Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid - Voraussetzungen der Krankenversicherungspflicht eines Teilnehmers an einer Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben - Student Leitsatz
(43)KR 349/14 vor dem Sozialgericht Itzehoe (gerichtet gegen den Beitragsbescheid vom 30. April 2015) geführte Verfahren. Nicht wieder abgetrennt worden ist lediglich der hinzuverbundene Rechtsstreit S 25 KR 225/15. Randnummer 21 Zur Begründung seiner gegen den Beitragsbescheid vom 5. September 2012 – nach Durchführung des Vorverfahrens: in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 – gerichteten Klage hat der Kläger vorgebracht, dass er weiterhin ordnungsgemäß und aktiv an der ihm als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beigeladenen bewilligten Maßnahme teilnehme und auch gedenke, diese Teilnahme bis zum Erreichen des vorgesehenen Berufsabschlusses fortzusetzen. Eine Beendigung der Maßnahme sei nicht eingetreten, insbesondere habe der angebliche Bescheid der Beigeladenen vom 17. Februar 2010 nicht zu einer Beendigung der Maßnahme führen können, denn der Bescheid sei ihm niemals zugegangen. Auch die Beendigung der Gewährung von Übergangsgeld durch die Beklagte zum 3. April 2011 habe nicht zu einer Beendigung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geführt. Er sei daher auch über den 2. April 2011 hinaus nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zur Beitragszahlung sei daher nicht er, sondern der Leistungsträger – hier: die Beigeladene – verpflichtet. Randnummer 22 Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt, Randnummer 23 1. festzustellen, dass er als Empfänger einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist; Randnummer 24 2. die angefochtenen Bescheide aufzuheben; Randnummer 25 3. ihm unverzüglich eine gültige Versichertenkarte zu übersenden, um seinen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen; Randnummer 26 4. die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beigeladenen beizutreiben; Randnummer 27 5. ihm Einsicht in die Verwaltungsakten der Beklagten zu gewähren; Randnummer 28 6. ihm Auskunft über die seit dem 3. April 2006 von der Beigeladenen tatsächlich an die Beklagte erbrachten Beitragsleistungen zu erteilen. Randnummer 29 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Sie hat diesen Antrag unter Verweis auf ihre mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 im Rahmen des gegen den Beitragsbescheid vom 5. September 2012 gerichteten Widerspruchsverfahrens dargelegte Rechtsauffassung begründet. Randnummer 32 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch vorgetragen, dass die dem Kläger als Teilhabeleistung am Arbeitsleben bewilligte Maßnahme an der Universität Hamburg jedenfalls seit dem 2. April 2011 beendet sei, weshalb dem Kläger seit diesem Zeitpunkt auch kein Übergangsgeld mehr gezahlt worden sei. Die Dauer der Fördermaßnahme, die dem Kläger auf Grundlage des § 20 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bewilligt worden sei, orientiere sich an § 37 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), weshalb die Maßnahme regelmäßig nicht über einen Zeitraum von 24 Monaten hinaus andauern solle. Mit dem Kläger habe man sich ursprünglich im Rahmen eines am 1. Dezember 2009 vor dem Sozialgericht Itzehoe zum Aktenzeichen S 18 R 49/09 ER geschlossenen Vergleichs auf eine Fortzahlung von Übergangsgeld bis zum 31. März 2010 verständigt. Tatsächlich habe man dem Kläger dann jedoch auf Grundlage eines Bescheides vom 17. Februar 2010 noch bis zum 2. April 2011 das Übergangsgeld weitergewährt. In dem Bescheid habe man die Zahlung jedoch auch auf dieses Datum begrenzt. Damit habe der Kläger insgesamt mehr als 60 Monate Übergangsgeld bezogen. Weil die Maßnahme und der Bezug von Übergangsgeld seit dem 2. April 2011 – unabhängig davon, ob der Kläger sein Studium über dieses Datum hinaus fortsetze oder nicht – beendet seien, könne seit dem 3. April 2011 keine Krankenversicherungspflicht des Klägers mehr aufgrund einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehen. Randnummer 33 Mit Schreiben vom 29. Juli und 19. September 2016 hat das Sozialgericht den Kläger aufgefordert, Nachweise über die tatsächliche Durchführung eines Studiums an der Universität Hamburg im Zeitraum ab April 2011 vorzulegen, insbesondere Immatrikulationsbescheinigungen, Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen. Daraufhin hat der Kläger eine Übersicht der Universität über entrichtete Semestergebühren, das Semesterticket für das Sommersemester 2013 sowie Studentenausweise für die Sommersemester 2013 und 2014 und das Wintersemester 2013/2014 beigebracht. Leistungsnachweise und/oder Teilnahmebescheinigungen hat er nicht vorgelegt. Randnummer 34 Nach Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits im Wege des Gerichtsbescheids mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass streitgegenständlich nicht allein der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013 sei, sondern darüberhinaus auch sämtliche weiteren Beitragsbescheide, die den Zeitraum seit dem 3. April 2011 beträfen. Die von dem Kläger gegen Mahnschreiben bzw. Zahlungsaufforderungen der Beklagten erhobenen Klagen seien hingegen nicht streitgegenständlich geworden. Die Beitragsfestsetzungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit Bescheid vom 24. März 2014 erfolgte Verminderung der Beiträge aufgrund der Beitragsbemessung auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze entspreche dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 2013 zum Aktenzeichen B 12 KR 15/11 R. Die durch dieses Urteil geprägte Rechtslage habe sich durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) zum 1. August 2014 dahingehend geändert, dass als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gelte, sofern und solange solche Mitglieder Nachweise über ihre beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegten. Vor diesem Hintergrund sei die Beitragseinstufung des Klägers auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze ab dem 1. Juni 2015 rechtmäßig erfolgt, weil der Kläger weiterhin keine Einkommensnachweise vorgelegt habe. Randnummer 35 § 240 SGB V sei für die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger einschlägig, weil dieser seit dem 3. April 2011 über die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V – und damit eine Beitragsschuldnerschaft der Beigeladenen – habe seit diesem Datum hingegen nicht mehr bestanden. Denn Voraussetzung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sei, dass der Versicherte Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei, wozu als Voraussetzung auch gehöre, dass der Versicherte tatsächlich an der ihm bewilligten Maßnahme teilnehme. Davon habe sich das Gericht im Falle des Klägers gerade nicht überzeugen können, weil dieser es – entgegen entsprechender Aufforderungen – unterlassen habe, Unterlagen über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und über bestandene Zwischenprüfungen bzw. sonstige Leistungsnachweise und dergleichen vorzulegen. Aufgrund dieses Umstandes könne die von dem Kläger begehrte Feststellung – ungeachtet der zweifelhaften Zulässigkeit des Feststellungsantrags – nicht erfolgen, ebensowenig komme eine Aufhebung der rechtmäßigen Beitragsbescheide in Betracht und auch die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Beitreibung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Beigeladenen könne nicht ausgesprochen werden, da die Beigeladene nicht zur Zahlung der Beiträge für den Kläger verpflichtet sei. Randnummer 36 Schließlich könne der Kläger auch mit seinem auf Ausstellung einer Versichertenkarte gerichteten Leistungsbegehren nicht erfolgreich sein, weil sein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Beitragsrückstände nach § 16 Abs. 3a Sätze 1 und 2 SGB V ruhe. