gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
seinen Angaben vor kurzem verstorben.
eigenen Angaben hielt der Antragsteller kürzlich noch Gänse, die er aber zur Schlachtung gegeben hätte.
weise wolle er nicht vorlegen. Randnummer 3 Beim Verlassen des Grundstücks nahmen die Amtsveterinärinnen aus dem Keller des Hauses ein Krähen wahr.
dem der Antragsteller zunächst den Zutritt verweigerte und die Polizei hinzugezogen werden musste, stellte sich heraus, dass der Antragsteller im Keller einen Hahn in einem Karton (42cm lang, 32 cm tief und 56 cm hoch) hielt. Der Hahn hatte keinen Zugang zu frischem Futter oder Wasser und es befand sich keine Einstreu im Karton.
eigenen Angaben hielt er den Hahn regelmäßig, wenn auch nicht dauerhaft, im Keller, da die
barn durch sein Rufen gestört würden. Randnummer 4 Es ergingen mündlich und schriftlich in Form eines dem Antragsteller ausgehändigten Kontrollberichts folgende Anordnungen: Tierschutzgerechte Unterbringung des Kaninchens gemäß ausgehändigtem TVT-Merkblatt (1.), Vergesellschaftung des Kaninchens (2.), Entfernen der Verletzungsgefahren im Aufenthaltsbereich der Hühner (3.), keine Haltung der Hähne oder sonstiger Tiere im Keller (4.), bei Abgabe der Hühner oder des Kaninchens Mitteilung der neuen Eigentümer unter Adressnennung spätestens drei Tage
Abgabe gegenüber der zuständigen Behörde (5.), Sitzstangen für die Hühner anbringen (6.), Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hahns auf Kosten des Antragstellers (7.), Anordnung der sofortigen Vollziehung, da dem Hahn durch die Haltung im Keller ohne Wasser erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden entstehen, ebenso dem Kaninchen durch die viel zu kleine Haltungseinrichtung und den Hühnern durch die erheblichen Verletzungsgefahren im Aufenthaltsbereich (8.). Die Anordnungen Nrn. 1, 2, 3 und 6 waren bis zum
zuweisen (5.); bis zum
zuweisen (6.); den Hühnern bis zum
zuweisen (7.); ab sofort das Verhältnis Hahn zu Hennen bei etwaig auftretenden Schäden an den Hennen und am rangniederen Hahn auf 1 zu mindestens 5 zu ändern (8.); den Hühnern ab sofort jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser zu gewähren und dieses hygienisch anzubieten (9.); die Hühner ab sofort täglich entsprechend ihrem Bedarf hygienisch mit Futter zu versorgen, wobei Futterschalen mindestens täglich zu reinigen seien (10.); die Hühner bis zum 29. Juni 2020 in hygienisch einwandfreien und gegen Beutegreifer geschützten Haltungseinrichtungen unterzubringen und der zuständigen Behörde einen
weis darüber in Form von Fotos der Haltungseinrichtungen und Gegenständen unter Angabe der Größe der Haltungseinrichtung zu erbringen (11.); bei Verwendung künstlicher Beleuchtung in der Haltungseinrichtung ab sofort sicherzustellen, dass diese zum einen flackerfrei ist und sie für mindestens acht Stunden während der
t zurückgeschaltet wird (12.); bis zum 29. Juni 2020 einen
weis darüber zu erbringen, von wem und wann die Gänse geschlachtet wurden (13.); der zuständigen Behörde bis zum 29. Juni 2020
zuweisen, dass das Kaninchen tierschutzgerecht entsprechend der im TVT-Merkblatt Nr. 157 (ausgehändigt am 5. Juni 2020) angeführten Mindesthaltungsbedingungen zu halten, es zu vergesellschaften und dies der zuständigen Behörde
zuweisen (14.); der zuständigen Behörde ab sofort bei Abgabe von Tieren innerhalb von drei Tagen
Übergabe Name und Anschrift des zukünftigen Halters vollständig mitzuteilen (15.). Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen von Ziffern 2 - 5, 7, 8, 11, 12, 13, 15 bis zu den jeweils genannten Daten drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von je 50 Euro an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen in Ziffer 6 drohte sie die Einziehung und Veräußerung des fortgenommenen Hahnes an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffern 6, 9, 10 und 14 drohte sie die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der vier Hennen und des zweiten Hahnes und des Kaninchens auf Kosten des Antragstellers an. Die sofortige Vollziehung wurde vornehmlich unter Bezugnahme auf den bei der Kontrolle festgestellten Sachverhalt und das damit einhergehende öffentliche Interesse an der Beendigung der tierschutzrechtlichen Verstöße während eines Rechtsbehelfsverfahrens begründet, welches das Interesse des Antragstellers an der unverändert fortgesetzten Tierhaltung überwiege. Aufgrund des andernfalls anhaltenden Tierleides duldeten die getroffenen Anordnungen keinen Aufschub. Randnummer 6 Hiergegen legte der Antragsteller am
