vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der andere Elternteil die Voraussetzungen
1 BKGG für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs erfüllt. (Rn.50) 3. Die öffentliche Bekanntgabe eines Aufhebungsbescheids ist unwirksam, wenn die Familienkasse zuvor weder einen Bekanntgabeversuch an die ihr bekannte letzte inländische Anschrift
betroffenen Elternteils unternommen noch geeignete Nachforschungen zur Ermittlung der Anschrift im EU-Ausland angestellt hat. (Rn.31) (Rn.33) 4. Durch die Weiterleitung
Bescheids an den Bevollmächtigten ist die fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe gemäß § 8 VwZG geheilt worden, da der Bescheid dem Empfangsberechtigten i.S.
ZG tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung nach § 8 VwZG tritt auch bei einer unwirksamen öffentlichen Bekanntgabe nach § 10 VwZG ein. (Rn.34) 5. Der Bekanntgabewille wird im Streitfall nicht dadurch aufgeschlossen, dass dem Schreiben zur Bescheidübermittlung nicht das in der Kindergeldakte enthaltene Original
Bescheids, sondern die mit "Entwurf" gekennzeichnete und mit einem Verfügungsteils versehene Aktenausfertigung beigefügt war. (Rn.36)
Kindergeldes für die Kinder A, C und E für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 betrifft. Die Kosten
Verfahrens trägt die Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld an die Klägerin für ihre drei Kinder für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli
sen Büro nach Brüssel entsandt. Anlässlich der Verlängerung der Entsendung wurde eine Ausnahmevereinbarung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Europäischen Parlaments und
Rates vom
Kindergeldes an die Klägerin einverstanden erklärte, zahlte die Familienkasse I (Familienkasse) das Kindergeld für die drei Kinder an die Klägerin. Im Kindergeldantrag gab die Klägerin ihre Anschrift mit K-Straße 9 in G an. Randnummer 5 Nachdem die Familienkasse im September 2017 Kenntnis vom Umzug der Klägerin nach Belgien erhalten hatte, stellte sie die Zahlung
Kindergeldes ein. Nach einer Abfrage der Familienkasse zu den Stammdaten der Klägerin vom
Kindergeldes für A, C und E gegenüber der Klägerin gemäß § 70 Abs. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) ab September 2015 auf und forderte das für den Zeitraum von September 2015 bis September 2017 gezahlte Kindergeld in Höhe von … € zurück. Die Klägerin habe ab September 2015 keinen inländischen Wohnsitz mehr gehabt. Der Bescheid wurde von der Familienkasse öffentlich zugestellt. Die Benachrichtigung gemäß § 10
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) wurde vom
Schreibens wies die Familienkasse darauf hin, dass das Original
Bescheids übersandt werde. Dem Schreiben war der als „Entwurf“ gekennzeichnete Bescheid vom 16. November 2017 beigefügt, an
sen Ende sich ein Verfügungsteil befand. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
G für einen Anspruch auf Kindergeld seien im Streitfall nicht erfüllt. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Sie sei in diesem Zeitraum auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden, da eine entsprechende Bescheinigung
Finanzamts nicht vorgelegt worden sei. Aufgrund der Entsendung
Vaters der Kinder nach Belgien könne eine Festsetzung
Kindergeldes nur gegenüber dem Vater erfolgen, da nach der VO Nr. 883/2004 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009) nur derjenige Elternteil den Anspruch auf Kindergeld habe, der in einen EU-Mitgliedstaat entsandt worden sei. Randnummer 10 Im Hinblick auf die Rückforderung
für den Zeitraum von September 2015 bis September 2017 gezahlten Kindergeldes bestätigte der Ehemann der Klägerin am 1. August 2019 die Weiterleitung
an die Klägerin gezahlten Kindergeldes an ihn. Auf der Grundlage der Weiterleitungsbestätigung und
bereits am 17. Februar 2019 gestellten Kindergeldantrags
Ehemanns sah die Beklagte von der Rückforderung
gezahlten Kindergeldes bei der Klägerin ab. Die Beklagte zahlte zudem aufgrund
Kindergeldantrags rückwirkend ab August 2018 Kindergeld für die drei Kinder an den Ehemann der Klägerin. Randnummer 11 Mit ihrer am 14. August 2019 beim Finanzgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Festsetzung
Kindergeldes für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018. Zur Begründung macht sie geltend, dass die öffentliche Zustellung
Bescheids vom 16. November 2017 unwirksam sei. Die Familienkasse habe keinen Versuch der Bekanntgabe