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in ihre Verwaltungsakten komme nicht in Betracht, weil der Kläger bereits mehrfach Akteneinsicht genommen habe und ihm zuletzt im Rahmen des vor dem Sozialgericht Itzehoe von ihm angestrengten Eilverfahrens S 25 KR 49/16 ER Gelegenheit zur neuerlichen Akteneinsicht gegeben worden sei, die der Kläger aber nicht wahrgenommen habe. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung über die von der Beigeladenen für den Kläger gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fehle es vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene die Beitragspflichten im Zeitraum vom 3. April 2006 bis zum 2. April 2011 gegenüber der Beklagten unstreitig erfüllt habe, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Gegen die Rechtmäßigkeit der einzigen streitgegenständlichen Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 23. April 2014 bestünden keine Bedenken. Randnummer 37 Gegen diesen ihm am 4. April 2017 zugestellten Gerichtsbescheid, dessen Rechtsmittelbelehrung dahin lautet, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, hat sich der Kläger am 26. April 2017 mit Schreiben vom 21. April 2017 an das Sozialgericht Itzehoe gewendet. Das Sozialgericht hat die Rechtsbehelfsschrift dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 4. Mai 2017 zugeleitet. Randnummer 38 Zur Begründung des Rechtsbehelfs führt der Kläger aus, dass es einen Bescheid der Beigeladenen vom 17. Februar 2010 nicht gebe. Insoweit belüge die Beigeladene das Gericht. Dass die Beigeladene ihm bislang zu keinem Zeitpunkt einen Bescheid über die Beendigung der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben an der Universität Hamburg erteilt habe, habe das Sozialgericht Itzehoe in einem Gerichtsbescheid der dortigen 9. Kammer vom 2. Juli 2012 auch ausdrücklich festgestellt. Auch die Beklagte habe ausweislich eines Vermerks in deren Verwaltungsakte noch am 3. Mai 2013 keine Kenntnis von einer Beendigung der Maßnahme gehabt. Daher sei nicht nachvollziehbar, wie sie bereits im Jahre 2012 in mehreren Schreiben davon sprechen könne, dass zum 3. April 2011 eine Änderung in seinem Versicherungsverhältnis eingetreten sei. Die Beklagte sei zur Erteilung einer Versichertenkarte ihm gegenüber verpflichtet, die diesbezügliche Weigerung der Beklagten erfolge rechtsgrundlos und stehe im Widerspruch zu einer ihm im Jahre 2014 erteilten Zusicherung, ihm diese Karte zu übersenden. Da bei ihm mittlerweile Gesundheitsschäden eingetreten seien, er ohne Vorlage einer Versichertenkarte aber keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen könne, sei bereits ein nicht wieder gutzumachender Schaden eingetreten. Er halte auch seinen Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakte aufrecht und stelle zugleich einen Beweissicherungsantrag nach § 76 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte bislang nur unvollständige Verwaltungsakten vorgelegt habe und daher zu besorgen sei, dass Aktenteile verlorengingen oder vernichtet würden. Schließlich sei auch sein Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Beigeladenen erbrachten Beitragszahlungen begründet, weil die Beklagte insoweit zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung verpflichtet sei. Im übrigen rügt der Kläger Verfahrensmängel: Das Sozialgericht habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, weil die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorgelegen hätten. Zudem sei das Sozialgericht verpflichtet gewesen, im Anhörungsschreiben vom 17. Oktober 2016 darzulegen, welchen Inhalt der zu erlassende Gerichtsbescheid haben würde. Dadurch, dass das Sozialgericht dies versäumt habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Schließlich sei ihm keine Ausfertigung des Gerichtsbescheides übersandt worden, weil sich auf dem ihm übersandten Gerichtsbescheid weder ein Ausfertigungsvermerk, noch ein Gerichtssiegel befänden. Dies stelle eine Verletzung des § 137 SGG dar. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, in deren Rahmen die Mitarbeiter J... C... und Sa... R... der Beklagten sowie die am Sozialgericht tätigen Richterinnen H... und B... zeugenschaftlich zu vernehmen seien. Sollte der Antrag auf mündliche Verhandlung nicht statthaft sein, beantrage er die Durchführung der Berufung, allerdings „hilfsweise“ auch die Zurückverweisung an das Sozialgericht, damit ihm keine Instanz verlustig gehe. Randnummer 39 Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen sinngemäß, Randnummer 40 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe; Randnummer 41 für den Fall, dass dieser Antrag nicht statthaft sein sollte: Randnummer 42 die Durchführung des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, Randnummer 43 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. März 2017 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen; Randnummer 44 hilfsweise: Randnummer 45 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. März 2017 aufzuheben Randnummer 46 2. festzustellen, dass er als Empfänger einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist; Randnummer 47 3. die angefochtenen Bescheide aufzuheben; Randnummer 48 4. ihm unverzüglich eine gültige Versichertenkarte zu übersenden, um seinen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen; Randnummer 49 5. die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beigeladenen beizutreiben; Randnummer 50 6. ihm Einsicht in die Verwaltungsakten der Beklagten zu gewähren; Randnummer 51 7. ihm Auskunft über die seit dem 3. April 2006 von der Beigeladenen tatsächlich an die Beklagte erbrachten Beitragsleistungen zu erteilen. Randnummer 52 Die Beklagte beantragt, Randnummer 53 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 54 Zur Begründung dieses Antrags verweist die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 31. März 2017. Neue entscheidungserhebliche Aspekte habe der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Randnummer 55 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, Randnummer 56 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 57 Zur Begründung bezieht auch sie sich auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 31. März 2017 und zudem auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen. Die dem Kläger als Teilhabeleistung am Arbeitsleben gewährte Maßnahme an der Universität Hamburg sei seit 2011 beendet, sämtliche diesbezüglichen Schriftstücke