gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
Nord und im nördlichen Bereich noch etwas
Osten verläuft. Im nördlichen Bereich dieses Geländes plante die Antragstellerin einen Weg zu errichten. Am 19. März 2019 fand aus diesem Grund ein Treffen zwischen Herrn Yyy von der Aaa GmbH (im Folgenden: AAA), die mit der Antragstellerin eng verbunden ist, und Herrn Xxx vom Technischen Betriebszentrum (im Folgenden: TBZ) der Stadt Flensburg statt. Im Rahmen dieses Gespräches unterrichtete Herr Yyy Herrn Xxx über die Pläne der Antragstellerin, auf ihrem Gelände einen Waldweg zu errichten, wobei der weitere Verlauf sowie die Einzelheiten des Gespräches zwischen den Beteiligten streitig sind. Randnummer 3
erfolgter Beseitigung eines Großteils des sich in dem Bereich des Geländes befindlichen Buchenbestandes begann die Antragstellerin in der Folgezeit mit Arbeiten für das von ihr geplante Vorhaben.
einem Vermerk der unteren Forstbehörde vom
einem Vermerk der unteren Forstbehörde vom 23. August 2019 entspreche der vorgefundene Weg aufgrund seiner Ausführung und Abmessungen (8-10 m Wegekörper, Aufhiebsbreite über 15 m) nicht der guten fachlichen Praxis der Walderschließung, sondern sei völlig überdimensioniert. Es habe nicht dargelegt werden können, aus welchem Grunde der Weg eine solche Dimension aufweise. Es stehe der Verdacht im Raum, dass die Maßnahme nicht dem forstlichen Wegebau diene und somit eine ungenehmigte Waldumwandlung vollzogen worden sei. Randnummer 5 Daraufhin erließ die Antragsgegnerin
Anhörung der Antragstellerin zunächst mit Bescheid vom
dem die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung bestätigte, stellte das erkennende Gericht das Verfahren
übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss vom
pflanzungen vorzunehmen, wenn diese zur Erzielung eines lückenlosen Waldbestandes nötig seien (5.), die Wiederaufforstung in geeigneter Weise gegen Wild und Forstschädlinge zu schützen (6.), eine
den forstlichen Grundsätzen notwendige Pflege mindestens bis zum Stadium der gesicherten Kultur sicherzustellen und die Anpflanzung bei Trockenheit über die gesamte Vegetationsperiode zu wässern (7.). Randnummer 7 Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Für den Fall, dass unvertretbare Witterungsbedingungen und sonstige unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die die rechtzeitige Umsetzung der Maßnahme verhindern, legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nahe, einen Antrag auf Fristverlängerung bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Darüber hinaus ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an und begründete diese damit, dass der Wald in Schleswig-Holstein gem. § 1 Abs. 1 LWaldG zu den Naturreichtümern des Landes gehöre, unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere biete und daher ausweislich des Landeswaldgesetzes in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten sei. Durch die erfolgte Abgrabung und Freistellung sei die Standsicherheit der nunmehr am Hang stehenden Buchen erheblich gemindert. Die entstandene Böschung führe zu einem schnelleren Austrockenen der die Baumwurzeln bedeckenden Bodenschichten. Durch die Verwendung des Oberbodens seien die Wurzelbereiche der Buchen angedeckt worden, was zu einer Verlängerung des Diffussionsweges für den Gashaushalt des Bodens führen könne. Auch litten die Buchen durch die Freistellung auf Grund ihrer dünnen Rinde unter der Sonneneinstrahlung. Ferner bestünde bei Starkwinden eine erhöhte Umsturzgefahr auf Grund der geschaffenen Hanglage. Ein schnelles Handeln sei geboten, um weitläufige und irreparable Schäden am Buchenbestand zu vermeiden. Randnummer 8 Hiergegen legte die Antragstellerin am 17. Juli 2020 Widerspruch ein. Randnummer 9 Die Antragstellerin hat am 14. August 2020 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Randnummer 10 Sie trägt zur Begründung unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen von Herrn Yyy vor, ihr (bzw. Herrn Yyy von der AAA) sei im Rahmen des Treffens vom