Bescheids an die letzte inländische Anschrift der Klägerin in der F-Straße 4 in G unternommen, die ihr aufgrund der vorliegenden Historie bei Erlass
Bescheides bekannt gewesen sei. Die postalische Erreichbarkeit der Klägerin unter dieser Anschrift sei auch nach dem Umzug durch den Nachsendeantrag und das Vorhandensein eines eigenen Briefkastens weiterhin gesichert gewesen. Die Familienkasse hätte zudem keine Maßnahmen zur Ermittlung der Anschrift der Klägerin vorgenommen, obwohl sie die Anschrift in Brüssel ohne weiteres hätte ermitteln können. Randnummer 12 Der Bescheid vom
Bescheids geändert habe. Die Familienkasse hätte schließlich bei Vorliegen eines Bekanntgabewillens das Original
Bescheids vom 16. November 2017 übersandt, das aufgrund der öffentlichen Zustellung noch in der Akte vorhanden sei. Randnummer 13 Der Klägerin stehe für den streitigen Zeitraum ein Kindergeldanspruch zu. Das Kindergeld sei aufgrund der Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unstreitig nach deutschem Recht zu gewähren. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen
G, da sie im streitigen Zeitraum neben der Hauptwohnung in Brüssel einen weiteren Wohnsitz unter der Anschrift M in O unterhalten habe. Die Beklagte habe diesen Wohnsitz kontinuierlich zur Ausbringung von Vollstreckungsmaßnahmen und der Bekanntgabe von Bescheiden verwendet. Die Klägerin habe einen eigenen Schlüssel zur Wohnung gehabt und das ausgebaute Dachgeschoss mit ihren Kindern regelmäßig über Wochen anlässlich der Unterstützung ihrer Mutter bei der Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters genutzt. Randnummer 14 Im Streitfall finde darüber hinaus die Wohnsitzfiktion nach Art. 67 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 VO Nr. 987/2009 Anwendung. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2018, 472; vom
betreffenden Mitgliedstaats fallen. Auf einen deutschen Wohnsitz
Ehemannes der Klägerin komme es damit nicht an, da die Wohnsitzfiktion auch dann eingreife, wenn tatsächlich kein Elternteil einen inländischen Wohnsitz habe. Dies ergebe sich aus Rz. 27
Urteils
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Mai 1984 101/83 (Sammlung der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union -Slg.- 1984, 2223), nach dem die Wohnsitzfiktion einen Arbeitnehmer betreffe, der aufgrund einer Ausnahmevereinbarung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als
jenigen unterstellt sei, in dem er und seine Familie wohnten. Der Kindergeldanspruch stehe damit nicht allein dem Ehemann der Klägerin aufgrund seiner Entsendung als Arbeitnehmer nach Belgien zu. Die Kindergeldberechtigung der Klägerin ergebe sich danach aus § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, da die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushaltes in Brüssel erfüllt sei und eine Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin vorliege. Randnummer 15 Die Klägerin habe die Berechtigtenbestimmung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert, da der Kindergeldantrag keinen ausdrücklichen Widerruf der Berechtigtenbestimmung enthalte. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten zum Zeitpunkt
Kindergeldantrags am
Ehemannes lediglich versucht, den Verlust weiterer Anspruchsmonate in der Zukunft zu begrenzen. Sie hätten damit ausdrücklich keine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung vorgenommen. Eine rückwirkende Änderung wäre zudem unzulässig gewesen, da bereits eine Festsetzung
Kindergeldes zugunsten der Klägerin vorgelegen habe, deren Aufhebung durch den Bescheid vom
883/2004 berufen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, den Aufhebungsbescheid der Familienkasse I vom
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte trägt vor, dass der angefochtene Bescheid vom 16. November 2017 der Klägerin wirksam bekannt gegeben worden sei. Im Hinblick auf die öffentliche Zustellung
Bescheids sei der Umzug der Klägerin und ihrer Familie nach Brüssel der Familienkasse nicht durch die Mitteilung ihres Ehemannes vom
Bescheids übersandt worden. Aus dem Empfängerhorizont sei jedoch eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Bekanntgabe
Bescheides erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem Begleitschreiben, das Bezug nehme auf das Original
