GO zulässig. Randnummer 3 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung des ausgesprochenen Verkehrsverbotes für das Erzeugnis XXX mit der Zutat „Hanfextrakt“ in der Ordnungsverfügung
GO an. Insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
GO statthaft. Randnummer 4
GO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. (OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3-4). Randnummer 5
diesen Grundsätzen erweist sich der Antrag als unbegründet. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in
vollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Randnummer 7 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus dem Schutz der Verbraucher vor einem neuartigen Lebensmittel ohne die verpflichtende gesundheitliche Bewertung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ergebe. Diese Ausführungen geben zu erkennen, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung fallbezogen aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erwogen hat und sich dabei des Ausnahmecharakters einer solchen Anordnung bewusst geworden ist. Darüber hinaus kann in Fällen der Gefahrenabwehr, der auch das Lebensmittelrecht zuzuordnen ist, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse
GO mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammenfallen. Nicht erforderlich ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also die getroffene Maßnahme inhaltlich rechtfertigen. Diese Frage ist erst im Rahmen der
folgenden Interessenabwägung durch das Gericht zu klären ( OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
1 Satz 2 Verordnung (EU) 2017/625 die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. Die zuständigen Behörden ergreifen alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu gewährleisten (Art. 138 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625). Randnummer 10 Zu diesen Maßnahmen gehört
2 Buchstabe
11 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2017/625 auch Lebensmittel. Randnummer 11 Als unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltendes EU-Recht hat Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 in seinem Anwendungsbereich Vorrang vor nationalem Recht. Insoweit ist daher § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs – LFGB – als Eingriffsgrundlage des nationalen Rechts unanwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom
2 der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel
Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Diese Verordnung hat die vorherige Novel-Food-Verordnung (EG) Nr. 258/97 gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2015/2283 ab dem 1. Januar 2018 aufgehoben. Randnummer 13 Wenn nicht sicher ist, ob ein Lebensmittel neuartig ist, muss der Lebensmittelunternehmer
2 der Verordnung (EU) 2015/2283 ein Konsultationsverfahren zur Klärung der Frage durchführen, ob das Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Auf ein solches Verfahren hat der Antragsgegner den Antragsteller hingewiesen und ausgeführt, dass die Ordnungsverfügung als aufgehoben gelte, wenn der Status der Zutat Hanfextrakt durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als nicht neuartiges Lebensmittel eingestuft werde oder die Zutat Hanfextrakt im Novel-Food Katalog der Union als neuartiges Lebensmittel aufgelistet werde. Randnummer 14 Neuartige Lebensmittel sind
2 Buchstabe
1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erstellt die Kommission eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel und hält sie auf dem neuesten Stand. Randnummer 15 Bei dem streitgegenständlichen Produkt handelt es sich um ein Lebensmittel. Als „Lebensmittel“ definiert Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung – NFV) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zählen dazu auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Mithin werden von dieser Definition auch Lebensmittelzutaten erfasst. Danach ist das von der Antragstellerin vertriebene streitgegenständlichen Produkt einschließlich des zugesetzten Hanfextrakts als Lebensmittel zu bewerten, weil es offensichtlich und unstreitig dazu bestimmt ist, von Menschen aufgenommen zu werden. Randnummer 16 Das Lebensmittel XXX mit der Zutat „Hanfextrakt“ ist als Lebensmittel mit einiger Wahrscheinlichkeit auch „neuartig“ im Sinne der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe
dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts vor dem
aktuellem Eintrag im Novel Food Katalog ist in der Europäischen Union der Anbau verschiedener Sorten von Cannabis sativa L. zulässig, sofern sie im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Union („EU’s ‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species’“) registriert sind und der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,2 % (w/w) nicht übersteigt. Einige Produkte, die aus der Cannabis sativa-Pflanze oder Pflanzenteilen wie Samen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfettetem Hanfsamen („such as seeds, seed oil, hemp seed flour, defatted hemp seed“) gewonnen werden, haben eine Verwendungsgeschichte als Lebensmittel innerhalb der EU und sind daher nicht neuartig. Unbeschadet der Angaben im Novel Food-Katalog für den Eintrag in Bezug auf Cannabis sativa L. gelten Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, als Novel Food, da eine Verwendungsgeschichte nicht
