Zu den informationszugangsrechtlichen Ansprüchen eines bestellten Insolvenzverwalters betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen einem Schuldner und einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse Leitsatz 1. Statthafte Klageart für den Zugang zu Informationen nach dem IZG-SH (juris: InfFrG SH) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da ein begünstigender Verwaltungsakt begehrt wird. Für eine bereits mit Rechtskraft des Urteils vollstreckbare Leistungsklage als Annex zur Verpflichtungsklage vor Erlass des begehrten Verwaltungsaktes unter analoger Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO ist insoweit kein Raum. (Rn.61) (Rn.64) 2. Die faktische Kenntnis einzelner Unterlagen, zu denen nach dem IZG-SH (juris: InfFrG SH) Zugang begehrt wird, steht der Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen, wenn diese Unterlagen im Rahmen von Auskunftsrechten zugänglich gemacht wurden, die nicht gleichzeitig einen allgemeinen Zugang der Öffentlichkeit eröffnen. (Rn.67) 3. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen auch öffentlich-rechtliche Sparkassen der Informationspflicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG-SH (juris: InfFrG SH), soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 SpkG SH (juris: SparkG SH) handeln. Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob sie ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag in den Handlungsformen des öffentlichen oder des Privatrechts erfüllen. Sie können sich im Einzelfall jedoch auf ein privates Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. (Rn.71) 4. Das IZG-SH (juris: InfFrG SH) gewährt keinen Anspruch auf eine inhaltlich-semantische Neukontextualisierung vorhandener Informationen, die zu einem zusätzlichen Informationsgehalt führt. (Rn.96) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 20. März 2019, 8 A 33/16, Urteil Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die folgenden Informationen zugänglich zu machen: - Die mit dem Schuldner im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2002 und dem 25. September 2015 abgeschlossenen Darlehensverträge sowie alle mit dem Abschluss oder der Durchführung dieser Verträge im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen (z.B. betreffend Bestellung und Verwertung von Sicherheiten, Stundungen von Darlehensschulden, Umschuldung eingeräumter Darlehen), - Darlehenskontoauszügen für alle im Zeitraum zwischen dem 01. Januar 2013 und dem 25. September 2015 eingeräumten Darlehen in Form einer geordneten Gegenüberstellung von Soll- und Istbuchungen unter Angabe der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen der Beklagten, - den mit dem Schuldner bzw. dessen Bevollmächtigten im Zeitraum zwischen 01. Januar 2002 und dem 25. September 2015 geführten Schriftwechsel (z.B. Briefe, Faxe, E-Mails), - Monatliche oder jährliche betriebswirtschaftliche Auswertungen bzw. Summen- und Saldenlisten, die der Schuldner der Beklagten im Zeitraum zwischen 01. Januar 2002 und dem 25. September 2015 zur Verfügung gestellt hat. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2019 abgeändert und der entgegenstehende Ablehnungsbescheid vom 26. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5/9 und die Beklagte 4/9 der Kosten des gesamten Verfahren. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen (im Folgenden: Schuldner) und begehrt Zugang zu Informationen betreffend die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Schuldner und der Beklagten. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Randnummer 3 Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts …– Insolvenzgericht – vom 01.01.2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt. Unter Verweis auf die Interessen der Gesamtgläubigerschaft und seine Amtspflicht zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse forderte er unter dem 25.09.2015 bei der Beklagten eine Reihe von Informationen (insbesondere bezogen auf Darlehensverträge des Insolvenzschuldners im Zeitraum ab 2002 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung) an. Er bezog sich dabei ausschließlich auf einen Anspruch aus dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holsteins (IZG). Randnummer 4 Wörtlich beantragte er bei der Beklagten die Erteilung folgender Auskünfte bzw. die Übersendung folgender Unterlagen in Kopie: Randnummer 5 1. Eine tabellarische Aufstellung aller zwischen dem Schuldner und Ihrem Hause im Gesamtzeitraum abgeschlossenen Darlehensverträge, aus welcher der jeweilige Darlehensbetrag, das Abschlussdatum, die Fälligkeit und Höhe der Tilgungsleistungen und Zinszahlungen sowie der Kündigungs- bzw. Aufhebungszeitpunkt hervorgeht. Sollten im Gesamtzeitraum eingeräumte Darlehen durch neue Darlehen abgelöst worden sein, bitte ich darum, auch dies in der tabellarischen Übersicht kenntlich zu machen durch Angabe der Vertragsnummer des neu abgeschlossenen Darlehensvertrags. Randnummer 6 2. Die mit dem Schuldner im Gesamtzeitraum abgeschlossenen Darlehensverträge sowie alle mit dem Abschluss oder der Durchführung dieser Verträge im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen in Kopie (Bestellung und Verwertung von Sicherheiten, Stundungen von Darlehensschulden, Umschuldung eingeräumter Darlehen). Randnummer 7 3. Ferner bitte ich um Übersendung von vollständigen Darlehenskontoauszügen für alle im Gesamtzeitraum eingeräumten Darlehen in Form einer geordneten Gegenüberstellung von Soll- und Istbuchungen unter Angabe der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen Ihres Hauses. Randnummer 8 4. Sollte es im Gesamtzeitraum zur Verwertung von Sicherheiten gekommen sein, unabhängig ob dies im Wege der Zwangsvollstreckung oder aber mit Zustimmung des Schuldners erfolgt ist, bitte ich um Mitteilung, welche (Dritt-) Sicherheiten verwertet und mit welchen Darlehen etwaig hieraus vereinnahmte Gelder verrechnet wurden. Randnummer 9 5. Den im vorgenannten Gesamtzeitraum mit dem Schuldner bzw. dessen Bevollmächtigten geführten Schriftwechsel (Brief, Fax, E-Mail) in Kopie. Randnummer 10 6. Soweit innerhalb des vorgenannten Zeitraums mündliche Absprachen mit dem Schuldner bzw. dessen Bevollmächtigten getroffen wurden bzw. Vertreter Ihres Hauses an Gesprächen mit Bezug zum bzw. mit dem Schuldner selbst teilgenommen