zeige, dass sie faktisch einen Familienbetrieb führe. Randnummer 53 Das streitgegenständliche Vorhaben und der vorhandene Maststall seien auch durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG verbunden, da sich die Betriebsleiter- und Altenteilwohnung sowie der bestehende Maststall und das neue Vorhaben auf ein und demselben Grundstück des Beigeladenen zu 3 befänden, der Geschäftsführer der Klägerin auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 3 in der Betriebsleiterwohnung lebe und schließlich die geplante Anlage nur über die Zu- und Abfahrt der bisherigen Anlage erreichbar sei. Die vom Gesetzgeber an das Tatbestandsmerkmal „gemeinsame bauliche Einrichtung“ geknüpfte Indizwirkung für die Annahme einer Kumulation im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG gehe von jeder – wie auch immer gearteten – im Einvernehmen mit dem früheren Vorhaben stattfindenden Nutzung der baulichen Einrichtung zugunsten des hinzutretenden Vorhabens aus. Eine Umweltbezogenheit sei nicht erforderlich. Randnummer 54 Der Annahme der Privilegierung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB stehe – neben den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB – auch die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Randnummer 55 Der Beklagte beantragt, Randnummer 56 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Die Beigeladene zu 1 trägt zur Begründung ihrer Berufung ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen vor: Die Klägerin sei mangels Eintragung in das Handelsregister nie existent geworden und habe daher weder einen Bauantrag stellen noch die Untätigkeitsklage erheben können. Nun solle die neu gegründete und in das Handelsregister eingetragene … GmbH & Co. KG die Klage weiterführen. Dieser fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 58 Es mangele hier außerdem an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des § 35 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz BauGB. Weder habe die Klägerin dargelegt noch sei ersichtlich, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein solches handele, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
teiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden solle. Auch das Verwaltungsgericht habe sich hiermit nicht weiter auseinandergesetzt. Randnummer 59 Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin und der bestehende Hähnchenmaststall des Beigeladenen zu 3 nicht funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Das Verwaltungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass es sich hier nicht um zufällig aufeinandertreffende Vorhabenträger, sondern um solche, die in familiärer Verflechtung miteinander verbunden seien, handele. Auch werde der Sohn des Beigeladenen zu 3 und Komplementär der Klägerin nicht zufällig oder willkürlich
folger des Beigeladenen zu 3, sondern dies sei bereits rechtlich durch die gesetzlich angeordnete und im Grundbuch eingetragene Hofnachfolge geregelt. Außerdem habe das taktische Verhalten der Klägerin einbezogen werden müssen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Kommanditistin der Klägerin zunächst
… an den Wohnort des Beigeladenen zu 3 umgemeldet habe und erst später zurück
… gezogen sei. Es sei geradezu lebensfremd, wenn seitens der Klägerin behauptet werde, dass die beiden Stallanlagen völlig getrennt und ohne jedweden funktionalen und wirtschaftlichen Bezug zueinander zukünftig betrieben würden. Die formal von der Klägerin gewählte Konstruktion diene allein der Umgehung eines kumulierenden Vorhabens. Auch beinhalte der Begriff der funktionalen und wirtschaftlichen Bezogenheit eine zukünftige Perspektive, sodass hier hätte eingestellt werden müssen, dass der Komplementär der Klägerin den Hof des Beigeladenen zu 3 in absehbarer Zukunft übernehme. Randnummer 60 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge die Vorgabe an den innerstaatlichen Gesetzgeber, den Schutz der UVP-Richtlinie und damit des „effet utile“ nicht durch Aufspaltung von Vorhaben zu unterlaufen. Der nationale Gesetzgeber dürfe keine Regelungen schaffen, die dazu führten, dass das Regelungsziel der UVP-Richtlinie durch die Aufspaltung von Projekten umgangen werde. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 10 UVPG. Daher seien die Begriffe „funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen“ dahingehend auszulegen, dass eine solche Bezogenheit bereits dann vorliege, wenn die Vorhaben nicht gleichsam zufällig zusammenträfen, sondern durch ein irgendwie geartetes planvolles Vorgehen der Vorhabenträger gelenkt bzw. gesteuert würden. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Auf die Rechtsform, in der die Klägerin den Hähnchenmaststall betreibe, komme es nicht an. Es handele sich bei dem Betrieb des vorhandenen und des geplanten Hähnchenmaststalls um ein Familienprojekt im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Kumulation nicht aus. Ein „Familienprojekt“ sei für die Annahme eines solchen Bezugs ebenfalls nicht ausreichend. Außerdem stelle es eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar, wenn man Projekte von verschiedenen Familienangehörigen grundsätzlich als kumulierende Betriebe ansehe, da die Familienzugehörigkeit dann sanktioniert werde. Auch die Berufsfreiheit der Kommanditistin der Klägerin werde betroffen. Dass eine gemeinsame Zuwegung als gemeinsame betriebliche oder bauliche Anlage anzusehen sei, sei bislang nicht obergerichtlich entschieden und genüge nicht. Ebenfalls nicht ausreichend sei eine Betriebsleiterwohnung oder ein Altenteilerhaus auf demselben Grundstück. Dies gelte insbesondere, weil sich diese Gebäude bereits auf dem Grundstück befänden und nicht neu geplant worden seien. Randnummer 67 Der Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung bezüglich der Genehmigungsfähigkeit einzig und allein den bauplanungsrechtlichen Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB lückenhaft geprüft. Insofern habe das Gericht mangels Prüfung sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen keine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung aussprechen dürfen. Randnummer 68 Ferner unterliege die beantragte Anlage als kumulierende Anlage im Sinne des § 10 Abs. 4 einer UVP-Pflicht, sodass ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht vorliegen könne. Ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug beider Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG sei gegeben. Da diese Voraussetzungen gerade deshalb in das Gesetz aufgenommen worden seien, um eine Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu verhindern, genüge das hier feststellbare koordinierende Verhalten der beiden Betreiber, um die Voraussetzung zu erfüllen. Die Gründung der Klägerin, die Unterteilung des vormals einheitlichen Grundstücks nebst Verpachtung sowie die Bemühungen, den Betrieb der beantragten Anlage in möglichst jeder Hinsicht autark von dem Betrieb des Beigeladenen zu 3 auszugestalten, habe lediglich das Ziel, eine UVP-Pflicht zu umgehen. Dieses äußerst planvolle Vorgehen der Klägerin könne nicht dazu führen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr von einem „zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben“ gesprochen werden könne, was zu einer Verneinung eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs führe.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Gesetzesbegründung genüge gerade eine Koordination (zur Vermeidung von Synergien), um von einem wirtschaftlichen und funktionalen Bezug auszugehen. Dieser Bezug liege in solchen Fällen paradoxerweise gerade darin, dass die wirtschaftliche und funktionale Abgrenzung beider Betriebe überhaupt erst den (wirtschaftlichen und funktionierenden) Betrieb der neu beantragten Anlage ermöglichen solle. Randnummer 69 Auch seien beide Anlagen betrieblich bzw. baulich im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB miteinander verbunden. Soweit das Verwaltungsgericht eine gemeinsame Zuwegung zu den Anlagen mangels Umweltbezogenheit nicht für ausreichend erachtet habe, könne dies kein ausschlaggebendes Argument sein. Schon aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass auch gemeinsame Grundstücke, ein gemeinsamer Maschinen- oder Gerätepark oder ein gemeinsames Futtersilo als Verbindung genügten. Grundstücke, Geräte oder Silos seien auch nicht umweltbezogen. Randnummer 70 Der Beigeladene zu 3 hat sich nicht geäußert. Randnummer 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 72 Der Senat hat das Rubrum formlos berichtigt und insoweit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin nunmehr unter „… GmbH & Co. KG“ firmiert. Die Klägerin ist in der Rechtsform der KG durch Aufnahme ihrer Geschäfte zur Vorbereitung des Betriebs eines Handelsgewerbes wirksam geworden. Ihre Identität wurde weder durch den Eintritt der … Verwaltungs GmbH oder den Austritt von … noch durch die Aufnahme eines ihre Rechtsform als GmbH & Co. KG kennzeichnenden Zusatzes in die Firma berührt. Randnummer 73 Die zulässige Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 hat Erfolg. Die auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Hähnchenmaststalls sowie einer Festmistplatte gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig (A), aber unbegründet (B). Randnummer 74 A. Die als Verpflichtungsklage
GO statthafte Klage ist zulässig. Randnummer 75 I. Insbesondere ist die Klägerin