Bescheides. Da die Klägerin zuvor mitgeteilt habe, den Bescheid nicht erhalten zu haben, sei die Übersendung der Aktenkopie vom Bekanntgabewillen der Familienkasse getragen gewesen. Randnummer 20 Ein Kindergeldanspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum bestehe nicht. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum mangels inländischen Wohnsitzes die Voraussetzungen
G nicht erfüllt. Durch den Umzug der ganzen Familie im August 2015 sei ein Wohnsitz in Brüssel begründet worden. Im Hinblick auf den von der Klägerin vorgetragenen Wohnsitz in O stehe nicht fest, ob es sich hierbei um eine separate Wohnung handele, zu der die Klägerin einen eigenen Schlüssel habe, und wie häufig sie diese Wohnung genutzt habe. Die Wohnsitzfiktion nach Art. 67 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 VO Nr. 987/2009 komme im Streitfall nicht in Betracht, da sie nicht anwendbar sei, wenn auch bei dem anderen Elternteil die Voraussetzungen
G nur fingiert würden. In dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 27. Juli 2017 III R 17/16 (BFH/NV 2018, 472) zugrunde liege, habe der andere Elternteil diese Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 21 Die Klägerin sei im streitigen Zeitraum zudem nicht mehr nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig berechtigt gewesen, da die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin aufgrund
vom Ehemann der Klägerin gestellten Kindergeldantrags vom 17. Februar 2019 widerrufen worden sei. Die Klägerin habe diesen Antrag unterschrieben und sich damit einverstanden erklärt, dass das Kindergeld zugunsten
Ehemannes festgesetzt und ausgezahlt werde. Das Kindergeld sei daraufhin zugunsten
Ehemannes für die Zeiträume von September 2015 bis September 2017 sowie ab August 2018 bewilligt und ausgezahlt worden. Die Berechtigtenbestimmung sei durch den Kindergeldantrag
Ehemanns auch rückwirkend für den streitigen Zeitraum widerrufen worden, da für diesen Zeitraum gerade keine Festsetzung
Kindergeldes vorgelegen habe. Randnummer 22 Der Kindergeldanspruch
Ehemannes der Klägerin ergebe sich schließlich aus dem BKGG und nicht aus dem EStG. Damit könne auch die Klägerin aufgrund der Wohnsitzfiktion ebenfalls nur einen Kindergeldanspruch nach den Vorschriften
BKGG haben. Dem stehe das EuGH-Urteil vom
1 Alt. 1 FGO zulässig. Der Antrag der Klägerin ist rechtsschutzgewährend dahin auszulegen, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 die Aufhebung
Bescheids vom 16. November 2017 begehrt, mit dem die Familienkasse die ursprüngliche Festsetzung
Kindesgeldes zugunsten der Klägerin für ihre drei Kinder aufgehoben hat. Da diese Festsetzung mit der gerichtlichen Aufhebung
angefochtenen Aufhebungsbescheids für den streitigen Zeitraum wieder auflebt, bedarf es einer darüber hinausgehenden Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Kindergeld – anders als in den Fällen der Ablehnung eines Antrags auf erstmalige Festsetzung von Kindergeld – nicht mehr. Randnummer 28 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 29 Der angefochtene Aufhebungsbescheid vom 16. November 2017 ist, soweit die Festsetzung
Kindergeldes zugunsten der Klägerin für den streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 aufgehoben wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Aufhebungsbescheid ist der Klägerin wirksam bekannt gegeben und von der Klägerin fristgerecht angefochten worden (dazu 1.). Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum als vorrangig Kindergeldberechtigter ein Kindergeldanspruch für ihre Kinder zu (dazu 2.). Randnummer 30 1. Der Einspruch vom 2. Mai 2019 war nicht durch die öffentliche Bekanntgabe
Aufhebungsbescheids verfristet, da diese unwirksam ist und damit nicht zur Bestandskraft
Aufhebungsbescheids geführt hat (dazu a)). Der Aufhebungsbescheid ist der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2019 wirksam bekannt gegeben worden, da diese zu einer Heilung der unwirksamen öffentlichen Bekanntgabe geführt hat (dazu b)). Randnummer 31 a) Die öffentliche Bekanntgabe
Aufhebungsbescheids ist unwirksam, da die Voraussetzungen
ZG i.V.m. § 122 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt sind. Randnummer 32 Nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AO darf ein Verwaltungsakt öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen, wenn der Aufenthaltsort
Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Die öffentliche Bekanntgabe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG ist erst als letztes Mittel zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (BFH-Urteil vom
