Berichtigung des vertragsärztlichen Honorars durch die Kassenärztliche Vereinigung Orientierungssatz
(1880)bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs im heutigen Fachgebiet der plastischen und ästhetischen Chirurgie, die wiederum als Beleg für diese Annahme auf lediglich eine Literaturstelle aus dem Jahr 1919 verweist. Er nimmt sodann an, dass die verbleibende Gewebegröße durch die Formalinfixierung um weitere 33 % schrumpfe, weshalb der additive Schrumpfungseffekt das Präparat um insgesamt 55 % der Ausgangsgröße reduziere. Als Beleg für diese Annahme verweist er auf „Literatur“ und gibt als Beispiel hierfür wiederum lediglich eine Literaturstelle an. Gerade vor dem Hintergrund, dass L............ ausgeführt hat, dass sich in den Literaturangaben eine Schwankungsbreite der angenommenen Schrumpfung finde, erscheint die von D............ herausgegriffene Angabe unter Rückgriff auf jeweils lediglich eine Literaturstelle als willkürlich und bestätigt die Aussage von L............. Insbesondere kann hieraus kein zuverlässiger Wert für eine Mindestschrumpfung abgeleitet werden. Da im vorliegenden Fall der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für die ursprüngliche Größe der operierten Hautstellen ist, kann zu seinen Gunsten nicht der maximale Schrumpfungsgrad angesetzt werden. Vielmehr kann zu seinen Lasten unterstellt werden, dass im Einzelfall der Schrumpfungsgrad auch deutlich geringer ausfallen konnte. Dementsprechend kann der Kläger durch Vorlage der Dokumentation in den Histologieberichten keinen belastbaren Nachweis über die Größe des von ihm exzidierten Gewebes erbringen. Randnummer 60 Den hierzu gestellten Beweisanträgen des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mussten weder das Sozialgericht noch der Senat nachgekommen. Aus den dargestellten Gründen ist es als ausgeschlossen anzusehen, dass ein Sachverständigengutachten einen Mindestgrad der Schrumpfung feststellen oder für jeden Einzelfall die vom Kläger behauptete Schnitttiefe belegen könnte, sodass das Beweismittel als von vornherein ungeeignet anzusehen ist. Der Senat stützt seine Rechtsauffassung auf die vom Kläger selbst vorgelegten Privatgutachten von D............ und L............, die ergeben, dass ein sicherer Nachweis über die erforderliche Größe der Exzidate nur präoperativ werden kann. Randnummer 61 Soweit es als angemessen anzusehen sein könnte, den gegebenenfalls annäherungsweise zu berücksichtigen Schrumpfungsprozess im Rahmen der Ermessens-ausübung einzustellen, ist die Beklagte dem Kläger mit dem angenommenen Schrumpfungsgrad von 50 % auf jede der berücksichtigten zwei Dimensionen bereits recht weitgehend entgegengekommen. Sie war insbesondere nicht dazu verpflichtet, den möglichen maximalen Schrumpfungsgrad zugrunde zu legen, da dieser unstreitig nicht in jedem Fall erreicht gewesen sein dürfte. Hierzu wird auch die zutreffende Berechnung der Beklagten verwiesen. Randnummer 62 Auch können die vom Kläger nicht dokumentierten Maße nicht hinreichend sicher aus der für 37 Fälle vorgelegten Fotodokumentation abgeleitet werden. Der Kläger trägt hierzu vor, dass der Abstand des Kameraobjektivs zur Haut baubedingt immer gleich sei und die Auflösung immer gleich gewählt werde. Daher könne durch ein Vermessen der Fotos die Größe der operierten Hautstellen nachgewiesen werden. Diesem Vortrag des Klägers stehen bereits grundsätzliche Bedenken entgegen. Ließe man eine solche Beweisführung zu, wären die oben zitierten Dokumentationspflichten obsolet. Die Beklagte müsste, um die Abrechnung von lediglich über entsprechende Fotos dokumentierte Operationen zu überprüfen, in allen Fällen die Fotodokumentation anfordern, jede einzelne Hautstelle selbst vermessen und anhand der Angaben zu Kameraabstand und Auflösung einzeln berechnen. Eine Überprüfung der Abrechnung der hautärztlichen Leistungen wäre nicht mehr von der Beklagten zu