GO klagebefugt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie über einen entsprechenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung aus § 73 Abs. 1 LBO verfügt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Vorhabengrundstücks ist, das zu dem mittlerweile an … übergebenen Hof zählt. Bereits aus § 64 Abs. 4 Satz 3 LBO , wonach die Bauaufsichtsbehörde die Vorlage einer Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern kann, ergibt sich, dass Bauherr und Eigentümer nicht identisch sein müssen. Randnummer 76 Ebenfalls unerheblich ist, ob die Klägerin über ein dingliches Recht zur Nutzung eines Teils des Vorhabengrundstücks (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …) verfügt. Mit dem Pachtvertrag vom
1 GG, auf das sich über Art. 19 Abs. 3 GG in der hier betroffenen Ausgestaltung auch juristische Personen berufen können, und setzt insoweit ein Recht an einem Grundstück nicht voraus (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
GO für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu richten ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 69 LJG i. V. m. § 2 Nr. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden
immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes vom
SchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der in Anhang 1 genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen
zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Randnummer 91
Nr. 7.1.3.2 Anhang 1
SchG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 3, Anlage 1 4. BImSchV genehmigungspflichtig ist, oder dass das Hinzutreten des geplanten Vorhabens zu dem immissionsschutzrechtlich bereits genehmigten und errichteten Maststall als Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen (nunmehr gemeinsamen) Anlage zu qualifizieren ist, die einer Änderungsgenehmigung
SchG bedarf (vgl. dazu Jarass, BImSchG,
GB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin betreibt keine Landwirtschaft bzw. keinen landwirtschaftlichen Betrieb, dem das Vorhaben dienen könnte. Unter Landwirtschaft sind gemäß § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau sowie die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, zu verstehen. Eine Privilegierung des Vorhabens der Klägerin im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet hier aus, da dieses als gewerbliche Tierhaltung ohne eigene Futtergrundlage zu qualifizieren ist. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin nicht beabsichtigt, auch nur eine Teilmenge des in der von ihr geplanten Hähnchenmast einzusetzenden Futters auf landwirtschaftlichen Flächen selbst zu erzeugen. Sie verfügt auch nicht über entsprechende Flächen. Zwar hat die … KG i. G. noch im Zuge der Bauantragstellung vorgetragen, 50 ha landwirtschaftliche Flächen pachten zu wollen. Auf entsprechende Anfragen des Beklagten sowie die Mitteilung, dass der Bauantrag auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen sei und wegen der fehlenden landwirtschaftlich genutzten Flächen keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sowohl die … KG i. G. als auch die Klägerin einen dahingehenden
weis bis heute nicht erbracht. Vielmehr beruft sich die Klägerin mittlerweile ausdrücklich und ausschließlich auf eine Privilegierung ihres Bauvorhabens
GB. Randnummer 96 2. Die Errichtung eines Hähnchenmaststalls mit 29.900 Mastplätzen sowie einer Festmistplatte ist im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert.
GB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
teiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Diese Voraussetzungen für die Privilegierung liegen hier nicht vor. Randnummer 97 Zwar ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der Klägerin im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BauGB wegen seiner Anforderungen an bzw. seiner
teiligen Wirkung auf die Umgebung in Form von Geruchs- und Ammoniakimmissionen sowie Stickstoffeinträgen nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Gebiet der Beigeladenen zu 1 Flächen vorhanden sind, die nicht dem Außenbereich zuzuordnen sind und auf denen sich das Vorhaben der Klägerin realisieren ließe. Randnummer 98 Es greift jedoch die Einschränkung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BauGB. Das Bauvorhaben der Klägerin ist im bauplanungsrechtlichen Sinne als Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nr. 1 nicht unterfällt, zu qualifizieren. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Außerdem unterliegt das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Randnummer 99 Maßgeblich sind hier insoweit die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
einer vorherigen Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet (vgl. dazu Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Auflage 2019, § 74 Rn. 1 ff.). Randnummer 101 a) Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin bei isolierter Betrachtung nicht um ein Neuvorhaben, für das
UVPG eine unbedingte UVP-Pflicht besteht oder bezüglich dessen eine UVP-Vorprüfung
1 oder 2 UVPG durchzuführen ist.
