Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung - allgemeines Benachteiligungsverbot Leitsatz
(1)Der Kläger hat zwar unbestritten zu seinem beruflichen Werdegang und seine erworbenen Qualifikationen vorgetragen und die Ausschreibungen für die 2017 zu besetzende 0,5 Stelle eines Bezirksgeschäftsführers mit EG 9.2 GBV-Entgelt nebst „Anforderungen der Stelle“ zur Akte gereicht, aber zum konkreten Wahlvorverfahren hat er - trotz entsprechender Auflage vom 18.05.2020 - nichts vorgetragen. Hierzu hat zwar die Beklagte vorgetragen und auszugsweise die §§ 28, 29 der Satzung zur Akte gereicht, indessen ergibt sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus der Satzung selbst das konkrete Wahlverfahren. In § 29 Ziff. 2 der Satzung werden der Bezirksgeschäftsführer und sein Stellvertreter vom Bezirksvorstand gewählt. Der Bezirksvorstand wiederum besteht gemäß § 28 Ziff. 1 der Satzung Randnummer 57 „aus dem ehrenamtlichen/der ehrenamtlichen Bezirksvorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, jeweils einem/einer Vertreter/in der Ortsverbände, Vertreter/innen der Fachbereiche nach dem vom Gewerkschaftsrat festgelegten Schlüssel, der Vertreterin des Bezirksfrauenrats, mindestens zwei Vertreter/innen des Bezirksjugendvorstands und dem/der Vertreter/in des Bezirkssenior/innenausschusses. Die übrigen Gruppen nach § 22 Abs. 4 Buchstaben
- c)bis
- h)sollen jeweils mit einem Mitglied vertreten sein.“ Randnummer 58 Aus diesen Vorschriften ergibt sich aber nicht, aus wie vielen Ehrenamtlichen der Vorstand besteht und ob der Vorstand mit dem sogenannten Findungsausschuss, der die Bezirksgeschäftsführer und deren Stellvertreter nach dem Vortrag beider Parteien wählt, identisch ist. Zur Anzahl der Mitglieder des Findungsausschusses hat der darlegungspflichtige Kläger nichts vorgetragen. Die Anzahl der Mitglieder des Findungsausschusses ist aber erheblich, um die Wahlchancen des Klägers überhaupt abschätzen zu können. Aus dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten kann entnommen werden, dass bei der Wahl vom 03.04.2017 nach einer jeweils 30-minütigen Präsentation aller vier Bewerber bei der internen Abstimmung elf Stimmen auf den Bewerber G. und jeweils zwei Stimmen auf zwei weitere Bewerberinnen und eine Stimme auf eine vierte Bewerberin entfielen. Unklar bleibt jedoch, ob es Enthaltungen gab, sodass auch aus dem Vortrag der Beklagten nicht auf die Anzahl des Findungsausschusses geschlossen werden kann. Randnummer 59