mehrmaliger
frage seitens Herrn Yyy angegeben, dass für die geplanten Rodungsarbeiten keine schriftliche Genehmigung erforderlich sei. Herr Xxx habe dazu sogar telefonisch mit dem Technischen Betriebszentrum Rücksprache gehalten. Auch habe es sich bei dem Gespräch nicht um ein bloß informelles Treffen gehandelt, da Herr Xxx bereits bei vergangenen Projekten der Antragstellerin ihr Ansprechpartner im Zusammenhang mit Fragen zu Baumfällungen gewesen sei. Die Baumpflegefirma ------ habe an dem Gespräch nicht teilgenommen, insoweit erinnere sich Herr Xxx nicht richtig. Randnummer 11 Im Vertrauen auf die Ausführungen des Herrn Xxx habe die Antragstellerin sodann mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen. Randnummer 12 Darüber hinaus sei der Bescheid vom
SchG zustehe. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen der Verwirkung gegeben. Neben der Mitteilung seitens Herrn Xxx, dass der geplante Waldweg gebaut werden dürfe, sei ein schützenswertes Interesse der Antragstellerin auch insbesondere deshalb entstanden, weil es bei dem Vor-Ort-Termin ausschließlich um die Klärung der Definition eines Waldweges und um die Entscheidungsbefugnis des TBZ hinsichtlich der Freigabe eines solchen Weges gegangen sei. Jedenfalls habe der streitgegenständliche Weg keiner Waldumwandlungsgenehmigung bedurft, da es sich dabei um einen Waldweg i. S. d. § 2 Abs. 2 LWaldG (konkret um einen forstlichen Wirtschaftsweg) handele. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
Rücksprache mit der Forstabteilung des Technischen Betriebszentrums der Antragsgegnerin sei ihm gesagt worden, dass ein Forstweg bzw. eine Rückegasse genehmigungsfrei und ganzjährig möglich wäre. Auf dieser Basis hätten sie sich in Anwesenheit der Baumpflegefirma ------ den Verlauf des Weges angesehen und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass 4-7 Bäume hätten entfernt werden müssen. Zusätzlich habe die Baumpflegefirma -------- die Randbereiche des Waldstückes und Weges von Totholz befreien sollen. Die Art und Weise der Ausführung der Arbeiten, wie jetzt tatsächlich ausgeführt, sei so niemals besprochen worden. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ein informelles Gespräch sei nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen zu begründen. Auch handele es sich bei dem streitgegenständlichen Weg nicht um einen genehmigungsfreien Waldweg. Bei der Abwägung der Interessen sei ferner zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht rechtzeitig abgeschlossen sein werde, um die kommende Pflanzperiode für die Neuanpflanzungen ausnutzen zu können. Bereits ab Sommer 2021 würde sich die Anfälligkeit des Waldes durch erhöhte Windanfälligkeit und Sonneneinstrahlung im Bereich der Schneise auswirken, wobei diese Auswirkungen dann nicht mehr bzw. nur mit deutlich erhöhtem Aufwand zu beseitigen seien. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin hat den Widerspruch mit einem bei der Antragstellerin am 11. September 2020 eingegangenen Widerspruchsbescheid, der versehentlich das Datum vom 18. Juni 2020 trägt, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass zunächst festzustellen sei, dass es sowohl zur Herstellung der befestigten Wegetrasse als auch zur Herstellung des Erdwalls als eigenständige Aufschüttung einer Baugenehmigung
