einer Stellungnahme vom
wie vor zahlreiche kosmetische Mittel mit CBD aus der Hanfpflanze anbiete. Daher ergehe nun diese Anordnung. Randnummer 8 Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Anhang II laufende Nr. 306 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürften kosmetische Mittel Folgendes nicht enthalten: „Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am 30. März 1961 in New York unterzeichneten Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel aufgezählt ist“. In Tabelle I des Einheitsübereinkommens sei der Eintrag „Cannabis und cannabis resin and extracts and tinctures of cannabis“ vorhanden. Zusätzlich finde sich folgende Definition „Cannabis“ means the flowering or fruiting tops of the cannabis plant (excluding the seeds and leaves when not accompanied by the tops) from which the resin has not been extracted, by whatever name they may be designated“. Randnummer 9 Kosmetische Mittel dürften somit gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang II laufende Nr. 306 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Blüten oder Früchte der Cannabis-Pflanze, Cannabisharz sowie Cannabisextrakte und -tinkturen nicht enthalten. In der Definition von Cannabis seien Samen sowie Blätter, die nicht in der Nähe der Blüten seien, ausgenommen. Die Verwendung von Hanfsamenöl in kosmetischen Mitteln sei daher zulässig, da dieses aus den Samen gewonnen werde und somit nicht von dem Verbot erfasst werde. CBD sei die gebräuchliche Abkürzung für Cannabidiol, ein Cannabinoid, das in Cannabis sativa vorkomme. In der Literatur werde beschrieben, dass Phytocannabinoide nur von der Hanfpflanze gebildet würden und in den Cannabisharzdrüsen, insbesondere der weiblichen Pflanze, deren Triebspitzen zur Produktion von Marihuana und Haschisch verwendet würden, vorkämen. Somit könne das Cannabidiol, das laut Werbeaussagen und Listen der Bestandteile auf der Homepage des Onlineshops des Antragstellers in zahlreichen der dort angebotenen Produkte enthalten sei, aus Cannabis sativa nur durch eine Extraktion der oberen Pflanzenteile gewonnen sein. Das von dem Antragsteller in den angebotenen Produkten eingesetzte CBD stamme demnach zumindest anteilsmäßig aus einem Extrakt der blütennahen Blätter oder Blüten der Hanfpflanze. Es dürfe in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein. Randnummer 10 Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB träfen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich seien. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB könnten sie insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. Die vorgesehenen Maßnahmen halte er für geeignet, angemessen und zum Schutz der Verbraucher auch erforderlich, weil auf andere, den Antragsteller weniger belastende, Weise weiteren Gefahren nicht wirksam begegnet werden könne. Randnummer 11 Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, maßgeblich sei eine Güterabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse einerseits und dem öffentlichen Interesse andererseits. Dabei sei das öffentliche Interesse insbesondere im Rahmen der Gefahrenabwehr höher zu bewerten. Gemäß § 174 LVwG hätten die Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die
pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder einzelnen Personen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht werde. Um das weitere Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der nicht verkehrsfähigen kosmetischen Mittel mit CBD aus der Hanfpflanze durch den Antragsteller unverzüglich zu unterbinden und damit Gefahren für die Verbraucher abzuwehren, sei es erforderlich, die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung anzuordnen. Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, auf die sich ein Straftatbestand beziehe, solle dadurch schnellstmöglich unterbunden werden. Der Antragsgegner begründete weiterhin die Androhung des Zwangsgeldes. Randnummer 12 Der Antragstellerin legte gegen die Ordnungsverfügung vom 26. November 2020 Widerspruch ein und hat am 22. Dezember 2020 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Randnummer 13 Er macht geltend, die Ordnungsverfügung sei bereits rechtswidrig, da sie ein allumfassendes Verkehrsverbot ausspreche, ohne dass dem Antragsgegner die tatsächliche Zusammensetzung der verschiedenen Produkte bekannt sei. Randnummer 14 Der Antragsgegner lege seiner Ordnungsverfügung die Tabellen I und II des am
Aktenlage) einen THC-Gehalt unter 0,2 % habe und es
dem gegenwärtigen Stand der im vorgelegten Urteil angeführten wissenschaftliche Erkenntnisse keinen psychoaktiven Wirkstoffs enthalte, komme der EuGH zu dem Schluss, dass es sich aufgrund der nur völlig unbedeutenden Menge des psychoaktiven Wirkstoffs bei dem in Rede stehenden CBD nicht um einen Suchtstoff im Sinne des Einheitsübereinkommens handele. Allerdings weise der EuGH auch darauf hin, dass „diese Umstände“ zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei. Der EuGH lege seiner Entscheidung also den wissenschaftlichen Erkenntnisstand zugrunde, den das vorlegende Gericht ermittelt habe und verweise auch auf dessen Prüfpflicht. Eigene Ermittlungen seien nicht angestellt worden. Randnummer 25 Ob CBD aus der Hanfpflanze tatsächlich ein für die menschliche Gesundheit schädliches Cannabiserzeugnis sei, sei zumindest zweifelhaft. In diesem Zusammenhang werde auf einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung aus dem Jahre 2018 verwiesen, in dem sich das Bundesinstitut mit Hanfprodukten in Lebensmitteln befasse und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die THC-Richtwerte sehr häufig überschritten würden; bei hanfhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln überschritten nahezu alle (94 %) den Richtwert. Durchschnittlich sei der Richtwert um das 10.000-fache überschritten worden. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 27 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Randnummer 28 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. November 2020 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung
