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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer 12 B 104/20 Beschluss Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Wiedereinstellung in den juristi

Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Wiedereinstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst; Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe Orientierungssatz Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anord

zu verpflichten, sie vorläufig in den juristischen Vorbereitungsdienst wiedereinzustellen und die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe fortzusetzen. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Antrag abzulehnen. Randnummer 14 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der von der Antragstellerin angeführte Sachverhalt eines erfolgreichen Widerspruchs gegen den Wiederholungsversuch greife nicht durch. In diesem Fall habe keine Wiedereinstellung stattgefunden und die ab Vergleichsschluss fortgesetzte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe sei in der irrigen Annahme eines Wiederauflebens des Zahlungsanspruchs erfolgt. Dieses Vorgehen sei in späteren Fällen nicht wiederholt und stattdessen darauf hingewiesen worden, dass weder ein Anspruch auf Wiedereinstellung noch auf Zahlung bestehe. Randnummer 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Randnummer 16 Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Begehrens der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88

dahingehend auszulegen, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2

die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie rückwirkend ab dem 18.11.2020 in den juristischen Vorbereitungsdienst wiedereinzustellen und die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe ab diesem Tag fortzusetzen, begehrt. Randnummer 17 Der so verstandene, zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2

sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist das Glaubhaftmachen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3

i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund vorliegt. Randnummer 18 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung sowohl seiner als auch der öffentlichen Interessen das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke,

, 25. Auflage, § 123 Rn. 26; NK-

/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018,

§ 123Rn.

80). Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn ihm ein irreparabler Rechtsverlust droht (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019,

§ 123Rn.

21). Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens des Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019,

§ 123Rn.

54). Die Eilbedürftigkeit ist daher regelmäßig nicht gegeben, wenn die begehrten Leistungen in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen. Solche Ansprüche sind vielmehr in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (OVG Berlin, Beschluss vom 14.04.2016 – OVG 6 S 6.16, OVG 6 M 21.16 –, juris, Rn. 5). So liegt es hier. Die von der Antragstellerin begehrte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe betrifft zum weit überwiegenden Teil einen vor der gerichtlichen Entscheidung liegenden Zeitraum. Durch das Abwarten einer Entscheidung in der (noch nicht anhängigen) Hauptsache würde der Antragstellerin lediglich ein finanzieller Schaden drohen. Sie hat jedoch nicht glaubhaft dargelegt, dass dieser so erheblich wäre, dass sie so langfristig und nachhaltig in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt werden würde, dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2005 – 1 B 41/05 –, juris, Rn. 4; vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 15.12.2010 – 15 E 894/10 –, juris, Rn. 137). Sie hat ihre finanziellen Verhältnisse weder substantiiert beschrieben noch durch entsprechende Nachweise belegt. Sie hat einzig ihre Verdienstabrechnung für November 2020 (01.11.2020 bis einschließlich 17.11.2020) überreicht, anhand derer allerdings keine Rückschlüsse auf ihre finanziellen Verhältnisse für den streitgegenständlichen Zeitraum gezogen werden können. Soweit sie vorgetragen hat, sie sei gezwungen, einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachzugehen, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich mithilfe von Sozialleistungen bestreiten könne, hat sie ebenfalls dies nicht glaubhaft gemacht. Weder hat sie nachgewiesen, dass sie überhaupt Sozialleistungen beantragt hat noch einen ablehnenden oder bewilligenden Bescheid vorgelegt. Im Hinblick auf die von ihr erwähnten laufenden Verbindlichkeiten aus Studienkrediten wäre ein substantiiertes Vorbringen, etwa zu den Rückzahlungsmodalitäten oder der Möglichkeit einer Stundung, zu erwarten gewesen. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1

. Randnummer 20 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Zugrundelegung der einem Rechtsreferendaren im Jahr 2020 zu gewährenden monatlichen Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.394,79 € (1.394,79 € * 6 = 8.368,74 €) festgesetzt worden. Ausgehend von der sich für die Antragstellerin ergebenden Bedeutung der Sache (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) war dieser Betrag nicht um die für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis zum 28.01.2021 von ihr begehrte Unterhaltsbeihilfe zu erhöhen, da der Antrag auf Wiedereinstellung und der Zahlungsantrag denselben Zeitraum betreffen. Der Streitwert war aufgrund der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001452505

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