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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat 4 K 77/19 Urteil Anwendung der Wohnsitzfiktion bei gemeinsamen Wohnsitz beider Elternteile im EU-Ausla

Obsah (8)§ 1§ 8§ 62Art. 7§ 40§ 10Art. 16Art. 67

Anwendung der Wohnsitzfiktion bei gemeinsamen Wohnsitz beider Elternteile im EU-Ausland - Verhältnis zwischen steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Kindergeldanspruch Orientierungssatz 1. Die Wohnsi

vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der andere Elternteil die Voraussetzungen

§ 1Abs.

1 BKGG für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs erfüllt. (Rn.50) 3. Die öffentliche Bekanntgabe eines Aufhebungsbescheids ist unwirksam, wenn die Familienkasse zuvor weder einen Bekanntgabeversuch an die ihr bekannte letzte inländische Anschrift

betroffenen Elternteils unternommen noch geeignete Nachforschungen zur Ermittlung der Anschrift im EU-Ausland angestellt hat. (Rn.31) (Rn.33) 4. Durch die Weiterleitung

Bescheids an den Bevollmächtigten ist die fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe gemäß § 8 VwZG geheilt worden, da der Bescheid dem Empfangsberechtigten i.S.

§ 8Vw

ZG tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung nach § 8 VwZG tritt auch bei einer unwirksamen öffentlichen Bekanntgabe nach § 10 VwZG ein. (Rn.34) 5. Der Bekanntgabewille wird im Streitfall nicht dadurch aufgeschlossen, dass dem Schreiben zur Bescheidübermittlung nicht das in der Kindergeldakte enthaltene Original

Bescheids, sondern die mit "Entwurf" gekennzeichnete und mit einem Verfügungsteils versehene Aktenausfertigung beigefügt war. (Rn.36)

  1. Die eingelegte Revision wurde zurückgenommen (BFH-Beschluss vom 16.02.2021 III R 58/20, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  2. Februar 2021, III R 58/20, Beschluss Tenor Der Bescheid der Familienkasse I vom
  3. November 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom
  4. Juli 2019 wird insoweit aufgehoben, als er die Festsetzung

Kindergeldes für die Kinder A, C und E für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 betrifft. Die Kosten

Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld an die Klägerin für ihre drei Kinder für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli

  1. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Mutter der Kinder A (geboren am xx.xx.2006), C (geboren am xx.xx.2010) und E (geboren am xx.xx.2012). Die Kinder lebten im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern. Vater der Kinder ist der Ehemann der Klägerin, der seit dem
  2. September 2015 in Brüssel tätig ist. Die Klägerin zog im August 2015 mit ihrem Ehemann und den drei Kindern von G nach Brüssel. Die von der Klägerin und ihrer Familie bewohnte Eigentumswohnung in der F-Straße 4 in G wurde nach dem Umzug befristet vermietet. Randnummer 3 Der Ehemann der Klägerin wurde von seinem im Inland ansässigen Arbeitgeber zunächst vom
  3. August 2015 bis zum
  4. Juli 2017 in

sen Büro nach Brüssel entsandt. Anlässlich der Verlängerung der Entsendung wurde eine Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Europäischen Parlaments und

Rates vom

  1. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) abgeschlossen, nach der für den Ehemann der Klägerin für den Zeitraum vom
  2. August 2017 bis zum
  3. Juli 2019 weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit galten. Randnummer 4 Auf den Kindergeldantrag der Klägerin vom
  4. August 2012, in dem der Ehemann der Klägerin sich mit der Zahlung

Kindergeldes an die Klägerin einverstanden erklärte, zahlte die Familienkasse I (Familienkasse) das Kindergeld für die drei Kinder an die Klägerin. Im Kindergeldantrag gab die Klägerin ihre Anschrift mit K-Straße 9 in G an. Randnummer 5 Nachdem die Familienkasse im September 2017 Kenntnis vom Umzug der Klägerin nach Belgien erhalten hatte, stellte sie die Zahlung

Kindergeldes ein. Nach einer Abfrage der Familienkasse zu den Stammdaten der Klägerin vom

  1. November 2017 hatte die Klägerin ihre Anschrift bis zum
  2. Oktober 2013 in der K-Straße 9 in G und ab dem
  3. Oktober 2013 in der F-Straße 4 in G. Ab dem
  4. August 2015 war die Anschrift mit „Belgien“ angegeben. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  5. November 2017 hob die Familienkasse die Festsetzung

Kindergeldes für A, C und E gegenüber der Klägerin gemäß § 70 Abs. 2

Einkommensteuergesetzes (EStG) ab September 2015 auf und forderte das für den Zeitraum von September 2015 bis September 2017 gezahlte Kindergeld in Höhe von … € zurück. Die Klägerin habe ab September 2015 keinen inländischen Wohnsitz mehr gehabt. Der Bescheid wurde von der Familienkasse öffentlich zugestellt. Die Benachrichtigung gemäß § 10

Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) wurde vom

  1. November 2017 bis zum
  2. Januar 2018 bei der Familienkasse ausgehängt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  3. April 2019 übersandte die Familienkasse den Bescheid vom
  4. November 2017 an die von der Klägerin zuvor mitgeteilte Anschrift in Brüssel, nachdem ein vorheriger Zustellversuch aufgrund unvollständiger Angabe der Anschrift gescheitert war. Im Text