GO zulässig. Randnummer 29 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung (Anordnungen zu Ziffer 1-2)
GO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
GO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung der einzelnen aufgeführten Anordnungen ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG , § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Randnummer 30
GO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3-4). Randnummer 31
diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag als unbegründet. Randnummer 32 Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in
vollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass im Interesse der Abwehr von Gefahren für die Verbraucher das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, auf die sich ein Straftatbestand beziehe, schnellstmöglich unterbunden werden solle. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung fallbezogen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erwogen hat und sich dabei des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung bewusst geworden ist. Darüber hinaus kann in Fällen der Gefahrenabwehr, der auch das Kosmetikrecht zuzuordnen ist, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse
GO mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfallen. Nicht erforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen. Diese Frage ist erst im Rahmen der
folgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären ( OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
2 AEUV gilt die Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
dieser Vorschrift fordern die zuständigen Behörden die Händler auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderem Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer angemessenen Frist, die sich
der Art des Risikos richtet, sofern Bestimmungen
Auf den Antragsteller sind – soweit er lediglich als Händler auftritt – nicht die Vorschriften des Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 anzuwenden; nur soweit sich das Verbot auch auf einen möglichen Handel des Antragstellers als verantwortliche Person bezieht, ist Art. 25 Abs. 5 anwendbar.
diesen Vorschriften fordern unbeschadet Absatz 4 die zuständigen Behörden die verantwortliche Person auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen; hierzu gehören unter anderen Abhilfemaßnahmen, um das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den Vorschriften zu bringen, die Rücknahme des Mittels vom Markt oder der Rückruf des Mittels innerhalb einer ausdrücklich festgelegten Frist, die sich
der Art des Risikos richtet, sofern eine der folgenden Anordnungen nicht erfüllt wird: … f) die in den Artikeln 14, 15 und 17 genannten Einschränkungen für Stoffe.
5 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des kosmetischen Mittels auf den Markt zu verbieten, einzuschränken, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn bei einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist oder wenn die verantwortliche Person innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht alle geeigneten Maßnahmen unternommen hat. Die Vorschrift des Art. 25 richtet sich an die verantwortliche Person. Verantwortliche Person ist
3 Satz 1 der Verordnung für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller. Der Händler ist
Absatz 6 der Vorschrift nur dann die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits im Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann. Die Hersteller der hier konkret beanstandeten Mittel haben ihren Sitz in Lörrach und Meldorf in der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 35 Die Vorschriften der Art. 26, 25 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sind gegenüber den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) im Bereich des Kosmetikrechts wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts vorrangig anzuwenden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
Satz 1 dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde unter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die § 39 Abs. 1 LFGB Vorschriften die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen. Sie kann insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. Randnummer 36 Dass die angegriffene Untersagungsverfügung auf § 39 Abs. 2 LFGB gestützt ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (BVerwG, Urteile vom
beiden Normen im Ermessen der Behörde. Der Antragsgegner hat darüber hinaus die unionsrechtlichen Normen, mit denen das Vorliegen eines Verstoßes begründet wird, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Randnummer 37 Haben Händler Grund zu der Annahme, dass ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genügt, stellen sie
3 der Verordnung das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde; wenn ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht der Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen. Art. 26 der Verordnung ermächtigt zu Maßnahmen gegenüber den Händlern, sofern Bestimmungen
Randnummer 38 Vorliegend sind Bestimmungen
nicht erfüllt worden und es drohen bei einem weiteren Vertrieb der genannten Kosmetikartikel die Bestimmungen in diesem Sinne verletzt zu werden, weil die auf dem Markt bereitgestellten Kosmetikartikel mit aus der Hanfpflanze gewonnenen Cannabidiol nicht der Verordnung entsprechen.
