Strafverfahren u.a. gegen Heranwachsende wegen gemeinschaftlicher gefährliche Körperverletzung, schweren Raubs und besonders schwere räuberische Erpressung: Bandenzusammenschluss; Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Wirkens am Tatort; Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch; Sneaker als gefährliches Werkzeug; Voraussetzungen eines minder schweren Falls; Pathologisches Spielen als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung; Voraussetzungen einer Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden; Strafzumessungserwägungen und Voraussetzungen der Verhängung einer länger als fünf Jahre andauernden Jugendstrafe Orientierungssatz 1. Haben sich
(3)Mittäter zu einer Bande zusammengeschlossen, die gut situierte Herren über "Fake-Profile" auf einem Datingportal ("MySugarDaddy.eu") zu angeblichen Treffen mit jungen Frauen locken wollen, um sie dann unter Drohungen und Gewaltanwendungen "abzuziehen", d.h. ein den jungen Frauen gezahltes "Taschengeld" (Prostitutionslohn") für sich zu vereinnahmen, liegt ein gemeinschaftliches Wirken am Tatort i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch vor, wenn die Täter erst nacheinander handeln, ohne dass dem Opfer im Zeitpunkt des Angriffs durch einen Täter bewusst ist, dass noch eine weitere Person an der Tat beteiligt ist. Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist es nämlich nicht erforderlich, dass jeder einzelne eigenhändig an der Verletzungshandlung mitwirkt. Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar die Tat Ausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt. Der Annahme gemeinschaftlicher Begehungsweise steht auch nicht entgegen, dass das Tatopfer von der Beteiligung einer zweiten Person keine Kenntnis hat. (Rn.296)
- Das Schlagen mit einem Schwert auf den Kopf stellt eine abstrakt das Leben gefährdende Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. (Rn.297)
- Ein Mittäter ist für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist. Ein Exzess des Mittäters liegt nur bei einem wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweichenden Ablauf vor. (Rn.310)
- Sieht sich ein Täter nach Tatbeginn mit einer in Abgleichung mit der Tatplanung ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert, scheidet ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch aus, wenn er das mit der Fortsetzung der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt. Hiervon ist auszugehen, wenn Tatzeugen durch ihr lautes Rufen deutlich machten, aktiv einschreiten zu wollen. (Rn.312)
- Hat ein Täter zum Zeitpunkt einer Flucht bereits erkannt, dass die Tat von Polizeibeamten überwacht wurde und glaubt er, allein durch eine sofortige Flucht seiner Festnahme entgehen zu können, kommt ein strafbefreiender Rücktritt ebenfalls nicht mehr in Betracht. (Rn.318)
- Der Tritt mit einem beschuhten Fuß (hier: Sneaker Sportschuh) stellt eine gefährliche Köperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar, denn der Sneaker stellt als Sportschuh der heute üblichen stabilen Art ein gefährliches Werkzeug dar. (Rn.321)
- Die Diagnose des Pathologischen Spielens (ICD-10: F63.0) kann bei Hinzutreten weiterer psychischer Erkrankungen oder einer schwersten Persönlichkeitsveränderung das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllen. Das Pathologische Spielen bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, dass derjenige, der damit behaftet ist, schon deshalb eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit i.S. von § 20 StGB aufweist. Maßgebend ist vielmehr, inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die, wenn sie nicht pathologisch bedingt sind, als andere seelische Abartigkeit in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind. Dies ist in Analogie zur Frage einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei Drogenabhängigen nur der Fall bei suchtbedingten, schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder starken Entzugserscheinungen bei Beschaffungstaten. Ein strukturiertes und planvolles Verhalten mit komplexen Handlungsabläufen ohne Auffälligkeiten bzgl. der Steuerungsfähigkeit spricht gegen ein Handeln unter schweren Entzugserscheinungen. (Rn.337)
- Ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB kann anzunehmen sein, wenn die Tat nicht vollendet wurde, der Täter nicht vorbestraft ist, ein Teilgeständnis, mit dem er jedenfalls eine Beteiligung an der Tat einräumt, bereits im Zwischenverfahren ablegt und er maßgeblich zur Aufklärung des Tatgeschehens - auch unter Angabe des eigenen Tatbeitrags - beiträgt. (Rn.359)
- Gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB spricht ein körperlicher Folgeschaden beim Opfer, insbesondere das Leiden unter enormen psychischen Belastungen, wie Angstzuständen und Schlaflosigkeit. Ein minder schwerer Fall scheidet auch aus, wenn der Täter gleich drei Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 StGB verwirklicht und tateinheitlich eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung begeht, bei der er wiederum drei Qualifikationstatbestände verwirklicht. (Rn.360)
- Jugendstrafrecht ist unanwendbar, wenn ein (mehrfach vorbestrafter) Heranwachsender zwar einem Jugendlichen gleichsteht, er seine Entwicklung aber bereits abgeschlossen hat und nicht mehr erwartet werden kann, dass er über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt und dass im Jugendstrafrecht vorgesehene Rechtsfolgen bei ihm noch wirksam werden können. Wenn das Verhalten eines Täters im Rahmen des Jugendvollzuges von dem jugendtypischen Bestreben gezeichnet war, sich – vor allem gegenüber gleichaltrigen oder gar jüngeren Mitinsassen – in Ermangelung sonstiger Ressourcen (etwa schulischer oder beruflicher Natur) zu positionieren und eine Rangordnung herzustellen und dieser Drang mit dem Wechsel in den Erwachsenenvollzug entfiel, dokumentiert dies, dass der Täter sein Verhalten – je nach Struktur und Umgebung - durchaus situationsadäquat anpassen und steuern kann, was gegen das Fehlen der Möglichkeit einer Nachreifung spricht. (Rn.416)
- Ergibt sich aus den Vorverurteilungen eine klare eine klare Gewaltbereitschaft des Heranwachsenden, lässt sich daraus aber nicht ohne weiteres die schwerwiegenden Diagnose unbehebbarer Erziehungsrückstände ziehen. Auch erfolglose Bewährungsverläufe, welche zwar eine gewisse Renitenz des Täters erkennen lassen, lassen noch keinen Rückschluss auf eine endgültige erzieherische Unerreichbarkeit zu. (Rn.418)
- Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat grundsätzlich keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit als ausschlaggebende Kriterien für die Frage, ob wegen der Schwere der Schuld aus erzieherischen Gründen die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. (Rn.426)
- Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohung heranzuziehen. Das Gewicht des Tatunrechts ist – unter dem Primat des Erziehungsgedankens – gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden (hier: Alter 20 Jahre) abzuwägen. (Rn.426)
- Eine länger als fünf Jahre andauernde Jugendstrafe lässt sich allein erzieherisch nicht begründen, weil eine Anstaltserziehung nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht. Die Verhängung einer darüberhinausgehenden Jugendstrafe kann nur unter zusätzlicher Berücksichtigung anderer Strafzwecke – insbesondere des Schuldausgleichs – angezeigt sein. (Rn.456)
- Ein solcher gerechter Schuldausgleich ist vorzunehmen, wenn das Opfer auch noch Monate nach der Tat körperlich und mental beeinträchtigt ist und eine vollständige Genesung ungewiss ist. Insoweit kann das Gericht dies im Rahmen der Strafzumessung zulasten des heranwachsenden Täters würdigen. (Rn.458) Tenor Der Angeklagte K ist der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig. Gegen ihn wird deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt. Der Angeklagte H ist der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung schuldig. Gegen ihn wird deshalb unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Flensburg vom 11.09.2017 (45 Ls jug. 109 Js 28903/16 (11/17)), des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Flensburg vom 31.10.2016 (45 Ls jug. 104 Js 11307/16 (31/16)) und des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Schleswig vom 06.11.2018 (55 Ls 108 Js 10545/18) eine Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verhängt. Die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Flensburg vom 11.09.17 (45 Ls jug. 109 Js 28903/16 (11/17)) bleibt von der Einbeziehung unberührt. Der Angeklagte B ist der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig. Gegen ihn wird deshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verhängt. Gegen den Angeklagten K wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 650,00 € angeordnet. Er haftet auf diesen Betrag gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten H – insoweit gesondert verfolgt - und B. Gegen den Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.950 € angeordnet. Er haftet auf den gesamten Betrag gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten H – insoweit gesondert verfolgt - und auf einen Betrag von 650 € gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten K. Die Angeklagten K und H sind dem Grund nach als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld wegen der Tat vom 4.4.2019 zu dessen Nachteil, die die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage festgestellt hat, zu zahlen. Die Angeklagten K und H werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 2.342,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Die Angeklagten K und B tragen die Kosten des Verfahrens. Die Angeklagten K und H tragen die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte H trägt seine notwendigen Auslagen selbst; im Übrigen wird davon abgesehen ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die Entscheidung über die durch die Adhäsionsanträge des Nebenklägers angefallenen Kosten und Auslagen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten K: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3a, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 46b, 49 Abs. 1, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Für den Angeklagten H : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, 250 Abs. 1 Nrn. 1a und 2, Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3a, 253 Abs. 1, 255, 303 Abs. 1, 303c, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 17, 18, 31, 105 JGG Für den Angeklagten B : §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 73 Abs. 1, 73c StGB Gründe I. Randnummer 1
- Angeklagter K Randnummer 2 a. Familie Randnummer 3 Der Angeklagte K wurde als Sohn türkischer Migranten 1992 in Flensburg geboren und wuchs zusammen mit einer jüngeren Schwester bei seinen Eltern auf. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im elterlichen Haushalt, in dem er sich ein Zimmer mit seiner Schwester teilte. Die Familie lebt in bescheidenen, aber geordneten Verhältnissen. Randnummer 4 Die Eltern des Angeklagten K sind bereits berentet. Die Mutter leidet an Herzproblemen, weshalb sie regelmäßig Arzttermine wahrnehmen muss, zu denen der Angeklagte sie fährt und begleitet. Ansonsten unterstützt er die Familie beim Tragen und Einräumen der Familieneinkäufe oder saugt gelegentlich Staub. Randnummer 5 Der Angeklagte führt seit etwa fünf Jahren eine Beziehung mit seiner Verlobten, der K G, die ihrerseits auch noch im elterlichen Haushalt lebt. Das Paar stellt sich für die Zukunft vor, zusammen zu leben und eine Familie zu gründen. Randnummer 6 b. Schule, Ausbildung, Beruf Randnummer 7 Er verfügt über einen Realschulabschluss, den er im Alter von 21 Jahren erlangte. Anschließend erwarb er im Jahr 2015 den theoretischen Teil seiner Fachhochschulreife. Ein 6-monatiges Praktikum, das zur Erlangung der Fachhochschulreife erforderlich gewesen wäre, absolvierte er nicht. Nach Beendigung seiner schulischen Laufbahn ging er diversen Aushilfstätigkeiten nach, u. a. bei McDonald‘s und einem Lieferdienst. Eine Ausbildung begann er nie. Konkrete Pläne oder Vorstellungen hat er diesbezüglich noch nicht entwickelt. Randnummer 8 Der Angeklagte lebt von Leistungen nach dem SGB II. Er zahlt davon gelegentlich, in unregelmäßigen Abständen den familiären Wocheneinkauf, muss aber keine festen monatlichen Beträge, wie etwa einen Zuschuss zur Miete, an seine Eltern leisten. Diese unterstützen ihn zusätzlich mit monatlich zwischen 300 und 400 Euro schwankenden Beträgen. Wenn er Geld benötigt, stellen seine Eltern ihm dieses ohne Weiteres zur Verfügung. Seine jüngere Schwester, die einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht, erhält diese Unterstützung nicht, sondern muss ihrerseits monatliche Abgaben für Kost und Logis an die Eltern leisten. Randnummer 9 Der Vater des Angeklagten schaffte für die Familie einen Pkw der Marke BMW, an, der hauptsächlich von dem Angeklagten K genutzt wird, der bis vor kurzem als einziger in der Familie über eine Fahrerlaubnis verfügte. Der Pkw steht ihm im Wesentlichen zur freien Verfügung, die Kosten für Versicherung, Steuern und zum Teil für Benzin übernimmt der Vater. Randnummer 10 Er hat Schulden, deren Höhe er mit insgesamt 10.000 Euro beziffert. Diese resultieren im Wesentlichen aus unbezahlten Warenbestellungen und Handyverträgen sowie Darlehen, die er bei Bekannten zur Finanzierung von Glücksspielen aufnahm. Randnummer 11 c. Drogen, Alkohol, Glücksspiel Randnummer 12 Auffälligkeiten im Bereich von Alkohol- und Drogenkonsum bestehen nicht. Eine größere Bedeutung kommt hingegen dem Glücksspiel zu, dem der Angeklagte regelmäßig in Spielotheken oder Onlinecasinos nachgeht (dazu V.). Randnummer 13 e. Vorerkenntnisse Randnummer 14 Der Angeklagte K ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 15 Er befindet sich seit dem 13.04.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom selben Tage (Az.: 500 Gs 38/19) in dieser Sache in Untersuchungshaft. Randnummer 16
- Angeklagter H Randnummer 17 a. Familie und Wohnsituation Randnummer 18 Der Angeklagte H wurde in Bosnien geboren. Seine Eltern verließen das Land mit ihm kurz nach seiner Geburt, da sie für sich und ihre Familie dort keinerlei Perspektive sahen. Die Familie lebte zunächst in Lübeck, wo auch der jüngere Bruder des Angeklagten geboren wurde. Anschließend zogen sie nach Flensburg. Um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten, musste die Familie ihren Lebensunterhalt selbstständig und ohne unterstützende Sozialleistungen erwirtschaften. Da der Vater des Angeklagten aufgrund erlittener Kriegstraumata arbeitsunfähig und in psychologischer Behandlung war, übernahm die Mutter die Rolle der Versorgerin, während der Vater zuhause die Kinder betreute. Es kam bereits zu dieser Zeit zu ersten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder, die auf die Betreuung durch den Vater und dessen persönliche Problematik zurückgeführt wurden. Randnummer 19 Die Mutter des Angeklagten trennte sich mit Unterstützung des Frauenhauses im Jahr 2007 von dem Vater aufgrund von Gewalttätigkeiten, die dieser ihr gegenüber ausgeübt hatte. Der Angeklagte und sein Bruder lebten fortan bei der Mutter, Besuchskontakte mit dem Vater bestanden konstant. Randnummer 20 b. Werdegang Randnummer 21 Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und anschließend die Grundschule. Nach dem im Wesentlichen unauffälligen Grundschulbesuch wechselte er zunächst auf eine Haupt-, später auf eine Gesamtschule, wo er sowohl die