der Beigeladenen seien „ordnungsgemäß versandt“ worden. Dass der Kläger ab Beendigung der Maßnahme keinen Anspruch auf Übergangsgeld mehr haben würde, sei ihm aus einem bereits 2009 vor dem Sozialgericht Itzehoe anhängig gewesenen Rechtsstreit zum Aktenzeichen S 18 R 49/09 (gemeint sein dürfte: S 18 R 49/09 ER) hinreichend bekannt. Die Rechtslage sei insoweit eindeutig. Form–, Verfahrens– oder Zustellungsfehler seien für die Beigeladene, im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht nicht erkennbar. Randnummer 58 Zwischenzeitlich hat die Beklagte weitere Beitragsbescheide gegenüber dem Kläger erlassen. Bereits vor Ergehen des hier angefochtenen Gerichtsbescheides – nämlich am 29. Dezember 2016 – erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid, mit dem sie die monatlichen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze auf insgesamt 774,30 EUR ab dem 1. Januar 2017 festgesetzt hat. Aufgrund der jährlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze setzte die Beklagte die von dem Kläger geschuldeten Beiträge sodann zum Beginn der Jahre 2018, 2019 und 2020 jeweils neu fest: Mit Bescheid vom 23. Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 783,23 EUR ab dem 1. Januar 2018, mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 816,75 EUR ab dem 1. Januar 2019 und mit Bescheid vom 3. Januar 2020 in Höhe von insgesamt 843,75 EUR seit dem 1. Januar 2020. Mit dem letztgenannten Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger zudem mit, dass für vergangene Zeiträume ein Beitragsrückstand in Höhe von 63.748,99 EUR in seiner Person aufgelaufen sei. Randnummer 59 Der Kläger hat mit Schreiben vom 2. Mai 2020 um „unverzügliche Mitteilung des Sachstandes“ sowie um Mitteilung dazu gebeten, „um welchen Streitgegenstand genau bzw. welche Prozessangelegenheit es hier in diesem Verfahren geht“. Der Senat hat darauf die Gerichts- und Verwaltungsakten am 12. Mai 2020 an das Sozialgericht Itzehoe zurückgesandt und gegenüber dem Kläger angeregt, dort bis zum 29. Mai 2020 Akteneinsicht zu nehmen, damit er sich Kenntnis vom Streitgegenstand verschaffen könne. Am 12. Juni 2020 hat das Sozialgericht Itzehoe die Akten an das Landessozialgericht zurückgesandt und mitgeteilt, dass sich der Kläger bei ihr nicht zwecks Akteneinsicht gemeldet habe. Randnummer 60 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten, die Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Randnummer 61 Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Berufung des Klägers zulässig ist. Zweifel daran ergeben sich daraus, dass der Kläger in seiner Rechtsbehelfsschrift vom 21. April 2017 zweimal ausdrücklich erklärt hat, dass er mündliche Verhandlung beantrage und zu einem Berufungsverfahren lediglich ausgeführt hat, dass er „ansonsten Berufung“ beantrage. Sollte das bedeuten, dass der Kläger lediglich hilfsweise für den Fall, dass er mit seinem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht erfolgreich sein sollte, Berufung einlegen wollte, wäre die Berufung unzulässig. Denn als Prozesshandlung ist sie grundsätzlich bedingungsfeindlich (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 151 Rn. 2c; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2011, L 11 R 3679/11, Breith. 2012, 700 ff.). Zwar können Prozesshandlungen ausnahmsweise unter die Bedingung des Eintritts eines innerprozessualen Umstandes gestellt werden, diese Ausnahme ist für Verfahrenshandlungen betreffend die Einlegung oder die Zurücknahme eines Rechtsmittels jedoch nicht eröffnet (vgl. BSG, Beschluss vom 10. März 2010, B 14 AS 71/09 R, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 26. September 2007, XII ZB 80/07, MDR 2008, 98 f.; Greger, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb. zu §§ 128 – 252, Rn. 20). Zudem wäre die Bedingung, unter welcher der Kläger die Berufung erhoben hätte – die Zurückweisung des klägerischen Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung – hier nicht eingetreten, weil das Sozialgericht über diesen Antrag zu keinem Zeitpunkt entschieden hat. Diese Entscheidung kann auch nicht der Senat treffen bzw. nachholen. Denn für die Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 105 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3 SGG ist in jedem Fall – und also auch in dem Fall, dass der Antrag (wie hier) unstatthaft ist – das Sozialgericht zuständig, nicht hingegen das Landessozialgericht (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 11. März 2017, L 8 P 4/15, zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2014, L 13 AS 3162/14, ZFSH/SGB 2014, 756 ff.). Randnummer 62 Auch eine Auslegung des klägerischen Hauptantrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Berufungseinlegung muss ausscheiden. Dies verbietet schon der Grundsatz, dass der Wortsinn die Grenze der Auslegungsmöglichkeit umreißt. Der Kläger verwendet in der Rechtsbehelfsschrift vom 21. April 2017 sowohl den Begriff des „Antrags auf mündliche Verhandlung“ als auch den der „Berufung“ nebeneinander und nimmt sogar in seiner laienhaften Sphäre eine Abgrenzung der Begrifflichkeiten voneinander vor. Daher kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Kläger bei der Verwendung des Begriffs „Antrag auf mündliche Verhandlung“ nicht wusste, welcher Bedeutungsgehalt diesem zukommt, bzw. dass der Kläger mit der Verwendung dieses Begriffs eigentlich (tatsächlich) den Begriff der „Berufung“ verwenden wollte. Insoweit fehlt es bereits an der Auslegungsfähigkeit des von dem Kläger verwendeten Terminus des „Antrags auf mündliche Verhandlung“, so dass für eine Auslegung kein Raum bleibt. Schließlich kommt eine Umdeutung des klägerischen Hauptantrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs. 2, 3 SGG in eine Berufungseinlegung nicht in Betracht (Hessisches LSG, Urteil vom 11. März 2017, L 8 P 4/15, a.a.O., das zur Begründung auf das Vorliegen einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid – wie sie auch vorliegend gegeben ist – abstellt; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2014, L 13 AS 3162/14, a.a.O., das auf die unterschiedliche Zielrichtung des Antrags auf mündliche Verhandlung einerseits und Berufung andererseits sowie auf die verschiedene Zuständigkeit, über den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zu entscheiden, abstellt; s. zur Unmöglichkeit der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde auch BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, NZS 2004, 334 ff.). Randnummer 63 Letztlich hat der Kläger die schriftliche Anfrage des Senats zur Bedingtheit der von ihm eingelegten Berufung vom 16. April 2020 unbeantwortet gelassen und ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, so dass eine letzte Klarheit über den Bedeutungsgehalt der klägerischen Ausführungen in der Rechtsbehelfsschrift vom 21. April 2017 nicht zu erlangen war. Da die Berufung des Klägers indes jedenfalls unbegründet ist (dazu sogleich), bleibt ihre Zulässigkeit hier dahingestellt. 2. Randnummer 64 Eine die Zulässigkeitserfordernisse im Sinne des § 151 Abs. 1, 2 SGG wahrende Berufung wäre sowohl mit ihrem Hauptantrag – dazu sogleich unter lit.