1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen unbeschadet der Bestimmungen von Art. 3 kosmetische Mittel folgendes nicht enthalten: Verbotene Stoffe – in Anhang II aufgeführte verbotene Stoffe. In Anhang II (Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind) sind unter Nr. 306 aufgeführt: „Betäubungsmittel, natürliche und synthetische: Jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des am
folgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:
Abs. 3 iii) die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschließen, einen Stoff in Anhang I oder II aufzunehmen, wenn die Weltgesundheitsorganisation mitteilt, dass dieser Stoff ähnlich missbraucht wird und ähnliche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie die in Anhang I oder II aufgeführten Suchtstoffe oder dass er in einen Suchtstoff verwandelt werden kann. Betrifft eine Notifikation einen in Anhang I oder II aufgeführten Suchtstoff oder eine in Anhang III aufgeführte Zubereitung, so kann die Kommission
6 des Übereinkommens im Einklang mit der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation einen jeden Anhang ändern,
sind für das Übereinkommen der chinesische, englische, französische, russische und spanische Text in gleicher Weise maßgebend. Randnummer 46 Das Einheitsabkommen listet Betäubungsmittel in vier kontinuierlich aktualisierten Tabellen auf, die die Verkehrsfähigkeit in unterschiedlichem Maß einschränken. Diese Beschränkungen nehmen von Tabelle I bis Tabelle III ab. Tabelle IV bildet eine Teilmenge von Tabelle I. Die in ihr aufgeführten Substanzen und Zubereitungen sind generell nicht verkehrsfähig. Randnummer 47 In der Liste der Betäubungsmittel heißt es im derzeit noch geltenden Anhang im englischen Text: Cannabis and cannabis resin and extracts and tinctures of cannabis ST/CND/1/Add.1/Rev.6 - E - ST/CND/1/Add.1/Rev.6 -Desktop (undocs.org) Randnummer 48 Aus den Definitionen in Art. 1 des Einheitsübereinkommens und den im Anhang der Tabelle I verwendeten Begriffen fasst das auf Grundlage des Einheitsübereinkommens (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a), Art. 10 ff.) gebildete beratende Gremium International Narcotics Control Board (Suchtstoffamt) in der Liste der Suchtstoffe unter internationaler Kontrolle die Definitionen der Suchtstoffe gemäß dem englischen Text so zusammen, Internetaddresse: http://www.incb.org/ . Randnummer 49 Es heißt es unter anderem zu Tabelle I: Randnummer 50 „NC 001 8063-14-7 CANNABIS the flowering or fruiting tops of the cannabis plant (resin not Randnummer 51 extracted) NC 008 6465-30-1 CANNABIS RESIN, EXTRACTS and TINCTURES the separated resin, crude or purified, obtained from the cannabis plant“ Randnummer 52 In Tabelle IV heißt es (noch): Randnummer 53 „NC 001 8063-14-7 CANNABIS (PLANT) the flowering or fruiting tops of the cannabis plant Randnummer 54 (resin not extracted) NC 008 6465-30-1 CANNABIS RESIN the separated resin, crude or purified, obtained from the cannabis plant“ Randnummer 55
einer Pressemitteilung vom
der Feststellung des vorlegenden französischen Gerichts rechtmäßig hergestellt. Es wurde anschließend
Frankreich eingeführt, wo es in Patronen für elektronische Zigaretten gefüllt wurde. Von dem das Vorabentscheidungsersuchen einleitenden französischen Gericht wurde weiter festgestellt, dass CBD keine „bekannten psychoaktiven Wirkungen“ zu haben scheine. CBD sei außerdem weder in den Texten, die auf Industriehanf Anwendung fänden, noch in denen zu Cannabis als Suchtstoff ausdrücklich genannt worden. Da jedoch das in den elektronischen Zigaretten vorhandene CBD aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze stamme, sei es als ein Erzeugnis anzusehen, das aus anderen Teilen dieser Pflanze als Samen und Fasern gewonnen werde und dessen Vermarktung in Frankreich nicht zulässig sei. Randnummer 59 In dem Vorabentscheidungsverfahren ist auf Grundlage der Feststellungen des anfragenden Gerichts zu klären gewesen, ob die Verordnungen Nrn. 1307/2013 und 1308/2013 sowie die Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, sofern sie es verbietet, CBD zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus deren Fasern und Samen gewonnen wird. Der EuGH hat zunächst bewertet, ob Cannabidiol überhaupt als Suchtstoff im Sinne des Einheitsabkommens einzustufen ist. Der EuGH führt dazu aus, dass zwar eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen des Einheits-Übereinkommens zu dem Schluss führen könnte, dass CBD, soweit es aus einer Pflanze der Gattung Cannabis gewonnen werde und diese Pflanze einschließlich