- als auch die
- Klasse vor allem aufgrund seiner nicht unerheblichen Fehlzeiten wiederholen musste. Nach der
- Klasse verließ er die Schule ohne Abschluss und besuchte in einem regionalen Berufsbildungszentrum zunächst eine Berufsschulklasse und nachdem er dies ebenfalls zweimalig abbrach eine sog. AVJ-Klasse (arbeitsvorbereitendes Jahr). Auch diesen Besuch brach er nach kurzer Zeit ab. Einen Schulabschluss erlangte er bis heute nicht. Über eigenes Einkommen verfügt er nicht. Seine als Servicekraft in einem Hotel tätigte Mutter erwirtschaftet das Familieneinkommen; sein Vater zahlt für ihn und seinen Bruder Unterhalt an sie. Randnummer 22 c. Delinquenz Randnummer 23 aa. Strafrechtlich in Erscheinung trat der Angeklagte erstmals im Alter von 14 Jahren. Damals sah die Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB von einer Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab. Randnummer 24 bb. Am 31.10.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Flensburg wegen „gemeinschaftlich verübten Diebstahls“ sowie „schwerer räuberischer Erpressung“, insoweit unter Bejahung einer Schwere der Schuld, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung, ob die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wurde für die Dauer von längstens 6 Monaten aufgeschoben. Der Angeklagte wurde der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder einer Bewährungshelferin unterstellt. Daneben wurde er angewiesen, an einem Sozialen Trainingskurs-Typ II teilzunehmen und sollte dazu binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils Kontakt zu den Mitarbeitern der zuständigen Stelle aufnehmen. Er wurde ferner angewiesen, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils 80 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten und unverzüglich seiner Schulpflicht nachzukommen. Randnummer 25 Er befand sich in dieser Sache in der Zeit vom 13.5.2016 bis 31.10.2016 in Untersuchungshaft. Randnummer 26 Das Amtsgericht stellte den folgenden Sachverhalt fest: Randnummer 27 „
- Anklageschrift 104 Js 4360/16 Staatsanwaltschaft Flensburg Randnummer 28 Am 5.11.2015 fassten die Angeklagten, die sich aus der …schule Flensburg kannten, gemeinsam den Entschluss, aus den Geschäftsräumen der Firma K in Flensburg zwei Jeansjacken der Marke Levis zum Gesamtpreis von 239,90 € zu entwenden. Sie nahmen die Jacken von einem Bekleidungsständer und begaben sich in eine Umkleidekabine, wo sie die Sicherungsetiketten entfernten. Anschließend steckten sie die Jacken ein und begaben sich in die nächste Etage in die dortige Cafeteria. Von dort aus betraten sie das Treppenhaus und liefen die Treppen hinunter, um das Geschäft aus einem Seitenausgang zu verlassen. Als sie das Treppenhaus im Bereich des Holms verlassen wollten, stellte sich der Ladendetektiv M W ihnen entgegen. Es kam zu einer Rangelei, in dessen Verlauf der Angeklagte X den Zeugen mit einer Handfläche im Gesichtsbereich traf, aus dem Treppenhaus herausdrängte und die umherstehende Passantin V J umrannte. Hierbei blieben die von ihm getragene braune Ledertasche und seine Brille am Tatort zurück. Der Zeuge M W erlitt eine leichte Schwellung im Gesichtsbereich, die Zeugin V J eine Schädelfraktur im hinteren Kopfbereich, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Geschmacks- und Geruchssinns führte. […] Randnummer 29
- Anklageschrift 104 Js 11307/16 Staatsanwaltschaft Flensburg Randnummer 30 Am 12.05.2016 stieg der Angeklagte H etwa gegen 10:15 Uhr am Südermarkt in Flensburg in das Taxi der Zeugin U W ein und nahm auf dem Rücksitz Platz. Anschließend bat er die Zeugin, ihn in Richtung … im Norden von Flensburg zu fahren. Als die Zeugin mit dem Taxi gegen 10:30 Uhr den …weg in Flensburg erreichte, schrie der Angeklagte die Zeugin plötzlich laut an, sie möge anhalten. Hierauf hin stoppte die Zeugin das Fahrzeug. In diesem Moment zückte der Angeklagte ein bei sich geführtes Messer, hielt es der Zeugin an den Hals und verlangte, ihm ihr Bargeld und Handy herauszugeben. Die Zeugin, die um ihr Leben fürchtete, händigte dem Angeklagten daraufhin 90 € Bargeld sowie ihr Handy aus. Im Anschluss flüchtete der Angeklagte mit der Beute aus dem Taxi. Er konnte nur wenige Stunden später vorläufig festgenommen werden. Die Zeugin erlitt einen Schock. Sie leidet bis heute an Panikattacken und stark erhöhtem Blutdruck. Die Zeugin ist nur noch eingeschränkt arbeitsfähig.“ Randnummer 31 Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht folgendes aus: Randnummer 32 „Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten H musste eine Jugendstrafe verhängt werden, da seine Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Var. 2 JGG hinsichtlich der Tat vom 12.5.2016 - eine schwere räuberische Erpressung - äußerst schwer wiegt. Der Angeklagte hat die Tat im nüchternen und drogenfreien Zustand und mit voller Absicht verübt. Er hat die Taxifahrerin ganz bewusst in ihrem Taxi von dem hinteren Rücksitz aus überfallen. Der Angeklagte hatte bei seiner Tat ein äußerst gefährliches Werkzeug, nämlich ein Messer benutzt und der Zeugin direkt an den Hals gehalten, um diese auszurauben. Diese Vorgehensweise war für das Opfer in der konkreten Situation äußerst gefährlich, geradezu lebensbedrohlich, was dem Angeklagten vollkommen gleichgültig war. Die Verhängung der Jugendstrafe ist auch [aus] erzieherischen Gründen zwingend geboten. Zwar ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Zudem hat er ein umfassendes Geständnis abgelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist die jugendstrafrechtlichen Konsequenzen für seine Verfehlungen zu tragen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte schon einige Monate Untersuchungshaft und zwar erstmalig eingesessen hat. Allerdings weist der Angeklagte einige schwere Persönlichkeitsdefizite auf. Er hat seit geraumer Zeit erhebliche Probleme, Regeln und Grenzen zu akzeptieren. Zuhause hat sich seine Mutter zuletzt außerstande gesehen erzieherischen Einfluss auf ihren Sohn auszuüben. In der Schule verhielt er sich gegenüber Mitschülern und Lehrern beleidigend, provozierend und aggressiv. Ein ähnliches renitentes Verhaltensmuster legte er in der Zeit der Untersuchungshaft in der Jugendanstalt Schleswig an den Tag. Randnummer 33 In Bezug auf die Höhe der Jugendstrafe, deren Strafrahmen [zwischen] 6 Monaten und 5 Jahren lag, ist für den Angeklagten strafmildernd berücksichtigt worden, dass er nicht vorbestraft ist, dass er ein Geständnis abgelegt hatte, dass er bereits einige Monate in Untersuchungshaft saß. Andererseits war die Tat vom 12.5.2016 von erheblicher krimineller Energie geprägt. Randnummer 34 Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten, der weiteren für und gegen ihn sprechenden Umstände hielt das Gericht eine Jugendstrafe von 2 Jahren für zwingend geboten, aber auch für ausreichend um auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können. Randnummer 35 Trotz des umfassenden Geständnisses, der nicht vorhandenen Vorstrafen und des Umstandes, dass der Angeklagte schon einige Monate einen Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft erfuhr, vermochte das Gericht zum jetzigen Zeitpunkt die Jugendstrafe nicht gemäß § 21 JGG zur Bewährung auszusetzen. Die Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten lassen gegenwärtig keine sichere positive Legalprognose zu. Der Angeklagte hat ein erhebliches Anpassungsproblem, vermag Regeln und Grenzen nur im begrenzten Maße zu akzeptieren. Überdies weist der Angeklagte schon seit geraumer Zeit ein erhebliches Aggressionspotential auf, sodass eine günstige Prognose im Sinne des § 21 JGG derzeit nicht möglich ist. Das Gericht hat daher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidung, ob die Jugendstrafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden kann, für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten zurückzustellen, § 61 JGG. Für diese Zeit wird er bereits jetzt der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe unterstellt. Überdies wird er gemäß § 61b JGG angewiesen, einen sozialen Trainingskurs zu absolvieren, um an seinen negativen Verhaltensmustern zu arbeiten, um Wege und Mittel zu finden, die Regeln und Grenzen unserer Gesellschaft einzuhalten. […]“ Randnummer 36 Mit Beschluss vom 10.2.2017 (Az.: 45 VRJs 63/16 BewH 2) beschloss das Amtsgericht Flensburg die Strafvollstreckung der mit dem oben genannten Urteil verhängten Jugendstrafe von 2 Jahren nicht zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus: Randnummer 37 „Leider hat der Verurteilte in den letzten Monaten die ihm im vorgenannten Strafurteil eingeräumte Chance, die Jugendstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen, nicht genutzt. Dem Verurteilten ist negativ anzulasten, dass er sämtliche ihm aufgegebenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Der Angeklagte hat mehrere Termine beim sozialen Trainingskurs unentschuldigt versäumt. Er hat nicht eine einzige Stunde gemeinnützige Arbeit abgeleistet. Er ist auch nicht in ausreichender Weise seiner Schulpflicht nachgekommen. Trotz Bemühungen seiner Bewährungshelferin und Lehrern der … Schule hat er im Januar 2017 derartig viele Unterrichtsstunden versäumt, dass er vom Unterricht ausgeschlossen werden musste. Schließlich arbeitete er auch in einer nicht mehr ausreichenden Weise mit seiner Bewährungshelferin zusammen, in beiden letzten Terminen mit ihr ist er unentschuldigt ferngeblieben.“ Randnummer 38 cc. Mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Flensburg vom 11.9.2017 (rechtskräftig seit dem 19.9.2017) wurde der Angeklagte wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Waffengesetz unter Einbeziehung des unter bb. genannten Urteils zu einer einheitlichen Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Randnummer 39 Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Randnummer 40 „ II.
- […]
- Am 18.12.2016 hielt sich der Angeklagte H in der Straße … in Flensburg in Höhe der Hausnummer xx auf. Hierbei trug er eine Schreckschusspistole der Marke Umarex Colt 1911a1 mit der Waffennummer D155035649 in seinem Hosenbund bei sich. Der Angeklagte verfügte hierzu über keine waffenrechtliche Erlaubnis was er auch wusste.“ Randnummer 41 Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht folgendes aus: Randnummer 42 „Für die jugendstrafrechtliche Ahndung des Angeklagten H war das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 31.10.2016 ebenfalls nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen, welches bereits gegen den Angeklagten vollstreckt wird. Das Gericht hat ebenfalls auf eine Jugendstrafe nach § 17 JGG erkennen müssen, da die Tat des Angeklagten vom 18.12.2016 belegt, dass er schädliche Neigungen hat. Der Angeklagte hat ebenfalls die Angewohnheit entwickelt, schwerwiegende Straftaten zu verüben. Hierbei weist er erhebliche Erziehungsdefizite auf. Der Angeklagte verhielt sich in der Vergangenheit gegenüber seiner alleinerziehenden Mutter, den Mitschülern und seiner Lehrerin auffällig respektlos, provozierend und aggressiv. Er war für seine Mutter erzieherisch nicht mehr erreichbar. Obwohl der Angeklagte in der Zeit vom 13.
- bis 31.10.2016 in Untersuchungshaft einsaß und durch das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 31.10.2016 noch einmal die Chance bekam, sich eine mögliche Strafaussetzung der Jugendstrafe von 2 Jahren durch eine positive Lebensführung zu verdienen, änderte der Angeklagte sein Verhalten nicht. Er hielt sich nicht an die im Urteil vom 31.10.2016 auferlegten Bewährungsauflagen mit der Folge, dass die Jugendstrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 10.02.2017 nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Überdies beging er während der Bewährungsphase die neuerliche Tat vom 18.12.
- Hieraus wird mit aller Deutlichkeit sichtbar, dass der Angeklagte in Freiheit nicht erzieherisch erreichbar ist. Aufgrund dieser erheblichen Problematik sind die Verhängung von Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel keine Option um auf den Angeklagten erzieherischen Einfluss ausüben zu können. Randnummer 43 Bei der Festsetzung der Jugendstrafe, deren Bemessungsrahmen ebenfalls zwischen 6 Monaten und 5 Jahren lag, war das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 31.10.2016 einzubeziehen. Hierbei musste sich zulasten des Angeklagten auswirken, dass er die neuerliche Tat nicht einmal 2 Monate nach der vorgenannten Verurteilung und während einer laufenden Bewährungszeit verübte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Erziehungsdefizite hielt das Gericht es für ausreichend, aber auch für erzieherisch geboten, nunmehr gegen den Angeklagten eine einheitliche Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten festzusetzen.“ Randnummer 44 Im Rahmen der Haft kam es am 5.3.2018 zu einer weiteren Straftat, nämlich einer gefährlichen Körperverletzung, die Gegenstand einer späteren Hauptverhandlung sein sollte (s. unter dd.). Randnummer 45 Mit Beschluss vom 11.10.2018 (Az.: 45 VRJs 18/18) hat das Amtsgericht Flensburg den verbleibenden Rest der Jugendstrafe aus dem zuvor genannten Urteil zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Der Angeklagte wurde für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe unterstellt. Ihm wurde u.a. die Weisung erteilt, „das in Rede stehende Praktikum bei der Firma H P in Flensburg zu absolvieren und nach Abschluss des Praktikums eine entsprechende Bescheinigung dem Gericht […] zu übersenden.