Schreibens wies die Familienkasse darauf hin, dass das Original

Bescheids übersandt werde. Dem Schreiben war der als „Entwurf“ gekennzeichnete Bescheid vom 16. November 2017 beigefügt, an

sen Ende sich ein Verfügungsteil befand. Randnummer 8 Mit Schreiben vom

  1. Mai 2019 legte die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom
  2. November 2017 ein. Im Einspruchsverfahren ging die Zuständigkeit für die Gewährung von Kindergeld an die Klägerin aus organisatorischen Gründen von der Familienkasse auf die Beklagte über. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom
  3. Juli 2019 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen

§ 62Abs. 1 ESt

G für einen Anspruch auf Kindergeld seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Sie sei in diesem Zeitraum auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden, da eine entsprechende Bescheinigung

Finanzamts nicht vorgelegt worden sei. Aufgrund der Entsendung

Vaters der Kinder nach Belgien könne eine Festsetzung

Kindergeldes nur gegenüber dem Vater erfolgen, da nach der VO Nr. 883/2004 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009

Europäischen Parlaments und

Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009) nur derjenige Elternteil den Anspruch auf Kindergeld habe, der in einen EU-Mitgliedstaat entsandt worden sei. Randnummer 10 Im Hinblick auf die Rückforderung

für den Zeitraum von September 2015 bis September 2017 gezahlten Kindergeldes bestätigte der Ehemann der Klägerin am 1. August 2019 die Weiterleitung

an die Klägerin gezahlten Kindergeldes an ihn. Auf der Grundlage der Weiterleitungsbestätigung und

bereits am 17. Februar 2019 gestellten Kindergeldantrags

Ehemanns sah die Beklagte von der Rückforderung

gezahlten Kindergeldes bei der Klägerin ab. Die Beklagte zahlte zudem aufgrund

Kindergeldantrags rückwirkend ab August 2018 Kindergeld für die drei Kinder an den Ehemann der Klägerin. Randnummer 11 Mit ihrer am 14. August 2019 beim Finanzgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Festsetzung

Kindergeldes für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018. Zur Begründung macht sie geltend, dass die öffentliche Zustellung

Bescheids vom 16. November 2017 unwirksam sei. Die Familienkasse habe keinen Versuch der Bekanntgabe

Bescheids an die letzte inländische Anschrift der Klägerin in der F-Straße 4 in G unternommen, die ihr aufgrund der vorliegenden Historie bei Erlass

Bescheides bekannt gewesen sei. Die postalische Erreichbarkeit der Klägerin unter dieser Anschrift sei auch nach dem Umzug durch den Nachsendeantrag und das Vorhandensein eines eigenen Briefkastens weiterhin gesichert gewesen. Die Familienkasse hätte zudem keine Maßnahmen zur Ermittlung der Anschrift der Klägerin vorgenommen, obwohl sie die Anschrift in Brüssel ohne weiteres hätte ermitteln können. Randnummer 12 Der Bescheid vom

  1. November 2017 sei der Klägerin auch mit Schreiben vom
  2. April 2019 nicht bekannt gegeben worden. Die Familienkasse habe nach dem Empfängerhorizont der Klägerin mit dem zuvor versandten Anhörungsschreiben vom
  3. April 2019 klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Bescheid öffentlich zugestellt und damit bereits bekannt gegeben sei. Die Klägerin habe aufgrund dieser Ausführungen nicht erkennen können, dass mit dem Schreiben vom
  4. April 2019 eine nochmalige Bekanntgabe und damit das Ingangsetzen einer neuen Einspruchsfrist bezweckt gewesen sei. Das Schreiben vom
  5. April 2019 sei zudem an die Klägerin und nicht an deren Bevollmächtigten gerichtet worden, obwohl die Klägerin mit Schreiben vom
  6. April 2019 eine Zustellungsvollmacht vorgelegt habe. Hätte ein Bekanntgabewille der Familienkasse bestanden, so wäre die Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten erfolgt, um deren Unwirksamkeit zu vermeiden. Es sei ferner mit dem Schreiben vom
  7. April 2019 keine Aktenkopie, sondern die Verfügung der Familienkasse übersandt worden. Darüber hinaus fehle es an Hinweisen dafür, dass sich die Zielrichtung der Familienkasse von der öffentlichen Zustellung zur Bekanntgabe durch Übersendung

Bescheids geändert habe. Die Familienkasse hätte schließlich bei Vorliegen eines Bekanntgabewillens das Original

Bescheids vom 16. November 2017 übersandt, das aufgrund der öffentlichen Zustellung noch in der Akte vorhanden sei. Randnummer 13 Der Klägerin stehe für den streitigen Zeitraum ein Kindergeldanspruch zu. Das Kindergeld sei aufgrund der Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unstreitig nach deutschem Recht zu gewähren. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen

§ 62Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G, da sie im streitigen Zeitraum neben der Hauptwohnung in Brüssel einen weiteren Wohnsitz unter der Anschrift M in O unterhalten habe. Die Beklagte habe diesen Wohnsitz kontinuierlich zur Ausbringung von Vollstreckungsmaßnahmen und der Bekanntgabe von Bescheiden verwendet. Die Klägerin habe einen eigenen Schlüssel zur Wohnung gehabt und das ausgebaute Dachgeschoss mit ihren Kindern regelmäßig über Wochen anlässlich der Unterstützung ihrer Mutter bei der Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters genutzt. Randnummer 14 Im Streitfall finde darüber hinaus die Wohnsitzfiktion nach Art. 67 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 VO Nr. 987/2009 Anwendung. Nach der Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen

Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2018, 472; vom

  1. April 2016 III R 7/13, BFH/NV 2016, 1462; vom
  2. Juli 2016 XI R 7/15, BFH/NV 2016, 1722) sei aufgrund der Wohnsitzfiktion die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsordnung

betreffenden Mitgliedstaats fallen. Auf einen deutschen Wohnsitz

Ehemannes der Klägerin komme es damit nicht an, da die Wohnsitzfiktion auch dann eingreife, wenn tatsächlich kein Elternteil einen inländischen Wohnsitz habe. Dies ergebe sich aus Rz. 27

Urteils

Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Mai 1984 101/83 (Sammlung der Rechtsprechung

Gerichtshofs der Europäischen Union -Slg.- 1984, 2223), nach dem die Wohnsitzfiktion einen Arbeitnehmer betreffe, der aufgrund einer Ausnahmevereinbarung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als

jenigen unterstellt sei, in dem er und seine Familie wohnten. Der Kindergeldanspruch stehe damit nicht allein dem Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Entsendung als Arbeitnehmer nach Belgien zu. Die Kindergeldberechtigung der Klägerin ergebe sich danach aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, da die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushaltes in Brüssel erfüllt sei und eine Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin vorliege. Randnummer 15 Die Klägerin habe die Berechtigtenbestimmung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert, da der Kindergeldantrag keinen ausdrücklichen Widerruf der Berechtigtenbestimmung enthalte. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zum Zeitpunkt

Kindergeldantrags am

  1. Februar 2019 vom Gesamtvorgang keine Kenntnis gehabt, da sie vom Aufhebungsbescheid der Familienkasse erst mit Schreiben vom
  2. April 2019 Kenntnis erlangt hätten. Die Eheleute hätten durch den Kindergeldantrag

Ehemannes lediglich versucht, den Verlust weiterer Anspruchsmonate in der Zukunft zu begrenzen. Sie hätten damit ausdrücklich keine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung vorgenommen. Eine rückwirkende Änderung wäre zudem unzulässig gewesen, da bereits eine Festsetzung

Kindergeldes zugunsten der Klägerin vorgelegen habe, deren Aufhebung durch den Bescheid vom

  1. November 2017 im vorliegenden Klageverfahren gerade streitig sei, und das Kindergeld für den Zeitraum von September 2015 bis September 2017 auch bereits an die Klägerin ausgezahlt worden sei. Der rückwirkende Widerruf der Berechtigtenbestimmung sei ferner nur möglich, wenn beide Elternteile kindergeldberechtigt gewesen wären, was die Familienkasse mit dem Aufhebungsbescheid vom
  2. November 2017 für den streitigen Zeitraum gerade verneint habe. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe der Klägerin ein Anspruch auf Kindergeld nicht nur nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu. Die Klägerin habe bis zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung einen Kindergeldanspruch nach § 62 EStG gehabt. Der angefochtene Bescheid entziehe diesen Kindergeldanspruch in unionsrechtlich diskriminierender Weise. Die Klägerin könne sich für ihren Kindergeldanspruch zudem auf das Diskriminierungsverbot

Art. 7VO Nr.

883/2004 berufen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid der Familienkasse I vom

  1. November 2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom
  2. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Kinder A, C und E Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 festzusetzen und die Hinzuziehung

Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, dass der angefochtene Bescheid vom 16. November 2017 der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden sei. Im Hinblick auf die öffentliche Zustellung

Bescheids sei der Umzug der Klägerin und ihrer Familie nach Brüssel der Familienkasse nicht durch die Mitteilung ihres Ehemannes vom

  1. August 2015 bekannt geworden, da auf dem Schreiben keine Kindergeldnummer vermerkt gewesen sei. Die Adressänderung der Klägerin in G von der K-Straße 9 in die F-Straße 4 sei der Familienkasse nicht mitgeteilt worden. Der Bescheid vom
  2. November 2017 sei an die Anschrift in der K-Straße 9 adressiert worden, da aufgrund der in der Historie enthaltenen Adressdaten nicht festgestanden habe, ob die Anschrift in der F-Straße 4 die gültige Anschrift in Deutschland gewesen sei. Bei einer Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung sei der Bescheid vom
  3. November 2017 der Klägerin mit Schreiben vom
  4. April 2019 bekannt gegeben worden. Mit Schreiben vom
  5. April 2019 sei zwar nur eine Aktenkopie

Bescheids übersandt worden. Aus dem Empfängerhorizont sei jedoch eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Bekanntgabe

Bescheides erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem Begleitschreiben, das Bezug nehme auf das Original