ihrer Blüten- oder Fruchtstände als Ganzes verwendet werde, ein Cannabisextrakt im Sinne der Tabelle I dieses Übereinkommens und damit einen „Suchtstoff“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. j dieses Übereinkommens darstelle. In Anbetracht dieser Umstände, deren Überprüfung Sache des vorlegenden Gerichts sei, würde es dem Ziel und dem Grundgedanken des Einheits-Übereinkommens widersprechen, CBD als Cannabisextrakt in die Definition der „Suchtstoffe“ im Sinne dieses Übereinkommens einzubeziehen, da es beim gegenwärtigen Stand der in dem zugrundeliegenden Urteil angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse keinen psychoaktiven Wirkstoff enthalte. Folglich handele es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden CBD nicht um einen Suchtstoff im Sinne des Einheits-Übereinkommens. Der EuGH hat darauf entschieden, dass die Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes CBD zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Verordnungen Nrn. 1307/2013 und 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass sie auf eine solche Regelung nicht anwendbar sind. Randnummer 60 Die von dem Antragsgegner vorgelegte Stellungnahme des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom
wie vor alle dort genannten Substanzen in Kosmetikprodukten verboten – also auch die Blüten oder Früchte der Cannabis-Pflanze, Cannabisharz sowie Cannabisextrakte und –tinkturen. Ob die Begriffsbestimmung Suchtstoff im Sinne des Einheitsübereinkommens erfüllt wird, ist durch den direkten Bezug der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf die Tabelle nicht relevant. Randnummer 63 Unter diesen Umständen kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob Cannabidiol aus Cannabispflanzen in kosmetischen Mitteln auch aus anderen Gründen nicht verkehrsfähig ist, weil
1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 für jedes kosmetische Mittel bei dem Inverkehrbringen von der verantwortlichen Person im Sinne von Art. 4 eine Produktinformationsdatei zu führen ist. Bestandteil der Produktinformationsdatei ist
2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auch der in Art. 10 Abs. 1 genannte Sicherheitsbericht, in dem belegt werden muss, dass das kosmetische Mittel sicher ist und die Anforderungen gemäß Art. 3 der Verordnung erfüllt. Was die Regeln zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus betrifft, so folgt
der Rechtsprechung des EuGH aus den Art. 3, 10 und 11 dieser Verordnung, dass ein kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein muss, dass es eine Sicherheitsbewertung auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen durchlaufen haben muss und dass ein Sicherheitsbericht zu erstellen und in die Produktinformationsdatei aufzunehmen ist (EuGH, Urteil vom
dem auf den am
1 LFGB bedeutet Inverkehrbringen das Inverkehrbringen im Sinne des Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend.
8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist Inverkehrbringen das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Antragsgegner mit seiner Anordnung von diesem Begriffsverständnis des Inverkehrbringens ausgegangen ist, weil er den durch den Antragsteller betriebenen Handel von der Anordnung erfassen wollte. Er ging ersichtlich nicht von der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aus,
der das Inverkehrbringen nur die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt umfasst und begrifflich von der in Buchstabe g) definierten Bereitstellung auf dem Markt als jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist. Randnummer 65 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ausgesprochenen Verbote und Gebote, da ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit den unionsrechtlich begründeten Verboten bezweckte vorbeugende Gesundheitsschutz weitgehend verfehlt werden würde. Randnummer 66 Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohungen in Höhe von jeweils 1.000 € ergibt sich aus §§ 236 Abs. 1 Satz 1, 237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG . Insbesondere die Höhe der angedrohten Zwangsgelder, die
G mindestens 15, höchstens 50.000 € betragen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung. Dem wird das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000 € gerecht. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich
2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht dem von dem Antragsteller vorgeschlagenen Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001451241
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