Bescheids an den Bevollmächtigten ist die fehlerhafte öffentliche Bekanntgabe gemäß § 8 VwZG geheilt worden, da der Bescheid dem Empfangsberechtigten i.S.
ZG tatsächlich zugegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom
Aufhebungsbescheids nicht entgegen, dass der mit dem Schreiben vom 15. April 2019 übermittelte Bescheid als „Entwurf“ gekennzeichnet war und am Ende einen Verfügungsteil enthielt. Denn der übersandte Bescheid gab das Original einschließlich Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung vollständig wieder, so dass die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter die Möglichkeit hatten, den Inhalt
Bescheids zur Kenntnis zu nehmen und
sen Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was auch durch den mit Schreiben vom
Aufhebungsbescheids durch das Schreiben vom 15. April 2019 auch mit Bekanntgabewillen. Der Bekanntgabewille wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Schreiben nicht das in der Kindergeldakte enthaltene Original
Bescheids, sondern die mit „Entwurf“ gekennzeichnete und mit einem Verfügungsteil versehene Aktenausfertigung beigefügt war. Denn der Bekanntgabewille der Familienkasse ergibt sich aus der Formulierung im Anschreiben, dass die „Originale (…) eines Bescheides“ übersandt werden und der Bescheid vom
Aufhebungsbescheids um die Bekanntgabe
Bescheids gebeten hat, von einem Bekanntgabewillen der Familienkasse ausgehen. Das Schreiben der Familienkasse vom 2. April 2019, in dem auf die öffentliche Bekanntgabe
Aufhebungsbescheids und die damit verbundene Verfristung
von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2019 eingelegten Einspruchs hingewiesen wurde, steht dem nicht entgegen, da es von einem anderen Bearbeiter aus der Rechtsbehelfsstelle übersandt worden ist. Hinzu kommt schließlich, dass der mit der – fehlerhaften – öffentlichen Bekanntgabe
Aufhebungsbescheids dokumentierte Bekanntgabewille der Familienkasse bei Übersendung der Aktenausfertigung mit Schreiben vom 15. April 2019 fortwirkte, da er von der Familienkasse aufgrund der im Anschreiben enthaltenen Bezugnahme auf die Übersendung eines Originals
Bescheids weder ausdrücklich noch durch konkludentes Verhalten aufgegeben worden ist (vgl. BFH-Urteile vom
Kindergeldes richtet sich gemäß Art. 16 i.V.m. Art. 12 VO Nr. 883/2004 nach den deutschen Rechtsvorschriften (dazu a). Der für die Kindergeldgewährung erforderliche inländische Wohnsitz der Klägerin ergibt sich aus der Wohnsitzfiktion nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 (dazu b). Die vorrangige Kindergeldberechtigung folgt aus der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG (dazu c). Der Kindergeldanspruch der Klägerin nach den §§ 62 ff. EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kindergeld bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 1 BKGG gewährt wird und die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht zum Kreis der nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigten gehört (dazu d)). Randnummer 38 a) Die Gewährung
Kindergeldes für die Kinder der Klägerin richtet sich gemäß Art. 16 i.V.m. Art. 12 VO Nr. 883/2004 nach den deutschen Rechtsvorschriften. Die Zuständigkeitsregelungen der VO Nr. 883/2004 sind im Streitfall nach Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 anwendbar, da aufgrund
in Belgien liegenden Wohnsitzes der Klägerin und ihres Ehemannes, bei denen es sich um deutsche Staatsangehörige handelt, sowie der Entsendung
in Deutschland beschäftigten Ehemannes nach Belgien ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug vorliegt, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gelten. Randnummer 39 Nach Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für
sen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften
ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst. Nach Art. 16 VO Nr. 883/2004 können die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen. Randnummer 40 Im Streitfall wurde der Ehemann der Klägerin von seinem Arbeitgeber zunächst für den Zeitraum von 24 Monaten bis zum 31. Juli 2017 nach Brüssel entsandt. Nach Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 war in diesem Zeitraum das Kindergeld weiterhin nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewähren. Für den anschließenden Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2019, in den der streitige Zeitraum der Kindergeldgewährung fällt, liegt eine Ausnahmevereinbarung i.S.