Bescheides. Da die Klägerin zuvor mitgeteilt habe, den Bescheid nicht erhalten zu haben, sei die Übersendung der Aktenkopie vom Bekanntgabewillen der Familienkasse getragen gewesen. Randnummer 20 Ein Kindergeldanspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum bestehe nicht. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum mangels inländischen Wohnsitzes die Voraussetzungen

§ 62ESt

G nicht erfüllt. Durch den Umzug der ganzen Familie im August 2015 sei ein Wohnsitz in Brüssel begründet worden. Im Hinblick auf den von der Klägerin vorgetragenen Wohnsitz in O stehe nicht fest, ob es sich hierbei um eine separate Wohnung handele, zu der die Klägerin einen eigenen Schlüssel habe, und wie häufig sie diese Wohnung genutzt habe. Die Wohnsitzfiktion nach Art. 67 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 VO Nr. 987/2009 komme im Streitfall nicht in Betracht, da sie nicht anwendbar sei, wenn auch bei dem anderen Elternteil die Voraussetzungen

§ 62Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G nur fingiert würden. In dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 27. Juli 2017 III R 17/16 (BFH/NV 2018, 472) zugrunde liege, habe der andere Elternteil diese Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 21 Die Klägerin sei im streitigen Zeitraum zudem nicht mehr nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig berechtigt gewesen, da die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin aufgrund

vom Ehemann der Klägerin gestellten Kindergeldantrags vom 17. Februar 2019 widerrufen worden sei. Die Klägerin habe diesen Antrag unterschrieben und sich damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld zugunsten

Ehemannes festgesetzt und ausgezahlt werde. Das Kindergeld sei daraufhin zugunsten

Ehemannes für die Zeiträume von September 2015 bis September 2017 sowie ab August 2018 bewilligt und ausgezahlt worden. Die Berechtigtenbestimmung sei durch den Kindergeldantrag

Ehemanns auch rückwirkend für den streitigen Zeitraum widerrufen worden, da für diesen Zeitraum gerade keine Festsetzung

Kindergeldes vorgelegen habe. Randnummer 22 Der Kindergeldanspruch

Ehemannes der Klägerin ergebe sich schließlich aus dem BKGG und nicht aus dem EStG. Damit könne auch die Klägerin aufgrund der Wohnsitzfiktion ebenfalls nur einen Kindergeldanspruch nach den Vorschriften

BKGG haben. Dem stehe das EuGH-Urteil vom

  1. Mai 1984 101/83 (Slg. 1984, 2223 Rz. 29 f.) nicht entgegen, da der Anspruch auf Familienleistungen aufgrund der Kindergeldgewährung nach dem BKGG nicht entzogen werde. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 25 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 26
  2. Die Klage war analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen die Beklagte zu erheben, da diese im Anschluss an den im Einspruchsverfahren eingetretenen Wechsel der sachlichen Zuständigkeit die Einspruchsentscheidung erlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom
  3. Juni 1992 I R 142/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 784, unter II.1). Randnummer 27
  4. Die Klage ist als Anfechtungsklage i.S.

§ 40Abs.

1 Alt. 1 FGO zulässig. Der Antrag der Klägerin ist rechtsschutzgewährend dahin auszulegen, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 die Aufhebung

Bescheids vom 16. November 2017 begehrt, mit dem die Familienkasse die ursprüngliche Festsetzung

Kindesgeldes zugunsten der Klägerin für ihre drei Kinder aufgehoben hat. Da diese Festsetzung mit der gerichtlichen Aufhebung

angefochtenen Aufhebungsbescheids für den streitigen Zeitraum wieder auflebt, bedarf es einer darüber hinausgehenden Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld – anders als in den Fällen der Ablehnung eines Antrags auf erstmalige Festsetzung von Kindergeld – nicht mehr. Randnummer 28 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 29 Der angefochtene Aufhebungsbescheid vom 16. November 2017 ist, soweit die Festsetzung

Kindergeldes zugunsten der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 aufgehoben wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Aufhebungsbescheid ist der Klägerin wirksam bekannt gegeben und von der Klägerin fristgerecht angefochten worden (dazu 1.). Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum als vorrangig Kindergeldberechtigter ein Kindergeldanspruch für ihre Kinder zu (dazu 2.). Randnummer 30 1. Der Einspruch vom 2. Mai 2019 war nicht durch die öffentliche Bekanntgabe

Aufhebungsbescheids verfristet, da diese unwirksam ist und damit nicht zur Bestandskraft

Aufhebungsbescheids geführt hat (dazu a)). Der Aufhebungsbescheid ist der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2019 wirksam bekannt gegeben worden, da diese zu einer Heilung der unwirksamen öffentlichen Bekanntgabe geführt hat (dazu b)). Randnummer 31 a) Die öffentliche Bekanntgabe

Aufhebungsbescheids ist unwirksam, da die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Vw

ZG i.V.m. § 122 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt sind. Randnummer 32 Nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AO darf ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen, wenn der Aufenthaltsort

Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die öffentliche Bekanntgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG ist erst als letztes Mittel zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (BFH-Urteil vom

