Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; fehlende Antragsbefugnis Orientierungssatz
(2017)2616 final, Rn. 72, abgerufen unter http://ec.europa.eu/en-vironment/aarhus/pdf/notice_accesstojustice_de.pdf ). Es heißt dort: Randnummer 19 „Allerdings gewähren weder Artikel 9 Absatz 2 des Aarhus-Übereinkommens noch das Sekundärrecht der EU Mitgliedern der Öffentlichkeit bedingungslosen Zugang zur Justiz. Das Übereinkommen und das geltende Recht gestatten es den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten, bestimmte Zugangsbedingungen festzulegen, um allgemeine Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten für jedermann (actio popularis) zu vermeiden. Zudem wird sowohl im Aarhus-Übereinkommen als auch im abgeleiteten Sekundärrecht der EU zwischen verschiedenen Arten von Klagebefugnis differenziert - zwischen Einzelpersonen, Vereinigungen, Organisationen und Gruppen einerseits und anerkannten Umwelt-NRO andererseits.“ Randnummer 20 Während der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren bei Umweltvereinigungen wegen der Fiktionswirkung des Art. 11 Abs. 3 Satz 3 UVP-RL nicht dergestalt eingeschränkt werden darf (EuGH, Urteil vom
- Mai 2011 – Rs. C-115/09, Slg. 2011, I-3701), steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 1 lit. b UVP-RL frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken (EuGH, Urteil vom
- Mai 2011 – Rs. C-115/09, Slg. 2011 I-3701). In seinem Urteil vom
- Oktober 2015 - C-137/14 juris -) hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2010/75/EU die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, von Voraussetzungen wie dem Erfordernis einer Verletzung eines subjektiven Rechts abhängig machen könne, auch vorschreiben dürfe, dass die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch das zuständige Gericht die Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers voraussetzt. Jedoch könne eine derartige Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden (BVerwG, Beschluss vom
- November 2018 – 4 B 12.18 –, Rn. 7 - 8, juris). Randnummer 21 § 4 Abs. 3 UmwRG lässt demnach den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprü-fung aus. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht mit der durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom
- Mai 2017 geänderten Fassung des UmwRG im Einklang (so BVerwG, Beschluss vom
- November 2018 – 4 B 12.18 –, juris). Randnummer 22
- Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig ist, ist auch der weitere Antrag des Antragstellers, Randnummer 23 dem Antragsgegner aufzugeben, die „Baustelle“ auf der Grundfläche Hansestadt Lübeck, Stadt Hansestadt Lübeck, Gemarkung xxxxxx, Flur 1, Flurstück 4/2, Fläche: ca. 8,8 ha, stillzulegen, Randnummer 24 unzulässig. Ein solcher Annexantrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO setzte voraus, dass auf Antrag des Dritten eine Vollziehung des angegriffenen Bescheids durch das Gericht ausgesprochen worden ist. Randnummer 25
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001451247