1 und 2 UVPG besteht eine unbedingte UVP-Pflicht bzw. eine UVP-Vorprüfungspflicht für die Neuvorhaben, die in der Anlage 1 UVPG aufgelistet sind und die die dort genannten Merkmale bzw. Größen- oder Leistungswerte erreichen. Dies ist bezüglich des Vorhabens der Klägerin nicht der Fall. Zwar werden in der Anlage 1 UVPG unter Ziffer 7.3 Vorhaben betreffend Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung und –aufzucht von Mastgeflügel aufgelistet. Eine unbedingte UVP-Pflicht besteht jedoch erst, wenn die Anlage 85.000 oder mehr Mastplätze enthält, vgl. § 6 i. V. m. Ziffer 7.3.1 Anlage 1 UVPG. Eine Durchführung einer UVP-Vorprüfung ist ab 30.000 Mastplätzen (standortbezogene Vorprüfung, § 7 Abs. 2 UVPG i. V. m. Ziffer 7.3.3) vorgeschrieben. Die entsprechenden Größen erreicht das Bauvorhaben der Klägerin, das auf die Errichtung eines Hähnchenmaststalls mit 29.900 Mastplätzen abzielt, bei isolierter Betrachtung nicht. Randnummer 102 b) Allerdings verbietet sich hier jedoch eine solche isolierte Betrachtung des Vorhabens der Klägerin, da es sich bei diesem und dem bestehenden Hähnchenmaststall des Beigeladenen zu 3 bzw. des … um hinzutretende kumulierende Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 1, § 10 Abs. 4 UVPG handelt. Gemäß § 11 Abs. 1 UVPG liegen hinzutretende kumulierende Vorhaben vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben)
träglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt. Randnummer 103 Bereits aus § 11 Abs. 1 UVPG ergibt sich, dass der Begriff des „früheren Vorhabens“ nicht nur zukünftige, geplante Maßnahmen, sondern auch solche, die bereits durch die Errichtung einer Anlage und die Aufnahme ihres Betriebes umgesetzt wurden, erfasst. Die bestehende Hähnchenmastanlage auf dem Flurstück … der Flur …, Gemarkung … kann insoweit unproblematisch als früheres Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 1 UVPG angesehen werden. Randnummer 104 Kumulierende Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 3 UVPG gegeben, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden (
4 Satz 2 UVPG vor, wenn sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Randnummer 107 Bereits aufgrund der räumlichen Nähe von weniger als 15 m Entfernung, die das frühere Vorhaben von dem geplanten Vorhaben der Klägerin aufweisen wird, drängt sich die Annahme auf, dass sich die Einwirkungsbereiche der Vorhaben überschneiden. Als Einwirkungsbereich in diesem Sinne ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind, zu verstehen, § 2 Abs. 11 UVPG. Umweltauswirkungen sind unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter, zu denen unter anderem Menschen und Tiere zählen, § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVPG. Randnummer 108 Die Annahme sich hier überschneidender Einwirkungsbereiche wird durch die vorliegende Immissionsprognose vom
2 UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II UVP-Richtlinie vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 4 UVP-Richtlinie, ob ein Projekt einer Prüfung unterzogen werden muss. Dabei treffen die Mitgliedstaaten diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in seinem „Irland-Urteil“ ausgeführt, dass mit der Festlegung der Kriterien des Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie das Ziel verfolgt werde, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden könne, ob dieses einer Prüfungspflicht unterliege. Ein Mitgliedstaat überschreite den ihm
2 UVP-Richtlinie zustehenden Ermessensspielraum bei der Festlegung der Kriterien und/oder Schwellenwerte, wenn er lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlege, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen wird. Bleibe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so habe dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie haben könnten (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, Rs. C-392/96, Rn. 73, 76, juris). Randnummer 111 Die Aufnahme des Merkmals „funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen“ in den Gesetzestext des § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UVPG knüpft an diese Entscheidung an (vgl. BT-Drucks. 18/11499, S. 83). Insoweit gebietet bereits das Unionsrecht, das nationale Recht in einer Weise auszulegen, die die Umgehung der UVP-Pflicht durch „Aufsplitterung“ von Vorhaben verhindert. Randnummer 112 Die Wortwahl, derer sich der Gesetzgeber bei der Fortentwicklung des Begriffs des „engen Zusammenhangs“ bedient hat, entstammt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3b UVPG a. F.