  1. Dezember 2009 X R 54/06, BStBl II 2010, 732 Rz. 26; BFH-Beschluss vom
  2. März 2017 X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909 Rz. 31, jeweils m.w.N.). Zur Anschriftenermittlung sind die der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen (BFH-Beschluss vom
  3. März 2017 X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909). Randnummer 33 Im Streitfall hat die Familienkasse nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um den Aufhebungsbescheid der Klägerin in anderer Weise zu übermitteln. Die Familienkasse hat vor der öffentlichen Bekanntgabe weder einen Bekanntgabeversuch unternommen noch die im Streitfall möglichen und geeigneten Nachforschungen zur Ermittlung der Anschrift der Klägerin angestellt. Die öffentliche Bekanntgabe durch die Familienkasse erfolgte allein auf der Grundlage der Abfrage zu den Stammdaten der Klägerin, ohne dass die Familienkasse zuvor einen Bekanntgabeversuch oder eine schriftliche Anfrage nach der Adresse in Belgien unter der Anschrift der Klägerin in der F-Straße 4 in G, die in der Ergebnisliste als letzte Adresse vor dem Umzug nach Belgien aufgeführt war, unternommen hätte. Ein solcher Bekanntgabeversuch durch eine Übermittlung auf dem Postweg gemäß § 122 Abs. 2 AO bzw. eine schriftliche Adressanfrage wäre unter dieser Anschrift auch erfolgreich gewesen, da die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag für die Anschrift in der F-Straße 4 in G einen Nachsendeauftrag gestellt hatte und in der vermieteten Eigentumswohnung zudem über einen eigenen Briefkasten verfügte. Randnummer 34 b) Der Aufhebungsbescheid ist mit Schreiben vom
  4. April 2019 gegenüber der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden. Der mit diesem an die Klägerin gerichteten Schreiben übermittelte Bescheid ist von der Klägerin an ihren mit Schreiben vom
  5. April 2019 unter Vorlage einer Vollmacht gegenüber der Familienkasse benannten Bevollmächtigten weitergeleitet worden. Durch die Weiterleitung

Bescheids an den Bevollmächtigten ist die fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe gemäß § 8 VwZG geheilt worden, da der Bescheid dem Empfangsberechtigten i.S.

§ 8Vw

ZG tatsächlich zugegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom

  1. Oktober 1986 VII R 58/83, BFH/NV 1987, 482). Die Heilung nach § 8 VwZG tritt auch bei einer unwirksamen öffentlichen Bekanntgabe nach § 10 VwZG ein (BFH-Beschluss vom
  2. März 2000 V B 187/99, BFH/NV 2000, 1252; BFH-Urteil vom
  3. Juni 2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560, jeweils m.w.N.). Randnummer 35 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der wirksamen Bekanntgabe

Aufhebungsbescheids nicht entgegen, dass der mit dem Schreiben vom 15. April 2019 übermittelte Bescheid als „Entwurf“ gekennzeichnet war und am Ende einen Verfügungsteil enthielt. Denn der übersandte Bescheid gab das Original einschließlich Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vollständig wieder, so dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter die Möglichkeit hatten, den Inhalt

Bescheids zur Kenntnis zu nehmen und

sen Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was auch durch den mit Schreiben vom

  1. Mai 2019 eingelegten Einspruch zum Ausdruck kommt (vgl. BFH-Beschluss vom
  2. November 2008 X B 55/08, BFH(NV 2009, 195; BFH-Urteile vom
  3. Juni 2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560, unter 2.; vom
  4. Dezember 2009 X R 54/06, BStBl II 2010, 732 Rz. 22 zur Übersendung einer Bescheidkopie). Randnummer 36 Die Familienkasse handelte bei der Übermittlung

Aufhebungsbescheids durch das Schreiben vom 15. April 2019 auch mit Bekanntgabewillen. Der Bekanntgabewille wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Schreiben nicht das in der Kindergeldakte enthaltene Original

Bescheids, sondern die mit „Entwurf“ gekennzeichnete und mit einem Verfügungsteil versehene Aktenausfertigung beigefügt war. Denn der Bekanntgabewille der Familienkasse ergibt sich aus der Formulierung im Anschreiben, dass die „Originale (…) eines Bescheides“ übersandt werden und der Bescheid vom

  1. November 2017 aufgrund eines Postrücklaufs bislang nicht zugestellt werden konnte. Die Klägerin musste auch vor dem Hintergrund ihres Schreibens vom
  2. Februar 2019, in dem sie unter Hinweis auf den fehlenden Zugang

Aufhebungsbescheids um die Bekanntgabe

Bescheids gebeten hat, von einem Bekanntgabewillen der Familienkasse ausgehen. Das Schreiben der Familienkasse vom 2. April 2019, in dem auf die öffentliche Bekanntgabe

Aufhebungsbescheids und die damit verbundene Verfristung

von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2019 eingelegten Einspruchs hingewiesen wurde, steht dem nicht entgegen, da es von einem anderen Bearbeiter aus der Rechtsbehelfsstelle übersandt worden ist. Hinzu kommt schließlich, dass der mit der – fehlerhaften – öffentlichen Bekanntgabe

Aufhebungsbescheids dokumentierte Bekanntgabewille der Familienkasse bei Übersendung der Aktenausfertigung mit Schreiben vom 15. April 2019 fortwirkte, da er von der Familienkasse aufgrund der im Anschreiben enthaltenen Bezugnahme auf die Übersendung eines Originals