“ Randnummer 46 Eine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe verweigerte er. Auch das Praktikum leistete er nicht ab, weshalb das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 18.06.2019 widerrief. Dagegen legte der Angeklagte zunächst sofortige Beschwerde ein, nahm diese jedoch im Laufe der hiesigen Hauptverhandlung zurück. Randnummer 47 dd. Mit Urteil des Amtsgerichts Schleswig – Jugendschöffengericht – vom 6.11.2018 wurde der Angeklagte aufgrund der zuvor genannten gefährlichen Körperverletzung verwarnt. Ihm wurde die Weisung erteilt, einen sozialen Trainingskurstyp I zu absolvieren. Von einer Einbeziehung des Urteils vom 11.9.2017 wurde abgesehen. Randnummer 48 Zur Person stellte das Amtsgericht folgendes fest: Randnummer 49 „Aufgrund der gegen ihn verhängten Jugendstrafen befand sich der Angeklagte ab dem 9.3.2017 in der Jugendanstalt Schleswig. Während der dortigen Vollzugszeit zeigte er wiederum die aus seiner Vorgeschichte bei ihm bekannten Verhaltensauffälligkeiten. Sein unangemessenes und respektloses Verhalten machte zahlreiche erzieherische Maßnahmen gemäß § 82 Jugendstrafvollzugsgesetz und ein Disziplinarverfahren erforderlich. Letztendlich musste er deswegen auch vom Besuch des anstaltsinternen Schulkurses ausgeschlossen werden. Als besonders schwerwiegend wurde die subkulturelle Ausrichtung des Angeklagten gewertet. In einem Bericht der Jungendanstalt vom 2.3.2018 heißt es dazu: Randnummer 50 „In seiner deutlich sichtbar und intentional nach außen getragenen vermeintlichen „Unantastbarkeit“ durch die Regeln, Weisungen und Anordnungen von Autoritäten des alltäglichen Lebens in Haft (auch schulische und berufliche Maßnahmen, Wohngruppenleben auf der Abteilung) nimmt Herr H sehr negativen Einfluss auf die Mitgefangenen. Insbesondere die jüngeren nehmen ihn in seiner Rolle unter den Gefangenen als herausragend und mächtig war, ordnen sich ihm unter und bewundern ihn, ob seiner oppositionellen Haltung gegenüber den Bediensteten. Herr H selbst hat aus Sicht des Abteilungsdienstes kaum eine Chance, sich ohne subjektiv empfundenen „Gesichtsverlust“ entsprechend den Weisungen und Anordnungen zu verhalten. Vielmehr sehen die Mitgefangenen zu ihm auf, erwarten Widerworte und Zuwiderhandlungen. In Ermangelung alternativer Möglichkeiten zur Steuerung der Selbstwirksamkeit - weder in schulischer noch in beruflicher Hinsicht kann Herr H Erfolge für sich verbuchen - bleibt für ihn gegenwärtig einzig die Aufmerksamkeit und Bewunderung der jungen Gefangenen, um Bestätigung zu erlangen.“ Randnummer 51 Eine nachhaltige Verhaltensänderung konnte trotz zahlreicher pädagogischer Interventionen während der Haftzeit in der Jugendanstalt Schleswig nicht erreicht werden. Daraufhin erfolgte - auch wegen der von seinem Verhalten ausgehenden Gefahr für die Erziehung der anderen jungen Gefangenen - am 19.3.2018 auf Antrag der Jugendanstalt auf seine Ausnahme aus dem Jugendvollzug. Er wurde in die JVA Flensburg verlegt. Im Erwachsenenvollzug waren keine negativen Verhaltensweisen beim Angeklagten mehr zu beobachten, vermutlich auch deshalb, weil die Notwendigkeit entfallen war, sich gegenüber den Mitgefangenen auf die im zitierten Bericht beschriebene Weise ständig zu beweisen. Ausweislich des Führungsberichts der JVA Flensburg vom 1.8.2018 verhielt er sich dort „hausordnungsgemäß“. Er sei gegenüber den Verzugsbediensteten höflich, nehme abgelehnte Wünsche/Anträge ruhig und gelassen hin und habe ein gutes Verhältnis zu seinen im Erwachsenenvollzug überwiegend deutlich älteren Mitgefangenen. Aufgrund seines nunmehr gebesserten Vollzugsverhaltens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 11.10.2018 die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. […] Er wohne wieder bei seiner Mutter. Im Zusammenleben gebe es aktuell keine Probleme. Mittelfristig plane er eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker im Betrieb eines Bekannten der Familie aufzunehmen.“ Randnummer 52 Das Amtsgericht Schleswig stellte den folgenden Sachverhalt fest: Randnummer 53 „Am 5.3.2018 gegen 10:00 Uhr wurde der Angeklagte ebenso wie seine Mitgefangenen M R und A B im Innenhofbereich der Jugendanstalt Schleswig mit Schneeräumarbeiten beschäftigt. Zu diesem Zwecke waren ihnen Schneeschieber, Schaufeln und Besen als Werkzeuge zur Verfügung gestellt worden. Die Aufsicht über die auf dem Hof arbeitenden Gefangenen hatte der Beamte Herr L, der sich allerdings die meiste Zeit über in größerer Entfernung - seinen Angaben zufolge ca. 20 Meter - von den Gefangenen postiert hatte. Der Angeklagte und der Zeuge M R waren seinerzeit in derselben Wohngruppe untergebracht. Das Verhältnis zwischen beiden war belastet, weil sich der Angeklagte als „Machthaber“ und „Löwe“ in der Gruppe betrachtete und der Zeuge M R deshalb Angst und Respekt vor ihm hatte. Während der Arbeiten kam es zum Austausch von Provokationen und Beleidigungen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M R, ohne dass der weiter entfernt stehende Zeuge L dies hören konnte. Die gegenseitigen Provokationen schaukelten sich auf. Daraufhin forderte der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt in einem von außen schlecht einsehbaren Bereich neben einem Bauzaun bei Haus 8 befand, den Zeugen M R auf zu ihm zu kommen. Der Aufsichtsbeamte war zu diesem Zeitpunkt kurzfristig nicht anwesend, weil er die Toilette aufgesucht hatte. Der Zeuge M R folgte der Aufforderung des Angeklagten. Den Schneeschieber, mit dem er bis zu diesem Zeitpunkt gearbeitet hatte, stellte er zuvor beiseite. Der Angeklagte versetzte sodann dem sich nähernden Zeugen M R zumindest einmal mit dem Holzstiel des von ihm benutzten Schneeschieber einen kräftigen Schlag gegen den Kopf, was äußerst schmerzhaft für den Geschädigten M R war. Bei einer anschließenden Untersuchung im Lazarett der Jungendanstalt wurde eine Gewebeschwellung in der Größe einer Walnuss links am Schädel des Geschädigten festgestellt. Infolge der Verletzung hatte der Zeuge M R ein bis zwei Tage lang Kopfschmerzen. Die Beule heilte innerhalb von 2 Wochen folgenlos ab. Eine ärztliche Behandlung war nicht erforderlich. Eine Arbeitsunfähigkeit war nicht eingetreten.“ Randnummer 54 Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht folgendes aus: Randnummer 55 „Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte knapp 19 Jahre alt, mithin bereits Heranwachsender. Auf ihn war gemäß § 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG gleichwohl noch das Jugendstrafrecht anzuwenden. Seine oben dargestellte bisherige Biografie - insbesondere die negative schulische Entwicklung und die bislang gescheiterte berufliche Integration - spricht deutlich für Reifeverzögerung von einigem Umfang, die ihn - bezogen auf den Tatzeitpunkt - in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstellen. Randnummer 56 Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erscheinen vorliegend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten noch ausreichend. Es gibt zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die dem Angeklagten in den letzten beiden Vorverurteilungen vom Amtsgericht Flensburg bescheinigten schädliche Neigungen weiterhin vorliegen. Hierbei wiegt aber vor allem der Umstand schwer, dass der Angeklagte die Tat während seines Aufenthalts im Jugendvollzug beging, was die Einschätzung der Jugendanstalt Schleswig bestätigt, dass er sich bis dahin der erzieherischen Einwirkung des Vollzuges weitgehend entzogen hatte. Andererseits hat sich der Angeklagte nach seiner Verlegung in den Erwachsenenvollzug positiv entwickelt, sodass - nachdem er allerdings bereits einen Großteil der gegen ihn verhängten Jugendstrafe verbüßt hatte- eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 88 Abs. 1 JGG doch noch verantwortet werden konnte. Angesichts dieser Umstände war die erneute Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten weder geboten noch unumgänglich. Aus diesem Grunde erschien es auch erzieherisch zweckmäßig, das noch nicht vollständig vollstreckte Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.9.2017, Az: 45 Ls jug. 109 Js 28903/16 (11/17), gemäß § 31 Abs. 3 JGG nicht mit einzubeziehen, sondern dieses gesondert bestehen zu lassen. Randnummer 57 Erzieherisch geht es bei dem Angeklagten jetzt vorrangig darum, ihn aus dem Teufelskreis heraus zu holen, in den er sich durch sein Verhalten häufig bringt, und ihn anzuleiten sich ernsthaft um seine Zukunft zu kümmern. Ein soziales Training in Form von Einzelgesprächen ist geeignet dort anzuknüpfen. Nach Einschätzung der Jugendgerichtshilfe weiß der Angeklagte um seine Probleme und ist im Vieraugengespräch auch durchaus ansprechbar. Randnummer 58 Darüber hinaus bei dem Angeklagten durch eine Verwarnung der Ernst der Lage nochmals nachdrücklich vor Augen zu führen.“ Randnummer 59 Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte zunächst Berufung ein. Im Rahmen der am 09.04.2019 – also im Tatzeitraum der verfahrensgegenständlichen Taten - stattgefundenen Berufungshauptverhandlung erklärte er die Rücknahme des Rechtsmittels. Randnummer 60 ee. Der Angeklagte befindet sich seit dem 13.04.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom selben Tag (Az.: 500 Gs 39/19 jug.) in dieser Sache in Untersuchungshaft. Randnummer 61
- Angeklagter B Randnummer 62 Der 25-jährige Angeklagte wuchs mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in Flensburg auf. Er erlangte im Jahr 2009 seinen Hauptschulabschluss und versuchte anschließend die Mittlere Reife zu absolvieren, wurde jedoch nach wenigen Monaten verhaltensbedingt vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen. Randnummer 63 In den Jahren 2008 bis 2009 beging der Angeklagte erste Straftaten, wie Diebstähle und eine vorsätzliche Körperverletzung, von deren Verfolgung zunächst nach § 45 Abs. 1 und 2 JGG abgesehen wurde bzw. die nach § 47 JGG eingestellt wurden. Randnummer 64 Im Oktober 2010 begann er eine Ausbildung zum Restaurantfachmann, die er aufgrund einer im Januar 2011 beginnenden Untersuchungshaft zunächst unterbrach. Randnummer 65 Grund der Inhaftierung waren Vorwürfe, wegen derer er am 07.02.2011 vom Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Flensburg zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Gegenstand dieser Verurteilung waren diverse – zum Teil erhebliche - Körperverletzungs- und Erpressungs- bzw. Raubdelikte (Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten schweren Raubes, Verabredung zum Verbrechen in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls). Die Verurteilungen bzgl. der (schweren) räuberischen Erpressungen erfolgten wegen Taten, in deren Rahmen der Angeklagte jeweils nach dem Entschluss jemanden „abzuziehen“ unter Anwendung bzw. Androhung von Gewalt handelte. Randnummer 66 Während der Inhaftierung ließen sich die Eltern des Angeklagten scheiden, was diesen emotional sehr belastete. Randnummer 67 Nachdem er im Juni 2012 aus der Haft entlassen wurde, zog er zu seiner Großmutter, bei der er nach wie vor lebt. Die Vollstreckung der Reststrafe ist mit Beschluss vom 5.6.2012 zur Bewährung ausgesetzt worden. Nachdem die Bewährungszeit um ein Jahr verlängert wurde, wurde der Rest der Jugendstrafe mit Wirkung vom 5.10.2015 schließlich erlassen. Randnummer 68 Seine Vorhaben, den Realschulabschluss nachzuholen oder eine Ausbildung zu absolvieren, realisierte er nicht. Randnummer 69 Im Mai 2013 wurde er erneut vom Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Flensburg wegen einer im September 2012 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von einer Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung sah das Gericht ab. Randnummer 70 Mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg wurde der Angeklagte am 03.11.2014 wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung (Tatzeit: 30.11.2013) verwarnt, ihm wurde die Ableistung von 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit auferlegt. Randnummer 71 Aufgrund dieser Verurteilung ist die Bewährungszeit in der zuvor genannten Sache um ein Jahr verlängert worden; mit Beschluss vom 17.6.2015 wurde die Jugendstrafe schließlich erlassen, der Strafmakel wurde für beseitigt erklärt. Randnummer 72 Zuletzt ist der Angeklagte B mit Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 26.07.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt worden. Randnummer 73 Der Angeklagte arbeitet unregelmäßig als Aushilfe in diversen Restaurants. Über eine Festanstellung verfügt er nicht. Er hat Schulden in Höhe von etwa 10.000 Euro, die aus unbezahlten Tierarztrechnungen sowie aus Telefon- und Fitnessstudioverträgen resultieren. Er beabsichtigt, demnächst eine Schuldnerberatung aufzusuchen. Seit kurzem hat er eine feste Freundin, die ein Kind mit in die Beziehung brachte, um das er sich kümmern möchte. Drogen konsumiert er nicht, Alkohol gelegentlich. II. Randnummer 74 Unter „
- Vorgeschichte“ werden nachfolgend - neben der den angeklagten Taten zugrundeliegenden Abrede der Angeklagten - Geschehnisse geschildert, die nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens sind, deren Darstellung jedoch im Folgenden für die Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungshilfe relevant ist. Randnummer 75 Zum Verständnis der Darstellung der „Tat 2“ ist es notwendig zu wissen, dass nur die Angeklagten K und H wegen dieser Tat angeklagt sind. Bei Abfassung der Anklageschrift nahm der Anklageverfasser einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Tatverdächtigen H nicht an und ging von einer unmittelbaren Täterschaft der Angeklagten K und B aus. Die Kammer hat abweichend davon festgestellt, dass der – insoweit gesondert Verfolgte – H (neben dem Angeklagten B) einer der unmittelbaren Täter war, während der Angeklagte K als Fahrer im Fluchtwagen in einiger Entfernung wartete. Seitens des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft war die Erhebung einer Nachtragsanklage angedacht; hiervon hat er abgesehen, weil der Verteidiger nicht signalisiert hatte, dass für diesen Fall die ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten erteilt würde. Randnummer 76