- a)– als auch mit ihren Hilfsanträgen – dazu sogleich unter lit.
- b)– unbegründet.
- a)Randnummer 65 Mit seinem Hauptantrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht kann der Kläger nicht erfolgreich sein. Eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht kommt – nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung – nur nach Maßgabe des § 159 SGG in Betracht, wobei hier – da durch den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 31. März 2017 eine reine Prozessentscheidung im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht getroffen worden ist – allein eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG einschlägig sein könnte. Danach kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Randnummer 66 Hier liegt indes bereits kein wesentlicher, dem Sozialgericht unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor. Soweit der Kläger als einen solchen Mangel rügt, dass die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG für den Erlass eines Gerichtsbescheids erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, greift dies nicht durch. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Streitfalles liegt weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht vor. Zwar ergibt sich bei einem Blick auf sämtliche von dem Kläger gegen die Beklagte angestrengte Klagverfahren aufgrund der Vielzahl der Verfahren und der im Rahmen dieser Verfahren gestellten – häufig zahlreichen – Anträge des Klägers ein unübersichtliches Bild. Bei der Frage, ob besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG gegeben sind oder nicht, kommt es jedoch schon nach dem Wortlaut der Vorschrift allein auf „die Sache“ – und mithin auf das einzelne zu beurteilende Klagverfahren – an und nicht auf ein sich aus sämtlichen zwischen Beteiligten anhängigen Rechtsstreitigkeiten ergebendes Gesamtbild. Randnummer 67 Streitgegenständlich ist vorliegend im Ausgangspunkt allein der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013. Dass aufgrund der Laufzeit des gerichtlichen Verfahrens über § 96 Abs. 1 SGG nachfolgend erlassene Beitragsbescheide in den Rechtsstreit einbezogen worden sind und sich dadurch die Anzahl der streitgegenständlichen Bescheide erhöht hat, begründet ebenfalls keine außergewöhnliche Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht. Hierbei handelt es sich vielmehr um den sozialgerichtlichen Regelfall, da eine mehrjährige Verfahrensdauer zumindest nichts Ungewöhnliches ist und die höchstrichterliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass nachfolgende Beitragsbescheide den ursprünglichen Beitragsbescheid dann im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG abändern – und dies gerade auch, wenn sich die nachfolgenden Beitragsbescheide auf andere Zeiträume beziehen als der Ausgangsbescheid –, wenn die im Ausgangsbescheid enthaltene Beitragsfestsetzung nicht für einen bestimmten abgegrenzten Zeitraum erfolgt war, sondern vielmehr zeitlich unlimitiert erfolgte, wie das die Regel zu sein pflegt und auch im vorliegenden Fall zu beobachten ist (vgl. zur Einbeziehung von Folgebescheiden nach § 96 Abs. 1 SGG bei einer im Ausgangsbescheid ohne zeitliche Begrenzung vorgenommenen Regelung: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015, B 8 SO 14/14 R, zitiert nach juris). Dementsprechend sind hier neben den vorgenannten Bescheiden vom 5. September 2012 und 1. August 2013 sowie dem diese ändernden Bescheid vom 24. März 2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2014) alle nachfolgend gegenüber dem Kläger ergangenen Beitrags(festsetzungs)bescheide der Beklagten nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, also die Bescheide vom 19. Dezember 2014, 30. April 2015 (in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 24. Juni 2015 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016), 18. Dezember 2015, 29. Dezember 2016, 23. Dezember 2017, 19. Dezember 2018 und 3. Januar 2020. Randnummer 68 Auch eine außergewöhnliche rechtliche Schwierigkeit des Klagverfahrens vermag der Senat hier nicht auszumachen. Da der Kläger die Beitragsentscheidungen der Beklagten allein im Hinblick auf das (Nicht-) Bestehen seiner Beitragspflichtigkeit dem Grunde nach angreift, gegen die konkrete Beitragsfestsetzung (der Höhe nach) hingegen keinerlei Einwände vorbringt, dürfte hier sogar von einer unterdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeit auszugehen sein. Auch der Umstand, dass der Kläger erstinstanzlich – implizit – sechs Anträge gestellt hat, führt nicht zu einer überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeit der Sache. Denn allein drei der Anträge sind auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet – nämlich auf eine gerichtliche Entscheidung, derzufolge der Kläger als Teilnehmer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und daher die Beigeladene als Maßnahmeträgerin verpflichtet sei, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Kläger aufzubringen (Anträge zu 1., 2. und 4.). Von den übrigen drei Anträgen lösen zumindest zwei keine rechtlichen Probleme aus: Dem Antrag zu 5. fehlt es evident am Rechtsschutzbedürfnis und dem Antrag zu 6. mangelt es offensichtlich an einer Anspruchsgrundlage. Mithin vermag die Antragshäufung eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zu begründen. Randnummer 69 Zudem ist hier von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG auszugehen. Der Sachverhalt ist dann in diesem Sinne geklärt, wenn das Sozialgericht seinen Amtsermittlungspflichten nach § 103 SGG hinreichend nachgekommen ist; dabei kommt es auf die Rechtsauffassung des Gerichts an. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG verlangt also nicht, dass der Sachverhalt in jeder Hinsicht ermittelt ist, sondern er verlangt dies nur, soweit es für den Inhalt der konkreten Entscheidung erforderlich ist. Dies bedeutet zugleich, dass durch Gerichtsbescheid auch dann entschieden werden kann, wenn eine Entscheidung nach den Grund-sätzen der objektiven Beweislast zu treffen ist (Beweislastentscheidung). Denn auch dann ist die Sache entscheidungsreif. Zwar lässt sich in solchen Fällen – etwa wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers oder wegen Unauffindbarkeit von Unterlagen – der Sachverhalt nach objektiven Maßstäben nicht vollständig aufklären. Für die gerichtliche Entscheidung ist er aber nach prozessualen Maßstäben gleichwohl hinreichend geklärt (so auch Burkiczak, in jurisPK-SGG, Werksstand 24. August 2020, § 105 Rn. 32 f.; unter Verweis auf SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2014, S 15 U 4024/13, zitiert nach juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2011, L 13 SB 49/11; Urteil vom 9. März 2017, L 13 SB 273/16, beide zitiert nach juris). Das Sozialgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass es nicht habe feststellen können, dass der Kläger sein Bachelor-Studium an der Universität Hamburg (als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben) auch tatsächlich betreibe. Zu dieser Feststellung ist das Sozialgericht gelangt, weil der Kläger entgegen mehrfacher entsprechender (und unter Fristsetzung erfolgter) Aufforderungen durch das Sozialgericht keine diesbezüglichen Nachweise in Form von Teilnahmebescheinigungen, Zeugnissen über das Bestehen von (Zwischen-) Prüfungen oder sonstigen Leistungsnachweisen vorgelegt hat. Indem das Sozialgericht insoweit (vergeblich) ermittelt und dadurch seine Amtsermittlungspflicht erfüllt hat, ist der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen, so dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid zulässig gewesen ist. Randnummer 70 Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG hier nicht als erfüllt ansähe, weil der gesamte dem Streitverhältnis zugrundeliegende Sachverhalt nicht hat aufgeklärt werden können – und die auf Grundlage der Verteilung der objektiven Feststellungslast getroffene Entscheidung des Sozialgerichts mithin als fehlerhaft bewertete, weil das Gericht in falscher Besetzung, nämlich ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, zu seinem Spruch gelangt sei und dadurch das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt habe –, wäre der Weg zu der von dem Kläger begehrten Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht gleichwohl nicht eröffnet. Denn es mangelte an der dafür nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlichen weiteren Voraussetzung, dass aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrensmangels im Berufungsverfahren eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig geworden wäre. Der Senat hat dem Kläger im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 10. September 2020 lediglich erneut aufgegeben, Nachweise über die tatsächliche Teilnahme an dem ihm als Teilhabemaßnahme bewilligten Studium im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 415 ff. ZPO) beizubringen. Eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung ist darin nicht zu sehen. Randnummer 71 Die weiteren vom Kläger gerügten vermeintlichen Mängel des Verfahrens vor dem Sozialgericht stellen keine Verfahrensfehler dar. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, das Sozialgericht hätte ihm im Anhörungsschreiben mitteilen müssen, welchen Inhalt der zu erlassende Gerichtsbescheid haben würde, kann dem nicht gefolgt werden. Das Anhörungserfordernis des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG dient der Information der Beteiligten darüber, dass das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden möchte, und soll den Beteiligten Gelegenheit dazu geben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen oder konkrete (weitere) Beweisanträge zu stellen (B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 105 Rn. 10 und 10a). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nicht erforderlich, auch den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung durch Gerichtsbescheid bekanntzugeben. Daneben besteht das den Anspruch auf rechtliches Gehör flankierende Verbot der Überraschungsentscheidung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 5. April 2012, 2 BvR 2126/11, NJW 2012, 2262 f.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 6 KA 6/15 R, BSGE 120, 254 ff.), wonach das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen darf, der im bisherigen Verfahren keine Rolle gespielt hat und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Eine solche Überraschungsentscheidung hat das Sozialgericht hier nicht getroffen. Vielmehr hat dem Kläger aufgrund der wiederholten Aufforderungen des Gerichts, Nachweise über die tatsächliche Durchführung des Studiums vorzulegen (zuletzt mit Schreiben vom 19. September 2016 unter Fristsetzung und mit Präklusionsandrohung nach § 106a Abs. 2 und 3 SGG erfolgt) klar vor Augen stehen müssen, dass es sich bei der tatsächlichen Absolvierung des Studiums um einen wesentlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt gehandelt hat. Eine Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses des Rechtsstreits in der Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG hat daher hier auch unter Beachtung des Grundsatzes des Verbots von Überraschungsentscheidungen nicht erfolgen müssen (vgl. grundsätzlich Burkiczak, a.a.O., § 105 Rn. 58; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. November 2001, L 10 P 41/99, zitiert nach juris). Selbst wenn man mit dem LSG Nordrhein-Westfalen eine Pflicht des Sozialgerichts annehmen wollte, im Rahmen der Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG auch den beabsichtigten Inhalt des zu erwartenden Gerichtsbescheides mitzuteilen – und also einen Mangel des Verfahrens vor dem Sozialgericht Itzehoe annähme –, käme eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht unabhängig von der Frage, ob es sich bei diesem Mangel um einen wesentlichen im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelte oder nicht, wiederum deshalb nicht in Betracht, weil sich aufgrund dieses Mangels im Berufungsverfahren nicht das Erfordernis einer umfangreichen und aufwändigen Beweiserhebung ergeben hat. Randnummer 72 Soweit der Kläger schließlich moniert, dass die ihm übersandte Ausfertigung des Gerichtsbescheides vom 31. März 2017 nicht den Formanforderungen des § 137 Satz 1 SGG genüge, weil sich darauf weder ein Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, noch ein Gerichtssiegel befänden, so mag dies – die Wahrheit des entsprechenden klägerischen Vortrags einmal unterstellt – zur Unwirksamkeit der Zustellung des Gerichtsbescheides geführt haben, mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Zudem erwüchse aus dem vom Kläger behaupteten Umstand wohl auch ein Anspruch auf (erneute) Zustellung einer fehlerfreien Ausfertigung bzw. beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheides (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 137 Rn. 6). Es handelte sich bei diesem Fehler indes um einen Mangel des Zustellungsverfahrens, nicht aber um einen solchen des der materiellen Entscheidung vorgelagerten Erkenntnisverfahrens, der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung führen könnte.