leisten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Arzt, der die Größe der zu entfernenden Hautstellen nicht vermisst und dokumentiert, bei seiner Abrechnung selbst nicht sicher wissen kann, ob die betreffende Operation den Anforderungen radikal und ausgedehnt entspricht. Das präoperative Vermessen und Dokumentieren der Hautstelle ist insofern auch für den Arzt für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Abrechnung zwingend erforderlich. Würde man ihm nun zugestehen, im Nachhinein durch die gefertigten Fotos die Größe der Hautstellen zu belegen und würde er nur in den Fällen, in denen sich herausstellt, dass seine Einschätzung zu den Rechtsbegriffen „radikal und ausgedehnt“ falsch war, eine entsprechende Kürzung seiner Abrechnung befürchten müssen, wäre er im Ergebnis besser gestellt als ein ordnungsgemäß dokumentierender und abrechnender Arzt. Randnummer 63 Im Übrigen könnte aber auch kein Sachverständiger feststellen, dass der Kläger tatsächlich immer die gleiche Kamera, den gleichen Kameraabstand, die gleiche Auflösung und die gleiche Vergrößerung beim Ausdrucken des Fotos verwendet hat. Den hierzu gestellten Beweisantrag hat der Senat als von vornherein ungeeignet angesehen. Randnummer 64 Schließlich könnten durch die Fotos auch lediglich die Flächenmaße nachgewiesen werden, nicht jedoch die vom Kläger behaupteten Schnitttiefen von mindestens 1 cm. Randnummer 65 Die Beklagte war auch berechtigt, die betroffenen EBM-Ziffern vollständig zu streichen, anstatt andere geringer bewertete Ziffern oder den Fachgruppendurchschnitt zugrunde zu legen (zur Berechtigung der KV, Leistungsziffern vollständig zu streichen und nicht in geringer vergütete Ziffern umzuwandeln BSG vom
- September 2000 – B 6 KA 17/00 B). Der Kläger macht diesbezüglich insbesondere einen Anspruch auf Umwandlung aufgrund der in jedem Fall erbrachten Verschiebeplastiken oder zumindest aufgrund der Operationen an kleineren Hautstellen geltend. Der EBM sieht sowohl im
- als auch im am
- Kapitel Exzisionen bzw. dermatochirurgische Eingriffe von malignen oder malignomverdächtigen Hautveränderungen vor. So ist etwa die Ziffer 10343 im Fall einer (Teil-) Exzision einer malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung am Körperstamm oder an den Extremitäten (außer Kopf, Gesicht oder Hand) mit Veranlassung einer histologischen Untersuchung und einem Wundverschluss abrechenbar und mit 385 Punkten bewertet. Die Ziffern 31102 und 31103 sind hingegen in Fällen größerer dermatochirurgischer Eingriffe in Form von radikalen und ausgedehnten Exzisionen oder großflächiger Verschiebe-Rotations-plastiken oder Transplantationsplastiken abrechenbar und mit 4.065 bzw. 5.805 Punkten bewertet. Soweit der Kläger geltend macht, dass in jedem Fall der fehlerhaft abgerechneten Ziffer 31102 hilfsweise die Ziffer 31103 einzusetzen sei, da er in jedem Fall eine entsprechende Verschlusstechnik angewandt habe, verkennt er bereits, dass auch die Eingriffe nach der Kategorie A3, die für die Abrechnung der Ziffer 31103 vorliegen müssen, jeweils großflächige lokale Lappenplastiken voraussetzen, die im vorliegenden Fall mangels entsprechender Dokumentation gerade nicht nachgewiesen sind. Soweit der Kläger zumindest eine Umwandlung in die Ziffer 31101 begehrt, sind die hierfür erforderlichen Eingriffe der Kategorien A1 zwar kleinflächig, setzen jedoch jeweils spezielle, im einzelnen beschriebene Lappenplastiken voraus. Ob diese entsprechenden Verschlusstechniken vom Kläger in jedem Einzelfall angewendet wurden und um welche es sich gegebenenfalls jeweils gehandelt hat, ist nicht dokumentiert und wäre rein spekulativ. Wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insofern nicht nur um ein wesensgleiches Minus zu den vom Kläger abgerechneten Ziffern, sondern um ein aliud, sodass eine Umwandlung bereits aus diesem Grund ausscheidet. Randnummer 66 Aber auch eine Umwandlung in die deutlich geringer bewerteten Ziffern 10343 oder 10344 hat die Beklagte nicht vornehmen müssen. Eine Rechtsgrundlage, auf die der Kläger sein Anliegen stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom
- März 2009 (B 6 KA 62/07 R, juris Rn. 27) ausgeführt hat, dass im Falle einer Streichung von fehlerhaften Leistungsansätzen ausnahmsweise das Abrechnungsvolumen unter Einsetzen der zutreffenden GOP neu zu berechnen sei, wenn für die Kassenärztliche Vereinigung von vornherein, d. h. ohne dass es dafür weiterer Ermittlungen bedürfe, erkennbar sei, dass Fehler vorlägen, die erfahrungsgemäß auf einem Versehen beruhten, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Insbesondere die Tatsache, dass der Kläger in fast allen Fällen entsprechender chirurgischer Eingriffe radikale und ausgedehnte Exzisionen abgerechnet hat, während er so gut wie keine kleinen chirurgischen Eingriffe abrechnete, legt die Vermutung sehr nahe, dass es sich nicht um ein Versehen, sondern um eine systematische Falschabrechnung seitens des Klägers handelte. Zudem waren die Fehler für die Beklagte nicht ohne weitere Ermittlungen erkennbar. Randnummer 67 Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des Sozialgerichts München vom
- Juni 2007 (S 2 KA 124/06) führt hier nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Sozialgericht München geht davon aus, dass es zulässig sei, Leistungen nach einer EBM-Ziffer in solche einer anderen EBM-Ziffer umzuwandeln, wenn sich die Leistungsbeschreibungen inhaltlich weitgehend deckten, der ärztliche und technische Leistungsanteil nur geringfügig verschieden sei und beide Leistungen nicht nebeneinander abrechnungsfähig seien. Für die Frage der Ähnlichkeit des ärztlichen und technischen Leistungsanteils stellt das Sozialgericht im Wesentlichen auf die im dort entschiedenen Fall vergleichbaren Punktzahlen der betroffenen Leistungsziffern ab. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die infrage stehenden Ziffern unterscheiden sich ganz erheblich sowohl hinsichtlich des Leistungsinhalts als auch hinsichtlich der abzurechnenden Punktmenge. Randnummer 68 Schließlich hat die Beklagte ihr Ermessen bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrages rechtmäßig ausgeübt. Rechtsfolge einer Abrechnungsauffälligkeit ist, dass die Beklagte im Fall einer grob fahrlässig falschen Abrechnungs-Sammelerklärung ein weites Schätzungsermessen für die Berichtigung der Honorarabrechnungen hat (vgl. nur BSG, Urteil vom
- September 1997, Az. 6 RKa 86/95, juris Rn 23). Diese Rechtsprechung des BSG, die noch zur sachlich-rechnerischen Berichtigung auf der – alleinigen – Grundlage des BMV-Ä – und damit zur Rechtslage vor dem
- Januar 2004 bzw. 2005 – ergangen ist, kann auf die im streitigen Zeitraum in § 106a SGB V geregelte Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigung zur sachlich-rechnerischen Berichtigung übertragen werden (so bereits der erkennende Senat z.B. im Urteil vom
- Juni 2017, L 4 KA 16/14 ; ebenso Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- November 2014, L 4 KA 2/11, juris Rn. 56; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- März 2015, L 12 KA 25/13, juris Rn. 17 ff.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
- Juni 2016, L 3 KA 28/13, juris Rn. 49; Clemens in Hauck/Noftz, SGB V, § 106a Rn 236), da § 106a SGB V die vormals nur untergesetzlich geregelte sachlich-rechnerische Berichtigung nunmehr auch im SGB V verankert und speziell den Unterfall der Plausibilitätsprüfung in § 106a Abs. 2 SGB V näher kodifiziert hat. Randnummer 69 Diese Schätzung des neu festzusetzenden Honorars eröffnet der Beklagten jedoch keinen der Gerichtskontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum. Vielmehr hat das Gericht die Schätzung selbst vorzunehmen bzw. jedenfalls selbst nachzuvollziehen. Die Verpflichtung zur eigenen Schätzung bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht nunmehr erneut alle Schätzungsgrundlagen erhebt und eine völlig eigene Schätzung vornimmt. Sofern der Verwaltungsakt überzeugende Ausführungen zur Schätzung enthält, reicht es aus, wenn das Gericht sich diese Ausführungen zu Eigen macht und sie in seinen Entscheidungsgründen nachvollzieht (vgl. BSG, Urteil vom