geholt werden, da dies der Signal- und Warnfunktion des gesetzlichen Begründungerfordernisses nicht gerecht würde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, da sich die getroffenen Anordnungen bei summarischer Prüfung der Hauptsache nicht als offensichtlich rechtmäßig erwiesen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
pflichtgemäßem Ermessen verfügt worden sei, nicht in Betracht gekommen.Die Errichtung und Ausstattung eines tierschutzgerechten Geheges für das von ihm gehaltene Geflügel und das Kaninchen sowie die tierschutzgerechte Versorgung der Tiere stellten für den Antragsteller keinen erheblichen Aufwand dar und belasteten ihn nicht übermäßig, so dass seine Interessen hinter dem öffentlichen Interesse an einer tierschutzgerechten Haltung zurücktreten müssten. Randnummer 15 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Randnummer 16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 8, 12, 13 und 15 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Randnummer 17 Der danach noch anhängige Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 18 Soweit die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020
GO) hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 1-7, 9-11, 14 ausgesprochen hat, ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
GO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Nichtbefolgung der zuvor genannten Anordnungen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 248 Abs. 1 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - LVwG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Randnummer 19 Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus die Einziehung und Veräußerung des fortgenommenen Hahnes sowie die Fortnahme und anderweitigen pflegliche Unterbringung der beim Antragsteller verbliebenen Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs androht, liegt hierin nicht etwa die Androhung von Zwangsmitteln im Sinne der §§ 228 Abs. 1 LVwG , sondern lediglich eine Ankündigung des weiteren Vorgehens zu Informationszwecken ohne Regelungswirkung für den Antragsteller. Denn sowohl die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung
SchG) als auch die Einziehung und Veräußerung
SchG sind nur mit Verwaltungszwang vollstreckbar, wenn sie gegenüber dem Adressaten unter Ausspruch der sofortigen Vollziehung angeordnet wurden. Sie sind dem verwaltungsrechtlichen Vollzugsverfahren daher zwingend zeitlich vorgeordnet und nicht etwa tierschutzrechtliches „lex specialis“ diesem gegenüber (vgl. zum Verhältnis des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zum Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – 7 C 5.11 –, juris Rn. 18 ff.). Auch die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Einziehung und Veräußerung kann daher nicht isoliert und „auf Vorrat“ erfolgen. Randnummer 20 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 21
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
gang zu einer Fortnahme gelten. Bei dem hier vorliegenden Fall der Herstellung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen zur Gefahrenabwehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer (u.a. Beschluss vom
einer gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gehindert ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit ausreichender Begründung zu erneuern (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 –, juris Rn. 28), so muss dies erst recht gelten, wenn sie bereits während des gerichtlichen Eilverfahrens und vor Bescheidung des Widerspruchs feststellt, dass sie dem Begründungserfordernis ggfs. nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Die Behörde muss nicht unter Inkaufnahme des Kostenrisikos die streitige Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren abwarten. Die
gereichte Begründung, in der die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausführt, dass das Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt, weil die tierseuchenrechtlich begründeten Anordnungen keinen Aufschub duldeten, um die Allgemeinheit vor der Ausbreitung insbesondere der Geflügelpest zu schützen, während die vom Antragsteller verlangten Maßnahmen keinen unzumutbaren Aufwand für diesen darstellten, genügen den Anforderungen an die erforderliche konkrete Einzelfallbefassung durch die Behörde. Randnummer 25 Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2020 ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Ziffern 1 - 7, 9 - 11 und 14. Randnummer 26 Ermächtigungsgrundlage der Ziffern 1, 5 - 7, 9 - 11 und 14 getroffenen Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 TierSchG.