- b)Randnummer 73 Die von dem Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Hilfsanträge haben allesamt keinen Erfolg. Insbesondere dem auf Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides vom 31. März 2017 gerichteten Hilfsantrag ist nicht zu entsprechen, weil das Sozialgericht die Klage dort zu Recht abgewiesen hat. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu den weiteren Hilfsanträgen zu 2. – 7.
- aa)Randnummer 74 Zunächst ist der Anfechtungsantrag (Hilfsantrag zu 3.) unbegründet. Der Antrag umfasst neben dem Ausgangs-Beitragsbescheid vom 5. September 2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2013) und dem diesen ändernden Bescheid vom 24. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2014 alle nachfolgend gegenüber dem Kläger ergangenen Beitrags–(festsetzungs)bescheide der Beklagten, also die Bescheide vom 19. Dezember 2014, 30. April 2015 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 24. Juni 2015 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016, vom 18. Dezember 2015, 29. Dezember 2016, 23. Dezember 2017, 19. Dezember 2018 und 3. Januar 2020. Die nachfolgenden Bescheide sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden (s.o.). Der Kläger wendet sich gegen diese Beitragsbescheide alleine mit dem Einwand, dass er nicht Beitragsschuldner sei, und bestreitet mithin seine Beitragspflichtigkeit dem Grunde nach. Mit der insoweit von ihm vertretenen Auffassung, wonach er nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V als Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, vermag er nicht durchzudringen. Richtig ist zwar die den Hintergrund der klägerischen Argumentation bildende Annahme, dass während der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der krankenversicherungspflichtige Leistungsempfänger die Pflichtbeiträge nicht selbst zahlen muss; denn § 251 Abs. 1 SGB V bestimmt für diesen Fall die Pflicht des Rehabilitationsträgers zur Tragung der von dem Leistungsempfänger geschuldeten Beiträge. Jedoch war der Kläger im hier streitbefangenen Zeitraum – seit dem 3. April 2011 – kein Teilnehmer einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) mehr. Randnummer 75 Denn das Sozialgericht hat zu Recht angenommen, dass eine tatsächliche Teilnahme an der LTA zwar für die Auslösung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, dass sich aber nicht feststellen lässt, dass der Kläger im Zeitraum seit dem 3. April 2011 sein Studium der Sozialökonomie an der Universität Hamburg tatsächlich betrieben und mithin an der LTA auch tatsächlich teilgenommen hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sind u.a. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Daraus, dass § 186 Abs. 5 SGB V den Beginn der Versicherungspflicht an den Beginn der Maßnahme knüpft, wird deutlich, dass der Versicherungspflichttatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V erfordert, dass der Versicherte auch tatsächlich an der Maßnahme teilnimmt (Wiegand, in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 1. Aufl. 2013, § 5 Rn. 55). An einem Studium nimmt nicht schon derjenige im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V teil, der an einer Hochschule immatrikuliert ist, sondern allein derjenige, der die dortigen Vorlesungen besucht und an den vorgesehenen (Zwischen-) Prüfungen teilnimmt. Auch das BSG stellt – wenn auch nicht entscheidungserheblich – bei der Frage nach der Versicherungspflicht einer Leistungsempfängerin, deren LTA in einem Hochschulstudium bestand, darauf ab, dass „der Bildungsgang planmäßig beschritten wurde“ (BSG, Urteil vom 25. Mai 2011, B 12 KR 8/09 R, BSGE 108, 222 ff.). Dass der Kläger an seinem Studium im Zeitraum ab dem 3. April 2011 planmäßig teilgenommen hat, hat er – trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 10. September 2020 – nicht nachgewiesen. Da sich der Kläger nach dem Schreiben der Universität Hamburg vom 5. Juli 2009 bereits seinerzeit in der Abschlussphase seines Studiums befunden hat, ist es auch schwer vorstellbar, dass nach dem 2. April 2011 eine planmäßige Teilnahme des Klägers an dem Studiengang der Sozialökonomie stattgefunden hat, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger diesen Studiengang bis heute nicht mit dem dafür vorgesehenen Master-Abschluss abgeschlossen hat. Randnummer 76 Da bereits aus diesem Grund keine Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V im streitgegenständlichen Zeitraum besteht, kann die Länge der einschlägigen (Höchst-) Förderdauer nach § 37 SGB IX in der vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung und die dafür zu beantwortende Frage danach, ob es sich bei der dem Kläger bewilligten Maßnahme um eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX in seiner vom 1. Januar 2005 bis zum 29. Dezember 2008 geltenden Fassung (a.F.) oder um eine Weiterbildung nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a.F. gehandelt hat, dahinstehen. Für ersteres spricht, dass die Ausbildung zum Erzieher dem Kläger für den betriebswirtschaftlich geprägten Studiengang keine relevanten Vorkenntnisse vermittelt haben dürfte (vgl. zur Abgrenzung der beruflichen Ausbildung von der beruflichen Weiterbildung: BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 28/07 R, ZFSH/SGB 2009, 31 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom 19. April 2011, L 5 R 6/10, zitiert nach juris). Randnummer 77 Ebenso ist es rechtlich unerheblich, ob der Bescheid der Beigeladenen vom 17. Februar 2010, mit welchem diese die dem Kläger gewährte LTA und die Gewährung von Übergangsgeld (vgl. dazu § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) nochmalig bis zum 2. April 2011 verlängert hatte, dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt zugegangen ist – wobei es für den Senat keinem Zweifel unterliegt, dass ein solcher Zugang stattgefunden hat. Denn anderenfalls ließe sich die Existenz des klägerischen Schreibens vom 13. März 2010, mit welchem sich der Kläger explizit gegen die Ausführungen der Beigeladenen in dem Bescheid vom 17. Februar 2010 gewandt hat, nicht erklären. Das weitere Schicksal des Schreibens des Klägers vom 13. März 2010, das zwanglos als Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Februar 2010 auszulegen wäre, ist – wie auch der Verlauf eines auf das Schreiben ggf. bei der Beigeladenen durchgeführten Widerspruchsverfahrens – hier indes wiederum irrelevant. Denn selbst wenn die Beigeladene den Widerspruch zu keinem Zeitpunkt beschieden haben sollte, scheitert die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V – wie dargelegt – daran, dass der Kläger trotz zahlreicher diesbezüglicher Aufforderungen nicht nachgewiesen hat – und mithin offenbar nicht nachweisen kann –, dass er im Zeitraum ab dem 3. April 2011 an der LTA im o.g. Sinne teilgenommen hat. Randnummer 78 Da mithin keine Versicherungspflicht des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V im streitgegenständlichen Zeitraum besteht, hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass der Kläger seit dem 3. April 2011 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit.