haben, die entsprechenden Schriftstücke (z.B. Aktenvermerke, E-Mails, sonstiger Schriftwechsel) in Kopie. Randnummer 11 7. Sollte der Schuldner ihr Haus im Gesamtzeitraum um Stundung bzw. teilweisen Erlass der Forderungen gebeten haben, den entsprechenden Schriftwechsel bzw. Aktenvermerk in Kopie. Randnummer 12 8. Soweit Ihrem Hause durch den Schuldner monatliche oder jährliche betriebswirtschaftliche Auswertungen bzw. Summen- und Saldenlisten zur Verfügung gestellt wurden, die entsprechenden Unterlagen in Kopie. Randnummer 13 9. Abschließend bitte ich um Mitteilung, wann Ihr Haus von welchen weiteren Verbindlichkeiten des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Randnummer 14 Dem Antrag gab die Beklagte unter dem 26.10.2015 – dem Kläger zugegangen am 29.10.2015 – teilweise statt, indem sie Kopien bestimmter Darlehenskontoauszüge, Vereinbarungen und Monatsübersichten bezüglich des Kontos übersandte. Die bereitgestellten Unterlagen betrafen den Zeitraum ab 2004 und beschränkten sich auf solche, die noch in den EDV-Systemen abrufbar bzw. noch nicht zur Archivierung eingelagert waren. Hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiträume forderte sie den Kläger unter Hinweis auf den entstehenden Aufwand auf, die benötigten Unterlagen und relevanten Zeiträume weiter zu konkretisieren. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf das IZG und unter Verweis auf die Vertraulichkeit interner Beratungen bzw. den Schutz personenbezogener Daten ab. Das Schreiben schloss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Beklagte setzte für die Auskunftsgewährung einen Kostenaufwand i.H.v. 577 Euro fest. Randnummer 15 Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, dass sein Auskunftsverlangen vollumfänglich zu erfüllen sei – also neben allen Darlehensunterlagen und -auszügen auch Aktenvermerke, Schriftverkehre und Telefonnotizen zur Verfügung gestellt werden müssten. Etwaige schutzwürdige Daten Dritter seien durch Schwärzungen unkenntlich zu machen und die Schutzbedürftigkeit etwaiger Beratungen nicht hinreichend dargelegt. Abschließend schlug der Kläger vor, zunächst den Schriftverkehr, Aktenvermerke, E-Mails und Telefonnotizen betreffend die Kommunikation zwischen dem Schuldner und der Beklagten zu übermitteln, um sodann die begehrten Konto- und Darlehenskontoauszüge zeitlich eingrenzen zu können und so den mit der Auskunftserteilung einhergehenden Aufwand für die Beklagte zu reduzieren. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die bisherige Auskunftserteilung sei auf Grundlage zivilrechtlicher Verpflichtungen erfolgt. Ein Anspruch auf Grundlage des Informationszugangsgesetzes bestehe hingegen nicht. Randnummer 17 Der Kläger hat am 23.03.2016 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und sein Anliegen weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, dass die durch die Beklagte teilweise gewährte Auskunft unvollständig bzw. nicht verwertbar sei, da die übersandten Unterlagen weder Zahlungsempfängerinnen und -empfänger noch einen Verwendungszweck ausweisen würden. Zudem seien die Auszüge nicht nachvollziehbar formatiert und allenfalls für die Beklagte verständlich. Darlehensverträge sowie sonstige Vereinbarungen seien zudem nicht übermittelt worden. Zwar seien einige Verträge im Rahmen der Forderungsanmeldung vorgelegt worden, dabei sei aber nicht ersichtlich, ob es sich um alle Verträge zwischen dem Schuldner und der Beklagten handle. Auch seien einige Darlehen zwischenzeitlich getilgt worden, so dass bezüglich dieser Darlehen bereits keine Forderungen angemeldet worden seien. Vor diesem Hintergrund bestehe weiterhin ein Auskunftsinteresse hinsichtlich aller Verträge. Randnummer 18 Die Beklagte sei als Anstalt öffentlichen Rechts und mithin als sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts eindeutig vom Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG erfasst. Eine Ausnahme ihrer Auskunftspflicht für jene Bereiche, die in privatrechtlicher Form erfüllt und abgewickelt würden, sei nicht vorgesehen. Maßgeblich sei einzig, dass die in Anspruch genommene Stelle eine Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen seien als Anstalten des öffentlichen Rechts in allen Novellierungen des Informationszugangsgesetzes seit 2012 auch nicht in den Katalog der Bereichsausnahmen aufgenommen worden. Auch der Behördenbegriff des Landesverwaltungsrechts differenziere nicht, ob die Behörde hoheitlich oder privatrechtlich handele. Dem Sinn und Zweck des IZG entspreche der statuierte, grundsätzlich voraussetzungslose Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen, sodass eine teleologische Auslegung mit Fokus auf eine demokratische Kontrollfunktion nicht dazu führen könne, Informationen von Sparkassen über Geschäftsbeziehungen mit Privaten als nicht mit umfasst anzusehen. Hinzu trete das landesverfassungsrechtliche Transparenzgebot. Ohnehin hätten die Sparkassen angesichts der engen Bindung an ihre öffentlichen Träger und ihrer Bedeutung im Finanzmarkt eine von anderen Kreditinstituten abweichende Stellung, die es rechtfertige, sie als informationspflichtige Stelle dem demokratischen Kontrollmechanismus des Informationszugangsrechts zu unterwerfen. Schließlich streite auch die Genese des IZG für die vollständige Einbeziehung der Sparkassen in die informationspflichtigen Stellen, da der Landtag sich gegen einen Gesetzesentwurf entschieden habe, der eine Beschränkung des Informationsanspruchs auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit vorgesehen habe. Randnummer 19 Ausschlussgründe seien ebenfalls nicht einschlägig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern schutzbedürftige personenbezogene Daten Dritter betroffen seien. Gegenüber dem Insolvenzverwalter seien etwaige personenbezogene Daten des Insolvenzschuldners ohnehin nicht schutzbedürftig, da sich insolvenzrechtlich gerade ein Anspruch auf Zugang zu den das Insolvenzverfahren betreffenden Informationen ergebe. Vertrauliche Beratungen der Beklagten seien nicht betroffen, da der Beratung vorgelagerte Umstände ebenso wenig unter die Ablehnungsgründe fielen wie das Ergebnis der Beratung. Bezogen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sei zudem fraglich, ob sich die Beklagte als Anstalt öffentlichen Rechts überhaupt hierauf berufen