- Vorgeschichte Randnummer 77 Die Angeklagten K und B trafen sich an einem Abend im März 2019 bei einem Bekannten. Sie unterhielten sich darüber, dass beiden unabhängig voneinander zu Ohren gekommen sei, dass ihnen nicht namentlich bekannte Personen in Flensburg Männer über das Datingportal „MySugarDaddy.eu“ „abziehen“. Dabei handelt es sich um eine Internetplattform für finanziell besser gestellte Herren, die Interesse daran haben - in der Regel deutlich jüngere - attraktive Frauen kennenzulernen und ggf. eine sexuell geprägte Beziehung von unterschiedlicher Dauer – zum Teil nur wenige Stunden - für eine materielle Gegenleistung (zumeist Zahlung eines Bargeldbetrages, umschrieben als „Taschengeld“) zu führen. Faktisch handelt es sich oft um eine Form der Prostitution im umgangssprachlichen Sinne, auch wenn diese von den Beteiligten nicht als solche definiert wird. Randnummer 78 Sie entwickelten den Plan, über einen längerfristigen Zeitraum sogenannte „Fakeaccounts“ auf der Seite zu erstellen, in deren Rahmen sie sich als junge Frauen ausgeben wollten, um so Kontakt zu zahlungswilligen älteren Herren herzustellen. Diesen beabsichtigten sie, die Gewährung sexueller Leistungen im Gegenzug gegen ein sogenanntes „Taschengeld“ – in der Regel einen unteren vierstelligen Geldbetrag – in Aussicht zu stellen. Der Plan sah weiter vor, mit den Herren ein Treffen an einem Ort zu verabreden, an dem sich die Angeklagten gut auskannten, wo die Angeklagten sie erwarten würden und jedenfalls durch Drohungen mit Gewalt zur Herausgabe des mitgeführten „Taschengeldes“ zu nötigen. Dieser Plan erschien ihnen aussichtsreich, da sie erwarteten, dass die jeweiligen Herren allein am verabredeten Treffpunkt erscheinen und einen nicht unerheblichen Bargeldbetrag mit sich führen würden. Der Angeklagte K war für die Erstellung der Profile und das Führen der Chats, was auch die Verabredung der Treffen beinhaltete, verantwortlich. Einzelheiten der avisierten Überfalle wurden zunächst nicht abgesprochen. Randnummer 79 Der Angeklagte K erstellte in der Folgezeit ein erstes Profil einer jungen Frau, das er mit Bildern, die er zuvor im Internet gesucht hatte, ausstattete. Nach kurzer Zeit meldete sich bereits ein erster Interessent – der Zeuge F unter dem Pseudonym „L Flensburg“ -, der sich am gleichen Tag – mutmaßlich am 29.03.2019 - mit der jungen Frau zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr treffen wollte. Randnummer 80 Der Angeklagte K vereinbarte spontan ein Treffen mit dem Zeugen in der S…straße in Flensburg. Er und der Angeklagte B beabsichtigten, den Zeugen dort nach dem zuvor gefassten Plan „abzuziehen“. Der Angeklagte B schlug vor, den Angeklagten H, den der Angeklagte K bis zu diesem Zeitpunkt nicht kannte, als personelle Verstärkung der Gruppe hinzuzuholen. Nachdem der Angeklagte K sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, rief der Angeklagte B den Angeklagten H an und fragte diesen, ob er Interesse habe, „Geld zu verdienen“. Weitere Einzelheiten des Planes teilte er vorab nicht mit. Der Angeklagte H, der erkannte, dass es sich dabei nicht um eine legale Tätigkeit handeln würde, stimmte zu und die drei verabredeten ein Treffen in der Nähe eines Computerladens in der S...straße. Parallel führte der Angeklagte K den Chatkontakt zum Zeugen F fort und versuchte diesen, in die S...straße zu locken. Dem Zeugen F, der sich als Immobilienmakler in Flensburg gut auskennt, war die genannte Adresse bekannt. Er schätzte die dortige Örtlichkeit als zu unsicher und ihm zu wenig Schutz bietend ein, weshalb er den genannten Treffpunkt nicht aufsuchte. Der Zeuge F war bereits einige Tage zuvor Opfer eines ähnlich gelagerten Überfalles im Zusammenhang mit dem Portal „MySugarDaddy“ in der X straße geworden und deswegen vorsichtig bei der Vereinbarung weiterer Treffen. Randnummer 81 Die Angeklagten B und K trafen währenddessen am mit dem Angeklagten H vereinbarten Treffpunkt ein. Der Angeklagte H kam später als verabredet. Da sie den Zeugen F in der S...straße nicht mehr antrafen, gingen sie davon aus, dass dieser bereits wieder fortgefahren sei. Die Angeklagten B und K erklärten dem Angeklagten H ihren Plan, wonach der Angeklagte K Kontakt zu potentiellen Opfern über die Plattform aufnehmen sollte. Sofern ein Chatpartner konkretes Interesse an einem Treffen signalisierte, würde der Angeklagte K in Absprache mit den anderen Angeklagten – insbesondere Zeit und Ort betreffend - ein solches vereinbaren. Die Beute sollte unter den Angeklagten gleichmäßig aufgeteilt werden. Der Angeklagte H zeigte sich mit dieser Vorgehensweise und der Begehung zukünftiger Überfälle einverstanden. Randnummer 82 Wenige Tage später eröffnete der Angeklagte K einen neuen „Fakeaccount“ auf der genannten Plattform, der erneut von dem Zeugen F angeschrieben wurde. Die beiden vereinbarten für den späten Nachmittag ein Treffen in der C…straße in Flensburg, bei dem es gegen Zahlung eines „Taschengeldes“ von 500 Euro zu Geschlechtsverkehr kommen sollte. Der Angeklagte K wählte diesen Treffpunkt aus, da er von dort aus über gute Fluchtmöglichkeiten nach dem Überfall verfügen würde. Die drei Angeklagten trafen sich etwa 30 Minuten vor der vereinbarten Zeit in etwa 50 m Entfernung zur genannten Adresse. Der Zeuge F suchte die Adresse vereinbarungsgemäß auf. Aufgrund der Tageszeit – es war zum Zeitpunkt des Treffens noch hell – und der Örtlichkeit – die C...straße besteht vorwiegend aus bewohnten Mehrfamilienhäusern – fühlte sich der Zeuge sicher und rechnete im Gegensatz zum vorangegangenen Vorfall (S...straße) nicht mit einem Überfall. Der Angeklagte K dirigierte den Zeugen mittels Chatverkehrs zu einem Mehrfamilienhaus. Als der Zeuge drei junge Männer - die Angeklagten - in etwa 50 m Entfernung stehen sah, entschied er sich, aus Angst vor einem weiteren Überfall, zügig zurück zu seinem Auto zu gehen. Der Angeklagte H lief dem Zeugen F hinterher, holte ihn kurz vor dessen Auto ein und sagte unter Vorhalt eines etwa 15-18 cm langen Küchenmessers „Gib mir dein Geld!“. Der Zeuge F holte sein Portemonnaie hervor und gab dem Angeklagten H rund 600 Euro. Dieser kehrte zu den übrigen Angeklagten zurück; sie teilten das Geld gleichmäßig unter sich auf. Randnummer 83 Der Zeuge F erstattete keine Anzeige. Er beabsichtigte das Bekanntwerden seiner Aktivitäten sowohl gegenüber seiner Ehefrau zu verhindern, als auch gegenüber der Polizei, deren Tätigwerden ein – öffentliches - Strafverfahren nach sich gezogen hätte. Randnummer 84
- Tat zum Nachteil des Nebenklägers Hxx am 4.4.2019 (Tat 1) Randnummer 85 a. Tatgeschehen Randnummer 86 Der Angeklagte K hatte im März 2019 ein weiteres Fakeprofil auf der Seite „MySugarDaddy.eu“ eingerichtet, wo er sich als 18-jährige Frau namens C ausgab. Zu diesem Profil nahm der Nebenkläger Kontakt auf, woraufhin die beiden über die Plattform Nachrichten austauschten. Um weitere Bilder miteinander austauschen zu können, verlagerten sie den Chat auf den Messengerdienst „kik“. Der Angeklagte K vereinbarte schließlich am 3.4.2019 ein Treffen mit dem Nebenkläger für den Abend des Folgetages und gab als Treffpunkt die S…straße … – der Angeklagte K hat unter dieser Adresse über 20 Jahre mit seiner Familie gelebt und kennt sich dort gut aus – an. Der in P lebende Nebenkläger stellte in Aussicht etwa gegen 20 oder 21 Uhr an der angegebenen Adresse einzutreffen. Parallel dazu unterrichtete der Angeklagte K die Angeklagten B und H über das vereinbarte Treffen, um mit diesen entsprechend ihrer Abrede einen Überfall durchzuführen. Der Angeklagte B bat zunächst darum mit der Ausführung des geplanten Überfalles auf ihn zu warten, da er an dem Abend bis 22 Uhr in Glücksburg arbeiten müsse. Da der Nebenkläger aber angekündigt hatte, bereits gegen 21 Uhr in Flensburg zu sein, entschlossen sich die Angeklagten H und K die Tat zu zweit durchzuführen. Sie fuhren gegen 20 Uhr zur genannten Adresse und schauten auf den dortigen Klingelschildern nach einem Namen, den sie dem Nebenkläger nennen konnten. Sie wählten den Namen „HXX“, den sie dem Nebenkläger später auch mitteilten. Sie gingen anschließend zurück zum Auto und warteten auf das Eintreffen des Nebenklägers. Der Angeklagte K nahm eine Machete aus seinem Kofferraum, um diese bei der Tat als Drohmittel mit sich zu führen. Der Angeklagte H, der dies bemerkte, billigte den Einsatz der Machete als Drohmittel und stand ihrer Verwendung zur unmittelbaren Gewaltausübung gleichgültig gegenüber. Die Machete war kolumbianischer Herkunft und verfügte über eine leicht gekrümmte Klinge mit einer Länge von 61 cm. Randnummer 87 Parallel teilte der Angeklagte K dem Nebenkläger als „C“ in dem Chat mit, dass er ein „TG“ – also ein sogenanntes Taschengeld – in Höhe von mindestens 1.000 Euro verlange. Der Nebenkläger stellte in Aussicht, dass man da „einen gemeinsamen Nenner“ finden werde. Randnummer 88 Der Nebenkläger erreichte kurz nach 21 Uhr Flensburg und parkte sein Auto in der R…straße nahe der Einmündung zur K…straße. Er machte sich auf den Weg zu der angegebenen Adresse, die er jedoch nicht auf Anhieb fand. Die Angeklagten beobachteten den Nebenkläger dabei von der in der Nähe liegenden …Schule aus. Als der Nebenkläger auf der Suche nach der Hausnummer … den ersten zur Adresse der S...straße ... gehörenden Hinterhof betrat, liefen die Angeklagten los, um ihren Plan in die Tat umzusetzen. Randnummer 89 Die Anschrift S...straße … besteht aus drei hintereinanderliegenden mehrstöckigen Wohnhäusern. Das erste Wohnhaus befindet sich an der Straße und verfügt über einen von der Straße aus begehbaren Gang, durch den der erste Hinterhof und das dortige zweite Wohnhaus zu erreichen ist. Von diesem ersten Hinterhof führt ein weiterer Durchgang (im Folgenden: zweiter Durchgang) zu einem zweiten Hinterhof, auf dem sich das dritte Wohnhaus befindet. In beiden Durchgängen befinden sich von der Straße aus gesehen rechtsseitig jeweils Eingangstüren zu den Treppenhäusern der Mehrfamilienhäuser. Randnummer 90 Der Nebenkläger erreichte auf der Suche nach der Klingel mit dem Namen „HXX“ schließlich den zweiten Hinterhof, als der Angeklagte K - die Machete erhoben in den Händen haltend - von hinten an ihn herantrat und den zweiten Durchgang blockierte. Der Angeklagte H verblieb währenddessen – für den Nebenkläger nicht sichtbar - in dem zweiten Durchgang. Randnummer 91 Als sich der Nebenkläger umdrehte, rief der Angeklagte K „Du willst meine Schwester ficken? Gib mir dein Geld!“. Der Nebenkläger wog seine Möglichkeiten – Flucht oder Herausgabe des Geldes – binnen Sekunden ab. Währenddessen rief der Angeklagte K erneut „Gib mir all dein Geld! Gib mir all dein Geld!“. Der Nebenkläger entschied sich zur Flucht und versuchte an dem Angeklagten K in einem Bogen vorbeizurennen, um zu dem zweiten Durchgang zu gelangen. Der Angeklagte K – überrascht durch den Fluchtversuch - schlug mit der Machete mehrfach nach dem Nebenkläger, um diesen an der Flucht zu hindern und um sein Ziel – Herausgabe des Geldes – zu erreichen. Er hatte ursprünglich damit gerechnet, dass die Androhung von Gewalt ausreichend dafür sein würde. Ein erster Hieb traf den Nebenkläger am Kopf, dieser versuchte weiter zu flüchten. Es trafen ihn weitere Hiebe der Machete, davon einer am rechten Arm oberhalb des Ellenbogens. Schließlich gelang es dem Nebenkläger, an dem Angeklagten K vorbei in den zweiten Durchgang zu rennen. Der Angeklagte K machte den in diesem Gang stehenden Angeklagten H, der die vorangegangenen Schläge und Hiebe mit der Machete beobachtet hatte, verbal auf die Flucht des Nebenklägers aufmerksam und bedeutete ihm damit, in das Geschehen einzugreifen. Randnummer 92 Der Angeklagte H hatte sich unbemerkt von dem Angeklagten K mit einer Art Eisenstange bewaffnet. Dabei handelte es sich um einen metallischen, etwa 30–40 cm langen, zylindrischen Gegenstand mit einem Durchmesser von 3 - 4 cm, den er in der Hand hielt. Als der Nebenkläger durch den Gang rannte, trat der Angeklagte H die Eisenstange erhoben in den Händen haltend in die Mitte des Ganges, um den Nebenkläger aufzuhalten. Diesem gelang es jedoch, an dem Angeklagten H vorbeizulaufen; Letzterer nahm die Verfolgung auf. Im Laufen traf der Angeklagte H den Nebenkläger mit der Eisenstange mehrfach am Körper. Ein Schlag traf ihn schließlich derart heftig, dass der Nebenkläger auf dem Gehweg der K...straße (eine von der S...straße abzweigende Querstraße) in der Nähe des Kreuzungsbereichs zur S...straße zu Boden ging. Er sah keine Möglichkeit mehr zu fliehen oder sich zu verteidigen, sodass er um Hilfe rief. Randnummer 93 Der Angeklagte H sah in der Entfernung zwei sich nähernde Passanten – die Zeugen S und D 1 -, die auf die Szenerie aufmerksam wurden und ihm sinngemäß zuriefen, aufzuhören. Der Angeklagte H und der in der Nähe befindliche K, die erkannten, dass sie ihren Plan – Geld von dem Nebenkläger zu bekommen - nicht vollenden würden können, flüchteten aus Angst vor Entdeckung. Randnummer 94 Der Nebenkläger und die Passanten alarmierten anschließend den Notruf. Der Nebenkläger wurde in die Diakonissenanstalt Flensburg verbracht, wo er medizinisch versorgt wurde. Randnummer 95 b. Verletzungen und Folgen für den Nebenkläger Randnummer 96 aa. Der Nebenkläger erlitt infolge der Gewalteinwirkungen drei glattrandig imponierende Hautdurchtrennungen am Kopf mit einer Länge von jeweils 6 bis 7 cm, die chirurgisch versorgt werden mussten. Mindestens eine dieser Schnittwunden verfügte darüber hinaus über eine korrespondierende knöcherne Usur des Schädelknochens. Randnummer 97 Er erlitt außerdem eine Verletzung in Form einer glattrandig imponierenden Hautdurchtrennung in der rechten Ellenbogenregion, die mit einem nicht unerheblichen Blutverlust einherging. Diese Verletzung hat sich bis auf den Knochen erstreckt. Es lag insoweit eine Mehrfragmentfraktur des Epicondylus humeri lateralis vor. Bei diesem handelt es sich um einen in unmittelbarer Nähe des Ellenbogengelenkes außenseitig gelegenen Knochenvorsprung des Oberarmknochens. Diese offene Mehrfragmentfraktur wurde am 05.04.2019 zunächst durch Ruhigstellung in einer Oberarmgipsschiene primär und am 08.04.2019 operativ durch das Einbringen von Schrauben therapiert. Der Nebenkläger blieb bis zum 10.4.19 stationär in der Diakonissenanstalt. Durch die Verletzungen bestand abstrakte Lebensgefahr. Randnummer 98 Der Nebenkläger erlitt ferner Hämatome, Hauteinblutungen und Hautschürfungen am Hinterkopf mit Übergang auf den Nacken rechtsseitig, am rechten Schulterdach, an der linken Oberarmaußenseite, an den Händen, in der linken Hüftregion außen sowie an den Beinstreckseiten mit Betonung der Knie und Unterschenkel. Randnummer 99 bb. Der Nebenkläger – der Rechtshänder ist - erlangte bisher die volle Beweglichkeit seines rechten Arms nicht zurück. Ihm fallen Dreh- und Streckbewegungen mit dem Arm schwer und er verspürt bei bestimmten Bewegungen regelmäßig Schmerzen. Schmerzstillende Medikamente muss er deshalb jedoch nicht nehmen. Er hat seit der Verletzung Probleme komplexere Bewegungen durchzuführen, wie etwa das Aufgreifen eines Gegenstandes aus einiger Entfernung oder das isolierte Bewegen des kleinen Fingers. Er befindet sich seit dem Vorfall durchgehend in andauernder physiotherapeutischer und chirurgischer Behandlung. Derzeit ist die Prognose für eine vollständige Rehabilitation des Armes ungünstig. Aufgrund der Narbenbildung in der rechten Ellenbogenregion befindet er sich ergänzend in hautärztlicher Behandlung. Randnummer 100 Auch psychisch hat die Tat den Nebenkläger nachhaltig beeinträchtigt. Er verspürt seitdem insbesondere nachts eine unbestimmte Unruhe, die er zuvor nicht kannte und ist mehrmals pro Woche von Schlaflosigkeit geplagt. Sofern er zuvor sorglos abends ausging oder sich in vermeintlich unsicheren Gegenden aufhielt, hat sich dies seit der Tat völlig geändert. Er meidet derartige Situationen und Gegenden und verspürt Panik, wenn sich ihm unbekannte Personen nähern, die Ähnlichkeit mit den Angeklagten besitzen. Randnummer 101 Der Nebenkläger war bis Anfang Juni aufgrund der Tat arbeitsunfähig. Er ist als studierter Informatiker Geschäftsführer seiner eigenen Firma, die im Bereich der … tätig ist. Für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit lag die Firma, die in diesem Zeitraum keine weiteren Mitarbeiter beschäftigte, brach und konnte keinerlei Aufträge annehmen und somit keine Umsätze gerieren. Diese Verluste versucht er fortlaufend seit Juli zu regulieren. Randnummer 102 Er beabsichtigt, sich nach Abschluss dieses Verfahrens in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Momentan befindet sich das Geschehen für ihn wie „hinter einer Eisscholle“; wie etwas „Dunkles“, das „im Inneren weggeschlossen“ ist. Randnummer 103