2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. war ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 2015 klargestellt, dass der Begriff des „engen Zusammenhangs“ in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. – soweit dieser darauf abstellt, dass die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen – eine räumliche Komponente habe, die unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Kumulationsregelung darin liege, dass die Umweltauswirkungen zweier Vorhaben sich überlagerten. Allein, dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen werde, reicht aber
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung bzw. die Annahme, dass die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen, nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen
dem Willen des deutschen Gesetzgebers der Vorprüfungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4.14 –, Rn. 24 f., juris; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7.14 –, Rn. 16 ff., juris). Randnummer 113 Die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung bzw. die Annahme, dass die Vorhaben auf demselben Betriebsgelände im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. liegen, hat das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund in dem ersten von ihm in diesem Kontext behandelten Fall – in dem die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls, der sich in 140 m Entfernung von einer Anlage zur Ferkelaufzucht befinden sollte, angegriffen wurde – darauf gestützt, dass die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien, weil der vorhandene Stall der Aufzucht von Ferkeln diene, die später in den geplanten Maststall umgesetzt würden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4.14 –, Rn. 26, juris). In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht dann ausgeführt, dass Vorhaben, um von einem gemeinsamen Betriebsgelände im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. ausgehen zu können, funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssten. Dies setze ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(
Ansicht des Europäischen Gerichtshofs zu vermeiden gilt (vgl. EuGH, Urteil vom
Inbetriebnahme der Anlagen beziehen. So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit ausgeführt, dass für die Annahme eines wirtschaftlichen und funktionalen Bezugs nicht erforderlich ist, dass die Betriebsabläufe aufeinander abgestimmt sind oder ineinandergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7.14 –, Rn. 18 f., juris). Randnummer 116 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vorhaben stehen hier nicht zufällig nebeneinander, sondern sind bei wertender Betrachtung als Einheit anzusehen, die lediglich zu dem Zwecke der Umgehung der Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem Hintergrund des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in zwei Vorhaben aufgesplittet wurden. Randnummer 117 Hierauf deutet bereits die Lage der Vorhaben hin. Das frühere Vorhaben und das Vorhaben der Klägerin liegen keine 15 m voneinander entfernt. Die Mistplatten sollten zunächst unmittelbar aneinandergrenzen, sind jedoch zwischenzeitlich mit einem Abstand von 2 m zueinander geplant. Beide Vorhaben liegen auf Flächen, die zu einem Hof gehören und im Eigentum derselben Person stehen. Randnummer 118 Hinzu kommen die engen familiären Verbindungen zwischen den Gesellschafterinnen der Klägerin und dem Träger des früheren Vorhabens. Die Kommanditistin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin (…) ist die Ehefrau des Beigeladenen zu 3, dem ehemaligen Betreiber des früheren Vorhabens sowie des Hofes, auf dem sich beide Vorhaben befinden. Sie ist ferner Mutter von …, der im Juli 2020 den Hof übernommen hat und damit nunmehr als Betreiber des früheren Vorhabens anzusehen ist. Der Betrieb beider Vorhaben dient außerdem
den vorgelegten Betriebsbeschreibungen der Sicherung des Einkommens der Familie … . Randnummer 119 Besonders deutlich lässt sich ein das frühere und das geplante Vorhaben koordinierendes Vorgehen der Vorhabenbetreiber, das es ausschließt, hier von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben auszugehen, aus dem Vorgehen der Familie … im Verwaltungsverfahren bzw. im Vorfeld des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens ableiten. Die Betrachtung der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Unterlagen, Erklärungen und Stellungnahmen zeigt, dass das geplante und das frühere Vorhaben bei wertender Betrachtung als Einheit anzusehen sind. Ursprünglich beabsichtigte der Beigeladene zu 3 den auf Grundlage der Genehmigung vom 23. April 2008 errichteten und betriebenen Hähnchenmaststall zu erweitern. Dieses Begehren hat er
Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB im Jahre 2013 (vgl. Art. 1 Nr. 16 lit. a aa Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom
Änderung der privat- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin bzw. der Familie … noch immer der Beschaffung des Unterhalts der gesamten Familie … dienen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene zu 3 ferner angegeben, dass auch die Übertragung des Hofes auf … bereits dinglich gesichert ist und demnächst durch Eintragung der Übergabe im Grundbuch erfolgen wird, sodass bereits heute als gesichert angesehen werden kann, dass sich beide Vorhaben in Zukunft auf Flächen befinden, die im Eigentum von … stehen und zu einem Hof gehören. Randnummer 121 Dem gefundenen Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass für das Vorhaben der Klägerin ein eigenes Flurstück aus dem ursprünglichen Flurstück … der Flur …, Gemarkung … geschaffen wurde. Gleiches gilt, soweit die Klägerin dargelegt hat, dass die Versorgung mit Frischwasser und Kraftfutter sowie die Futterlagerung ihres Vorhabens ebenso getrennt von dem früheren Vorhaben geplant sei, wie die Mist-, Abfall- und Abwasserbeseitigung und die Löschwasserversorgung und dass sie keine eigenen Maschinen benötige. Denn insoweit dient diese Planung ausschließlich dem Zweck, die formale Aufsplitterung eines Vorhabens in das frühere und das geplante Vorhaben zu ermöglichen. Eine rein formale Betrachtung verbietet sich jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 4 UVPG i. V. m. dem „Irland-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom
träglichen Kumulation von Vorhaben möglich, dass betriebliche oder bauliche Einrichtungen, die bislang nur dem früheren Vorhaben dienten, auch für den Betrieb des hinzutretenden Vorhabens eingesetzt werden (vgl. i. E. Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 10 UVPG, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 – 10 A 360/18 –, Rn. 44, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7.14 –, Rn. 22, juris). Randnummer 124 Im vorliegenden Fall nutzen beide Vorhaben einen Teil des Flurstücks … der Flur …, Gemarkung …, auf dem sich auch das frühere Vorhaben befindet. Die Klägerin muss, um von der östlich gelegenen Straße zu dem geplanten Standort ihres Vorhabens zu gelangen, den nördlichen Teil des Flurstücks … überfahren. Insoweit dient ein Teil des Flurstücks … der Durchführung beider hier beteiligter Vorhaben. Randnummer 125 Dem steht nicht entgegen, dass öffentliche Infrastruktureinrichtungen wie das öffentliche Kanalnetz oder Erschließungsstraßen keine entsprechenden betrieblichen oder baulichen Einrichtungen darstellen sollen (vgl. BT-Drucks. 18/11499, S. 84; Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Auflage 2019, § 10 Rn. 10). Denn bei dem Teil des Flurstücks …, das beiden Vorhaben dient, handelt es sich gerade nicht um eine öffentliche Erschließungseinrichtung bzw. Erschließungsstraße, sondern um eine nicht der Öffentlichkeit gewidmete private Fläche. Randnummer 126 Die Nutzung privater Erschließungsstraßen wird regelmäßig durch ein zielgerichtetes Zusammenwirken bzw. individualvertragliche Vereinbarungen der beteiligten Personen ermöglicht. Dadurch unterscheidet sich eine solche Nutzung von der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen, die von Seiten der Einrichtungsträger regelmäßig allen Bürgern, die abstrakt festgelegte Voraussetzungen erfüllen, ermöglicht wird. Hinzu kommt, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in dem „Irland-Urteil“ (EuGH, Urteil vom 21. September 1999, RS. C-392/96, Rn. 73, 76 juris) auch das Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG weit ausgelegt werden muss, da auch dieses andernfalls die Möglichkeit eröffnen würde, durch Aufsplitterung von Vorhaben die UVP-Pflicht zu umgehen. Daher sind auch gemeinsame private Zuwegungen als gemeinsame betriebliche und bauliche Einrichtung anzusehen und können zur Kumulation von Vorhaben führen (vgl. i.E. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 4. Auflage 2019, § 10 Rn. 10; Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 10 UVPG, Rn. 23). Randnummer 127 Vor diesem Hintergrund braucht nicht geklärt werden, ob die Vorhaben möglicherweise noch durch weitere gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen, etwa durch ein Vorhabengrundstück, verbunden sind. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, indem er ausführte, dass auch Grundstücke, die nicht nur einem der beteiligten Vorhaben dienen, als gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen anzusehen sind (BT-Drucks. 18/11499, S. 83), auch die Fälle erfassen wollte, in denen die Vorhaben sich auf einer im Eigentum einer Person stehenden und aus mehreren Buchgrundstücken bestehenden Liegenschaft befinden. Einer abschließenden Bewertung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. Randnummer 128
der gemäß Ziffer 7.3.2 für Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder –aufzucht von Mastgeflügel mit 40.000 bis 80.000 Plätzen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen ist. Gemeinsam werden die hier kumulierenden Anlagen über 69.800 Mastgeflügelplätze verfügen. Randnummer 132 § 11 Abs. 4 UVPG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da dieser lediglich auf kumulierende Vorhaben bezogen ist, die gemeinsam die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht
V. m. Anlage 1 UVPG erreichen. Randnummer 133 e) Für das frühere Vorhaben greift auch nicht das Altanlagenprivileg des § 11 Abs. 6 UVPG. Danach bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Die entsprechenden Umsetzungsfristen liefen am
GB im Außenbereich zulässig, da jedenfalls öffentliche Belange
GB beeinträchtigt würden.
GB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes durch eine bauliche Anlage ist dann auszugehen, wenn die Anlage der Landschaft wesensfremd ist oder der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entzieht. Zweck der Regelung ist, den Außenbereich von nicht privilegierter Bebauung freizuhalten (vgl. Söfker, in: EZBK, Baugesetzbuch, 138. EL Mai 2020, § 35 Rn. 96). Randnummer 135 Durch das Vorhaben der Klägerin würden Flächen des Außenbereiches durch dort bereits
der Konzeption des § 35 BauGB wesensfremde, gewerbliche Tierhaltungsanlagen einer bestimmten Größenordnung in Anspruch genommen. Die Umgebung des Vorhabenstandorts ist landwirtschaftlich geprägt und wird aufgrund der Nähe zur Nordsee intensiv zu Erholungszwecken genutzt. So vermietet auch die Familie … auf den zum Hof gehörenden Flächen in … Ferienwohnungen. Randnummer 136 Dem steht auch nicht entgegen, dass hier bereits eine gewerbliche Tierhaltungsanlage vorhanden, d.h. eine gewisse „Vorbelastung“ gegeben ist. Die vorhandene Anlage führt nicht dazu, dass der Außenbereich derart verfremdet ist, dass er an dieser Stelle eines Schutzes, d.h. einer Freihaltung von wesensfremden Anlagen, nicht mehr bedarf und eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben der Klägerin nicht eintreten wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die natürliche Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandortes erheblich verfremdet bzw. nicht mehr erkennbar ist. Hierzu ist auch nichts vorgetragen. Das Vorhaben der Klägerin würde die wesensfremde Inanspruchnahme des Außenbereichs intensivieren. Randnummer 137 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 in beiden Instanzen aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 1 im erstinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt sowie Rechtsmittel eingelegt und sich damit in beiden Instanzen dem Risiko der Kostenlast ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Dieses Kostenrisiko sind die Beigeladenen zu 2 und 3, die keinen Antrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben, nicht eingegangen, sodass es billig ist, ihre Kosten hier nicht für erstattungsfähig zu erklären. Randnummer 138 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 139 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 140 BESCHLUSS Randnummer 141 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 EURO festgesetzt. Randnummer 142 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001449816
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.