Bescheids weder ausdrücklich noch durch konkludentes Verhalten aufgegeben worden ist (vgl. BFH-Urteile vom

  1. Januar 1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81, unter II.1.a; vom
  2. Juni 2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560, unter 2.). Randnummer 37
  3. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 als vorrangig Kindergeldberechtigte einen Anspruch auf Gewährung von Kindergeld aus §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und 3 EStG. Die Gewährung

Kindergeldes richtet sich gemäß Art. 16 i.V.m. Art. 12 VO Nr. 883/2004 nach den deutschen Rechtsvorschriften (dazu a). Der für die Kindergeldgewährung erforderliche inländische Wohnsitz der Klägerin ergibt sich aus der Wohnsitzfiktion nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 (dazu b). Die vorrangige Kindergeldberechtigung folgt aus der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG (dazu c). Der Kindergeldanspruch der Klägerin nach den §§ 62 ff. EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kindergeld bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 BKGG gewährt wird und die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht zum Kreis der nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigten gehört (dazu d)). Randnummer 38 a) Die Gewährung

Kindergeldes für die Kinder der Klägerin richtet sich gemäß Art. 16 i.V.m. Art. 12 VO Nr. 883/2004 nach den deutschen Rechtsvorschriften. Die Zuständigkeitsregelungen der VO Nr. 883/2004 sind im Streitfall nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 anwendbar, da aufgrund

in Belgien liegenden Wohnsitzes der Klägerin und ihres Ehemannes, bei denen es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, sowie der Entsendung

in Deutschland beschäftigten Ehemannes nach Belgien ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug vorliegt, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gelten. Randnummer 39 Nach Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für

sen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften

ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Nach Art. 16 VO Nr. 883/2004 können die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen. Randnummer 40 Im Streitfall wurde der Ehemann der Klägerin von seinem Arbeitgeber zunächst für den Zeitraum von 24 Monaten bis zum 31. Juli 2017 nach Brüssel entsandt. Nach Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 war in diesem Zeitraum das Kindergeld weiterhin nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewähren. Für den anschließenden Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019, in den der streitige Zeitraum der Kindergeldgewährung fällt, liegt eine Ausnahmevereinbarung i.S.

Art. 16VO Nr.

883/2004 vor, nach der sich die Gewährung

Kindergeldes weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften richtet. Randnummer 41 Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausnahmevereinbarung beruht auf der Beschäftigung

Ehemannes der Klägerin und ist damit nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/200416 VO Nr. 883/2004 vorrangig vor einem möglichen Kindergeldanspruch der Klägerin nach belgischen Rechtsvorschriften, der sich aus dem Wohnsitz der Klägerin in Brüssel ergibt. Randnummer 42 b) Der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und 3 EStG zu berücksichtigenden Kinder setzt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraus, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Klägerin hat durch den Umzug mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Brüssel im August 2015 ihren Wohnsitz in G aufgegeben, da die von der Klägerin und ihrer Familie bewohnte Eigentumswohnung in der F-Straße 4 nach dem Umzug befristet vermietet wurde und daher nicht mehr von der Klägerin gemäß § 8 AO als eigene Wohnung benutzt werden konnte. Für den von der Klägerin geltend gemachten Wohnsitz im Haus ihrer Eltern in O fehlt es bereits nach dem Vorbringen der Klägerin an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Klägerin im Haus ihrer Eltern eine Wohnung jederzeit als Bleibe zur Verfügung stand (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046). Denn nach der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Klägerin unterstützte die Klägerin ihre Mutter im turnusmäßigen Wechsel mit ihren Geschwistern bei der Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters. Es steht damit nicht zur Überzeugung

Senats fest, dass die Klägerin die Räumlichkeiten im Dachgeschoss im Haus ihrer Eltern ständig nutzen konnte, also auch während der Zeiträume, in denen die Unterstützung bei der Pflege ihres Vaters von den Geschwistern der Klägerin geleistet wurde. Auf das Vorliegen eines Wohnsitzes der Klägerin in O kommt es im Ergebnis indessen nicht an. Denn im streitigen Zeitraum ist das für die Kindergeldberechtigung erforderliche Merkmal

Wohnsitzes dadurch erfüllt, dass zugunsten der Klägerin die Wohnsitzfiktion nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 eingreift. Randnummer 43 Nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften

zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Bei der Anwendung

Art. 67VO Nr.

883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften

betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Die nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird (BFH-Urteile vom 10. März 2016 III R 62/12, BStBl II 2016, 616; vom 13. Juli 2016 XI R 33/12, BStBl II 2016, 949). Die Fiktionswirkung

Art. 67Satz 1 VO Nr.