883/2004 vor, nach der sich die Gewährung
Kindergeldes weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften richtet. Randnummer 41 Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausnahmevereinbarung beruht auf der Beschäftigung
Ehemannes der Klägerin und ist damit nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/200416 VO Nr. 883/2004 vorrangig vor einem möglichen Kindergeldanspruch der Klägerin nach belgischen Rechtsvorschriften, der sich aus dem Wohnsitz der Klägerin in Brüssel ergibt. Randnummer 42 b) Der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihre nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und 3 EStG zu berücksichtigenden Kinder setzt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraus, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Klägerin hat durch den Umzug mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Brüssel im August 2015 ihren Wohnsitz in G aufgegeben, da die von der Klägerin und ihrer Familie bewohnte Eigentumswohnung in der F-Straße 4 nach dem Umzug befristet vermietet wurde und daher nicht mehr von der Klägerin gemäß § 8 AO als eigene Wohnung benutzt werden konnte. Für den von der Klägerin geltend gemachten Wohnsitz im Haus ihrer Eltern in O fehlt es bereits nach dem Vorbringen der Klägerin an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Klägerin im Haus ihrer Eltern eine Wohnung jederzeit als Bleibe zur Verfügung stand (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046). Denn nach der im Klageverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Mutter der Klägerin unterstützte die Klägerin ihre Mutter im turnusmäßigen Wechsel mit ihren Geschwistern bei der Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters. Es steht damit nicht zur Überzeugung
Senats fest, dass die Klägerin die Räumlichkeiten im Dachgeschoss im Haus ihrer Eltern ständig nutzen konnte, also auch während der Zeiträume, in denen die Unterstützung bei der Pflege ihres Vaters von den Geschwistern der Klägerin geleistet wurde. Auf das Vorliegen eines Wohnsitzes der Klägerin in O kommt es im Ergebnis indessen nicht an. Denn im streitigen Zeitraum ist das für die Kindergeldberechtigung erforderliche Merkmal
Wohnsitzes dadurch erfüllt, dass zugunsten der Klägerin die Wohnsitzfiktion nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 eingreift. Randnummer 43 Nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften
zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Bei der Anwendung
883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Die nach Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (fiktiv) ins Inland übertragen wird (BFH-Urteile vom 10. März 2016 III R 62/12, BStBl II 2016, 616; vom 13. Juli 2016 XI R 33/12, BStBl II 2016, 949). Die Fiktionswirkung
883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 gilt für sämtliche Familienangehörige, also neben dem Kindergeldberechtigten, nach
sen Anspruch sich die vorrangige Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften richtet, auch für den anderen Elternteil und die gemeinsamen Kinder (BFH-Urteile vom
Ehemannes der Klägerin für die gemeinsamen Kinder. Bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf den Kindergeldanspruch führt die Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 dazu, dass nicht nur für den Ehemann, sondern auch für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder ein inländischer Wohnsitz fingiert wird, so dass für den streitigen Zeitraum das Wohnsitzmerkmal
G auch im Hinblick auf die Klägerin erfüllt ist. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Wohnsitzfiktion auch in den Fällen Anwendung, in denen – wie im Streitfall – kein Elternteil einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland hat. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass den in der Rechtsprechung
BFH entschiedenen Fällen stets Sachverhalte zugrunde lagen, in denen jeweils ein Elternteil seinen Wohnsitz im Inland und der andere seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hatte und das Wohnsitzerfordernis