- Tat vom 9.4.2019 zum Nachteil des Zeugen Dr. L (Tat 2) – nur die Angeklagten K und B betreffend - Randnummer 104 Nachdem die geplante Tat zum Nachteil des Nebenklägers misslang, forderte der Angeklagte H, wegen der nachfolgend dargestellten Tat nicht angeklagt und gesondert verfolgt, den Angeklagten K bereits am Folgetag auf, ein weiteres Treffen mit einem zahlungswilligen Herrn über die Plattform „MySugarDaddy“ zu gerieren. Schließlich gelang es dem Angeklagten K, am 9.4.2019 unter dem Nicknamen „Z X“ auf der Plattform einen Kontakt zu dem Zeugen Dr. L aufzubauen. Sie wechselten zügig auf den Messengerdienst „kik“, wo der Angeklagte K als junge Frau unter dem Namen „L P“ agierte. Sie verabredeten, dass der Zeuge die „L P“ an der T…straße … – diesen Treffpunkt hatte der Angeklagte B ausgewählt, der selbst in der T…straße … wohnte - in Flensburg abholen sollte und dass sie anschließend in eine von dem Zeugen gemietete Ferienwohnung fahren würden, um dort gemeinsam die Nacht zu verbringen. Als „Taschengeld“ wurde die Zahlung eines Betrages von 1.500 Euro vereinbart. Randnummer 105 Die Angeklagten hatten sich im Pkw des Angeklagten K am Ende der Straße positioniert und warteten auf das Eintreffen des Zeugen. Dieser hatte zuvor im Chat sein auffälliges Auto – einen weißen … Landcruiser – beschrieben, woran sie ihn erkennen konnten. Randnummer 106 Der Zeuge Dr. L erreichte kurz vor 17 Uhr den vereinbarten Treffpunkt, stieg aus seinem Auto und baute mittels des von ihm mitgeführten Laptops einen Hotspot auf, um erneut Kontakt zu „L P“ aufzunehmen. Die Angeklagten H und B verließen das Auto, während der Angeklagte K in dem Auto zurückblieb, um die Angeklagten nach der Tat zügig vom Tatort wegfahren zu können. Sie traten an den Zeugen heran, wobei der Angeklagte H sagte „Gib mir dein Geld oder ich stech dich ab!“. Der Zeuge, der die Drohung ernst nahm, holte aus seinem Portemonnaie alle im Scheinfach befindlichen Geldscheine - mindestens 1.950 Euro - und übergab diese dem Angeklagten H. Dieser forderte anschließend die Herausgabe des von dem Zeugen mitgeführten Laptops der Marke „Tuxedo“, der zum Tatzeitpunkt über einen Zeitwert von 300-400 Euro verfügte und des Mobiltelefons „Wiko, Sunny2 Plus“, bei dem es sich um ein günstiges, gebrauchtes Handy handelte. Bevor der Zeuge dieser Aufforderung nachkommen konnte, riss der Angeklagte H dem Zeugen das Handy aus der Hand und nahm den Laptop an sich, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rückbank des Autos befand. Anschließend verpasste der Angeklagte H dem Zeugen einen Faustschlag in dessen Gesicht mit den Worten „Das war meine Schwester!“. Dieser war für den Zeugen schmerzhaft, verursachte aber keine Verletzungen. Der Angeklagte B stand während dieser Zeit schräg hinter dem Angeklagten H, um entsprechend des gemeinsamen Tatplanes der Drohung durch seine Anwesenheit Nachdruck zu verleihen. Randnummer 107 Die beiden gingen sodann zum Auto zurück, wo der Angeklagte B den erbeuteten Geldbetrag gleichmäßig auf die Angeklagten aufteilte. Das Handy und den Laptop erhielt der Angeklagte K. Im Rahmen der Hauptverhandlung verriet dieser das Versteck der Gegenstände, woraufhin seine Familie sie der Polizei übergab. Sie konnten anschließend dem Zeugen Dr. L ausgehändigt werden. Randnummer 108 Der Zeuge war in der Zeit unmittelbar nach der Tat emotional aufgewühlt, hat aber keine andauernden Beeinträchtigungen davongetragen. Der Laptop und das Handy wurden nach entsprechenden Angaben des Angeklagten K zu deren Verbleib im Rahmen der Hauptverhandlung durch dessen Familie an die Polizei übergeben und anschließend dem Zeugen Dr. L ausgehändigt. Randnummer 109
- Tat vom 12.4.2019 (Tat 3) Randnummer 110 Nicht öffentlich ermittelnde Beamte des LKA versuchten in der Folgezeit Kontakt zu der Tätergruppierung über das Portal „MySugarDaddy“ herzustellen. Zu diesem Zweck waren ihnen diverse Nicknames durch die Seitenbetreiber zur Verfügung gestellt worden. Schließlich gelang es dem unter dem Pseudonym „D L 1“ agierenden Beamten am Nachmittag des 11.4.2019 einen Kontakt zu dem von dem Angeklagten K betriebenen Account „SugarBABE…“ aufzunehmen. Der Angeklagte K vereinbarte für denselben Tag um 23.15 Uhr ein Treffen mit diesem im T… Weg … in Flensburg. Dabei wurde gegen Zahlung eines „Taschengeldes“ in Höhe von 1.500 Euro die Durchführung von Geschlechtsverkehr in Aussicht gestellt, womit sich der Zeuge „D1“ zum Schein einverstanden erklärte. Randnummer 111 Er erschien gegen 23.20 Uhr in einem dunklen … Multivan am vereinbarten Treffpunkt. Nachdem die Angeklagten den Beamten mit seinem Fahrzeug an verschiedene Örtlichkeiten dirigiert hatten – Parkplatz, Bushaltestelle, wieder Parkplatz -, wurde er kurz nach 0 Uhr am 12.4.2019 zu einem zur Anschrift T… Weg … gehörenden Parkplatz bestellt, wo er sein Fahrzeug abstellte. Randnummer 112 Kurz darauf erschienen die Angeklagten in dem Pkw des Angeklagten K – ein schwarzer BMW mit dem amtlichen Kennzeichen FL-… –, der diesen direkt hinter dem Multivan abstellte. Durch dieses Parkmanöver war ein schnelles Wegfahren des Beamten ohne aufwendigen Wendevorgang nicht möglich. Die Angeklagten B und H verließen den Pkw, während der Angeklagte K auf dem Fahrersitz verblieb, um nach der Tat das Fluchtfahrzeug zu führen und eine zügige Flucht zu ermöglichen. Der Angeklagte H begab sich zur Fahrertür des Multivan, klopfte an die Fensterscheibe und forderte den Beamten auf, die Fensterscheibe seines Fahrzeuges herunter zu lassen, um sodann die Herausgabe des „Taschengeldes“ zu fordern. Er führte währenddessen ein gelbes Küchenmesser griffbereit bei sich, um seiner Forderung gegebenenfalls Nachdruck zu verleihen zu können. Von diesem Messer hatten die Angeklagten B und K allerdings keine Kenntnis. Der Angeklagte B begab sich an die Tür der Beifahrerseite, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Randnummer 113 Als der Beamte die Fensterheber seines Vans betätigte, erfolgte der Zugriff durch die Beamten des SEK. Die Angeklagten wurden vorläufig festgenommen. Randnummer 114
- Verbundenes Verfahren betreffend den Angeklagten H (ehem. II KLs 104 Js 15347/19 HW) Randnummer 115 Der Angeklagte H traf in den frühen Morgenstunden des 06.04.2019 auf die Zeugin T und deren Freundin N A in der „… Lounge“ in Flensburg. Er und die Zeugin T, die sich seit der Grundschule kennen, unterhielten sich und feierten zusammen. Als die Zeugin und ihre Freundin beabsichtigten, den Club zu verlassen, riefen sie den Zeugen D 2 an, der sie an diesem Abend nach Hause fahren sollte. Der Angeklagte H, der dies mitbekam, fragte die Zeugin, ob der Zeuge D 2, den er bis dahin nur flüchtig kannte, ihn auch nach Hause fahren könne. Die Zeugin verwies ihn dafür an den Zeugen, der Angeklagte solle ihn fragen. Randnummer 116 Als der Zeuge D 2 gegen 5:50 Uhr eintraf, willigte er ein, den Angeklagten H ebenfalls mit seinem Auto, einem Golf …, nach Hause zu fahren. Der Angeklagte H nahm auf der Rückbank hinter dem Zeugen Platz, die Zeugin T auf dem Beifahrersitz, ihre Freundin saß auf der Rückbank hinter dem Beifahrersitz. Der Zeuge D 2 verkündete, den Angeklagten H aufgrund der Streckenplanung als Ersten Zuhause absetzen zu wollen. Der Angeklagte H insistierte, er wolle als letzter nach Hause gebracht werden. Dies lehnte der Zeuge ab. Daraufhin wurde der Angeklagte H erbost und begann gegen den Zeugen zu sticheln. Er bezeichnete ihn unter anderem als „Pussy“, weil die – nicht anwesende - feste Freundin des Zeugen in einem Club mit einem anderen Mann getanzt habe und der Zeuge nicht eingeschritten sei. Es entwickelte sich ein Streitgespräch, dass die Zeugin T zu schlichten versuchte. Randnummer 117 Der Zeuge D 2 drehte sich während der Fahrt nach hinten zu dem Angeklagten um, um diesem zu sagen, dass er aufhören solle. Der Angeklagte schlug dem Zeugen daraufhin mit der Faust in das Gesicht. Die Straße war zu diesem Zeitpunkt von keinen weiteren Autos befahren. Der Zeuge – der dadurch Schmerzen verspürte und ein leichtes Flimmern vor den Augen wahrnahm – lenkte das Auto an den Fahrbahnrand, wo er zum Stehen kam. Die Zeugin T drehte sich in Richtung des Angeklagten und schrie ihn an, er möge aufhören. Dieser zog an ihren Haaren und hielt diese fest, sodass sie sich nicht aus dem Griff befreien konnte, hob seinen Fuß und trat ihr zweimal mit dem mit einem Sneaker beschuhten Fuß in das Gesicht. Die Zeugin erlitt Nasenbluten und eine Prellung an der Nase, die ärztlich versorgt werden musste. Der Zeuge D 2 erlitt durch den Schlag ein Hämatom am Auge. Randnummer 118 Die Freundin der Zeugin öffnete über den Angeklagten H dessen Tür und trat diesen mit den Füßen aus dem Auto. Der Angeklagte H trat draußen stehend aus Wut zweimal gegen die Fahrertür des Fahrzeuges im Bereich unterhalb des Seitenfensters, wodurch dieses an den entsprechenden Stellen eingedellt wurde. Randnummer 119 Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Randnummer 120 Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten weder erheblich vermindert noch aufgehoben. III. Randnummer 121
- Feststellungen zur Person Randnummer 122 a) Seine persönlichen Verhältnisse hat der Angeklagte K wie festgestellt geschildert. Die Mutter des Angeklagten K, die Zeugin S K, hat ergänzend Angaben zum Familienleben und zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten gemacht. Randnummer 123 Die Erkenntnis zur bisherigen Straflosigkeit des Angeklagten beruht auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 25.09.
- Randnummer 124 b) Zu den persönlichen Verhältnissen ließ sich der Angeklagten H wie festgestellt ein. Randnummer 125 Die Erkenntnisse über frühere Straftaten des Angeklagten H folgen aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 09.10.2019 sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht - Flensburg vom 31.10.2016 (Az.: 45 Ls jug. 104 Js 11307/16 (31/16)), dem Beschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg vom 10.02.2017 (Az.: 45 VRJs 63/16 BewH2), dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg vom 11.09.2017 (Az.: 45 Ls jug. 109 Js 28903/16 (11/17)), dem Beschluss des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg vom 11.10.2018 (Az.: 45 VRJs 18/18) und dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Schleswig vom 06.11.2018 (Az.: 55 Ls 108 Js 10545/18 jug.), sowie dem entsprechenden Protokoll der dazugehörenden Berufungshauptverhandlung vom 9.4.
- Randnummer 126 Die Zeugin XX, die Bewährungshelferin des Angeklagten, machte - wie festgestellt - Angaben zu bisherigen und aktuellen Bewährungsverläufen. Randnummer 127 c) Der Angeklagte B ließ sich zu seinen persönlichen Verhältnissen ebenfalls wie festgestellt ein. Erkenntnisse über frühere Straftaten des Angeklagten beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 25.09.2019 und dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Flensburg vom 07.02.2011 (Az.: 45 Ls jug. 104 Js 10311/10 (37/10)). Randnummer 128
- Feststellungen zur Sache Randnummer 129 a. Zur Vorgeschichte Randnummer 130 aa. Abrede der Angeklagten Randnummer 131 Die Feststellungen zu II.
- beruhen hinsichtlich der Fassung des gemeinsamen Planes vor Tat 1 und des Zusammenschlusses der drei Angeklagten auf deren – soweit ihrer jeweiligen Wahrnehmung unterlegenen, übereinstimmenden – Einlassungen. Dazu passt der Chatverlauf des Messengerdienstes WhatsApp in der Zeit vom 05.04.2019 bis 06.04.2019, wonach der Angeklagte K am 5.4.2019 um 11:57 Uhr – mithin am Vormittag nach der Tat zum Nachteil des Nebenklägers - eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „AYE“ – lebensnah zusammengesetzt aus den jeweiligen Anfangsbuchstaben der Vornamen der Angeklagten – gründete, deren Mitglieder ausschließlich die drei Angeklagten waren. Der Angeklagte K versandte unter dem Pseudonym „JXX“ unmittelbar nach Eröffnung der Gruppe um 11:57:25 Uhr die Nachricht mit dem Inhalt „Was geht Jungs “ und direkt danach um 11:57:33 eine weitere Nachricht mit dem Inhalt: „ AYE Gang “. Randnummer 132 Der Angeklagte H schrieb darauf um 12:04 Uhr: „ Mach mal L als gruppenbild “ und „ Das ist unser Ziel “. Mit „L“ bezieht er sich auf den Zeugen F, der auf dem Portal konstant unter dem Pseudonym „L Flensburg“ auftrat und der zu diesem Zeitpunkt bereits einmal erfolgreich durch die drei Angeklagten überfallen wurde. Dies ergibt sich auch aus der Auswertung eines parallel zwischen den Angeklagten K und H geführten Chatverlaufs vom 05.04.2019, 11:14 Uhr bis 11:53 Uhr. Der Angeklagte H versandte um 11:14 Uhr eine Nachricht mit dem Inhalt „ Bruder. Heute muss was gedribbelt werden “ an den Angeklagten K; sowie erneut um 11:38 Uhr „ Bruder Versuch paaa wicxer zu klären “. Darauf antwortete der Angeklagte K mit einer Sprachnachricht folgenden Inhalts um 11:42 Uhr: „ Ja Bruder, das ist nicht so einfach … aber ich versuch halt … dieser L, der hat zwar wieder mein Profil aufgerufen, aber der hat nicht geschrieben … der hat Paranoia.“ Um 11.50 Uhr verschickte der Angeklagte K ein Foto, das den Zeugen F zeigt – was der mit der Auswertung der digitalen Spuren beauftragte Zeuge KHK S entsprechend bekundete - mit der Textnachricht „Kommt dir bekannt vor? Das ist er oder? Dieser L“. Der Angeklagte H antwortete um 11:51 Uhr mit „ Ja “. Anschließend versandte er im Gruppenchat die o. g. Nachricht. Randnummer 133 Ein Bezug der Whatsappgruppe zur Planung der Begehung weiterer Taten entsprechend der Abrede kann durch folgende Nachrichten hergestellt werden: Randnummer 134 H am 5.4.19 – 19:23: „ Bruder hast du was gedribbelt?“ […] Randnummer 135 K am 5.4.19 – 20:02: „Ne beider“ „Habe aber ein an der Angel“ „Aber nicht für heute“ […] „Ich Versuch für morgen“ Randnummer 136 bb. Tat zum Nachteil des Zeugen F – nicht verfahrensgegenständlich - Randnummer 137 Die Tat zum Nachteil des Zeugen F (C...straße) hat die Kammer zum einen aufgrund der Einlassung des Angeklagten K und ergänzend auf Grundlage der Angaben des Zeugen F festgestellt. Beide schilderten den Sachverhalt im Wesentlichen, soweit er ihrer Wahrnehmung unterlag, übereinstimmend. Der Zeuge F erkannte im Rahmen der Hauptverhandlung spontan den Angeklagten H als denjenigen, der ihm hinterherlief und die Herausgabe des Geldes unter Vorhalt eines Messers forderte. Auf die Frage, ob er denjenigen beschreiben könne, sagte er nämlich von sich aus „Da drüben sitzt er doch.