könne. Jedenfalls sei dieser Ausschlussgrund ebenfalls eng auszulegen und es sei nicht ersichtlich, wie Wettbewerbspositionen beeinträchtigt werden könnten bzw. ein wirtschaftlicher Schaden bei der Beklagten entstehen könnte, da es sich bei den begehrten Informationen lediglich um Einzelfallentscheidungen bezogen auf den konkreten Schuldner handle. Hilfsweise folge ein Anspruch aus § 27 LDSG bzw. § 19 BDSG. Randnummer 20 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 21 die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 26.10.2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 25.09.2015 in der Fassung des Widerspruchs vom 25.11.2015 per Bescheid Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren und diese Informationen tatsächlich zur Verfügung zu stellen, Randnummer 22 hilfsweise, Randnummer 23 die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 26.10.2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 zu verpflichten, ihn hinsichtlich seines Antrags vom 25.09.2015 in der Fassung des Widerspruchs vom 25.11.2015 auf Zugang zu Informationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, Randnummer 24 höchst hilfsweise, Randnummer 25 die Beklagte zu verurteilen, ihm die mit Antrag vom 25.09.2015 in der Fassung des Widerspruchs vom 25.11.2015 begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Mit dem Schreiben vom 26.10.2015 seien deshalb keine Vertragsunterlagen übersandt worden, weil bereits mit der Forderungsanmeldung sämtliche noch nicht abgeschlossenen Verträge an den Kläger übersandt worden seien. Dass die übersandten Kontoauszüge aus dem Zeitraum von 2005 bis 2012 weder Zahlungsempfängerinnen und -empfänger noch Verwendungszwecke enthielten, liege daran, dass diese Daten nur für den Zeitraum ab 2013 noch im System erfasst seien. Für davorliegende Zeiträume müssten Kontoauszüge, die auch Zahlungsempfängerinnen und -empfänger sowie Verwendungszwecke enthielten, mit erheblichem Aufwand nacherstellt werden. Die übrigen begehrten Informationen zur Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner seien bei der Beklagten nicht in einer Weise indexiert, die einen direkten Zugriff ermögliche. Das Vorhandensein entsprechender Unterlagen müsse im Wege einer Sichtung des gesamten Archivs geprüft werden. Randnummer 29 Die Klage sei zudem bereits unzulässig, da sie auf erneuten Erlass eines bereits erlassenen Verwaltungsaktes gerichtet sei und dem Antrag des Klägers teilweise auch bereits abgeholfen worden sei. Die Klage sei aber vor allem unbegründet, da die Beklagte nicht uneingeschränkt informationspflichtige Stelle sei. Zwar sei sie als Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Aus systematischen und teleologischen Gründen sei sie jedoch im System des IZG wie juristische Personen des Privatrechts zu behandeln. Und solche seien nur insoweit informationspflichtig, wie sich die jeweils begehrten Informationen auf Aufgaben bezögen, die ihr zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen worden seien. Die im Informationszugangsrecht geregelten Begriffsbestimmungen seien unter Rückgriff auf die jeweils organisationsrechtliche Ausgestaltung des Verwaltungsaufbaus und die jeweiligen Aufgabenzuweisungen auszulegen. Nach der Aufgabenbeschreibung im Sparkassengesetz sei die Beklagte ein selbstständiges Unternehmen, das auf der Grundlage bestehender Markt- und Wettbewerbserfordernisse tätig werde. Sie erfülle ihre öffentliche Aufgabe in den dem Wettbewerb unterliegenden Handlungsformen des privaten Rechts. Öffentlich-rechtliche Sparkassen würden letztlich nicht anders tätig als öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, denen die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit Mitteln des Privatrechts übertragen sei. Das Verhältnis zwischen den Sparkassen und ihren Nutzenden sei von vornherein ausschließlich privatrechtlich geprägt. Dies betreffe insbesondere die Vergabe von Geschäftskrediten an kleine und mittlere Unternehmen, wie sie auch Gegenstand der Geschäftsbeziehung der Beklagten zum Schuldner gewesen sei. Das Sparkassenrecht differenziere hinsichtlich der Aufgabenzuweisung auch nicht zwischen öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierten Sparkassen. Der Sinn und Zweck des Informationszugangsrechts, eine bessere Beteiligung der Bürger an exekutiven Entscheidungsprozessen zu ermöglichen und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern, erfordere ebenfalls keinen Zugang zu den Informationen der Sparkassen über einzelne Geschäftsvorgänge mit und gegenüber Dritten. Randnummer 30 Hilfsweise hat die Beklagte insbesondere geltend gemacht, dass – soweit sich der Antrag des Klägers auf bereits archivierte und nicht elektronisch erschlossene Unterlagen beziehe und der Kläger den Antrag nicht eingegrenzt habe – der Ablehnungsgrund der Unbestimmtheit des Antrags zum Tragen komme. Soweit Zugang zu ihrer internen Dokumentation über die Geschäftsbeziehung zum Schuldner begehrt werde, könne sich die Beklagte außerdem auf die in Wechselwirkung miteinander auszulegenden Ablehnungsgründe zum Schutz des behördlichen Beratungsvorgangs und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Die nicht vorgelegten Unterlagen beträfen den konkreten internen Beratungsvorgang und ließen zugleich Schlüsse über die kaufmännische Positionierung der Beklagten im Wettbewerb und ihre Bewertungsmethoden für Geschäftsbeziehungen zu. Für die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche fehle dem Kläger die Prozessführungsbefugnis, da solche Ansprüche nicht dem Insolvenzbeschlag unterfielen. Höchst hilfsweise sei die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu rügen, da für das Klagebegehren auch zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kämen. Randnummer 31 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.03.2018 hat die Beklagte den Bescheid vom 26.10.2015 aufgehoben, soweit mit diesem ein Kostenaufwand i.H.v. 577 Euro festgesetzt worden ist. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in diesem Punkt übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 32 Mit dem angefochtenen Urteil vom 20. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Blick auf die Erledigungserklärungen teilweise eingestellt und im Übrigen abgewiesen. Es hat für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs auf § 7 Abs. 1 IZG verwiesen. Dass der Kläger gegebenenfalls auch privatrechtliche Ansprüche geltend machen könne, sei unschädlich, da eine Verweisung des Rechtsstreits bei gleichzeitiger Geltendmachung privat- und öffentlich-rechtlicher Ansprüche jedenfalls dann nicht geboten sei, wenn die Durchsetzung des geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruchs nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Das sei vorliegend bei dem geltend gemachten Anspruch nach IZG nicht der Fall. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag sodann für nur teilweise zulässig erklärt. Zum einen hat es darauf abgestellt, dass – soweit das Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag verbunden werde, die beantragten Informationen tatsächlich zur Verfügung zu stellen – dieses Leistungsbegehren unstatthaft sei. Im Falle der Verpflichtung einer informationspflichtigen Stelle auf Erlass eines den Informationszugang gewährenden Bescheids sei davon auszugehen, dass diese die Informationen auch tatsächlich zur Verfügung stelle. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht für den Klagantrag, der auf sämtliche bereits mit dem Ausgangsantrag bzw. wortgleich mit dem Widerspruchsschreiben begehrten Informationen gerichtet sei, Zweifel an dem Sachbescheidungsinteresse angedeutet. Dem Antrag sei zumindest teilweise bereits entsprochen worden. Der Zugangsanspruch beschränke sich grundsätzlich auch nur auf die Art von Informationen, wie sie bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden seien. So könnten die in Ziffer 1 genannte Übersendung einer tabellarischen Aufstellung der Darlehensverträge mit weiteren Details zu den einzelnen Darlehen und die in Ziffer 3 genannte „geordnete Gegenüberstellung“ der Soll- und Istbuchungen nur verlangt werden, wenn diese auch tatsächlich bei der Beklagten vorhanden seien. Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht hat diese Fragen im Ergebnis offengelassen, da es die im Übrigen als zulässig angesehene Klage als unbegründet abgewiesen hat. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Informationen durch die Beklagte. Der Anwendungsbereich des IZG sei dem Grunde nach zwar eröffnet, die Beklagte jedoch für die begehrten Informationen nicht informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Sie unterfalle zwar dem Wortlaut des Gesetzes, jedoch sei die Reichweite des Anwendungsbereichs durch Auslegung zu ermitteln. Für die Informationspflicht nach dem IZG müsse von einer funktionsbezogenen Betrachtung ausgegangen werden. Insofern ergäbe sich ein eingeschränkter personeller Anwendungsbereich. Aus den parlamentarischen Dokumenten zur Entstehungsgeschichte ergäben sich zwar keine Anhaltspunkte für die Auslegung der Begrifflichkeiten des Kreises der Verpflichteten, namentlich der „sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts“. Allerdings könne zur Auslegung des Umfangs der Informationsverpflichtung der „sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ ein Vergleich zu anderen auskunftspflichtigen Stellen gezogen werden. So sei der personelle Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf der Grundlage des formal-organisatorischen Status, sondern nach der funktional-materiellen Aufgabe der informationspflichtigen Stelle zu bestimmen. Es müsse nach materiellen Kriterien untersucht werden, ob die Aufgaben der Stelle, auf die sich der geltend gemachte Informationsanspruch beziehe, dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen seien. Nach diesen Kriterien stelle der Aufgabenbereich der Beklagten, auf den sich die begehrten Informationen bezögen, gerade keine Verwaltungstätigkeit dar. So sei zwar grundsätzlich auch fiskalisches Handeln von Behörden erfasst, um einer „Flucht ins Privatrecht“ entgegenzuwirken, allerdings seien auch juristische Personen des Privatrechts nur insoweit informationspflichtig, wie ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen worden seien. Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sparkassen lasse eine Differenzierung im Einzelfall zu, welche Sachverhalte sich – in Ansehung des öffentlichen Auftrags des Sparkassengesetzes – materiell als Verwaltungstätigkeit darstellten und welche nicht. Bei dem streitgegenständlichen Tätigkeitsfeld handle es sich nicht um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sparkassengesetz als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. So unterliege eine Sparkasse im Bereich der Geschäftskreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen – wie ein privatrechtlich organisiertes Kreditinstitut – dem Prinzip des Gewinnstrebens zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbsunternehmens und habe Kreditvergaben von der Bonität und anderen wirtschaftlichen Erwartungen abhängig zu machen. Es finde sich keine Rechtfertigung dafür, strengere Maßstäbe als für privatrechtlich organisierte Banken anzulegen. Es käme ansonsten auch zu einer Ungleichbehandlung mit Sparkassen des Privatrechts, da diese kraft Gesetzes als öffentliche Sparkassen gelten, ohne aber juristische Personen des öffentlichen Rechts zu sein. Auch falle ausweislich der Vorschriften des Sparkassengesetzes das Betätigungsfeld der Geschäftskreditvergabe nicht in die Zuständigkeit der Vertretung des Trägers bzw. des Verwaltungsrates, die nach dem Willen des Gesetzgebers gleichsam die Schnittstellen zwischen der Sparkasse und ihren öffentlichen Trägern darstellten. Daraus werde deutlich, dass der Bereich der Geschäftskreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Teil der Sicherstellung des öffentlichen Auftrages angesehen werde. Das „Alltagsgeschäft“ der Banken gehöre schließlich nicht zu einem Bereich, der im Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft und vor dem Hintergrund der Ziele des IZG so bedeutsam sei, dass ein Informationszugang zur Wahrnehmung demokratischer Rechte und Ausübung demokratischer Kontrolle auch hier geboten sei. Auf mögliche Ausschlussgründe sei daher nicht weiter einzugehen. Randnummer 35 Das Gericht hat den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch aus dem LDSG ebenfalls abgewiesen. Das Gesetz finde nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Rechtslage keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen am Wettbewerb teilnähmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiteten. Die Gesetzesbegründung nehme ausdrücklich Kreditinstitute in Bezug. Einen etwaigen Auskunftsanspruch nach dem BDSG könne der Kläger als Insolvenzverwalter nicht zulässigerweise geltend machen, da datenschutzrechtliche Auskünfte aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur nicht in die Insolvenzmasse fielen. Randnummer 36 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Reichweite des Anwendungsbereichs des IZG bezüglich öffentlich-rechtlich organisierter Sparkasse zugelassen. Randnummer 37 Gegen das Urteil – dem Kläger zugestellt am 08.04.2019 – hat der Kläger am 23.