G damit zumindest von einem Elternteil erfüllt wurde. Die fehlende Erfüllung
Wohnsitzerfordernisses durch beide Elternteile schließt aber nach Auffassung
Senats die Anwendung der Wohnsitzfiktion nicht aus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang
883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 sowie aus dem Zweck dieser Vorschriften. Randnummer 46 Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist es nicht erforderlich, dass ein Elternteil tatsächlich in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung
Kindergeldes zuständig ist. Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 sieht lediglich vor, dass der Anspruch auf Familienleistungen „auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen“ gegeben ist, enthält aber keine Regelung dazu, dass der Anspruchsberechtigte in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen muss. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009. Denn nach dieser Vorschrift sind bei der Anwendung
883/2004 „alle beteiligten Personen“ so zu behandeln, als würden sie im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Danach findet die Wohnsitzfiktion auch auf den Anspruchsinhaber selbst Anwendung. Dies wird durch den systematischen Zusammenhang der Vorschriften mit den Regelungen der Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004 zur Bestimmung
für die Kindergeldgewährung zuständigen Mitgliedstaats bestätigt. Denn nach diesen Regelungen knüpft die Zuständigkeit gerade nicht ausschließlich an den Wohnsitz
(vorrangig) Anspruchsberechtigten an, sondern in erster Linie an
sen Beschäftigung. Wird der Anspruchsberechtigte als Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt, in den er mit seiner Familie umzieht, bleibt der Herkunftsmitgliedstaat bei Abschluss einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin für die Gewährung
Kindergeldes zuständig, ohne dass es hierfür auf einen Wohnsitz
Anspruchsberechtigten oder
anderen Elternteils im Herkunftsmitgliedstaat ankommt. Ein Wohnsitz eines kindergeldberechtigten Elternteils im Inland ist schließlich auch nach dem Zweck der Wohnsitzfiktion nicht erforderlich. Durch die Wohnsitzfiktion soll der (vorrangig) Kindergeldberechtigte einen echten Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nach den nationalen Rechtsvorschriften erhalten, der nicht durch ein im nationalen Recht enthaltenes Wohnsitzerfordernis entzogen werden darf (EuGH-Urteil vom 17. Mai 1984 101/83, Slg. 1984, 2223 Rz. 29 f.). Zu einem derartigen Entzug
Kindergeldanspruchs käme es in den Fällen einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004, nach der für einen Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist und dort mit seiner Familie wohnt, weiterhin der Herkunftsmitgliedstaat für die Gewährung von Kindergeld zuständig bleibt, aber gerade dann, wenn die Anwendung der Wohnsitzfiktion davon abhängig wäre, dass ein Elternteil seinen Wohnsitz tatsächlich im Inland hat. Das Wohnsitzerfordernis muss auch in diesem Fall aufgrund der Wohnsitzfiktion als vollständig erfüllt angesehen werden, da ansonsten der Zweck der Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 verfehlt würde (Schlussanträge
Generalanwalts vom 15. März 1984 101/83, Slg. 1984, 2242, 2245). Der EuGH hat daher für diese Fallkonstellation, die sich mit dem Sachverhalt
vorliegenden Verfahrens deckt, angenommen, dass der Kindergeldanspruch nicht durch das inländische Wohnsitzerfordernis ausgeschlossen wird (EuGH-Urteil vom 17. Mai 1984 101/83, Slg. 1984, 2223 Rz. 32; zum Sachverhalt vgl. Schlussanträge
Generalanwalts vom
Kindergeldes an die Klägerin einverstanden erklärt. Ein Widerruf dieser Berechtigtenbestimmung oder eine abweichende Berechtigtenbestimmung zugunsten
Ehemannes der Klägerin ist jedenfalls bis zum Ablauf
streitigen Zeitraums nicht erfolgt. Randnummer 49 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die im Kindergeldantrag