“ und zeigte dabei auf den Angeklagten H. Die Angeklagten K und B erkannte er nicht zweifelsfrei als die weiteren zwei, in Entfernung wartenden Mittäter. Er gab jedoch an, dass diese jedenfalls vom Typ den von ihm beobachteten Männern entsprächen. Randnummer 138 Der Angeklagte K ließ sich dahingehend ein, dass es sich bei diesen beiden Personen um ihn und den Angeklagten B gehandelt habe. Er habe zwar nicht beobachtet, wie der Angeklagte H an das Geld des Zeugen gekommen sei, dieser habe aber unmittelbar nach der Tat berichtet, dass er den Zeugen eingeholt und diesem einen „Tritt verpasst“ habe, wodurch der Zeuge zu Boden gegangen sei. Anschließend habe er ihn aufgefordert, das Geld herauszugeben. Randnummer 139 Der Zeuge F bestätigte die Anwendung von Gewalt mittels Fußtritts nicht, sondern schilderte das Geschehen wie festgestellt. Die Kammer hält diese Aussage aufgrund des fehlenden Motivs für eine etwaige Falschaussage – der Zeuge kannte den Angeklagten H und auch die übrigen Angeklagten zuvor nicht – und des differenzierten Aussageverhaltens des Zeugen, das frei von Belastungstendenzen war, für glaubhaft und legt dessen Angaben, soweit sie sich von denen des Angeklagten K unterscheiden, ihren Feststellungen zugrunde. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Zeuge einen ähnlichen – ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichen - erlittenen Überfall schilderte, den er trotz auffallender Gemeinsamkeiten in der Begehungsweise nicht mit den hiesigen Angeklagten in Verbindung brachte. Er bekundete, dass dieser seinen Ursprung ebenfalls auf der Plattform „MySugarDaddy.eu“ genommen habe. Er sei zu einer Adresse in der X straße in Flensburg gelockt worden, wo ein jüngerer Mann auf ihn zugekommen sei und gefragt habe, was er – der Zeuge – mit seiner Schwester (also der des Mannes) machen wolle; er solle ihm lieber die vereinbarten 500 Euro so geben, das sei einfacher. Dabei habe er die linke Seite seiner Jacke geöffnet, wo er ein mit Ornamenten verziertes Schwert oder eine Machete verborgen gehalten habe, um dem Zeugen dies zur Durchsetzung seiner Forderung zu präsentieren. Der Zeuge F habe ihm daraufhin das mitgeführte Geld herausgegeben. Auf Nachfrage bekundete er, keinen der hiesigen Angeklagten als diesen Täter wiederzuerkennen. Im Gegenteil schloss er sogar – trotz äußerst ähnlicher Begehungsweise zu den verfahrensgegenständlichen Taten - aus, dass der dortige Täter einer der drei Angeklagten war. Dieser habe zwar auch ein „südländisch oder arabisches“ Erscheinungsbild gehabt, sei von der Statur her aber deutlich kräftiger und ungepflegter gewesen. Randnummer 140 b. Zur Tat 1 Randnummer 141 Die Angeklagten K und H haben im Wesentlichen eine Beteiligung an der Tat zum Nachteil des Nebenklägers Hxx entsprechend ihres zuvor gefassten Tatplanes eingeräumt. Allerdings ließen sie sich insoweit abweichend voneinander ein, dass der jeweils andere mit der Machete bewaffnet gewesen sei, diese gegen den Nebenkläger eingesetzt und zuvor die Herausgabe des Geldes gefordert habe. Sie selbst hätten jeweils nur in einiger Entfernung des Geschehens gestanden und versucht dem flüchtenden Nebenkläger, den Weg zu versperren. Eine Eisenstange oder ähnliches hätten sie jeweils nicht mit sich geführt, jegliche Gewalt sei allein von dem mit der Machete bewaffneten – also jeweils anderen - Täter ausgegangen, ohne dass die Gewaltanwendung von ihnen zuvor abgesprochen oder auch nur gebilligt gewesen sei. Randnummer 142 Die Kammer ist allerdings vor allem aufgrund der äußerst detaillierten und präzisen Angaben des Nebenklägers davon überzeugt, dass es zwei jeweils gewaltsam agierende Täter gab – einen mit einer Machete und einen mit einer Art Eisenstange bewaffnet (dazu aa.) – und dass es sich bei demjenigen Täter, der die Machete führte, um den Angeklagten K handelte (dazu bb.). Der Einsatz der Machete wurde von dem Angeklagten H als möglich vorausgesehen und gebilligt (dazu cc.). Randnummer 143 aa. Zwei gewaltsam agierende Täter Randnummer 144 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Rahmen des Tatgeschehens vom 04.04.19 unmittelbare Gewalt durch zwei Täter ausgeübt wurde, von denen einer eine Machete und der andere eine Eisenstange gegen den Nebenkläger einsetzte. Randnummer 145 Diese Überzeugung gründet sich hauptsächlich auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers Hxx. Aufgrund der hohen Konstanz der Schilderungen, die eine Fülle von Realkennzeichen enthalten und über einen enormen Detailreichtum verfügen, ist die Kammer von der Erlebnisbegründetheit der Angaben des Nebenklägers überzeugt (dazu
(1)(c)). Randnummer 146 Die Kammer hat in diese Überlegungen auch die Hypothese eingestellt, dass das Gedächtnis des Nebenklägers oder dessen Wahrnehmungsfähigkeit etwa durch die Schläge auf den Kopf oder Kreislaufprobleme beeinträchtigt gewesen sein könnte. Diese Hypothese - die Frage nach der Möglichkeit einer Fehlerinnerung - hat die Kammer jedoch nach umfassender Würdigung der Angaben des Nebenklägers, insbesondere nach einer Konstanzanalyse (dazu
(1)(b)) und unter Berücksichtigung der Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B, die keinerlei Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma oder sonstige Hirnverletzungen feststellen konnte (dazu
(1)(a)), als fernliegend verworfen. Randnummer 147 Die Kammer hat sich auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Angeklagten K und H trotz Tatgenossentrennung übereinstimmend das Vorhandensein der Eisenstange und die Gewaltanwendung durch den zweiten Täter negierten (dazu
(3)). Dies erklärt die Kammer mit der zeitlichen Reihenfolge der beiden Einlassungen: Die Einlassung des Angeklagten K, die dieser bereits im Zwischenverfahren in schriftlicher Form zur Akte reichte, lag dem Angeklagten H jedenfalls vor dem Verfassen dessen schriftlicher Einlassung vor, da er inhaltlich auf die Angaben des Angeklagten K Bezug nimmt. Randnummer 148
(1)Aussage des Nebenklägers Randnummer 149 Der Nebenkläger hat das unmittelbare Tatgeschehen so geschildert, wie es die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die Kammer erachtet die Aussage des Nebenklägers – vorliegend insbesondere den Teilbereich, dass es zwei gewaltsam agierende Täter gab, von denen einer Verletzungshandlungen mittels einer Eisenstange ausführte - nach einer umfassenden Analyse seiner Angaben für glaubhaft. Randnummer 150 (
- a)Zweifel an seiner Aussagetüchtigkeit bestehen nicht. Es bestehen insbesondere keinerlei Hinweise dafür, dass die Wahrnehmungs- und Merkfähigkeit infolge der erlittenen Kopfverletzungen beeinträchtigt war. Randnummer 151 Zu diesem Ergebnis gelangte die Kammer aufgrund des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Rechtsmedizin Dr. med. B, das diese im Rahmen der Hauptverhandlung zur Frage nach Verletzungen und der Schwere der Verletzungen bei dem Nebenkläger Hxx erstattete. Gegenstand des mündlichen Gutachtens war auch die Beurteilung einer etwaigen Einschränkung der Aussagetüchtigkeit des Nebenklägers infolge der erlittenen Verletzungen. Das Gutachten, dem die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich folgt, ist nachvollziehbar und beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen. Randnummer 152 Die Sachkunde der am Institut für Rechtsmedizin tätigen und der Kammer aus einer Vielzahl von Straf – darunter auch Schwurgerichtsverfahren – bekannten Sachverständigen ist nicht zweifelhaft. Randnummer 153 Das Gutachten stützt sich auf die am 05.04.2019 ab 13.50 Uhr im Diakonissenkrankenhaus Flensburg durchgeführte rechtsmedizinische Untersuchung durch die Sachverständige, die bei dieser Gelegenheit durch den Nebenkläger getätigten Angaben und die der Sachverständigen zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen aus dem Diakonissenkrankenhaus Flensburg. Randnummer 154 Die Sachverständige hat im Ergebnis bekundet, dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Merkfähigkeit des Nebenklägers infolge der erlittenen - äußeren - Kopfverletzungen gegeben seien. Insbesondere hätten Verletzungen in der Schädelhöhle und/oder des Gehirns des Nebenklägers nicht vorgelegen. Nach den ihr zur Verfügung stehenden Krankenunterlagen und den Angaben des Nebenklägers während der rechtsmedizinischen Untersuchung habe nach dem Verletzungsgeschehen und in der darauffolgenden Nacht keine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Anhaltspunkte für ein Schädel-Hirn-Trauma seien weder den Krankenunterlagen noch den Angaben des Nebenklägers ihr gegenüber zu entnehmen. Randnummer 155 Im Einzelnen: Randnummer 156 Die Sachverständige hat bekundet, der Nebenkläger sei zur Zeit der rechtsmedizinischen Untersuchung zu Ort, Zeit und Situation orientiert gewesen. Er habe auf sie „klar“ gewirkt. Er habe angegeben, keine Vorerkrankungen zu haben, nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen und vor dem Vorfall weder Alkohol noch Drogen konsumiert zu haben. Der Nebenkläger habe das Tatgeschehen auf ihre Bitte knapp und nachvollziehbar schildern können. Er habe ihren Fragen folgen und diese beantworten können. Bewusstlosigkeit im Rahmen des Tatgeschehens und unmittelbar danach habe er verneint. Ihren Aufforderungen zur Mitwirkung im Rahmen der körperlichen Untersuchung habe er ohne Auffälligkeiten Folge leisten können. Randnummer 157 Den ihr vorliegenden Krankenunterlagen seien keine für eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit sprechenden Hinweise zu entnehmen. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine Bewusstlosigkeit, auf Bewusstseinsstörungen oder auf eine fehlende Orientierung des Nebenklägers bei Einlieferung und Aufnahme völlig. Es seien insbesondere auch keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Amnesie vermerkt. Randnummer 158 Verletzungen in der Schädelhöhle und/oder des Gehirns hätten ausweislich der ihr vorliegenden Unterlagen nicht vorgelegen. Randnummer 159 Im Rahmen der durch sie durchgeführten Untersuchung habe sie diverse Verletzungen diagnostizieren können, von denen potentiell für die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit nur die folgenden relevant seien: Drei chirurgisch versorgte, glattrandig imponierende Hautdurchtrennungen am Kopf sowie eine chirurgisch versorgte, glattrandig imponierende Hautdurchtrennung in der rechten Ellenbogenregion. Bei den Kopfverletzungen sei den Krankenunterlagen darüber hinaus zu entnehmen, dass sich „offene knöcherne Usuren", d. h. korrespondierende Verletzungen des Schädelknochens gezeigt hätten. Bei wie vielen der Kopfverletzungen korrespondierende Verletzungen des Schädelknochens vorgelegen hätten, könne rückwirkend nicht sicher beurteilt werden. Die Kammer hat ihren Feststellungen daher nur eine zugrunde gelegt. Randnummer 160 Bei Vorliegen solcher Verletzungen des Knochens sei von einer entsprechend kräftigen Gewalteinwirkung auszugehen. Randnummer 161 Diese schweren Kopfverletzungen seien grundsätzlich - abstrakt - geeignet, einen Bewusstseinsverlust hervorzurufen oder die Merkfähigkeit zu beeinträchtigen. Es könne bei entsprechend kräftiger Gewalteinwirkung gegen den Kopf zu Blutungen z.B. im Gehirn selbst kommen. Auch könnten Kopfschwartenverletzungen wie die bei dem Nebenkläger festgestellten zu einem massiven Blutverlust bis hin zum Verbluten führen. Konkret sei jedoch den ihr vorliegenden Unterlagen zu entnehmen, dass Verletzungen in der Schädelhöhle und/oder des Gehirns nicht vorgelegen hätten, ein Bewusstseinsverlust während des Tatgeschehens und bei Einlieferung in das Krankenhaus nicht vorgelegen habe und typische Hinweise für ein Schädel-Hirn-Trauma weder den Krankenunterlagen noch den Schilderungen des Nebenklägers zu entnehmen seien und sich auch nicht später während ihrer eigenen Untersuchung gezeigt hätten. Randnummer 162 Diese Ergebnisse passen zu den Bekundungen des Nebenklägers im Rahmen der Hauptverhandlung. Danach sei weder im Diakonissenkrankenhaus in Flensburg, noch in den darauffolgenden Monaten eine Hirnverletzung oder etwas Vergleichbares diagnostiziert worden. Am Vormittag des 05.04.2019 sei ihm morgens nach dem Aufstehen – etwa gegen 10 Uhr – im Badezimmer kurz schwarz geworden vor Augen. Eine Krankenschwester habe ihm auf das Krankenbett geholfen, wo er sich schnell erholt habe. Ferner habe er selbst keinerlei Erinnerungslücken, die sich über bestimmte Zeiträume erstrecken, bemerkt; er könne sich an ein durchgängiges, aufeinander aufbauendes Geschehen erinnern, wenngleich nicht an jedes Detail. Randnummer 163 Die Angaben des Zeugen KHK B 1 untermauern den Eindruck der Sachverständigen, den sich diese am Nachmittag des 5.4.2019 verschafft hatte. Der Zeuge, der den Nebenkläger am Morgen nach der Tat vernahm, bekundete ebenfalls, dass dieser einen orientierten, klaren Eindruck auf ihn gemacht habe. Anweisungen habe der Nebenkläger ohne weiteres Folge leisten können. Seinen ersten, freien Bericht habe er ohne Probleme selbst in das Diktiergerät sprechen können. Randnummer 164 Weitere Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit des Nebenklägers bestehen nicht. Der zum Zeitpunkt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung 30-jährige Nebenkläger verfügt über eine überdurchschnittliche Intelligenz. Er hat einen Bachelor- und Masterabschluss in IT-System-Engineering erreicht und arbeitet als Geschäftsführer seiner eigenen Firma, die im Bereich der … tätig ist. Er war bisher – wie er bekundete - nicht wegen einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung. Randnummer 165 (
- b)Der Nebenkläger schilderte den Umstand – zwei gewaltsam agierende, jeweils bewaffnete Täter - konstant . Dies gab er bereits unmittelbar nach dem Vorfall an, was die Notrufabschrift belegt. Bei dem um 21.21 Uhr durch den Nebenkläger abgesetzten Notruf – also nur wenige Minuten nach dem Überfall - schilderte dieser, von zwei Personen angegriffen worden zu sein. Die eine Person habe ihn mit einem „Schwert“ angegriffen, die andere habe eine Eisenstange gehabt. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass es sich bei dem Schwert um ein „Metallschwert“ gehandelt habe. Randnummer 166 Am Morgen nach dem Tatgeschehen wiederholte der Nebenkläger seine Äußerungen gegenüber dem ihn vernehmenden Polizeibeamten KHK B 1 und der Rechtsmedizinerin Dr. B, was beide entsprechend bekundeten. Auch im Rahmen der am 4.6.19 durchgeführten Tatrekonstruktion ließ er zwei gewaltsam agierende Täter nachstellen und stattete diese mit den jeweiligen Tatmitteln aus. Schließlich bekundete er im Rahmen seiner umfassenden Aussage vor der Kammer diesen Umstand entsprechend. Randnummer 167 Die Kammer hat die Angaben des Nebenklägers im Rahmen der Hauptverhandlung mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 05.04.2019 und bei der am 04.06.2019 durchgeführten Tatrekonstruktion und Vernehmung - jeweils eingeführt durch die Angaben des Zeugen KHK B 1 - insgesamt abgeglichen. Seine Schilderungen zeichnen sich - ohne wortgleich zu sein - durch eine hohe Konstanz aus. Insbesondere entsprechen die Schilderungen vom 04.06.2019 denen in der Hauptverhandlung. Die am 05.04.2019 gemachten Angaben zum Kerntatgeschehen selbst sind etwas weniger detailliert. So fehlte an jenem Tag beispielsweise die prägnante Schilderung des Nebenklägers, nachdem ihn der erste Täter mit der Machete erstmals am Kopf getroffen hatte. Er gab nämlich an, gedacht zu haben, dass „es jetzt vorbei“ sei und überrascht gewesen zu sein, dass er seine Beine noch habe bewegen können. Außerdem beschrieb er im Rahmen der Tatrekonstruktion einschließlich der nachfolgenden Vernehmung und im Rahmen der Hauptverhandlung die Abläufe der Tat - insbesondere die Wegstrecke seiner Flucht und die ihm im Relation zu den Örtlichkeiten zugefügte Treffer - noch detaillierter. Dies erklärt sich jedoch aus den jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen der Vernehmungen. Während die erste polizeilichen Vernehmung am 05.04.2019 nach Darstellung des Zeugen KHK B 1 dem Zweck der allgemeinen Informationserlangung und dem Verständnis der Tatanbahnung (Kontaktherstellung über MySugardaddy.eu, Verabredung des - vermeintlich dem Zweck des entgeltlichen Geschlechtsverkehrs dienenden - Treffens) diente, war Schwerpunkt der Vernehmung am 04.06.2019 die detailliertere Rekonstruktion der Tatabläufe in Relation zu den Örtlichkeiten. Randnummer 168 (