883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 gilt für sämtliche Familienangehörige, also neben dem Kindergeldberechtigten, nach

sen Anspruch sich die vorrangige Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften richtet, auch für den anderen Elternteil und die gemeinsamen Kinder (BFH-Urteile vom

  1. März 2016 III R 62/12, BStBl II 2016, 616 Rz. 22; vom
  2. Juli 2017 III R 17/16, BFH/NV 2018, 472 Rz. 14). Der Kindergeldanspruch kann damit auch einem Elternteil zustehen, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, sofern im Übrigen alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH-Urteil vom
  3. Oktober 2015 C-378/14 „Trapkowski“, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 1190; BFH-Urteil vom
  4. Februar 2016 III R 17/13, BStBl II 2016, 612). Randnummer 44 Im Streitfall ergibt sich die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für die Kindergeldgewährung aus dem im Rahmen der Zuständigkeit vorrangigen Kindergeldanspruch

Ehemannes der Klägerin für die gemeinsamen Kinder. Bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf den Kindergeldanspruch führt die Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 dazu, dass nicht nur für den Ehemann, sondern auch für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder ein inländischer Wohnsitz fingiert wird, so dass für den streitigen Zeitraum das Wohnsitzmerkmal

§ 62Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G auch im Hinblick auf die Klägerin erfüllt ist. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Wohnsitzfiktion auch in den Fällen Anwendung, in denen – wie im Streitfall – kein Elternteil einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland hat. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass den in der Rechtsprechung

BFH entschiedenen Fällen stets Sachverhalte zugrunde lagen, in denen jeweils ein Elternteil seinen Wohnsitz im Inland und der andere seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hatte und das Wohnsitzerfordernis

§ 62Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G damit zumindest von einem Elternteil erfüllt wurde. Die fehlende Erfüllung

Wohnsitzerfordernisses durch beide Elternteile schließt aber nach Auffassung

Senats die Anwendung der Wohnsitzfiktion nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang

Art. 67Satz 1 VO Nr.

883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 sowie aus dem Zweck dieser Vorschriften. Randnummer 46 Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist es nicht erforderlich, dass ein Elternteil tatsächlich in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung

Kindergeldes zuständig ist. Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 sieht lediglich vor, dass der Anspruch auf Familienleistungen „auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen“ gegeben ist, enthält aber keine Regelung dazu, dass der Anspruchsberechtigte in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen muss. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009. Denn nach dieser Vorschrift sind bei der Anwendung

Art. 67VO Nr.

883/2004 „alle beteiligten Personen“ so zu behandeln, als würden sie im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Danach findet die Wohnsitzfiktion auch auf den Anspruchsinhaber selbst Anwendung. Dies wird durch den systematischen Zusammenhang der Vorschriften mit den Regelungen der Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004 zur Bestimmung

für die Kindergeldgewährung zuständigen Mitgliedstaats bestätigt. Denn nach diesen Regelungen knüpft die Zuständigkeit gerade nicht ausschließlich an den Wohnsitz

(vorrangig) Anspruchsberechtigten an, sondern in erster Linie an

sen Beschäftigung. Wird der Anspruchsberechtigte als Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, in den er mit seiner Familie umzieht, bleibt der Herkunftsmitgliedstaat bei Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin für die Gewährung

Kindergeldes zuständig, ohne dass es hierfür auf einen Wohnsitz

Anspruchsberechtigten oder

anderen Elternteils im Herkunftsmitgliedstaat ankommt. Ein Wohnsitz eines kindergeldberechtigten Elternteils im Inland ist schließlich auch nach dem Zweck der Wohnsitzfiktion nicht erforderlich. Durch die Wohnsitzfiktion soll der (vorrangig) Kindergeldberechtigte einen echten Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nach den nationalen Rechtsvorschriften erhalten, der nicht durch ein im nationalen Recht enthaltenes Wohnsitzerfordernis entzogen werden darf (EuGH-Urteil vom 17. Mai 1984 101/83, Slg. 1984, 2223 Rz. 29 f.). Zu einem derartigen Entzug

Kindergeldanspruchs käme es in den Fällen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, nach der für einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist und dort mit seiner Familie wohnt, weiterhin der Herkunftsmitgliedstaat für die Gewährung von Kindergeld zuständig bleibt, aber gerade dann, wenn die Anwendung der Wohnsitzfiktion davon abhängig wäre, dass ein Elternteil seinen Wohnsitz tatsächlich im Inland hat. Das Wohnsitzerfordernis muss auch in diesem Fall aufgrund der Wohnsitzfiktion als vollständig erfüllt angesehen werden, da ansonsten der Zweck der Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 verfehlt würde (Schlussanträge

Generalanwalts vom 15. März 1984 101/83, Slg. 1984, 2242, 2245). Der EuGH hat daher für diese Fallkonstellation, die sich mit dem Sachverhalt

vorliegenden Verfahrens deckt, angenommen, dass der Kindergeldanspruch nicht durch das inländische Wohnsitzerfordernis ausgeschlossen wird (EuGH-Urteil vom 17. Mai 1984 101/83, Slg. 1984, 2223 Rz. 32; zum Sachverhalt vgl. Schlussanträge

Generalanwalts vom

  1. März 1984 101/83, Slg. 1984, 2242). Randnummer 47 c) Die Klägerin ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig kindergeldberechtigt. Kindergeld wird nach § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur an einen Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen worden, so bestimmen diese nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten. Randnummer 48 Im Streitfall liegt für den streitigen Zeitraum, in dem die Klägerin und ihr Ehemann in Brüssel einen gemeinsamen Haushalt unterhalten haben, in den die gemeinsamen Kinder aufgenommen waren, eine Berechtigtenbestimmung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zugunsten der Klägerin vor. Denn der Ehemann der Klägerin hat sich im Kindergeldantrag vom
  2. August 2012 mit der Zahlung