SchG trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen § 2 TierSchG nötigen Anordnungen.
SchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das
dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Gemäß § 2 muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (1.); darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (2.) und muss über die für angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (3.). Randnummer 27
SchG ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren
SchG näher zu bestimmen und dabei vor allem Vorschriften über näher bestimmte Anforderungen zu erlassen. Dies ist durch die Tierschutz-Nutztierverordnug (TierSchNutztV) geschehen. Die dort normierten Haltungsanforderungen sind – jedenfalls entsprechen – auch auf Haltungsformen von Nutztieren übertragbar, die nicht ausdrücklich zu Erwerbszwecken gehalten werden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom
SchG für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Randnummer 32 Den getroffenen Feststellungen steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller beim ersten Vorsitzenden des Rassekaninchenzuchtvereins und Rassegeflügelzuchtverein xxx von 1897 e.V., Herrn xxx rückversichert haben will, dass die Haltung der Hühner und des Kaninchens in Ordnung sei. Dieser hat eine solche Bestätigung gegenüber dem Antragsteller in einem Telefonat mit der Amtstierärztin bestritten (vgl. Gesprächsvermerk vom
barn belästige, lässt darauf schließen, dass sich die Haltungsbedingungen in absehbarer Zeit nicht geändert hätten, mithin war die Fortnahme auch erforderlich, um unmittelbar tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herzustellen. Die Fortnahme stellt sich aufgrund der dem Tier zugefügten Leiden und des zunächst nur vorübergehenden Charakters auch als verhältnismäßig dar. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, ordnungsgemäße Haltungsbedingungen zu schaffen und die Fortnahme dadurch selbst zu beenden. Randnummer 34 Die Anordnungen der Ziffern 5 und 11 sind ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Der Aufenthalt der Tiere im Stall und im Außenbereich lässt
Bauweise (offener Zwischenraum zum Dach), den verwendeten Materialien (Styropor, gebrochene Glasscheibe) und dem Zustand (Vermüllung durch Gerümpel) Verletzungen und sonstige Gefährdungen der Tiergesundheit nicht ausschließen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 TierSchNutztV). Weder im Innen- noch im Außenbereich erhalten die Tiere den vor Beutegreifern und Schadnagern erforderlichen Schutz (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, TierSchNutztV, § 3 Rn. 10). Die Stallungen sind marode und aufgrund von Beschädigungen nicht vollkommen
außen isoliert. Der Außenbereich ist nicht in Gänze umzäunt und lediglich durch ein Netz abgesichert. Überall im Außengelände befindet sich Gerümpel, Müll und altes Mobiliar, an welchem sich die Tiere verletzten könnten. Auch im Stall stehen alte Stangen eines Baugerüsts unbefestigt an eine Wand gelehnt, die die Tiere bei Herunterfallen in Panik versetzen oder im schlimmsten Fall tödlich verletzen können. Randnummer 35 Auch die Anordnung der Ziffer 6 ist rechtmäßig.