der Landesbauordnung bedurft hätte. Es habe sich nicht um ein verfahrensfreies Bauvorhaben gehandelt. Insbesondere diene die Fläche nicht als Lager- und Abstellplatz einem forstwirtschaftlichen Betrieb. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich um einen Rüstungsbetrieb, der lediglich im Rahmen einer möglichen Waldbewirtschaftung forstwirtschaftlich tätig werden könne. Darüber hinaus seien die Beseitigung des auf dem Gelände vorhandenen mittelalten Buchenbestandes, die Abgrabung von Bodenmaterial zur Herstellung einer befestigten Fläche, die Befestigung der Fläche als solche und die Herstellung des Erdwalls als eigenständige Aufschüttung aufgrund der Beseitigung der Vegetation, der natürlichen Bodenschichtung und des Einbringens und Verdichtens einer Tragschicht Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild
SchG. Randnummer 22 Der an der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze vorhandene Wald und die weiteren Gehölzbestände hätten bewirkt, dass die Gewerbebauten bislang gut abgeschirmt worden seien. Derweil sei eine bauliche Anlage entstanden, die als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wahrgenommen werde. Gleiches gelte für die Schneise, die in den geschlossenen Bestand geschlagen worden sei. Des Weiteren sei bei den verbliebenen Buchen im Bereich der geschaffenen Zuwegung durch Rindenbrand und die erhebliche Schädigung des Wurzelwerks durch Befahren und Bodenaufschüttungen mit weiteren Abgängen zu rechnen. Die Baubehörde hätte ebenso wie die Forstbehörde bei einem Antrag auf Umwandlung die untere Naturschutzbehörde beteiligen müssen, die selbst über die Eingriffsgenehmigung für andere Abgrabungen und Aufschüttungen entscheide. Im erforderlichen Beteiligungsverfahren hätte die untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit gehabt, zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben anzufordern. Da die Art und Ausführung der als Wirtschaftsweg bezeichneten Fläche nicht in Einklang zu bringen sei mit der guten fachlichen Praxis der Waldbewirtschaftung, handele es sich um eine Waldumwandlung. Unzweifelhaft sei auf einer Fläche von rund 600 m² Wald abgeholzt und in eine andere Nutzungsart überführt worden. Eine Genehmigung sei weder beantragt noch auf andere Weise erteilt worden. Die Antragstellerin habe im Jahre 2017 eine Montagehalle im südwestlichen Bereich des Grundstücks errichtet. Durch diese Baumaßnahme sei ein Teil der Waldfläche betroffen gewesen, sodass auch eine Waldumwandlung beantragt worden sei. Im Anschluss an die erteilte Waldumwandlungsgenehmigung sei ein Antrag auf Genehmigung von Bodenabtrag im Außenbereich bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt worden. Es vermöge deshalb nicht einzuleuchten, weshalb sich die Antragstellerin auf eine vermeintliche Erlaubnis durch einen Mitarbeiter des Technischen Betriebszentrums berufe und im Vertrauen auf die Ausführungen von Herrn Xxx mit der Herstellung des Weges habe beginnen können. Es sei bis zum heutigen Tage keine Begründung für die illegale Waldumwandlung und die Herstellung der Aufschüttung vorgetragen worden. Randnummer 23 Die Antragstellerin hat dagegen am 25 September 2020 Klage zum Aktenzeichen 1 A 120/20 erhoben. Randnummer 24 Hinsichtlich des übrigen Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. II. Randnummer 25 Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 26 Der wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin bedarf zunächst der Auslegung
GO. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom
GO statthaft, der sich nunmehr
Erlass des Widerspruchsbescheides und Erhebung einer Klage auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezieht. Dagegen hat die Klage gegen die gleichzeitig verfügte Zwangsgeldandrohung gem. § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 LVwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO. Randnummer 27 Der Antrag ist jedoch unbegründet, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Regelungen in Ziffern 1-7 in dem Bescheid vom 18. Juni 2020 begehrt. Randnummer 28 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanordnung in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat zur besonderen Dringlichkeit für die Zeit eines Rechtsbehelfsverfahrens ausgeführt, dass durch die erfolgte Abgrabung und Freistellung die Standsicherheit der nunmehr am Hang stehenden Buchen erheblich gemindert sei und die entstandene Böschung zu einem schnelleren Austrockenen der die Baumwurzeln bedeckenden Bodenschichten führe. Ferner bestünde bei Starkwinden eine erhöhte Umsturzgefahr auf Grund der geschaffenen Hanglage, sodass ein schnelles Handeln geboten sei, um weitläufige und irreparable Schäden am Buchenbestand zu vermeiden. Hinsichtlich der Dringlichkeit der Ersatzmaßnahmen hat sie zusätzlich dargelegt, dass die kommende Pflanzperiode genutzt werden müsse, da bereits ab Sommer 2021 mit teilweise irreparablen Auswirkungen im Bereich der Schneise zu rechnen sei. Diese Darlegungen genügen den Anforderungen an die erforderliche Dringlichkeit, die konkrete Einzelfallbefassung und an das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, sodass das Begründungserfordernis gewahrt ist. Im Naturschutzrecht ist anerkannt, dass je
den Umständen des Einzelfalls auch die Beseitigung von Aufschüttungen im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 –, Rn. 16, juris; Beschluss vom 09. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris). Randnummer 29
GO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, also in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren
GO ergeht auf Grund einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens
GO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, tritt das Interesse der Behörde regelmäßig zurück, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Randnummer 30
diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1-7 des Bescheides vom
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezialgesetzlicher Befugnisnorm ist die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG vorliegend anwendbar. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 4 S. 1 LNatSchG , wonach § 3 Abs. 2 BNatSchG auch für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft gilt. Bei einem ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft ergreift die zuständige Naturschutzbehörde
SchG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist. Sie kann
Satz 3 der Vorschrift insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung der Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
SchG ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen, wenn der Eingriff nicht zulässig ist. Randnummer 32 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG sind vorliegend erfüllt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands anordnen muss. Durch die Herstellung einer befestigten Wegetrasse im streitgegenständlichen Gebiet durch die Antragstellerin liegt ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft vor.
SchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Bei Vorliegen eines der in § 8 Abs. 1 LNatSchG nicht abschließend normierten Regelbeispiele wird widerleglich vermutet, dass es sich um einen Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG handelt. Randnummer 33 Gem. § 8 Abs. 1 LNatSchG kann ein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG insbesondere dann vorliegen, wenn bauliche Anlagen auf bisher nicht baulich genutzten Grundflächen errichtet werden (Nr. 1) oder sonstige Abgrabungen/Aufschüttungen größer als 30 m² vorgenommen werden (Nr. 2). Weiter kann gem. § 8 Abs. 1 Nr. 9 die Umwandlung von Wald einen Eingriff i. S. d. § 14 BNatSchG darstellen. Randnummer 34 Das Vorhaben der Antragstellerin stellt zunächst sowohl eine bauliche Anlage auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG als auch Aufschüttungen und Abgrabungen, bei denen die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt, im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG dar.
