80 vH des der Leistung zu Grunde liegenden (fiktiven) Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Dies gilt auch für den Fall, dass unmittelbar vor dem Krankengeldbezug eine andere Entgeltersatzleistung bezogen worden ist. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 29. März 2017, S 45 R 566/14, Urteil
gehend BSG,
forderung von Beiträgen für 29 Versicherte im Prüfzeitraum vom
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2014 zu einer Beitragsnachforderung in Höhe von 11.639,30 EUR sowie Säumniszuschlägen in Höhe von 1.630,00 EUR an. Sie begründete die Forderung damit, dass Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Krankengeld bezögen,
1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 80 v.H. des der Krankengeldleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts seien. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei das der Krankengeldleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt das Regelentgelt. Beitragspflichtige Einnahmen für die Bezieher von Krankengeld seien damit 80 v.H. des Regelentgelts. Bei der Regelentgeltberechnung werde grundsätzlich zwischen Arbeitnehmern und Nichtarbeitnehmern unterschieden. Während für Arbeitnehmer das Regelentgelt aus dem Arbeitsentgelt des letzten zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums zugrunde zu legen sei, bemesse sich dagegen das Regelentgelt bei Nichtarbeitnehmern grundsätzlich
dem Betrag, der für die Beitragsbemessung maßgebend gewesen sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/08 R, juris) festgelegt, dass Teilnehmer an LTA keine Arbeitnehmer seien und das für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende Regelentgelt
4 Satz 2 SGB V zu ermitteln sei. Danach sei das Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend gewesen sei.
1 Satz 1 SGB V gelte für die
1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an LTA als beitragspflichtige Einnahme 80 v.H. des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe. Somit sei für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge auf dieses Regelentgelt für die Krankengeldberechnung zurückzugreifen und für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage auf 80 v.H. zu reduzieren. Als Ergebnis seien Rentenversicherungsbeiträge somit auf Basis 80 v.H. von 80 v.H. zu berechnen und nicht - wie von der Klägerin vorgenommen - auf Basis 80 v.H. von 65 v.H. Randnummer 5 Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass 80 v.H. des Bemessungsbeitrages, den der Reha – Träger für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zu Grunde gelegt habe, als Regelentgelt zu berücksichtigen sei, mithin 65 v.H. des fiktiven bzw. der Vergleichsberechnung herangezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes. Grundlage hierfür sei das bereits von der Beklagten zitierte Urteil des BSG. In dem vom BSG entschiedenen Fall, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe, sei die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes
des fiktiven Entgelts) als Regelentgelt herangezogen worden und habe als Grundlage für die Krankengeldberechnung gedient. Da das BSG den errechneten Betrag
4 Satz 2 SGB V definiere, könne dieser gekürzte Betrag auch nur als Beitragsberechnungsgrundlage für die Beiträge
1 Nr. 2 SGB VI herangezogen werden. Das BSG habe am 31. Oktober 2012 (B 1 R 10/12 R, juris) zudem entschieden, dass eine Beziehung zwischen dem fiktiven Arbeitsentgelt und dem errechneten Betrag
Aus § 48 SGB IX, der im Zusammenhang mit LTA eine Ermittlung der „Berechnungsgrundlage in Sonderfällen“ auf der Grundlage fiktiver tariflicher oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes vorsehe, ergebe sich, dass die „Berechnungsgrundlage“ nicht mit dem Arbeitsentgelt als erstem Ausgangswert identisch sei. Vielmehr entspreche in den Sonderfällen § 48 SGB IX die „Berechnungsgrundlage“ dem täglichen Betrag des dort festgelegten Wertes von 65 v.H. Die Rechtsprechung definiere damit eindeutig, dass der
SGB IX ermittelte Wert als Bemessungsgrundlage für weitergehende Berechnungen heranzuziehen sei. Dazu gehörten auch Beiträge aus Krankengeld bei vorherigem Bezug von Übergangsgeld zur LTA. Der Begriff Bemessungsgrundlage
Satz 2 SGB V gleich zu setzen. Berechnungsgrundlage seien somit 80 v.H. von der
von 65 v.H. des