- c)Die Analyse des Inhalts der Angaben des Nebenklägers ergibt zahlreiche darin enthaltene Realkennzeichen , die erkennen lassen, dass das vom Nebenkläger geschilderte Geschehen auch tatsächlich so von ihm erlebt und zutreffend wahrgenommen wurde. Dass er trotz der für ihn akuten Bedrohungssituation derart konzentriert und aufnahmefähig war, wird dadurch belegt, dass er das Geschehen in vielen Einzelheiten wahrnehmen und wiedergeben und Überlegungen zur Einschätzung der Gefährlichkeit der Situation, etwa zur Echtheit des Schwertes und der Evaluierung seiner Möglichkeiten – Flucht oder der Forderung nachzukommen – anstellen und wiedergeben konnte. Dies wird an dem Umstand deutlich, dass die Aussage des Nebenklägers zahlreiche Details, originelle Einzelheiten und Schilderungen eigenpsychischer Vorgänge und Überlegungen enthielt. Randnummer 169 Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht außerdem, dass er Erinnerungslücken und Unsicherheiten unumwunden zugab, wohingegen er an anderen Stellen bestimmte Umstände sicher ausschließen oder klar benennen konnte. Sein Aussageverhalten ließ eine enorme Konzentration und Rückbesinnung auf das Tatgeschehen erkennen, das er mit hoher Differenziertheit schilderte. (
- aa)Randnummer 170 Er beschrieb detailreich und eindrücklich die Situation des Aufeinandertreffens mit dem die Machete haltenden Täter. Er - der Nebenkläger - habe sich umgedreht und dann den Täter erblickt, der den Griff des Schwertes mit beiden Händen umfassend mittig vorm Körper gehalten habe, seine Beine dabei leicht angewinkelt. Die Person sei etwas größer als er selbst gewesen („nicht sehr viel größer, etwas größer“), er selbst sei 1,74 bis 1,76 m groß. Die Haare seien „pechschwarz“, oben 4-5 cm lang und hochgegelt gewesen, die Seiten dabei kurzgehalten. Die Beschreibung der Haare als „pechschwarz“ hatte er bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung gewählt, was der Zeuge KHK B 1 entsprechend bekundete, und stellte diese als besonderes Alleinstellungsmerkmal des ersten Täters auch in der Folge stets heraus. Randnummer 171 Der Täter sei „gut gekleidet“ gewesen, in einer Art schwarzer Lederjacke, und habe eher „südländisch, arabisch“ ausgesehen, das sei „ziemlich eindeutig“ gewesen. Die eingenommene Position habe ihn an eine „Kampfsportgrundstellung“ erinnert. Er selbst interessiere sich für Schwertkampf und verfüge über einige Grundkenntnisse in diesem Gebiet. Er habe mal einen entsprechenden Kurs besucht. Daher sei ihm auch gleich aufgefallen, dass das Schwert falsch gehalten worden sei. Der Täter habe es „wie im Film“ gehalten. Das Schwert sei relativ lang gewesen, die Klinge leicht gekrümmt. Es habe ihn an ein „Katana“ erinnert. Dabei handele es sich um ein japanisches Langschwert mit geschwungene Klinge und einfacher Schneide. Die Person habe es auf Höhe ihres Unterbauches bzw. „Schrittes“ gehalten, es sei von dort aus ebenso groß wie die Person gewesen. Die Schilderung dieses Aufeinandertreffens enthält diverse originelle Details – auffallende Haltung, Art des Schwertes – und lässt in Verbindung mit den Assoziationen des Nebenklägers („Kampfsportgrundstellung“, „wie im Film“, „wie ein Katana“) unter Berücksichtigung seiner speziellen Fachkenntnisse eine Fülle von Realkennzeichen erkennen, die für die Erlebnisbegründetheit der Schilderung spricht. Randnummer 172 Nach den jeweiligen Lichtverhältnissen befragt, gab er an, dass der erste Durchgang sehr hell beleuchtet gewesen sei, deshalb habe er sich überhaupt dazu entschlossen, diesen von der Straße aus zu betreten. Der erste Hinterhof sei auch mit einer Lampe beleuchtet gewesen, diese sei aber nicht so stark wie die Beleuchtung in dem Durchgang gewesen. Der zweite Durchgang sei weniger oder nicht beleuchtet gewesen. Der Täter habe „eher im Zwielicht“ gestanden. Randnummer 173 Der Täter habe Geld von ihm gefordert, indem er lautstark gesagt habe „Du willst meine Schwester ficken? Gib mir dein Geld!“. Nach Auffälligkeiten bei der Sprache befragt, gab der aus P stammende Zeuge an, dass ihn die Sprechweise an „Berliner Türken“ erinnere. Damit meine er ein grammatikalisch korrektes Deutsch, das aber eine „besondere Tonalität“ aufweise. Er kenne das nur aus Berlin, weil er … wohne und beziehe die Aussprache auf das Türkische, nicht auf „berlinern“. Auch dabei handelt es sich um eine originelle Assoziation, die zum einen einen besonderen geographischen Bezug zum Lebensort des Nebenklägers herstellt und zum anderen versucht, die von ihm erlebte Sprechweise plastisch zu beschreiben. Randnummer 174 Als der Nebenkläger nicht sofort reagiert habe, habe die Person erneut „Gib mir all dein Geld, gib mir all dein Geld!“ gerufen. Dabei konnte der Nebenkläger genau benennen, dass die Formulierung „ all dein Geld“ nur in dieser zweiten, erneuten Aufforderung verwandt wurde und hatte sich – nachdem er diese zunächst auch in der ersten Ansprache untergebracht hatte – unmittelbar dahin korrigiert, dass dies nur in der erneuten Forderung der Fall gewesen sei. Diese genaue Differenzierung verdeutlicht wiederholt die enorme Konzentration und Aufnahmefähigkeit des Nebenklägers im Zeitraum des Tatgeschehens. Er gab in diesem Zusammenhang an, die verbale Forderung „genau im Gehör“ zu haben und diese so abrufen zu können. (
- bb)Randnummer 175 Bemerkenswert detailliert beschrieb der Nebenkläger anschließend seine umfassenden Gedanken bei der Abwägung seiner Möglichkeiten und der Fassung seines Planes zur Flucht. Er habe sich zunächst gefragt, um die Gefährlichkeit der Situation einzuschätzen, ob es sich bei dem Schwert um ein echtes – also scharfes - Schwert oder eine bloße „Dekowaffe“ gehandelt habe. Wäre dies ein „echtes Katana“ – so seine Überlegung -, hätte es der Täter nicht nötig Geld von ihm zu fordern, da er in Anbetracht der Kosten eines solchen Schwertes selbst über ausreichend Geld verfügen müsste. Da der Täter nun aber von ihm Geld gefordert habe, könne er im Umkehrschluss selbst nicht über ausreichend Geld zur Anschaffung eines solchen – echten - Schwertes verfügen. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Schwert kein echtes gewesen sei, sei daher höher gewesen. Er habe dann unter Berücksichtigung dieser Wahrscheinlichkeit überlegt, welche die „beste Handlung“ wäre. Wenn er der Forderung hätte nachkommen wollen, hätte er seinen Rucksack abnehmen müssen, da darin das Geld gewesen sei. Durch die Abnahme des Rucksacks hätte er sich aber – so der Nebenkläger - „exponieren“ müssen und hätte dann keine Möglichkeit mehr gehabt sich gegen einen etwaigen körperlichen Angriff zu wehren. Außerdem – so seine Hoffnung – würde der Täter das Schwert, wenn es denn ein echtes wäre, nicht gegen ihn einsetzen, da er es für abwegig hielt, dass dieser es riskieren würde ihn für „so ein bisschen Geld“ zu töten. Dabei sei er davon ausgegangen, dass er den Hieb eines echten Schwertes nicht überleben würde. Randnummer 176 Diese Überlegungen belegen die außerordentliche Konzentration des Nebenklägers im Zeitraum des Tatgeschehens und die Effizienz seiner kognitiven Informationsverarbeitung, die erforderlich war, um diese Gedanken überhaupt entwickeln zu können. Denn auch wenn das nachfolgende Geschehen als sogenanntes „Turbulenzgeschehen“ einzuordnen ist – der Nebenkläger beschrieb dieses als „Katz- und Mausspiel“ -, war die diesem Geschehen vorausgehende Situation von einem kurzzeitigen Innehalten und einer überdurchschnittlichen Achtsamkeit geprägt. Der Nebenkläger verfiel gerade nicht in Panik, sondern spannte all seine Sinne an, um die in dieser Situation bestmögliche Handlungsstrategie zu entwickeln, die es ihm ermöglichen würde, das Geschehen unverletzt zu überstehen. Vor diesem Hintergrund ist es nur logisch und damit nachvollziehbar, dass der Nebenkläger zur Wahrnehmung dieser Fülle an Details im Stande war. (
- cc)Randnummer 177 Dass der Nebenkläger das anschließende Geschehen, innerhalb dessen es zu ersten körperlichen Angriffen kam, weniger detailreich schildern und erinnern kann, hält die Kammer aufgrund der Einordnung als sog. Turbulenzgeschehen für plausibel und wertet den Umstand, dass der Nebenkläger hier Unsicherheiten oder ggf. aus den Verletzungen gezogene Rückschlüsse auf etwaige Handlungen unumwunden zugab und dies von sich aus entsprechend darstellte, als weiteres Realkennzeichen. Randnummer 178 Der Nebenkläger bekundete, sich nach Abwägung der o. g. Umstände für eine Flucht entschieden zu haben. Er sei gerannt und habe versucht in einem Bogen rechts um den Täter herumzulaufen, um zu dem Durchgang zu gelangen. Der Täter sei auf ihn zugelaufen, habe ihn abgefangen und mit dem Schwert am Hinterkopf getroffen. Dieser erste Treffer sei ihm deshalb noch besonders in Erinnerung, weil er trotz seiner vorangegangenen Überlegungen nunmehr in Todesangst gedacht habe: „Jetzt ist es vorbei!“. Er habe es nicht für möglich gehalten, einen Hieb des Schwertes zu überleben und sei deshalb überrascht gewesen, dass er seine Beine noch habe bewegen können und habe weiter versucht „da rauszukommen“. Es sei dann zu einem „Durcheinander“, einer Art „Katz- und Mausspiel“ gekommen, in dessen Rahmen der Täter ihn – den Nebenkläger – mehrfach an verschiedenen Körperstellen getroffen habe. Er könne sicher sagen, dass er am rechten Oberarm von dem Schwert getroffen worden sei und einmal an der Vorderseite des Kopfes. Es sei zu mehreren, weiteren Treffern gekommen, wo genau diese hingegangen seien, könne er nicht mehr sagen. Er blieb auch auf Nachfrage dabei, eine Zuordnung nicht vornehmen zu können, dafür sei er sich in diesem Bereich zu unsicher. Randnummer 179 Erinnerungslücken in dem unübersichtlichen Geschehen, welches durch den Fluchtversuch des Nebenklägers eingeleitet wurde, hält die Kammer ohne Weiteres für nachvollziehbar. Denn anders als in dem vorangegangenen Handlungsabschnitt – Täter und Nebenkläger stehen sich nahezu innehaltend gegenüber – ist dieses Geschehen durch eine schnelle Abfolge von Aktion und Reaktion gekennzeichnet. Der Fokus des Nebenklägers lag nicht auf der Einschätzung der Situation, zu deren Zweck die Aufnahme und Verarbeitung vielfältiger Informationen unabdingbar war, sondern auf Flucht. Sein erklärtes Ziel - so der Nebenkläger - sei es gewesen, den zweiten Durchgang zu erreichen. Randnummer 180 Dass der Nebenkläger seine Erinnerungslücken und Unsicherheiten unumwunden zugab und auch bei Nachfragen sich nicht festzulegen vermochte, spricht ferner für die Glaubhaftigkeit der übrigen detailreichen Angaben. Er hat nämlich seine Bemühungen um eine korrekte Aussage verdeutlicht, die möglichst nur die seiner Wahrnehmung unterliegenden Tatsachen enthält. (
- dd)Randnummer 181 Die Angaben des Nebenklägers den zweiten Teil des Geschehens betreffend, an dem Verfolgungs- und Angriffshandlungen des zweiten Täters beginnen, enthalten weitere originelle Details, die für die Erlebnisbegründetheit seiner Schilderung sprechen. Er konnte einen zweiten Täter in Abgrenzung zu dem ersten beschreiben, wenngleich die Beschreibung weniger detailliert war. Dies ist nach Überzeugung der Kammer aber vor dem Hintergrund plausibel, dass die Wahrnehmungssituation eine andere war, als bei dem ersten Täter. Der Nebenkläger sah den zweiten Täter einmal im Vorbeilaufen und ein weiteres Mal am Boden liegend, nachdem er mehrfach mit der Machete und der Eisenstange verletzt worden war. Für ihn stand allerdings von vornherein fest – das machte er stets deutlich -, dass dieser mit Sicherheit nicht derjenige war, dem er zuvor in dem Hinterhof begegnet war. Randnummer 182 Unsicherheiten, etwa die Anzahl und Platzierung der Schläge betreffend, machte er entsprechend kenntlich, konnte bei anderen Fragen etwaige Hypothesen jedoch deutlich ausschließen und dies jeweils nachvollziehbar begründen. Sofern er aus erlittenen Verletzungen Rückschlüsse auf Handlungen der Täter zog – ohne insoweit über eine exakte Erinnerung zu verfügen -, machte er diese entsprechend kenntlich. Randnummer 183 So konnte er sicher ausschließen, dass möglicherweise nur die Machete – die er im zweiten Teil des Geschehens fälschlicherweise als Eisenstange wahrgenommen haben könnte - gegen ihn eingesetzt worden sei, was die Kammer deshalb für einleuchtend hält, da er über ein gewisses Fachwissen verfügt und auch der hier eingesetzten Machete eine bestimmte Bezeichnung („Katana“) gab, womit er deutlich machte, gewisse Eigenschaften (wie eine längliche, gebogene Klinge) erkannt und analysiert zu haben. Eine derart präzise Bezeichnung nahm er bei der zweiten Waffe bzw. Werkzeug gerade nicht vor. Er konnte diesen Gegenstand lediglich abstrakt beschreiben, ohne dass er ihm eine bestimmte Funktion oder gar eine Bezeichnung zuordnen konnte. Dabei sah er am Boden liegend diesen Gegenstand genauer an und hätte die Möglichkeit gehabt, diesen ggf. als Machete oder Schwert zu erkennen. Randnummer 184 Das gleiche gilt für die Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge zu den zwei Tätern. Der Nebenkläger konnte sicher ausschließen, dass derjenige, der die Eisenstange hielt, der Täter war, der zuvor das Schwert hielt und machte dies an überzeugenden, prägnanten Unterscheidungskriterien (Phänotyp, Kleidung, Statur) fest. Auch zur Wahrnehmung des zweiten Täters bestand am Boden liegend ausreichend Gelegenheit, die der Nebenkläger seinen Angaben zufolge entsprechend nutzte. Randnummer 185 Im Einzelnen: Randnummer 186 So beschrieb der Nebenkläger zunächst den ersten Kontakt mit dem zweiten Täter. Als der erste Täter gesehen habe, dass er – der Nebenkläger – ihm „entschlüpft“ sei, habe dieser etwas für ihn – den Nebenkläger – unverständliches, möglicherweise in einer ihm unbekannten Sprache einer weiteren Person zugerufen, was für den Nebenkläger - allein nach dem Tonfall beurteilt -, wie eine Art „Schnapp ihn dir!