1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt. Diese Voraussetzungen sind bei der befestigten Wegetrasse der Antragstellerin erfüllt. Selbiges gilt für die durch die Antragstellerin durchgeführten Aufschüttungen und Abgrabungen, da es sich bei diesen gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO ebenfalls um bauliche Anlagen handelt. Bei bisher baulich nicht genutzten Grundflächen handelt es sich um Flächen, die – wie vorliegend – von Vegetation geprägt sind. Der Eingriff bedarf insoweit – wie Antragsgegnerin zutreffend im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – der Genehmigung
anderen Rechtsvorschriften, nämlich einer Baugenehmigung, sodass die Baugenehmigungsbehörde zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu treffen gehabt hätte. Randnummer 35 Darüber hinaus stellt das Vorhaben auch eine Waldumwandlung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 9 LNatSchG dar. Unter einer Waldumwandlung ist die Änderung der Nutzungsart einer Waldfläche durch Abholzung, Rodung oder auf sonstige Weise zu verstehen; für eine Waldumwandlung ist gem. § 9 Abs. 1 LWaldG eine Genehmigung der zuständigen Forstbehörde erforderlich. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde über den mit der Umwandlung verbundenen Eingriff. Es handelt sich bei der von der Antragstellerin errichteten Wegetrasse nicht um einen genehmigungsfreien Waldweg. Gem. § 2 Abs. 1 LWaldG ist ein Waldweg „Wald“, sodass seine Anlage keine Waldumwandlung wäre, die einer Genehmigung bedürfte. Waldwege sind gem. § 2 Abs. 2 LWaldG nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Die Antragsgegnerin hat in dem Widerspruchsbescheid auf den Seiten 17-21 begründet, warum es sich bei dem breiten Weg nicht um einen Waldweg im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen handelt. Die Kammer folgt dieser Auffassung und nimmt insoweit auf die ausführlich dargestellten Gründe in dem Widerspruchsbescheid Bezug. Randnummer 36 Für die vorgenommenen Aufschüttungen und Abgrabungen im Wald wäre darüber hinaus gem. § 11a LNatSchG eine gesonderte naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich gewesen. Das Vorhaben der Antragstellerin ist weder hinsichtlich der Errichtung eines Weges noch etwaiger Aufschüttungen von der Antragsgegnerin genehmigt noch ist eine solche Genehmigung beantragt worden. Auf Grundlage des von der Antragsgegnerin und Herrn Xxx bestrittenen Sachvortrags der Antragstellerin hätte Herr Xxx allenfalls am 19. März 2019 die Auskunft erteilt, das Vorhaben der Antragstellerin bedürfe als Waldweg keiner Genehmigung. Dass diese mündliche Auskunft selbst keine Genehmigung darstellen konnte, musste auch der Antragstellerin klar sein, da sie
den vorangegangenen naturschutzrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Abgrabungen und Aufschüttungen hätte wissen können und müssen, dass es dazu eines Antrages bedurft hätte und weitere Regelungen über eine naturschutzrechtliche Kompensation hätten erfolgen müssen. Mangels Schriftlichkeit liegt auch keine verbindliche Zusicherung im Sinne von § 108a LVwG vor. Lediglich eine vorbehaltlose und schriftliche Zusicherung hätte aber vorliegend eine Bindung und damit eine Vertrauensgrundlage begründen können. Randnummer 37 Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG vor, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Randnummer 38 Die angegriffene Verfügung ist hinsichtlich der angeordneten Wiederherstellungsmaßnahme inhaltlich hinreichend bestimmt. Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin verletzt nicht den Bestimmtheitsgrundsatz des § 108 Abs. 1 LVwG . Die Vorschrift setzt hinsichtlich der Bestimmtheit der getroffenen Regelung voraus, dass der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht und die Rechtsfolge, die bestimmt wird, erkennbar und die Regelung für die Beteiligten klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss sein Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, muss in der Lage sein, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen und sonstigen Entscheidungen zugrunde zu legen, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom
so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom
der am
der gerichtlichen Einstellung des gegen die erste Ordnungsverfügung geführten Verfahrens erließ die Beklagte umgehend den (zweiten) nun streitgegenständlichen Bescheid. Das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist damit nicht erfüllt. Randnummer 41 Ermächtigungsgrundlage für die Ziffer 4 und die in den Ziffern 5-7 geregelten Nebenbestimmungen ist ebenfalls § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 8 S. 2 LNatSchG . Gegen die Rechtsmäßigkeit dieser Anordnungen bestehen keine Bedenken. Randnummer 42 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung, dass das Interesse der Antragstellerin an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der Dringlichkeit, weitläufige und irreparable Schäden am Buchenbestand zu vermeiden. Randnummer 43 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.