- a)SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, weil er keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und bis zum 2. April 2011 gesetzlich krankenversichert gewesen ist. Gegen die Höhe der von der Beklagten im Rahmen dieses Pflichtversicherungsverhältnisses festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. zur dortigen akzessorischen Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch; SGB XI) hat der Kläger vorliegend keine Einwände erhoben. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Nach § 227 SGB V gilt für die Beitragserhebung gegenüber nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Pflichtversicherten § 240 SGB V, der originär Regelungen für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig gesetzlich Versicherten enthält. Randnummer 79 Dass die Beklagte die Beiträge des Klägers bis zum 31. Mai 2015 unter Bemessung der Beiträge nach dem Mindestbemessungseinnahmebetrag nach § 240 Abs. 4 SGB V festgesetzt hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BVG-SZ in der seinerzeit geltenden Fassung galt grundsätzlich der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 223 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen eines freiwilligen Mitgliedes für den Kalendertag, sofern und solange das Mitglied Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegt. Der Beitragsfestsetzung wäre danach hier mithin ein Einkommen des freiwillig versicherten Mitgliedes in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil der Kläger sich auch seinerzeit schon weigerte, der Beklagten irgendeine Auskunft über seine Einkommenssituation zu geben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 15/11 R, NZS 2014, 416 ff.) hatte indes das BSG entschieden, dass die in § 6 Abs. 5 Satz 1 BVG-SZ enthaltene Annahme eines – fiktiven – Einkommens eines freiwilligen Krankenkassenmitglieds in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze im Falle der Nichtvorlage bzw. verspäteten Vorlage von Einkommensnachweisen nicht von der Ermächtigungsnorm des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V gedeckt sei. In Umsetzung dieses Urteils verbeitragte die Beklagte den Kläger daraufhin für über vier Jahre mit dem geringstmöglichen Beitrag. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragsbemessung freiwillig krankenversicherter Mitglieder nach Mindesteinnahmen verfassungsgemäß ist, auch dann, wenn diese unterhalb dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001, 1 BvL 4/96, NJW 2001, 996 f.). Randnummer 80 Aufgrund des o.g. Urteils des BSG vom 18. Dezember 2013 hat der Gesetzgeber die vorstehend zitierte Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 BVG-SZ mit Wirkung zum 1. August 2014 in den seinerzeit neu eingefügten 2. Halbsatz des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V übernommen und die insoweit bislang vom GKV-Spitzenverband normierte Verwaltungspraxis legalisiert. Bereits seit dem 1. August 2014 war die Beklagte mithin gesetzlich gehalten, die von dem Kläger zu zahlenden Beiträge auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen. Die Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V in der seit dem 1. August 2014 geltenden Fassung ist auch verfassungsgemäß und rechtfertigt sich als Sanktion für die Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht durch das freiwillige Mitglied (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Januar 2018, L 1 KR 399/17, zitiert nach juris). Dass die Beklagte den Kläger noch nahezu ein Jahr länger unter Abstellen auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage verbeitragt hat, mag demnach rechtswidrig gewesen sein; dies hätte sich indes lediglich zugunsten des Klägers ausgewirkt.
- bb)Randnummer 81 Der sich materiell auf dieselbe rechtliche Problematik, die vorstehend im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren erörtert worden ist, beziehende Feststellungsantrag (der für das Berufungsverfahren formulierte Hilfsantrag zu 2.) ist aufgrund der gegenüber einer Anfechtungsklage bestehenden Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. dazu beispielhaft BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 42/12 R, SGb 2014, 101 ff.; s. auch Keller, a.a.O., § 55 Rn. 19 und 19a) unzulässig. Auch dem auf Verurteilung der Beklagten zur Einziehung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber der Beigeladenen gerichteten Leistungsantrag (Hilfsantrag zu 5. für das Berufungsverfahren) mangelt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weshalb er unzulässig ist. Denn im Falle des Erfolgs mit dem Anfechtungsantrag wäre festgestellt, dass der Kläger über den 2. April 2011 hinaus als Teilnehmer an einer LTA weiterhin nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V pflichtversichert sei; daraus folgte qua Gesetzes die Pflicht der Beigeladenen zur Zahlung der Beiträge für den Kläger (vgl. § 251 Abs. 1 SGB V). Einer daneben auszusprechenden Verurteilung der Beklagten, die Beiträge gegenüber der Beigeladenen einzuziehen, bedürfte es daher nicht.
- cc)Randnummer 82 Auch der für die Durchführung des Berufungsverfahrens gestellte Hilfsantrag zu 4. – der auf Ausstellung einer Versichertenkarte gerichtete Leistungsantrag – ist unzulässig, weil sich die streitgegenständlichen Bescheide zu einem Antrag bzw. einem damit geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zurverfügungstellung einer (elektronischen) Gesundheitskarte im Sinne des § 291 SGB V nicht verhalten; ihr Regelungsgegenstand beschränkt sich auf konsekutive Beitragsfestsetzungen. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Ausstellung einer solchen Versichertenkarte gestellt hat. Wenn sich der Versicherte mit seinem Begehren nicht zunächst an die Krankenkasse gewandt und deren Entscheidung abgewartet hat, ist ein sogleich angestrengtes Klagverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Randnummer 83 Dahinstehen kann daher, ob – wie vom Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden – ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung der Gesundheitskarte daran scheiterte, dass der Leistungsanspruch des Klägers nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V wegen des Beitragsrückstandes ruht. Zwar dürfte während des Ruhens der Leistungen kein Anspruch auf eine Krankenversicherungskarte mit uneingeschränkter Legitimationsfunktion bestehen. Allerdings kann die elektronische Gesundheitskarte gemäß § 291 Abs. 2a Satz 3 SGB V über die Pflichtangaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V hinaus unter anderem in den Fällen des § 16 Abs. 3a SGB V auch Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen enthalten. Daraus ist zu schließen, dass Versicherten, deren Leistungsanspruch ruht, eine elektronische Gesundheitskarte ausgehändigt werden kann, die dann allerdings Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs enthält (so auch SG Dresden, Beschluss vom 10. März 2014, S 18 KR 87/14 ER, zitiert nach juris).