Randnummer 6 Mit weiterer Anhörung vom 6. Juni 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Prüffall zum Anlass genommen worden sei, mit allen Rentenversicherungsträgern eine einheitliche Rechtsauffassung zu formulieren. Dies habe zu einer im Verhältnis zur ersten Anhörung geänderten Rechtsauffassung dahingehend geführt, dass die Beanstandung der 29 Einzelfälle aufrechterhalten bleibe, aber - da eine (noch) höhere Beitragsbemessungsgrundlage anzuwenden sei - beabsichtigt sei, eine Gesamtforderung in Höhe von 22.546,28 EUR geltend zu machen (
geforderte Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 19.688,78 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 2.857,50 EUR). Zur Begründung führte die Beklagte nunmehr aus: Randnummer 7 Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung seien die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Für
3 SGB VI versicherungspflichtige Personen, welche Krankengeld bezögen, seien gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des der Krankengeldleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Fachkonferenz Beiträge der Krankenkassen habe am
den in diesem Urteil beschriebenen Grundsätzen sei als Beitragsbemessungsgrundlage für den Krankengeldbezug von (ehemaligen) Teilnehmern an LTA, die vor dem Krankengeld Übergangsgeld erhalten hätten, das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen, das dem Übergangsgeld unmittelbar zu Grunde gelegen habe. Dieses liege auch der Krankengeldberechnung mittelbar zu Grunde und rechtfertige daher seine beitragsrechtliche Heranziehung. Daraus folge, dass die Rentenversicherungsbeiträge aus 80 v.H. des Arbeitsentgelts zu berechnen seien, welches der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe. Nur so werde auch erreicht, dass für die in Rede stehenden Personen keine weiteren Einbußen bei der rentenrechtlichen Absicherung erfolgten. An der genannten Fachkonferenz hätten die Spitzenverbände der Krankenkassen teilgenommen und sich auf eine entsprechende Verfahrensweise geeinigt. Da auch der Bundesverband der Klägerin dort vertreten gewesen sei, sei sie – die Beklagte – davon ausgegangen, dass sich auch die Klägerin an das Besprechungsergebnis halte. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin für versicherungspflichtige Krankengeldbezieher für die Dauer der Teilnahme an LTA oder für die unmittelbar daran anschließende Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung in den Fällen, in denen die Berechnung des Übergangsgeldes aus einem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt erfolgt sei, als Regelentgelt die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes (65 v.H.) zu Grunde gelegt habe. Um eine korrekte Beitragsberechnung vorzunehmen, seien die entsprechenden Fälle im Abrechnungsprogramm der Klägerin zu korrigieren. Die Beitragsnachzahlung erfolge sodann über die nächste fällige Monatsabrechnung. Da die Rentenversicherungsbeiträge verspätet gezahlt würden, seien Säumniszuschläge zu erheben. Randnummer 8 Hierauf erwiderte die Klägerin, dass das Urteil des BSG vom
1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 48 SGB IX errechnet. Die Berechnungsgrundlage
des fiktiven Entgelts) sei dabei als Regelentgelt herangezogen worden und habe somit als Grundlage für die Krankengeldberechnung gedient. Da das BSG den errechneten Betrag
4 Satz 2 SGB V definiere, könne dieser gekürzte Betrag auch nur als Beitragsberechnungsgrundlage für die Beiträge
1 Nr. 2 SGB VI herangezogen werden. Berechnungsgrundlage seien somit 80 v.H. von der
von 65 v.H. des
Randnummer 11 In der „Vereinbarung über die Beitragszahlung und das Meldeverfahren für Bezieher von Krankengeld im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld wegen Teilhabe am Arbeitsleben“ hatten sich die Beteiligten unterdessen im Februar 2014 darauf geeinigt, das vorliegende Verfahren als Musterstreitverfahren zur Klärung der Höhe der an die Beklagte abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge in der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation zu führen. Für die ab dem
gefordert. Randnummer 13 Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung seien die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Für versicherungspflichtige Personen, die
3 SGB VI Krankengeld bezögen, seien gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Beitragsbemessungsgrundlage betrage mithin bei dem Bezug von Krankengeld 80 v.H. des
des entweder
SGB IX berechneten Regelentgelts oder