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Klage vollumfänglich zulässig sei, insbesondere der Annexantrag auf das tatsächliche Zurverfügungstellen im Wege der Stufenklage. Wie bei einem Zahlungsanspruch sei allein der Erlass des Verwaltungsakts nicht ausreichend. Wenn das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen meine, dass von der tatsächlichen Informationsgewährung durch die „verurteilte Behörde" auszugehen sei, sei das nicht nachvollziehbar. Daneben bestehe auch das Sachbescheidungsinteresse für die bereits überreichten Unterlagen, da diese unvollständig gewesen seien. Der Kläger habe einen Anspruch auf rechtssicheren Zugang zu Informationen auf Grundlage des IZG, da ansonsten die Rechtmäßigkeit der Kenntnis bestritten werden könne. Randnummer 38 Die Klage sei im Übrigen auch begründet. Insbesondere sei die Beklagte eine informationspflichtige Stelle. Der materielle Anwendungsbereich des Gesetzes sei auch dann eröffnet, wenn eine Behörde in Form des Privatrechts tätig werde, da sich keine Stütze für eine Beschränkung der Informationszugangsrechte finde. Es bestehe insbesondere kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG, da der Wortlaut eindeutig sei und sich auch aus der historischen Auslegung nichts Anderes ergebe. Aus der Unergiebigkeit der Gesetzgebungsmaterialien könne auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Wege der Auslegung als „ungeschriebene Ausnahme" im Sinne der Bereichsausnahmen des IZG zu betrachten seien. Die „Versorgung aller Bevölkerungskreise, der öffentlichen Hand und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche“ ( § 2 SpkG ) sei vielmehr Teil der öffentlichen Aufgabe der Sparkassen. Hätte der Gesetzgeber einen Ausschluss der Sparkassen von dem Anwendungsbereich des IZG gewollt, so hätte er die Sparkassen in die Liste der nicht informationspflichtigen Stellen aufnehmen können. Dies sei trotz zwischenzeitlicher Novellierungen des IZG nicht geschehen. Es handle sich dabei nicht um ein Übersehen, sondern einen bewussten Verzicht auf eine Ausnahmeregelung in Kenntnis anderslautender Regelungen in anderen Bundesländern. Es gebe daher keinen Raum für die durch das Verwaltungsgericht vertretene einschränkende Auslegung. Eine solche Auslegung sei aber auch in der Sache verfehlt. Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts sei ein feststehender Begriff. Seine Auslegung anhand formeller und materieller Betrachtungen sei nicht angezeigt. Randnummer 39 Weiterhin habe der Gesetzgeber bei einzelnen informationspflichtigen Stellen zusätzliche Erfordernisse vorgesehen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts habe er dies hingegen nicht getan, sondern umfassende Ansprüche für alle genannten Informationsträger eingeräumt, ohne dass es eine Differenzierungsmöglichkeit geben solle. Ausweislich der Normen des Sparkassengesetzes bestehe im Gegensatz zu privatrechtlich verfassten Banken eine besondere Konstellation, die Informationszugangsrechte in besonderer Weise rechtfertige. So sei die Organisation und Zusammensetzung gerade durch öffentliche Träger geprägt und es käme ihnen durch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben eine Haftungsprivilegierung zugute. Ebenfalls sei die Beklagte zunächst selbst davon ausgegangen, dass sie informationspflichtige Stelle sei, da sie ihrem ursprünglichen Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und auf den Widerspruch des Klägers mit einem Widerspruchsbescheid sowie einer weiteren Rechtsbehelfsbelehrung reagiert habe. Insgesamt bedürfe es für den Bürger eines Kontrollmechanismus, wenn den Kommunen die Möglichkeit gegeben sei, Sparkassen zu betreiben. Die Informationszugangs- und Informationsfreiheitsrechte dienten gerade der verbesserten Kontrolle des staatlichen Handelns. Eine Differenzierung zwischen „öffentlichen Aufgaben“ und „erwerbswirtschaftlichen Betätigungen“ sei im IZG indes nicht vorgesehen. Randnummer 40 Daneben seien auch keine Ausschlussgründe ersichtlich. Der Antrag sei nicht zu unbestimmt, denn er beschränke sich auf schon vorhandene, abgegrenzte Aufzeichnungen. Der Kläger könne den Antrag auch nicht genauer stellen, da er den Inhalt der Unterlagen nicht kenne. Es bestehe auch kein Ausschluss wegen anderer – vorrangiger – Informationszugangsrechte, da diese unberührt blieben. Hinsichtlich der generell schützenswerten personenbezogenen Daten des Schuldners bestehe ebenfalls kein Ausschlussgrund, da dieser durch die Unterstützung des streitgegenständlichen Klagebegehrens auf diesen Schutz selbst verzichtet habe. Weiter seien keine laufenden Beratungen betroffen, so dass der Beratungsprozess nicht mehr geschützt werden müsse. Die erbetenen Informationen beträfen Einzelfallentscheidungen und hätten deshalb auch keine Bedeutung für das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Im Übrigen sei von der Beklagten nicht dargelegt worden, inwieweit die Bekanntgabe der begehrten Informationen an den Kläger des Schuldners als natürliche Person die Wettbewerbsposition der Beklagten oder aber der Darlehensnehmenden nachteilig im Sinne der Entstehung eines wirtschaftlichen Schadens beeinflussen könne. Informationen, die sich auf ein konkretes Geschäftsverhältnis bezögen, erlaubten keine Aussage im Hinblick auf Wettbewerbs- und Marktverhältnisse, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis begründen könnten. Es würden ausdrücklich keine Informationen über interne Erwägungen bzw. Geschäftsstrategien der Beklagten oder vergleichbare Informationen, die die Wettbewerbsposition der Beklagten beeinträchtigen könnten, begehrt. Es gehe dem Kläger nur um die Informationen bezüglich abgeschlossener Darlehensverträge