- September 1997 – 6 RKa 86/95, juris Rn. 28). Randnummer 70 Der Senat macht sich, wie das Sozialgericht, die zutreffenden Ausführungen in den Bescheiden der Beklagten zu Eigen. Der Senat sieht es im Wege der Schätzung als gerechtfertigt an, dass die Beklagte die GOP 31102 und 31103 EBM in dem Umfang gestrichen hat, in dem sie nach den vom Kläger angeforderten und eingereichten Dokumentationen von einer fehlerhaften Abrechnung dieser Ziffern ausgegangen ist. Sie hat hierfür zunächst die stets als groß geltenden Eingriffe am Kopf und an Händen als korrekt abgerechnet bewertet. Hinsichtlich der übrigen Körperstellen hat sie eine Fehlerquote ermittelt, die sie dann auf die strittigen abgerechneten Leistungsziffern angesetzt hat. Auch die Ziffern für die postoperative Überwachung bzw. Behandlung, die an die Abrechnung der GOP 31102 und 31103 gekoppelt sind, hat sie in entsprechendem Umfang gekürzt. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass er immerhin unstreitig irgendeine Operation durchgeführt habe, greift dies nicht durch. Die Beklagte hatte nur zu überprüfen, ob der Kläger die in der Abrechnung angegebenen Leistungen erbracht hat. In diesem Zusammenhang ist sie dem Kläger bereits entgegengekommen, indem sie eine Rückrechnung der Größe der Exzidate aus den Pathologieberichten vorgenommen hat und auf diese Weise nicht zu einer vollständigen Streichung der betroffenen Ziffern gekommen ist, obwohl der Kläger mangels Dokumentation die Größe der Exzidate in keinem einzigen Fall belegen konnte. Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein allgemeiner Wert für eine Mindestschrumpfung der Exzidate nicht wissenschaftlich belegen. Die von der Beklagten angenommene Schrumpfung von 50 % ist angemessen. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte hätte bei der Schrumpfung auch die Dicke der Exzidate berücksichtigen müssen, folgt der Senat dem nicht, da die Dicke in den Histologieberichten nicht angegeben ist. Die Beklagte konnte insofern nur das in den Histologieberichten vermerkte Flächenmaß berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, hätte sie auch keine Mindestdicke der Hautstellen ansetzen müssen. Würde die Beklagte darüber hinaus noch in jedem Fall eine fiktive zumindest erbrachte EBM-Ziffer zugrunde legen, würde dies einen Anreiz zur Falschabrechnung bieten. Denn ein Arzt könnte in Versuchung geraten, in entsprechenden Fällen, die jeweils höher bewerteten Ziffern abzurechnen, davon ausgehend, dass die tatsächlich erbrachten geringer bewerteten Ziffern schließlich ohnehin Berücksichtigung finden würden. Das gleiche gilt für die vom Kläger ursprünglich hilfsweise geforderte Kürzung auf den Fachgruppendurchschnitt. Randnummer 71 Aus diesem Grund führt auch allein die Höhe der Rückforderung nicht dazu, den Rückforderungsbetrag als unverhältnismäßig anzusehen. Denn die Höhe der Rückforderung spiegelt letztlich den Umfang der hier vorgenommenen Falschabrechnung wider. Auch macht der streitige Betrag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers zwar ungefähr die Hälfte seines Honorars im betroffenen Zeitraum aus, das bedeutet aber umgekehrt, dass dem Kläger ein Honorar in vergleichbarer Größe für den streitigen Zeitraum noch verbleibt. Dass der Rückforderungsbetrag vor dem Hintergrund für ihn existenzbedrohend wäre, macht der Kläger nicht geltend. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 73 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 74 Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 1.307.025,19 Euro festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001452613