Schließe sich ein Krankengeldbezug unmittelbar an den Bezug von Übergangsgeld an, so sei in Anwendung von § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V in Verbindung mit § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (80 v.H. des Regelentgelts oder 65 v.H. des tariflichen/ortsüblichen Entgelts), sondern das gleiche Regelentgelt oder tarifliche/ortsübliche Entgelt zu Grunde zu legen, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe. Randnummer 14 Für den Fall des Bezugs von Übergangsgeld im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld habe das BSG mit Urteil vom 31. Januar 1980 (8a RK 10/79, juris) entschieden, dass für die Bemessung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge aus dem Übergangsgeld
3a Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2 RVO das zuletzt vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen sei. Obwohl das Übergangsgeld nicht unmittelbar
dem Arbeitsentgelt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld zu bemessen, sondern
besonderen leistungsrechtlichen Vorschriften in Höhe des Arbeitslosengeldes weiter zu zahlen gewesen sei, habe
Auffassung des BSG das Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes immerhin mittelbar zu Grunde gelegen. Übertragen auf die hier streitige Konstellation sei für die Bemessung der während des Krankengeldbezugs von Teilnehmern an LTA, die zuvor Übergangsgeld erhalten hätten, das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Übergangsgeld unmittelbar zu Grunde gelegen habe. Dieses Arbeitsentgelt liege der Krankengeldberechnung mittelbar zu Grunde und rechtfertige daher seine beitragsrechtliche Heranziehung. Zwar habe das BSG im Urteil vom 5. Mai 2009 (B 1 KR 16/98 R, juris) in leistungsrechtlicher Hinsicht bestätigt, dass im Fall des Bezuges von Krankengeld im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld für die Berechnung des Krankengeldes
4 Satz 2 SGB V nur ein Regelentgelt von 80 v.H. des für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebenden Regelentgelts zu Grunde zu legen sei. Die Kammer schließe sich der Auffassung der Beklagten unter Berufung auf das Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Beiträge der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom
1 Satz 3 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 48 SGB IX berechnet worden. Da dieser
4 Satz 2 SGB V sei, könne dieser (gekürzte) Betrag auch nur als Berechnungsgrundlage für die Beiträge
1 Nr. 2 SGB VI beitragsrechtliche herangezogen werden. Nur diese Handhabung entspreche dem Grundsatz der relativen Beitrags – und Leistungsäquivalenz, da dies die gegenüber dem Arbeitsentgelt reduzierten Einnahmen des Versicherten vor der Erkrankung berücksichtigte. Auch die Beklagte gehe von einem einheitlichen Begriff des Regelentgelts aus. Insofern könne die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldes und für die Berechnung der Beiträge aus Entgeltersatzleistungen zur Rentenversicherung nur einheitlich sein. Als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei daher nur das berechnete Regelentgelt
4 Satz 2 SGB V heranzuziehen. Die Auffassung der Beklagten, wonach für Personen, die im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld Krankengeld bezögen, das Regelentgelt für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge heranzuziehen sei, das als Ausgangsbetrag für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen worden sei, sei unzutreffend. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 29. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.08.2014 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie macht unter Hinweis auf die BT – Drucksache 11/5490 geltend, dass Sinn und Zweck der mit dem Rentenreformgesetz 1992 und dem SGB VI eingeführten Regelung über die Beitragszahlung der sonstigen Versicherten
1 Nr. 2 SGB VI die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Lohnersatzleistungen von der (Netto –) Lohnersatzleistung auf 80 v.H. des dafür maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts und die Behandlung dieser Zeiten als Beitragszeiten mit entsprechender Bewertung gewesen sei. Insofern könne der Gesetzgeber nicht angestrebt haben, dass sich die Beitragsbemessungsgrundlage bei aufeinanderfolgenden Entgeltersatzleistungen immer weiter verringere. Randnummer 21
1 Nr. 2 SGB VI seien beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Krankengeld bezögen, 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
1 Satz 1 SGB V werde der Zahlung von Krankengeld das regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliege, zu Grunde gelegt (Regelentgelt). LTA – Teilnehmer seien dem Personenkreis der Nicht – Arbeitnehmer zuzurechnen. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer seien, gelte als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend gewesen sei (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V).