und die damit verbundenen Vereinbarungen und Informationen. Passagen, deren Inhalt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beträfen, seien notfalls zu schwärzen. Randnummer 41 Ergänzend weist der Kläger darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, dass die Kontoauszüge für den Zeitraum vor 2013 nicht mehr existierten, möglicherweise einen Verstoß gegen eine Vereinbarung aus 2016 zwischen den beiden Vertragsparteien darstelle. Darin sei eine nicht stattfindende Vernichtung von Informationen vereinbart worden. Ziel des Auskunftsersuchens sei nicht ein konkreter – gegebenenfalls tatsächlich nicht mehr vorhandener – Kontoauszug, sondern eine Information (Zahlungsempfängerinnen und -empfänger, Verwendungszweck), deren Verkörperung zweitrangig sei. Insofern trage die Beklagte selbst vor, dass es möglich sei, die Information wiederherzustellen, so dass auch eine Erfüllung der Informationspflicht möglich bleibe. Insoweit lege die Beklagte nicht substantiiert dar, warum der Aufwand zur Wiederherstellung der Unterlagen zu groß sei. Es habe jedenfalls die rechtliche Verpflichtung bestanden, keine Informationen zu vernichten. Randnummer 42 Vorsorglich weist der Kläger darauf hin, dass für den Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen das Verfahren an das Verwaltungsgericht unter Aufhebung des Urteils zurückzuverweisen sei. Randnummer 43 Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst einen vorformulierten Klagantrag zu Protokoll gegeben hatte, dessen Abweisung der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits beantragt hatte, hat er diesen sodann hinsichtlich der Ziffern 1, 4 und 9 des streitgegenständlichen Antrags zurückgenommen und im Übrigen beantragt, Randnummer 44 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.03.2019 zum Aktenzeichen 8 A 33/19 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 26.10.2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 25.09.2015 in der Fassung des Widerspruchs vom 25.11.2015 per Bescheid Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren und diese Informationen tatsächlich zur Verfügung zu stellen, Randnummer 45 hilfsweise, Randnummer 46 die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 26.10.2015 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23.02.2016 zu verpflichten, ihm hinsichtlich seines Antrags vom 25.09.2015 in der Fassung des Widerspruchs vom 25.11.2015 auf Zugang zu Informationen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, Randnummer 47 höchst hilfsweise, Randnummer 48 die Beklagte zu verurteilen, ihm die mit Antrag vom 25.09.2015 in der Fassung des Widerspruchs vom 25.11.2015 begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Randnummer 49 Die Beklagte hat in die teilweise Klagrücknahme eingewilligt und im Übrigen beantragt, Randnummer 50 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 51 Die Klage sei zu Recht abgewiesen worden. Die übersandten Kontoinformationen der Jahre 2005 – 2012 enthielten zwar nicht die jeweiligen Zahlungsempfängerinnen und -empfänger und den jeweiligen Verwendungszweck. Die begehrten Informationen würden aber auch nicht in der vom Kläger begehrten Weise vorliegen. Sie ließen sich nur den konkreten Kontoauszügen entnehmen, die für den Zeitraum vor 2013 nicht mehr existierten. Diese müssten erst unter erheblichem Mehraufwand nacherstellt und folglich neue Informationen hergestellt werden. Randnummer 52 Der Hauptantrag sei entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts nur teilweise zulässig. Der Leistungsantrag sei nicht statthaft. Das Leistungsbegehren könne nicht gleichzeitig mit dem zugrundeliegenden Verpflichtungsbegehren verfolgt werden. Bezüglich der Unterlagen, die dem Kläger bereits übersandt worden seien, fehle es ihm an einem Sachbescheidungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis, da der potentielle Anspruch insoweit schon erfüllt sei. Randnummer 53 Im Übrigen sei die Klage unbegründet. So fehle es aufgrund der vom Verwaltungsgericht richtigerweise vorgenommenen Auslegung an den Anspruchsvoraussetzungen des IZG. Die Auslegung des Wortlauts des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG ergebe ausdrücklich nicht, dass eine uneingeschränkte Informationspflicht bestehe. Die historische Auslegung sei unergiebig und stütze – wenn überhaupt – in Ansätzen eine differenzierende Betrachtung. Eine einschränkende Auslegung sei auch mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, da dieser Zweck keinen Zugang zu den Informationen der Sparkassen über einzelne Geschäftsvorgänge mit Dritten erfordere. Die Beklagte falle nicht in den Anwendungsbereich, da die dem Informationsbegehren zugrundeliegenden Tätigkeiten der Beklagten (die Geschäfts- und Vertragsbeziehungen mit dem Schuldner) nicht den übertragenen öffentlichen Aufgaben dienten, sondern vielmehr eine rein erwerbswirtschaftliche Betätigung darstellten. Es käme zu einer unbegründeten und nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung gegenüber Sparkassen des Privatrechts. Die Beklagte unterscheide sich zudem auch von „klassischen Behörden“, hinsichtlich derer eine Informationspflicht auch bezüglich privatwirtschaftlicher Betätigung bestehe. Randnummer 54 Das IZG vermittle zudem keinen Anspruch auf eine systematische Aufbereitung oder auf Rekonstruktion archivierter Informationen. Soweit Unterlagen bei der Beklagten vorlägen, die nicht übermittelt worden seien, handele es sich um interne Dokumentationen (z.B. konkrete interne Beratungsvorgänge), die ohnehin den in Wechselwirkung miteinander auszulegenden Ablehnungsgründen zum Schutz des behördlichen Beratungsvorgangs und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterfielen. Randnummer 55 Hilfsweise seien im Falle der Annahme einer Informationspflicht der Beklagten jedenfalls Ausschlussgründe geltend zu machen. So läge zunächst der Ausschlussgrund der Unbestimmtheit vor, da der Kläger seinen Antrag auf Informationszugang hinsichtlich bereits archivierter und nicht elektronisch erschlossener Unterlagen trotz eines Hinweises auf die Umstände der Archivierung nicht näher eingegrenzt habe und so der Aufwand der Beschaffung der Unterlagen völlig außer Verhältnis stehe. Eine weitergehende Informationswiederherstellungspflicht würde den auch vom Gesetzgeber