Ehemannes vom 17. Februar 2019 enthaltene Erklärung der Klägerin, dass sie mit der Zahlung
Kindergeldes an ihren Ehemann einverstanden sei, der vorrangigen Kindergeldberechtigung der Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht entgegen, da sie nicht zu einem rückwirkenden Widerruf der Berechtigtenbestimmung vom
Kindergeldantrags vom 31. August 2012 erfolgte Kindergeldfestsetzung zugunsten der Klägerin betrifft. Die im Kindergeldantrag
Ehemannes der Klägerin vom 17. Februar 2019 enthaltene Berechtigtenbestimmung zugunsten
Ehemannes wirkt sich damit nicht auf den streitigen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 aus, so dass die Berechtigtenbestimmung zugunsten der Klägerin insoweit fortbesteht. Die Festsetzung
Kindergeldes zugunsten
Ehemannes für den vorangegangenen Zeitraum von September 2015 bis September 2017 führt zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung, da sie aus Sicht der Familienkasse darauf beruhte, dass dem Ehemann die alleinige Kindergeldberechtigung zustand, so dass es auf eine Rückwirkung der im Kindergeldantrag vom 17. Februar 2019 enthaltenen Berechtigtenbestimmung nicht ankam. Randnummer 50 d) Der Kindergeldanspruch der Klägerin wird schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Kindergeldgewährung im Streitfall nach § 1 Abs. 1 BKGG richte und nach dieser Vorschrift nur ein (sozialrechtlicher) Kindergeldanspruch
Ehemanns der Klägerin für die gemeinsamen Kinder bestehe. Die Klägerin und ihr Ehemann sind zwar mangels (tatsächlichen) inländischen Wohnsitzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so dass nach § 1 Abs. 1 BKGG der Anwendungsbereich
BKGG grundsätzlich eröffnet ist. Anders als ihr Ehemann steht die Klägerin aber nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis i.S.
1 Nr. 1 BKGG und gehört damit nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Die Kindergeldgewährung ausschließlich auf der Grundlage
BKGG führte damit dazu, dass der Klägerin im Widerspruch zur Zuständigkeitsregelung
Art. 12 VO Nr. 883/2004 der nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewährende Kindergeldanspruch entzogen wird. Auch wenn die Klägerin ebenso wie ihr Ehemann im Inland nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, erfüllen beide aufgrund der Wohnsitzfiktion aus Art. 67 Satz 1 VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 das Wohnsitzerfordernis
G, so dass ihnen ein steuerrechtlicher Kindergeldanspruch für die gemeinsamen Kinder zusteht, für den die Klägerin vorrangig kindergeldberechtigt ist. Für die Gewährung eines sozialrechtlichen Kindergeldanspruchs nach dem BKGG bleibt damit im Streitfall kein Raum. Dies entspricht auch dem Zweck
BKGG, den sozialrechtlichen Kindergeldanspruch insbesondere Wanderarbeitnehmern zu gewähren, die nach Unionsrecht den deutschen Bestimmungen über soziale Sicherheit unterliegen und
halb in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG stehen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BStBl II 2013, 1040 Rz. 15 unter Verweis auf BTDrucks 13/1558, 163). Randnummer 51 III. Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Randnummer 53 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war aufgrund der schwierigen Rechtsfragen
Verfahrens, die sich insbesondere aus dem Auslandsbezug
Streitfalls ergeben, für notwendig zu erklären. Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 55 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die Anwendung der Wohnsitzfiktion auf die vorliegende Fallgestaltung, in der beide Elternteile im Ausland wohnen, ist vom BFH noch nicht entschieden worden. Darüber hinaus fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem steuerrechtlichen Kindergeldanspruch nach den §§ 62 ff. EStG und dem sozialrechtlichen Kindergeldanspruch nach dem BKGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001453264
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