1 Satz 1 SGB V sei für die Beitragsbemessung für die
1 Nr. 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an LTA das Regelentgelt maßgebend, das der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegen habe. Zwar gehörten Personen, die Krankengeld in unmittelbarem Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld wegen einer beendeten LTA bezögen, nicht zum Personenkreis im Sinne dieser Vorschrift. Weil sie aber vor ihrem Krankengeldbezug zu diesem Personenkreis gehört hätten, sei für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage das Entgelt maßgebend, dass als Ausgangsbetrag für die Berechnung des Übergangsgeldes herangezogen worden sei. Die Klägerin beziehe sich für ihre Rechtsauffassung zu Unrecht ausschließlich auf leistungsrechtliche und nicht auf beitragsrechtliche BSG – Urteile. Randnummer 22 Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die
1 SGG form – und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2014 gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Für versicherungspflichtige Krankengeldbezieher, deren Arbeitsunfähigkeit eine LTA mit Übergangsgeldbezug unterbricht oder direkt daran anschließt, bestimmt sich die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung während des Krankengeldbezuges
80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden (fiktiven) Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Dies gilt
dem Zweck der Beitragsbemessung für künftige Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch für den Fall, dass unmittelbar vor dem Krankengeldbezug eine andere Entgeltersatzleistung – hier Übergangsgeld
Juni 2001 (a.F.), gültig bis zum 31. Dezember 2017 – bezogen worden ist. Randnummer 24 Der Senat konnte auch ohne Beiladung der namentlich auf Bl. 44 bis Bl. 77 der Verwaltungsakte aufgeführten Versicherten der Beklagten entscheiden,
dem die Beklagte
Eingang der streitigen 22.546,28 EUR einschließlich Säumniszuschlägen die entsprechenden Entgeltmeldungen für die Rentenversicherungsbeiträge für die betroffenen Versicherten berichtigt hat und diese den jeweiligen Versicherungskonten der Versicherten seitens der Beklagten gutgeschrieben worden sind. Randnummer 25 Die Beklagte war
, 212a SGB VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die
3 SGB VI als sonstige Versicherte bei ihr gesetzlich Rentenversicherten zuständig und i.V.m. den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die Versicherungspflicht für die Bezieher von Krankengeld in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Danach sind versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Es handelt sich um sonstige Versicherte im Sinne des Gesetzes. Randnummer 26 Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Beitragspflichtige Einnahmen sind
1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem
zu ermitteln, das heißt nicht 80 v.H. des Regelentgelts oder 65 v.H. des tariflichen/ortsüblichen Entgelts, sondern es ist das (fiktive) tarifliche/ortsübliche Arbeitsentgelt, dass dieser Berechnung zu Grunde liegt, heranzuziehen.
1 Satz 1 SGB IX a.F. werden grundsätzlich bei der Berechnung des Übergangsgeldes 80 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX a.F. berechnete Nettoarbeitsentgelt. In den hier zugrundeliegenden Prüffällen basierte die Berechnung des Übergangsgeldes auf § 48 SGB IX a.F., der als Bezugspunkt zur Berechnung des Übergangsgeldes ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt vorsah, allerdings reduziert auf 65 v.H. Die Klägerin hat 80 v.H. der Bemessungsgrundlage des
SGB IX errechneten Übergangsgeld als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu Grunde gelegt und auf dieser Basis die an die Beklagte zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (80 v.H. von 65 v.H.) berechnet. Diese beitragsrechtliche Berechnung der Klägerin ist rechtswidrig. Randnummer 29
1 Nr. 2 SGB VI ist zur Ermittlung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens ausschließlich auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) oder das Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV abzustellen, das der vorangegangenen Lohnersatzleistung zu Grunde lag, und zwar unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsweise für die Ersatzleistung. Dies gilt auch, wenn Krankengeld im Anschluss an Übergangsgeld gezahlt wurde und mithin – wie hier – zwei Entgeltersatzleistungen aufeinanderfolgen. Auch in diesen Fällen ist das (fiktive) tarifliche/ortsübliche Entgelt zu Grunde zu legen, dass der Berechnung der Entgeltersatzleistung – hier des Übergangsgeldes – zu Grunde lag. Eine andere Auslegung wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht vereinbar. Randnummer 30 § 166 SGB VI beinhaltet Rechtsbegriffe, die in Vorschriften des SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – normiert sind. Die in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen (und Rechtsbegriffe) sind auf dem Gebiet der Sozialversicherung den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige inhaltlich voranzustellen und gelten teils für alle Versicherungszweige, teils für mehrere Versicherungszweige gemeinsam (Werner in: Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB IV, § 14 SGB IV, Rn. 1 ff; Wißing in: Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB IV, § 166 SGB VI, Rn. 47; Beck OK/SoZR/von Koch, SGB VI, § 166 Rn. 7-10). Bei den Rechtsbegriffen handelt es sich im Einzelnen um den des „Arbeitsentgelts“ abhängig beschäftigter Personen (§ 14 SGB IV in Verbindung mit den aufgrund von § 17 Abs. 1 SGB IV ergangenen Rechtsvorschriften), den des „Arbeitseinkommens“ im Sinne von § 15 SGB IV und den der „Bezugsgröße“ (§ 18 SGB IV in Verbindung mit der aufgrund von § 17 Abs. 2 SGB IV ergangenen Rechtsverordnung). Mit der inhaltlichen Verwendung dieser aus dem SGB IV abgeleiteten Rechtsbegriffe hat der Gesetzgeber § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI so deutlich begrenzt, dass eine Subsumtion, wie sie die Klägerin vornehmen will, dem Gesetzeswortlaut nicht mehr entspricht. Randnummer 31 Eine solche Auslegung der Vorschrift ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil als beitragspflichtige Einnahme
dem Wortlaut von § 166 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nur eine solche in Betracht kommt, die der Leistung Krankengeld „zu Grunde liegt“. Das BSG hat in seinem Urteil vom
ihm bemessen wird (8a RK 10/79, juris). Obwohl das Übergangsgeld nicht unmittelbar
dem Arbeitsentgelt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld zu bemessen, sondern
besonderen leistungsrechtlichen Vorschriften in Höhe des Arbeitslosengeldes weiter zu zahlen war, lag das Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes immerhin mittelbar zugrunde. Diese Auffassung, die das BSG nochmals in seinem Urteil vom
der Gesetzesbegründung des RRG 1992 sollten Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen künftig nicht mehr Anrechnungszeiten sein, sondern wie andere Beitragszeiten behandelt werden, was mit den daraus resultierenden Anwartschaften in dem Leistungssystem zu tun hat. Dabei sollte die Beitragsleistung und dementsprechend die Bewertung dieser Zeiten „weder nur auf die Höhe der Lohnersatzleistung selbst, noch auf der vollen Höhe des vorher bezogenen und der Lohnersatzleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts erfolgen, sondern auf einer etwas abgesenkten Höhe.“ (BT – Drucksache 11/4124 Seite 141). Einerseits begrenzte der Gesetzgeber so die Einbußen bei einer späteren Rente, andererseits wurde berücksichtigt, dass die beitragsauslösenden Lohnersatzleistungen nicht vollständig lebensstandardsichernd gemessen an dem zuvor erzielten Einkommen waren. Entsprechend waren in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bezogen,
1 Nr. 2 (und Nr. 2a) SGB VI (in der vor dem
der eine einheitliche Bemessungsgrundlage der Beiträge aus allen Lohnersatzleistungen in Höhe eines gleichen Prozentsatzes des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gilt, hat der Gesetzgeber für alle Bereiche der (beitragspflichtigen) Sozialversicherung festgehalten. Eine Änderung folgte in der Vergangenheit durch das Wachstums – und Beschäftigungsförderungsgesetz vom
der neu eingefügten Nr. 2a des § 166 Abs. 1 SGB VI und dem geänderten § 157 Abs. 3 Satz 1 AFG erfolgte die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und - über § 57 Abs. 1 SGB IX – der sozialen Pflegeversicherung in dem Verhältnis, in dem die zu zahlende Arbeitslosenhilfe zu der Arbeitslosenhilfe stand, die ohne das anzurechnende Einkommen zu zahlen war. Fiskalisch sollten diese Neuregelungen für Bezieher von Alhi zu einer Entlastung des Bundeshaushalts führen (vgl. BT-Drucks 13/4610 S 31 – vgl. zu der Gesetzeshistorie ihr BSG, Urteil vom
einem Satz von 70 v. H. des maßgebenden Betrages. Weil diese Versicherten nicht Arbeitnehmer seien, könne das Regelentgelt nicht an ein der Beitragsbemessung unterliegendes Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) anknüpfen. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI liegt aber kein leistungsrechtlich zu ermittelndes Regelentgelt zu Grunde, sodass sich eine Übertragung dieser Entscheidung auf das Beitragsrecht verbietet. Im Rahmen des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist – wie bereits ausgeführt – allein auf das Arbeitsentgelt oder -einkommen abzustellen unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsweise für die Entgeltersatzleistung (vgl. neben den bereits oben genannten Entscheidungen auch BeckOK Sozialrecht/von Koch, SGB VI, § 166 Rn. 7-10). Randnummer 38 Die Berufung war
alledem zurückzuweisen. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 40 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, in welcher Höhe die Beiträge zur Rentenversicherung in den Fällen zu zahlen sind, in denen im Anschluss an den Bezug von Übergangsgeld wegen Teilhabe am Arbeitsleben Krankengeld gezahlt wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Randnummer 41 Der Streitwert war gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der von der Beklagten geforderten Beiträge und Säumniszuschläge auf 22.546,28 EUR festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001451735
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