vorausgesetzten zumutbaren Aufwand überschreiten. Darüber hinaus lägen die in Wechselwirkung miteinander auszulegenden Ausschlussgründe zum Schutz des behördlichen Beratungsvorgangs und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor. Es seien der konkrete Beratungsvorgang innerhalb der Beklagten und deren kaufmännische Positionierung im Wettbewerb und ihre Bewertungsmethoden für Geschäftsbeziehungen betroffen. Die gesetzliche Aufgabe der Sparkassen, den Wettbewerb zu fördern, bedinge, dass auch Sparkassen als öffentliche Unternehmen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben müssten. Selbst wenn diese Vorschrift zum Schutz privater Belange nicht unmittelbar auf Sparkassen angewendet werden würde, müsse jedenfalls der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses im Lichte der jeweils zu erfüllenden gesetzlichen Aufgabe bestimmt werden. Im Unterschied zu rein öffentlich-rechtlich tätigen Verwaltungen unterlägen deshalb auch vorbereitende Tatsachenmaterialien dem Schutz des behördlichen Willensbildungsprozesses. Die interne Dokumentation der Geschäftsbeziehungen der Beklagten zum Schuldner, auch soweit sie Beratungsgrundlage und Beratungsgegenstand der Entscheidungsfindung der Beklagten sei, sei als nicht offenkundiges, exklusives kaufmännisches Wissen der Beklagten zu werten, das für die Positionierung der Beklagten im Wettbewerb auch für die Zukunft relevant sei. Randnummer 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 57 Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilweise zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Beklagte hat ihre Einwilligung in die Rücknahme erklärt (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Randnummer 58 Im Übrigen hat die zulässige Berufung im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 59 Soweit der Kläger seine Klage, für die gemäß § 7 Abs. 1 IZG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, aufrechterhalten hat, ist sie teilweise unzulässig, im Übrigen aber zulässig (dazu unter I.). Soweit sie zulässig ist, ist sie im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Die Ablehnung seines Antrags durch den Beklagten war insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Im Übrigen ist sie unbegründet (dazu unter II.). Randnummer 60 I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages als Verpflichtungsklage zulässig (dazu unter 1.). Soweit im Hauptantrag gleichzeitig auch die tatsächliche Bereitstellung im Sinne einer Leistungsklage beantragt wird, ist die Klage hingegen unzulässig (dazu unter 2.). Soweit die Klage sich auf teilweise bereits zur Verfügung gestellte Unterlagen bezieht, fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis (dazu unter 3.) Randnummer 61 1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, da ein begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO begehrt wird. Der Kläger begehrt in seinem Hauptantrag primär, die Beklagte zu verpflichten, ihm per Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Die Verpflichtungsklage ist im Informationszugangsrecht die statthafte Rechtsschutzform. Dies ergibt sich bereits zwanglos aus § 7 Abs. 2 IZG, der bei Ablehnung des Antrages ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vorsieht (vgl. i.Ü.: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 – 7 A 15.10 –, juris Rn. 14; ebenso stRspr. des OVG Schleswig, Urteile vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 30 , vom 25. Januar 2018 – 4 LB 38/17 –, juris Rn. 30 , sowie Beschluss vom 30. März 2005 – 4 LB 26/04 –, juris Rn. 38). Nicht der Realakt des tatsächlichen Vollzugs des Informationszugangs ist maßgeblich, sondern die vorgelagerte Entscheidung über die Zugangsgewährung durch Verwaltungsakt (im Ergebnis ebenso Drechsler in Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe SH, Version 2.59 Oktober 2020, S. 61). Die antragsgemäße Gewährung von Informationszugang nach § 5 Abs. 1 IZG erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg vgl. das VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 17. Mai 2017 – 1 K 1802/16 –, juris Rn. 15). Randnummer 62 2. Soweit der Hauptantrag das Verpflichtungsbegehren darüber hinaus mit dem Begehr verbindet, die tatsächlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, ist er jedoch unzulässig. Randnummer 63 Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass von der tatsächlichen Informationsgewährung durch die durch Urteil verpflichtete öffentliche Stelle auszugehen ist. Weigert sich diese, den Verwaltungsakt zu erlassen, so muss das Verpflichtungsurteil – im Gegensatz zum gestaltenden Anfechtungsurteil – im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden (Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 42 Rn. 90). Randnummer 64 Soweit der Kläger auf eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO verweist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei der Verpflichtungsklage bedarf es nach Erlass des verpflichtenden Urteils zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes, weil das Gericht den begehrten Verwaltungsakt nicht selbst erlassen kann, sondern dies der Behörde aufgeben muss. Unter diesen Voraussetzungen ist für eine bereits mit Rechtskraft des Urteils vollstreckbare Leistungsklage als Annex zur Verpflichtungsklage vor Erlass des begehrten Verwaltungsaktes kein Raum (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 191 mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. März 2016 – OVG 6 B 61.15 –, juris Rn. 94, 97 m.w.N.; ebenso Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Auflage 2018, § 113 Rb. 392 m.w.N.). Auch soweit der Kläger diesbezüglich anregt, diesen Einwänden sowie Konflikten mit § 167 Abs. 2 VwGO dadurch zu begegnen, auch den Leistungstenor nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 15. Juli 2015 – OVG 6 B 61.15 –, juris Rn. 11 ff.) zeigt die Notwendigkeit derartiger Hilfsüberlegungen aus Sicht des Senats im Ergebnis nur, dass die analoge Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO auch auf mit Leistungsklagen verbundene Verpflichtungsklagen der VwGO fremd ist. Randnummer 65 Soweit die Literatur vereinzelt auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 – 3 C 11.99 –, juris Rn. 12; vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 21) verweist, hat das