Kindergeldes an die Klägerin einverstanden erklärt. Ein Widerruf dieser Berechtigtenbestimmung oder eine abweichende Berechtigtenbestimmung zugunsten

Ehemannes der Klägerin ist jedenfalls bis zum Ablauf

streitigen Zeitraums nicht erfolgt. Randnummer 49 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die im Kindergeldantrag

Ehemannes vom 17. Februar 2019 enthaltene Erklärung der Klägerin, dass sie mit der Zahlung

Kindergeldes an ihren Ehemann einverstanden sei, der vorrangigen Kindergeldberechtigung der Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht entgegen, da sie nicht zu einem rückwirkenden Widerruf der Berechtigtenbestimmung vom

  1. August 2012 geführt hat. Ein Widerruf oder eine einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung und die damit verbundene Neugestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten können grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen werden (BFH-Urteile vom
  2. April 2012 III R 42/10, BStBl II 2013, 21 Rz. 8; vom
  3. Mai 2016 V R 21/15, BFH/NV 2016, 1274 Rz. 11). Eine rückwirkende Gestaltung derartiger Rechtsverhältnisse ist nur dann möglich, wenn diese bislang ungeregelt waren. Die Berechtigtenbestimmung kann daher nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das Kind erfolgt ist (BFH-Urteil vom
  4. April 2012 III R 42/10, BStBl II 2013, 21). Die rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung scheidet damit auch dann aus, wenn die auf der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung beruhende Kindergeldfestsetzung aus anderen Gründen aufgehoben worden ist (BFH-Urteil vom
  5. Mai 2016 V R 21/15, BFH/NV 2016, 1274). Eine solche Aufhebung liegt im Streitfall vor, da der angefochtene Aufhebungsbescheid die auf der Grundlage

Kindergeldantrags vom 31. August 2012 erfolgte Kindergeldfestsetzung zugunsten der Klägerin betrifft. Die im Kindergeldantrag

Ehemannes der Klägerin vom 17. Februar 2019 enthaltene Berechtigtenbestimmung zugunsten

Ehemannes wirkt sich damit nicht auf den streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 aus, so dass die Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin insoweit fortbesteht. Die Festsetzung

Kindergeldes zugunsten

Ehemannes für den vorangegangenen Zeitraum von September 2015 bis September 2017 führt zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung, da sie aus Sicht der Familienkasse darauf beruhte, dass dem Ehemann die alleinige Kindergeldberechtigung zustand, so dass es auf eine Rückwirkung der im Kindergeldantrag vom 17. Februar 2019 enthaltenen Berechtigtenbestimmung nicht ankam. Randnummer 50 d) Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Kindergeldgewährung im Streitfall nach § 1 Abs. 1 BKGG richte und nach dieser Vorschrift nur ein (sozialrechtlicher) Kindergeldanspruch

Ehemanns der Klägerin für die gemeinsamen Kinder bestehe. Die Klägerin und ihr Ehemann sind zwar mangels (tatsächlichen) inländischen Wohnsitzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so dass nach § 1 Abs. 1 BKGG der Anwendungsbereich

BKGG grundsätzlich eröffnet ist. Anders als ihr Ehemann steht die Klägerin aber nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis i.S.

§ 1Abs.

1 Nr. 1 BKGG und gehört damit nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Die Kindergeldgewährung ausschließlich auf der Grundlage

BKGG führte damit dazu, dass der Klägerin im Widerspruch zur Zuständigkeitsregelung

Art. 16i.V.m.

Art. 12 VO Nr. 883/2004 der nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewährende Kindergeldanspruch entzogen wird. Auch wenn die Klägerin ebenso wie ihr Ehemann im Inland nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, erfüllen beide aufgrund der Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 das Wohnsitzerfordernis

§ 62Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESt

G, so dass ihnen ein steuerrechtlicher Kindergeldanspruch für die gemeinsamen Kinder zusteht, für den die Klägerin vorrangig kindergeldberechtigt ist. Für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs nach dem BKGG bleibt damit im Streitfall kein Raum. Dies entspricht auch dem Zweck

BKGG, den sozialrechtlichen Kindergeldanspruch insbesondere Wanderarbeitnehmern zu gewähren, die nach Unionsrecht den deutschen Bestimmungen über soziale Sicherheit unterliegen und

halb in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG stehen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BStBl II 2013, 1040 Rz. 15 unter Verweis auf BTDrucks 13/1558, 163). Randnummer 51 III. Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Randnummer 53 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war aufgrund der schwierigen Rechtsfragen

Verfahrens, die sich insbesondere aus dem Auslandsbezug

Streitfalls ergeben, für notwendig zu erklären. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 55 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anwendung der Wohnsitzfiktion auf die vorliegende Fallgestaltung, in der beide Elternteile im Ausland wohnen, ist vom BFH noch nicht entschieden worden. Darüber hinaus fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem steuerrechtlichen Kindergeldanspruch nach den §§ 62 ff. EStG und dem sozialrechtlichen Kindergeldanspruch nach dem BKGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001453264

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