SchNutztV ist den Hühnern ein Nest pro Henne für die Legephasen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, welches jeder Legehenne ungestört die Eiablage ermöglichen muss. Darüber hinaus müssen Haltungseinrichtungen
SchNutztV mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur in ausreichender Menge ausgestattet sein, sodass allen Legehennen möglich ist, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, TierSchG Anh. § 2 Rn. 186; TierSchNutztV Vor §§ 12 - 15 Rn. 15; § 13 Rn. 15). Ferner bedarf es einer Fläche von 2,5 m², damit die Hühner eine tierartspezifische Anforderung an Bewegungsfreiheit ausleben könnten. Dass die Hühner nicht solitär gehalten werden dürfen, ergibt sich schon aus ihrem Bedürfnis als soziale Lebewesen. Randnummer 36 Der rechtmäßigen Anordnung in Ziffer 7 liegt zugrunde, dass Haltungseinrichtungen
SchNutztV Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand aufweisen müssen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren auch solche vor Ort nicht angebracht, was aufgrund des Bedürfnisses der Tiere, sich während der
truhe vor Beutegreifern zu schützen und sich dazu auf erhöhte Positionen zurückzuziehen, nicht artgerecht ist und somit erhebliche Leiden bei den Tieren verursacht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchNutztV Vor §§ 12 - 15 Rn. 18). Randnummer 37 Auch die Anordnung der Ziffer 9 und 10 sind rechtmäßig, weil der Antragsteller die Vorgaben für Tränkvorrichtungen, die so verteilt sein müssen, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben und die abhängig davon, ob Rinnen- oder Rundtränken gewählt werden, die weiteren gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 5 Nr. 3 TierSchNutztV enthalten, nicht eingehalten hat. Die Legehennen hatten auch keinen
SchNutztV notwendigen Zugang zu geeignetem Tränkwasser, der jederzeit zu gewährleisten ist. Die Notwendigkeit Futter in hygienischen und hierfür regelmäßig zu reinigenden Vorrichtungen anzubieten dient dem Schutz vor Krankheiten durch Keime und Verunreinigung. Randnummer 38 Auch die Anordnung der Ziffer 14, wonach eine tierschutzgerechte Haltung des Kaninchens, das laut Antragsteller nicht als Nutztier zu Erwerbszwecken gehalten wird, hergestellt werden soll, ist rechtmäßig. Dem Antragsteller wurde das TVT-Merkblatt 157 zur Heimtierhaltung von Kaninchen ausgehändigt, dass für die Beurteilung dessen, was tierartgerecht ist, herangezogen werden kann. Hiernach soll dem nicht als Nutztier gehaltenen Kaninchen eine Grundfläche von mindestens 6 m² für zwei Kaninchen zur Verfügung stehen. Es müsse, um sein Bewegungsbedürfnis zu decken, mindestens drei aufeinanderfolgende Hoppelschritte (ca. 80 cm) ausführen können und bedürfte somit einer Seitenlänge des Haltungssystems von mindestens 2,4 m. Da Kaninchen keine solitär lebenden Tiere sind, müssen sie stets mindestens in Zweiergruppen gehalten werden. Ferner bedarf der Stall verschiedener Rückzugsmöglichkeiten: mindestens eine Schlafhöhle pro Tier sowie eine Schlafhöhle, die mindestens so groß ist, dass alle Tiere zugleich mit ausgestreckten Gliedmaßen darin ruhen können; weiter sind Strukturelemente wie Baumwurzeln, Baumscheiben, Äste und Röhren, die die Tiere jederzeit selbstständig aufsuchen und verlassen können, anzubieten. Die Tiere benötigen die Möglichkeit zum Scharren von Mulden und einer erhöhten Liegefläche (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, TierSchG Anh. § 2 Rn. 178). Die Anforderungen hat der Antragsteller nicht erfüllt, wenn er sein Kaninchen auf einer Fläche von 0,592m² gehalten hat, was 9,87 % der tierschutzgerechten Mindestfläche entspricht. Diese insgesamt nicht tierschutzgerechte Haltung des Kaninchens führte bereits zu Leiden,