- dd)Randnummer 84 Dem als Hilfsantrag zu 6. für das Berufungsverfahren gestellten (Verfahrens-) Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger ist bereits wiederholt Einsicht in diese Verwaltungsvorgänge gewährt worden, noch häufiger wurde ihm (auf seine jeweiligen Anträge hin) Gelegenheit zu – erneuter – Akteneinsicht gegeben – so zuletzt im Mai 2020, als der Senat die Gerichts- und Verwaltungsakten an das Sozialgericht Itzehoe versandt, dies dem Kläger mitgeteilt und ihn gebeten hat, dort die abermals begehrte Akteneinsicht zu nehmen. Von der ihm damit eröffneten Möglichkeit zur Akteneinsicht hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
- ee)Randnummer 85 Der Antrag auf Auskunfterteilung über die von der Beigeladenen seit dem 3. April 2006 für den Kläger an die Beklagte geleisteten Beitragszahlungen ist wenigstens unbegründet. Denn dafür ist eine Anspruchsgrundlage nirgends ersichtlich. Es ist zudem aber auch schon nicht ersichtlich, welches rechtlich anerkennenswerte Interesse dem Kläger an der begehrten Auskunft zuzubilligen sein sollte, so dass der Hilfsantrag zu 7. bereits wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. 3. Randnummer 86 Wie bereits ausgeführt, sind sämtliche Beitragsbescheide der Beklagten, die bis zum Tag der Berufungsverhandlung ergangen sind, nach § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden, weil die darin jeweils vorgenommene Beitragsfestsetzung nicht für einen bestimmten, datumsmäßig abgegrenzten Zeitraum erfolgte, sondern zeitlich unbegrenzt in die Zukunft wirkend. Daher sind auch die nach Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides ergangenen Bescheide vom 23. Dezember 2017, 19. Dezember 2018 und 3. Januar 2020 Gegenstand des Verfahrens geworden. Soweit sich die Klage gegen diese Bescheide richtet, hat der Senat erstinstanzlich zu entscheiden, nicht hingegen als Berufungsinstanz (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 61/09 R, NZS 2011, 60 ff.). Insoweit ist die Klage aus den vorstehend unter Ziff. 2. lit.
- b)
- aa)dargelegten Gründen unbegründet und ist deshalb abzuweisen. 4. Randnummer 87 Eine erstinstanzliche Entscheidung hat der Senat auch über die von dem Kläger am 22. Juli 2015 gegen den Teil-Abhilfebescheid vom 24. Juni 2015 unmittelbar erhobene Klage (Aktenzeichen des Sozialgerichts: S 25 KR 225/15) zu treffen. Insoweit ist die Klage abzuweisen, weil sie unzulässig ist. Zwar hat das Sozialgericht nach dem Tenor des zugrundeliegenden Gerichtsbescheids und auch nach den dortigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen über diese Klage nicht entschieden. Indes ist das vorgenannte Verfahren vom Sozialgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 zu dem hiesigen Ausgangsverfahren S 25 KR 214/12 verbunden und – anders als alle übrigen ursprünglich einmal hinzuverbundenen Verfahren – nicht mit Beschluss vom 31. März 2017 wieder abgetrennt worden, so dass eine Entscheidung auch über die Klage vom 22. Juli 2015 im Gerichtsbescheid vom 31. März 2017 zu erwarten gewesen wäre. Randnummer 88 Aus Gründen der Praktikabilität hält es der Senat insoweit für angezeigt, von der höchstrichterlich eingeräumten Möglichkeit des Heraufholens von Prozessresten Gebrauch zu machen. Danach ist es dem Berufungsgericht in Fällen, in denen das Sozialgericht über einen Teil des Streitgegenstandes versehentlich keine Entscheidung getroffen hat, unabhängig von einer Zustimmung des Prozessgegners möglich, den erstinstanzlich nicht erledigten Streitgegenstand (in der ersten Instanz verharrender „Prozessrest“) in das Berufungsverfahren „heraufzuholen“ und dort über ihn zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 ff.; Urteil vom 10. Dezember 2013, B 13 R 91/11 R, SGb 2015, 35 ff.; Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R, Breith. 2006, 792 ff.). Hier erscheint es naheliegend, dass das Sozialgericht über die Klage vom 22. Juli 2015 lediglich versehentlich keine Entscheidung getroffen hat, weil durch die Vielzahl der zunächst zum Verfahren S 25 KR 214/12 verbundenen und anschließend wieder getrennten Verfahren die Übersichtlichkeit im Hinblick auf den Streitstoff nur noch eingeschränkt gegeben war. Randnummer 89 Im Ergebnis hat der mit der Klage vom 22. Juli 2015 zum Az. S 25 KR 225/15 angegriffene Teil-Abhilfebescheid vom 24. Juni 2015 den vorangegangenen Beitragsbescheid vom 30. April 2015 während des Laufs des gegen diesen gerichteten Vorverfahrens abgeändert und ist daher nach § 86 SGG Gegenstand jenes Widerspruchsverfahrens geworden. Dabei ist allerdings bereits der Bescheid vom 30. April 2015 nach § 96 Abs. 1 SGG in das seit dem 11. September 2012 anhängige Ausgangs-Klagverfahren einbezogen gewesen, weshalb die Einlegung des Widerspruchs des Klägers vom 18. Mai 2015 bereits unzulässig war. Dabei kann dahinstehen, ob § 86 SGG auf ein unzulässiges Widerspruchsverfahren Anwendung finden kann. Denn entweder ist der Bescheid vom 24. Juni 2015 unmittelbar über § 96 Abs. 1 SGG oder aber über den „Umweg“ des § 86 SGG – nämlich wenn man annimmt, dass der Beitragsbescheid vom 30. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2016 Gegenstand des Klagverfahrens S 25 KR 214/12 geworden ist – Gegenstand des zugrundeliegenden Klageverfahrens geworden. Seit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2016 ist die Klage vom 22. Juli 2015 (S 25 KR 225/15) zwar nicht mehr wegen Nichtdurchführung des Vorverfahrens unzulässig, wohl aber wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – eben weil der Bescheid vom 24. Juni 2015 bereits kraft Gesetzes Gegenstand des seit dem 11. September 2012 anhängigen Klagverfahrens S 25 KR 214/12 vor dem Sozialgericht Itzehoe geworden war (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016, B 2 U 13/14 R, zitiert nach juris; Urteil vom 28. Mai 1957, 2 RU 18/55, BSGE 5, 158 ff.). 5. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache. 6. Randnummer 91 Gründe, die nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1. und 2. SGG die Zulassung der Revision erforderten, sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001452620