“ oder das Rufen eines Eigennamens geklungen habe. Als er den zweiten, hinteren Durchgang entlanggelaufen sei, habe er im Vorbeilaufen eine weitere Person seitlich auf Höhe der Hauseingangstür in dem Gang stehend gesehen. Diese Person habe er zunächst nur kurz gesehen. Sie sei ihm stämmiger als die erste Person vorgekommen und „vom Typ her heller“. Dies beziehe er auf die Haar- und Gesichtsfarbe. In Abgrenzung zu seiner Beschreibung des ersten Täters, bekundete der Nebenkläger, dass der zweite Täter vor allem „nicht diese pechschwarzen Haare“ gehabt habe, die ihm beim ersten so aufgefallen seien. Es habe sich bei der Person mit Sicherheit um einen Mann gehandelt, der eher „leger“ gekleidet gewesen sei mit einer dunklen Jogginghose und –jacke. Randnummer 187 Auf den Zuruf des ersten Täters sei diese Person aus dem Türrahmen seitlich im zweiten Durchgang hervorgetreten und habe versucht, ihn – den Nebenkläger – abzufangen. Sie habe einen Gegenstand erhoben in der Hand gehalten. Dieser sei etwa 30-40 cm lang gewesen, was der Nebenkläger durch Zeigen mit den Händen verdeutlichte. Gefragt nach dem Durchmesser des Gegenstandes bildete der Nebenkläger aus Daumen und Zeigefinger einen Kreis, der einen Durchmesser von etwa 3-4 cm zeigte. Der Gegenstand habe für ihn – den Nebenkläger – wie eine Eisenstange ausgesehen. Im Gegensatz zu dem eingesetzten Schwert, das er als „Katana“ bezeichnete, konnte er hier keine genaue Typen- oder Funktionsbezeichnung vornehmen, sondern versuchte den Gegenstand anhand objektiver Merkmale möglichst genau zu beschreiben. Randnummer 188 Als er an dem zweiten Täter vorbeigelaufen sei, habe dieser ihn währenddessen bereits mit der Eisenstange geschlagen. Auf seinem Weg zur Straße sei er mehrfach von der Person getroffen worden. Wann er welche Treffer „kassiert“ habe, könne er nicht genau sagen. Er wisse nur „die heftigen“ genauer. Umgedreht habe er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr, er könne aber sicher sagen, dass alle Treffer seit Betreten des Durchgangs von dem zweiten Täter ausgeführt worden seien, da er den ersten Täter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr wahrgenommen habe und die Geräusche der Treffer anders geklungen hätten. Er habe ein „stumpfes, metallisches Klingen“ wahrgenommen, es habe akustisch ein deutlicher Unterschied zu den Treffern im Hof bestanden. Zur Verdeutlichung der Stumpfheit der Geräusche schlug der Nebenkläger im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer mehrfach mit der flachen Hand auf die Tischplatte. Er stellte in diesem Zusammenhang aber erneut klar, dass er die Person oder die Stange während des Laufens nicht gesehen habe. Randnummer 189 Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei es zunehmend schwerer geworden für ihn zu laufen. Auf dem Gehweg vor dem Haus sei er schließlich erneut mit der Stange geschlagen worden, dieser Treffer sei „besonders heftig“ gewesen. Das sei ihm deshalb in Erinnerung geblieben, da dieser Treffer ihn fast zu Boden gebracht habe. Dennoch habe er es geschafft weiter zu laufen. Währenddessen habe ihn der zweite Täter mehrfach mit der Eisenstange getroffen. Schließlich habe dieser ihn derart getroffen, dass er - der Nebenkläger – auf dem an der Straße befindlichen Gehweg hingefallen sei und nicht mehr habe aufstehen können. Randnummer 190 Am Boden auf dem Rücken liegend habe er zu dem Täter hochgeschaut. Dabei sei ihm erneut dessen legere Kleidung aufgefallen. Die Füße dieses Täters hätten sich in etwa 10-20 cm Entfernung zu ihm befunden; der Täter habe gestanden und kurz innegehalten. Der Nebenkläger bekundete, das Gefühl gehabt zu haben, dass der Täter überlegt habe, was er als nächstes mache und als würde er um den Nebenkläger herum „patrouillieren“. Er habe dabei Gelegenheit gehabt, den zweiten Täter und die durch diesen mitgeführte Eisenstange erneut zu betrachten. Er habe schließlich um Hilfe gerufen, woraufhin die Passanten auf die Szenerie aufmerksam geworden seien. Randnummer 191 Insoweit wird seine Schilderung bestätigt durch die Angaben der Zeugen S und KHK B 2, der die tatnah gemachten Angaben des Zeugen D 1 bekundete, weil dieser infolge einer Hirnschädigung nur über ein äußerst begrenztes Erinnerungsvermögen verfügt. Bei den Zeugen S und D 1, die weder mit den Angeklagten noch mit dem Nebenkläger bekannt waren, handelt es sich um die zufällig hinzugekommenen Passanten. Diese haben beschrieben, auf ein mutmaßliches Auseinandersetzungsgeschehen aufmerksam geworden zu sein, sich verbal bemerkbar gemacht zu haben und jedenfalls eine flüchtende, männliche Person gesehen zu haben. Randnummer 192 Wo er genau mit der Eisenstange getroffen wurde, konnte der Nebenkläger – wie zuvor auch bei dem Schwert - nicht sicher benennen. Zwei Angriffe auf seinen Kopf könne er dem Schwert zuordnen – nämlich den ersten Treffer auf den Hinterkopf und einen weiteren an die vordere Kopfseite, dort sei er nämlich bei seiner Flucht nicht getroffen worden. Bei den anderen Treffern und Verletzungen sei ihm dies nicht unbedingt klar. Er könne lediglich sagen, dass er auf der Flucht im Rücken- und Nackenbereich und an den Beinen „attackiert“ worden sei. Der letzte Treffer, der ihn schlussendlich zu Boden gebracht habe, sei in Richtung der Beine gewesen. Da sei er sich aber nicht ganz sicher, es falle ihm schwer dies genau zuzuordnen. Auf Nachfrage gab er an, an einigen Stellen sicher auch Rückschlüsse aus dem erinnerten Geschehen und den später festgestellten Verletzungen geschlossen zu haben. So wisse er noch genau, dass er auf der Flucht nicht auf der nach vorn gerichteten Körperseite getroffen worden sei und ordne die Verletzung am Vorderkopf daher dem ersten Teil des Geschehens, in dessen Rahmen der erste Täter mit der Machete agiert habe, zu. Dieses Wissen – so der Nebenkläger – könne er „natürlich nicht auslöschen“. Dass es sich dabei eher um eine Schlussfolgerung als um eine direkte Erinnerung handeln könne, hielt er durchaus für möglich. Randnummer 193 Die Nachfrage, ob der zweite Täter möglicherweise dasselbe Schwert in der Hand gehalten haben könne, verneinte der Nebenkläger sicher. Er gab an, gesehen zu haben, dass der Täter eine „stumpfe Waffe“ bzw. einen „stabartigen Gegenstand“ in den Händen gehalten habe. Ein Schwert sei dies „sicher nicht“ gewesen. Randnummer 194 Die Kammer hat den Nebenkläger ebenfalls gefragt, ob es möglich wäre, dass der „zweite Täter“ der gleiche wie der „erste“ gewesen sein könnte. Er gab an, dass das „von der Kleidung her gar nicht stimmen“ könne. Am Boden liegend habe er klar eine „legere Kleidung“ erkannt, welche der erste Täter definitiv nicht getragen hätte. Dessen Kleidung sei eher elegant gewesen. Er habe auch das Gesicht des zweiten Täters gesehen, das er zwar nicht mehr in Einzelheiten beschreiben könne, das aber jedenfalls anders als das des ersten Täters gewesen sei. Randnummer 195
(2)Vorhandensein stumpfer Verletzungen Randnummer 196 Zu den Angaben des Nebenklägers zu der Frage des Vorhandenseins zweier Tatwaffen/-werkzeuge passt das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens (dazu (aa)), wonach neben den scharfen Verletzungen auch stumpfe festgestellt wurden. Zwar schloss die Sachverständige nicht aus, dass diese unter Umständen auch durch Zuschlagen mit der stumpfen Seite der Machete entstanden sein könnten. Die Kammer hält es allerdings nicht für lebensnah, dass der mit der Machete agierende Täter diese während des Geschehens in der Hand – entgegen der durch den Griff vorgenommenen Ergonomie – drehte, um dann mit der stumpfen Seite der Machete zuzuschlagen (dazu (bb)). Randnummer 197 (
- aa)Die Sachverständige Dr. B führte überzeugend aus, dass das am rechten Schulterdach festgestellte Hämatom mit im Zentrum befindlichen Hauteinblutungen ohne weiteres durch einen Schlag – ggf. mit einem stumpfen Gegenstand – entstanden sein könne. Nicht plausibel sei ein Entstehen im Rahmen eines Unfallgeschehens, wie etwa eines Sturzes. Sie merkte an, dass das Hämatom keine Formung aufweise, so dass keine sicheren Rückschlüsse auf einen möglicherweise einwirkenden Gegenstand gezogen werden könnten. Auf Nachfrage gab sie an, dass dafür sowohl die von dem Nebenkläger beschriebene Eisenstange als auch die stumpfe Seite der Machete in Betracht kämen. Randnummer 198 Zu den an der linken Oberarmaußenseite sowie an der linken Hüfte außen festgestellten Hämatomen führte sie aus, dass diese im Zentrum teilweise strichförmige Oberhautschürfungen aufwiesen. Aufgrund dieser teilweise angedeutet ähnlichen Konfiguration sei ein gleichartiger Entstehungsmechanismus denkbar. Das Hämatom an der linken Hüfte außen habe dabei zentral noch eine angedeutete Aussparung aufgewiesen. Schläge mit einem stumpfen Gegenstand wie z. B. einer Eisenstange seien als Entstehungsmechanismen denkbar, wobei auch hier anzumerken sei, dass die teilweise allenfalls angedeutete Formung keine sicheren Rückschlüsse auf einen einwirkenden Gegenstand zulasse. Randnummer 199 (
- bb)Die Kammer verkennt vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Rechtsmedizinerin nicht, dass das Einsetzen der stumpfen Seite der Machete gegen den Nebenkläger objektiv die zuvor beschriebenen Verletzungen verursacht haben kann . Bei lebensnaher Würdigung der möglichen Entstehungsmechanismen in dem konkreten Tatgeschehen hält die Kammer es für fernliegend, dass der die Machete führende Täter diese während des konkreten Tatgeschehens in der Hand haltend drehte. Dies wäre jedenfalls erforderlich gewesen, um das auf dem rechten Schulterdach befindliche Hämatom zu verursachen. Randnummer 200 Dagegen spricht zum einen der vorgeformte Griff der Machete, dessen Form auf der Abbildung Bl. 835, Bd. V zu erkennen ist. Bei dieser Abbildung handelt es sich um ein Musterfoto des durch den Zeugen KHK S ermittelten Modells der Machete (dazu unter gg.), auf der zum einen die Machete selbst mit der breiten Seite der Klinge nach oben zeigend abgebildet ist und zum anderen die zu der Machete gehörende, mit Troddeln verzierte Scheide aus Leder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf die oben genannte Abbildung verwiesen. Der Griff zeigt auf der unteren, zur Umfassung durch die Finger vorgesehenen Seite am Anfang und Ende eine hervorstehende Ausstülpung, um ein Abrutschen in beide Richtungen zu verhindern. Die Haltung der Machete wird dem Benutzer dadurch intuitiv vorgegeben. Randnummer 201 Um eine stumpfe Verletzung des Schulterdachs mit der Machete herbeizuführen, hätte der Täter diese in der Hand haltend um den Griff rotierend drehen müssen. Dazu hätte er eine zeitliche Gelegenheit haben müssen und – das ist das Entscheidende – einen Grund dies zu tun. Ein solcher ist für die Kammer nicht ersichtlich. Randnummer 202 Auch ein Entstehen der Verletzungen im Rahmen einer Rückholbewegung hält die Kammer jedenfalls im Hinblick auf das am Schulterdach entstandene Hämatom für fernliegend. Dafür hätte der Täter das Schwert derart drehen müssen, dass die Klinge nach oben zeigt und dann eine nach oben führende Bewegung damit ausführen müssen. Dazu hätte er entweder seine Hand um 180 Grad drehen müssen oder - wie zuvor diskutiert – das Schwert in der Hand rotierend drehen müssen. Beide Varianten hält die Kammer im Rahmen der festgestellten Tatsituation für abwegig. Auch im Übrigen erscheint es nicht naheliegend, die Machete entgegen ihrer Ergonomie mit der stumpfen Seite überhaupt als Schlagverletzung einzusetzen. Randnummer 203
(3)Abstreiten des Vorhandenseins einer Eisenstange durch beide Angeklagte steht Feststellung der Kammer nicht entgegen Randnummer 204 Die Kammer hat sich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die sich sonst diametral widersprechenden Einlassungen der Angeklagten (der jeweils andere habe Gewalt mit der Machete ausgeübt, einen weiteren Gewalteinsatz mittels einer Eisenstange habe es nicht gegeben) bei der Frage des Vorhandenseins und der Verwendung einer Eisenstange übereinstimmen. Randnummer 205 Sie hat sich die Frage gestellt, ob es nur eine plausible Erklärung für die übereinstimmende Schilderung dieses Umstandes – Schilderung entspricht insoweit der Wahrheit – gibt. Dies hat die Kammer verneint. Randnummer 206 Die Kammer ist überzeugt davon, dass die wahrheitswidrige Schilderung dieses Umstandes durch die Angeklagten deshalb zustande gekommen ist, weil der Angeklagte K – insoweit unzutreffend – eigenes gewaltsames Handeln negierte und gewaltsames Agieren allein dem Angeklagten H zuschrieb. Dieser wiederum nutzte die Schilderung des Angeklagten K als Vorlage und tauschte lediglich die agierende Person aus, um seinerseits eigene Gewaltanwendung zu verneinen. Randnummer 207 Dafür spricht, dass der Angeklagte H in seiner am 21.10.2019 abgegebenen vorgefertigten Verteidigererklärung auf die ihm bekannte, zuvor schriftlich vorliegende, - wenn auch erst am selben Tag in die Hauptverhandlung eingeführte - Einlassung des Angeklagten K Bezug nimmt. So gab er darin an, dass die Schilderungen des Angeklagten K „gelogen“ seien und nicht der Wahrheit entsprächen. Randnummer 208 bb. Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge Randnummer 209 Die Feststellung, dass es sich bei dem ersten – mit der Machete bewaffneten – Täter um den Angeklagten K handelte und dass der mit der Eisenstange bewaffnete Täter folglich der Angeklagte H war, beruht auf den glaubhaften Angaben des Nebenklägers Hxx. Dieser beschrieb zwei derart unterschiedliche Tätertypen, dass hierdurch eine eindeutige Zuordnung der Tatbeiträge zu den Angeklagten K und H, die eine grundsätzliche Beteiligung an der Tat eingeräumt hatten, erfolgen konnte. Randnummer 210 Dabei hat die Kammer auch die Möglichkeit einer potentiellen Fehlerinnerung durch den Nebenkläger erwogen, in deren Rahmen er die einzelnen Täter bei der Zuordnung ihrer Tatbeiträge aufgrund der Dynamik des Geschehens verwechselt haben könnte. Diese Hypothese hat die Kammer als unzutreffend verworfen, da jedenfalls zu Beginn des Geschehens – Aufeinandertreffen des Nebenklägers und des ersten Täters im zweiten Hinterhof – ausreichend Möglichkeit bestand, den ersten Täter wahrzunehmen und diese Phase von höchster Konzentration seitens des Nebenklägers geprägt war. Randnummer 211 Die Kammer hat bei dieser Feststellung bedacht, dass der Angeklagte K - im Gegensatz zum Angeklagten H, der bereits mit Gewaltdelikten in Erscheinung getreten ist – nicht vorbestraft ist. Auch wenn der Einsatz der Machete zu deutlich schwereren Verletzungen führte, steht das Schlagen mit einer Eisenstange diesem Handeln in Brutalität nicht zurück. Im Gegenteil ist die Handlungsweise – Schlagen mit einem Gegenstand – dieselbe, wenngleich das Schlagen mit einer Machete aufgrund der Beschaffenheit der Waffe dazu geeignet ist, die unter Umständen schwereren Verletzungen herbeizuführen. Sofern dieser Umstand überhaupt für eine Zuordnung der Tatbeiträge relevant sein könnte, kommt ihm im vorliegenden F