denen schwerwiegende Verhaltensstörungen nicht ausgeschlossen werden können. Randnummer 39 Ermessensfehler sind bei den getroffenen Anordnungen der Ziffern 5-7, 9-11 und 14 nicht erkennbar. Die Anordnungen zur Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen hatten von der Behörde von Gesetzes wegen umgehend zu erfolgen. Sie sind auch verhältnismäßig. Mildere und gleichsam geeignete Mittel sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Weil die Anordnungen lediglich die Herstellung des gesetzlichen Mindeststandards für die Haltung der Tiere des Antragstellers darstellen und mit vergleichbar geringem Aufwand seitens des Antragstellers umsetzbar sind, bestehen keine Bedenken gegen ihre Angemessenheit im engeren Sinne. Randnummer 40 Die Anordnungen in Ziffern 2-4 stellen lediglich die gesetzlichen Vorgaben zur Geflügelhaltung dar und sind nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin als zuständige Behörde war zu ihrem Erlass
GesG) verpflichtet. Sie hat die notwendigen Anordnungen und Maßnahme zu treffen, die zur Feststellung oder Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind, um Tierseuchen zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat die Verstöße unter Bezugnahme auf die Vorgaben zur Haltung von Geflügel in § 3 Nr. 1 - 3 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) sowie auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GeflPestSchV genommen, die vor allem die wildvogelsichere Aufbewahrung von Tierfutter, Wasser, Einstreu und sonstigen Gegenständen der Geflügelhaltung vorschreibt. Den Antragssteller trifft damit dieselbe Verpflichtung wie andere Geflügelhalter. Die Anordnungen sind auch verhältnismäßig, denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest. Ein Kontakt mit Wildvögeln gilt es zu verhindern. Die den Antragsteller treffenden Umstände zur Einhaltung der Anordnungen, insbesondere Futter, Wasser und sonstige Gegenstände gegen Wildvögel zu sichern sowie ein entsprechendes Bestandsregister zu führen, belasten diesen in einer Abwägung mit den öffentlichen Interessen, der Gesundheit der Tiere und den wirtschaftlichen Interessen von gewerblichen Geflügelzüchtern nur geringfügig. Randnummer 41 Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen, welches das Interesse der Antragstellerin an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der dringlichen Gebotenheit, weitere mögliche Leiden der des fortgenommenen Hahnes sowie den noch beim Antragsteller verbliebenen Tieren zu vermeiden, was in Anbetracht der Uneinsichtigkeit des Antragstellers notwendig war, um zu verhindern, dass die Tiere noch während des Durchlaufens eines Rechtsbehelfsverfahrens unter tierrechtswidrigen Bedingungen leiden. Es war deutlich, dass der Antragsteller mangels der gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst zeitnah keine tierschutzgerechten Bedingungen herstellen konnte. Dieses Interesse geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus. Randnummer 42 Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgelds sind §§ 228 , 229 Abs. 1 Nr. 1 , 232 Abs. 1 Nr. 1 , 235 Abs. 1 Nr. 1 , 236 , 237 LVwG . Die Bemessungen des Zwangsgelds in Höhe von 50 Euro ist nicht zu beanstanden. Ein Zwangsgeld ist der Höhe
verhältnismäßig, wenn es ein fühlbares Maß bezogen auf den mit der Zuwiderhandlung erstrebten Erfolg erreicht (OVG Münster, Urteil vom 30. September 1992 – 4 A 3840/91 – juris). Dies ist bei dem angedrohten Zwangsgeld gewährleistet. Es stellt auch keine unverhältnismäßige Belastung dar, da es sich am unteren Ende des Festsetzungsrahmens von 15 bis 50.000 Euro in § 237 Abs. 3 LVwG bewegt. Randnummer 43
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Hinsichtlich der für erledigt erklärten Ziffern 8, 12-13 und 15 entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, da sie dem Begehren des Antragstellers abgeholfen und die Kostenübernahme
Ziffer 5211 Nr. 3 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) erklärt hat. Randnummer 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001450468
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.