Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige. Randnummer 2 Er ist armenischer Staatsbürger und wird seit dem erfolglosen Abschluss seines Asylverfahrens geduldet, da er nicht im Besitz der für eine Abschiebung erforderlichen Passpapiere ist. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 21.09.2020 wurde er aufgefordert, sich eigenständig um Passersatzpapiere zu bemühen und entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 08.12.2020 ordnete der Antragsgegner die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer (nachfolgend: Landesunterkunft, LukA) in C-Stadt ab dem 14.12.2020 (Ziffer 1) und die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ (Ziffer 2) an. Außerdem wurde für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung in Ziffer 1 nicht nachkomme, die zwangsweise Vorführung im Rahmen des unmittelbaren Zwanges angedroht und auf die Möglichkeit der vorläufigen Inhaftnahme hingewiesen (Ziffer 3). Nach Ziffer 4 habe sich der Antragsteller dort am ersten Tag und danach regelmäßig zu den von dort bestimmten Terminen zu melden und gemäß Ziffer 5 haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung gegen die Auflage der Wohnsitznahme. Zur Begründung stützt sich der Antragsgegner auf die bis dato nicht nachgewiesenen eigenen Bemühungen um Passersatzpapiere. Randnummer 5 Der dagegen eingelegte Widerspruch, in dem der Antragsteller darauf verwies, nunmehr einen Termin bei der armenischen Botschaft am 10.06.2021 reserviert zu haben, blieb erfolglos. Diese Bemühung sei nur durch die Anordnung zur Wohnsitznahme ausgelöst worden und mache diese nicht entbehrlich. Es sei zudem zu erwarten, dass der Antragssteller mithilfe der LukA wesentlich früher über Ausreisepapiere verfügen werde. Randnummer 6 Der Antragsteller hat am 25.01.2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht und gleichzeitig Klage erhoben. Er verweist erneut auf seine nunmehr nachgewiesene Bemühung. Die Anordnung zur Wohnsitznahme sei deshalb nunmehr unverhältnismäßig. Seine letzte Duldung habe er wegen der Corona-Pandemie nicht abholen können. Der Prozessbevollmächtigte teilte zudem mit, dass die Aufenthaltstitel derzeit nach seinem Kenntnisstand ausschließlich postalisch übersendet würden. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 8 die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO herzustellen. Randnummer 9 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 10 den Antrag abzulehnen. Randnummer 11 Er verweist auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Zudem sei die Duldung des Antragstellers mittlerweile abgelaufen. Eine neue Duldung habe er nicht abgeholt und eine Meldeauflage der Polizei ignoriert. Mit einer Meldeauflage sei eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde auch weiter möglich und auch erforderlich. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 13 Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass er sich gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 08.12.2020 angeordnete Pflicht zur Wohnsitznahme in der LukA wendet. Denn nur auf diese bezieht sich der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 25.01.2021 explizit. Dass er sodann auch Rechtsschutz gegen die Untersagung der Erwerbstätigkeit, die Androhung des unmittelbaren Zwanges und die Meldeanordnung (Ziffer 2 - 4) begehrt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen dürften die Verfügungen in den Ziffern 2 bis 4 denklogisch von der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage unter Ziffer 1 abhängig und gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung aufzuheben sein. Randnummer 14 Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes entfällt. Randnummer 15 Er ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen – eine Abwägungsentscheidung ist insoweit regelmäßig durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden; in den Fällen der durch die Behörde angeordneten sofortigen Vollziehung bedarf es in der Regel einer weiteren Interessenabwägung. Randnummer 16 Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich Ziffer 1 des Bescheides nach der im Eilverfahren gebotenen (aber auch ausreichenden) summarischen Tatsachenprüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 des Bescheides vom 08.12.2020 getroffene Regelung ist § 61 Abs. 1e AufenthG. Danach können Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Diese Vorschrift enthält für die Auflage zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung eine spezielle Grundlage, die insbesondere hinreichend bestimmt ist und auch die Befugnis umfasst, eine Anordnung zur Verpflichtung der Wohnsitznahme in einer bestimmten Unterkunft zu erlassen ( OVG Schleswig, Beschluss vom
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