Bundesverwaltungsgericht dort unter Heranziehung prozessökonomischer Erwägungen zwar ein anderes Ergebnis vertreten. Diese Entscheidung erging jedoch – unter Bezugnahme auf finanzgerichtliche Rechtsprechung – lediglich im Rahmen einer Klage auf Prozesszinsen. Diese sind vorliegend indes nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Klage auf Verpflichtung zur Gewährung von Informationszugang ist mit einer Leistungsklage auf Zahlung von Prozesszinsen auch nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der genannten Entscheidung darauf ab, dass der Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB bereits nach § 44 VwGO mit dem die Hauptschuld betreffenden Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren verbunden werden könne, weil die Zahlung von Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB keinen vorhergehenden feststellenden Verwaltungsakt bedürfe (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13). Dies ist im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Informationszugang, der – wie dargestellt – einer vorhergehenden positiven Entscheidung bedarf, ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 66 3. Dem Kläger fehlt es im Rahmen seiner Verpflichtungsklage nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis bezüglich jener Unterlagen, die er bereits von der Beklagten erhalten hat, denn trotz dieser teilweisen Entsprechung des klägerischen Begehrs verbessert die Klage auf Zugang zu diesen bereits erhaltenen Unterlagen nach dem IZG die Rechtsposition des Klägers und begründet damit auch ein Rechtsschutzbedürfnis (zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2009 – 8 C 4.09 –, juris Rn. 24). Randnummer 67 Die Beklagte hat klargestellt, den Anspruch nur auf Grundlage einer angenommenen privatrechtlichen Verpflichtung aus § 242 BGB erfüllt zu haben. Ein solcher Anspruch stünde grundsätzlich aber nur dem Insolvenzschuldner im Rahmen eventueller Rückzahlungsforderungen gegen die Beklagte zu und auch nur dann, wenn er entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, die Beklagte hingegen in der Lage wäre, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (grundlegend BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Eine Übermittlung auf Grundlage des voraussetzungslosen Informationszugangsrechts kommt hingegen im Ergebnis einer Veröffentlichung gleich (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1.18 –, juris Rn. 40, 41). Mit dem Erlass des IZG hat der Gesetzgeber eine grundsätzliche Entscheidung zugunsten der Allgemeinzugänglichkeit der Informationen der Verwaltung festgelegt (Karg in Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung Landesausgabe SH, Version 2.59 Oktober 2020, S. 47). Mit der Übermittlung auf Grundlage des Informationszugangsrechts geht folglich immer auch eine Einordnung dieser Informationen als allgemeinzugänglich einher. Diese Einordnung stellt hinsichtlich der damit wiederum einhergehenden Berechtigung zur Weiterverwendung von Informationen einen eigenen rechtlichen Vorteil dar, denn nur wenn ein Anspruch auf Zugang besteht, ist grundsätzlich auch die Weiterverwendung erlaubt (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, Einl. Rn. 170; Wolff/Seemüller; K&R 2019, 102, 104). Jede Information, die nach den nationalen Vorschriften frei zugänglich ist, muss auch frei weiterverwendbar sein (Wirtz, DuD 2014, 389, 391). Diese rechtliche Qualität hat die Überlassung der Unterlagen auf Grundlage des privatrechtlichen Auskunftsanspruchs des § 242 BGB nicht. Eine bereits vorhandene faktische Kenntnis bezüglich solcher Informationen, zu denen auf Basis des Informationszugangsgesetzes Zugang begehrt wird, kann einem Rechtsschutzbedürfnis vor diesem Hintergrund nur entgegenstehen, wenn die Kenntniserlangung ebenfalls allgemein möglich ist und nicht nur – wie hier – Folge eines in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen engeren Auskunftsrechts. Ob darüber hinaus auch das Interesse des Klägers, sich von der Vollständigkeit der zur Verfügung zu stellenden Informationen überzeugen zu können, selbstständig ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen in der Lage wäre, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Randnummer 68 II. Die Klage ist auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, ohne dass es für die dazu nötigen Feststellungen einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht bedarf (dazu unter 1.). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (dazu unter 2.) ist die Beklagte eine informationspflichtige Stelle (dazu unter 3.). Der Kläger kann das Informationszugangsbegehren – trotz seiner Rolle als Insolvenzverwalter – geltend machen (dazu unter 4.), soweit die Beklagte über die begehrten Informationen verfügt (dazu unter 5.). Ausschlussgründe stehen dem nicht entgegen (dazu unter 6.). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (dazu unter 7.). Randnummer 69 1. Die Sache war nicht nach § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Seinen diesbezüglichen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt. Soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben wird, ist die Sache im Übrigen auch spruchreif (zu den Voraussetzungen: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2007 – 9 B 52.07 –, juris Rn. 4). Alle für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sowie zu den Ausnahmetatbeständen können festgestellt werden. Randnummer 70 2. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung. Wird mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 5 C 8.05 –, juris Rn. 10). Der Entscheidung des Senats ist daher das IZG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung zugrunde zu legen. Randnummer 71 3. Die Beklagte ist als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich als informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG einzuordnen (a). Sie übt nach materiellen Kriterien im funktionalen Sinne des IZG Verwaltungstätigkeit aus. Dies gilt auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden konkreten Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner (b). Unerheblich ist insoweit, dass sie einzelne Bereiche ihrer Aufgaben in den Handlungsformen des Privatrechts erfüllt (c). Randnummer 72
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.