gewiesen werden konnte („extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated“). Randnummer 21 Dies gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Inhaltsstoffe zugesetzt werden (z.B. Hanfsamenöl). Dies gilt auch für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten. Synthetisch gewonnene Cannabinoide gelten ausdrücklich als neuartig (https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/public/?event=home&seqfce=72&ascii=C; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
der Verkehrsfähigkeit entsprechender Erzeugnisse stellte. Mit den Einträgen hat die Europäische Kommission klargestellt, dass es sich bei den betreffenden Produkten um neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung handelt, die zulassungspflichtig sind. Die Entscheidung über die Einträge zu Cannabinoiden wurde von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
Sichtung und Wertung der verfügbaren Informationen im Konsens getroffen.“ (Antwort der Bundesregierung vom
Angaben des Herstellers durch einen besonderen Produktionsschritt weitgehend entzogen. Dies muss jedoch nichts an der Bewertung des streitgegenständlichen Lebensmittels als neuartig im Sinne der Novel Food-Verordnung ändern, da das durch diesen (neuartigen) Produktionsschritt hergestellte Produkt selbst neuartig sein kann, weil es keine Verwendungsgeschichte in der Union vor dem
dem sowohl bei der Verarbeitung der Hanfrohware als auch bei der Herstellung des Hanfs ausschließlich in der Branche übliche Verfahren angewandt würden, sei festzustellen, dass weder die eingesetzte Hanfblattrohware noch der daraus hergestellte Hanftee als neuartig einzustufen sei. Die weitere Verwendung der Zutat, die selbst nicht als neuwertig eingestuft werde, führe nicht dazu, dass das damit hergestellte Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 falle. Es werde, um Verwechslungen mit selektiven Hanfextrakten zu vermeiden, empfohlen, zukünftig von einer Kennzeichnung als Hanfextrakt abgeraten und stattdessen eine Kennzeichnung als Hanfaufguss oder Hanftee empfohlen. Randnummer 26 Die für die Produktion verwendete Hanfblattrohware und damit das Endprodukt haben – soweit ersichtlich – keine Verwendungsgeschichte in der Union. Es ist eben nicht so, dass aus natürlichen Hanfblättern ein wässriger Aufguss hergestellt wird, der dann wasserlösliche Bestandteile des Blattes enthält. Ausgangsstoff für den erst in einem
1 der Verordnung (EU) 2015/2283 überprüfen die Lebensmittelunternehmer, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen oder nicht. Wenn sie nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, konsultieren sie
Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift den Mitgliedstaat, in dem sie das neuartige Lebensmittel zuerst in Verkehr bringen wollen. Auf dieses Konsultationsverfahren ist die Antragstellerin hingewiesen worden.
2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 haben die Lebensmittelunternehmer – vorliegend also die Antragstellerin bzw. der Hersteller des Ausgangsprodukts – dem Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zu liefern, damit festgestellt werden kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Hierzu gehören auch die Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem
5 dieser Verordnung teilt der zuständige Mitgliedstaat den Beschluss über den Status als neuartiges Lebensmittel unverzüglich dem Lebensmittelunternehmer, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Auf diese Weise kann ein Lebensmittelunternehmer eine verbindliche Entscheidung über den Status des Lebensmittels herbeiführen. Aus den Regeln des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 folgt, dass die Lebensmittelunternehmer sich mit dem Status der von ihnen vertriebenen Erzeugnisse zwingend befassen müssen. Dies schließt es aus, ein Lebensmittel ohne Rücksicht auf seine eventuelle Neuartigkeit „ins Blaue hinein“ in den Markt zu bringen (vgl. Zipfel/Ballke, Lebensmittelrecht, Kommentar, C 150 Art. 4 Rn. 8). Das Konsultationsverfahren ermöglicht auch die Einbeziehung anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission, um unionsweit die Frage zu klären, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt. Randnummer 29 Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/32/EG steht dem Inverkehrbringungsverbot aus Gründen der Neuartigkeit nicht entgegen. Die Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen
dieser Vorschrift das Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten nicht aus Gründen im Zusammenhang mit den verwendeten Extraktionslösungsmitteln oder ihren Rückständen verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Richtlinie regelt also, welche Extraktionslösemittel grundsätzlich zulässig sind. Die Neuartigkeit der streitgegenständlichen Produkte wird vorliegend jedoch nicht (allein) mit dem verwendeten, bislang durch die Antragstellerin nicht genau bezeichneten, Extraktionsmittel begründet, sondern damit, dass für das relevante Produkt ein Verzehr in nennenswertem Umfang vor dem maßgeblichen Stichtag nicht belegt ist. Dem steht die Richtlinie 2009/32/EG nicht entgegen. Randnummer 30 Die Eingriffsvoraussetzungen
1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 liegen vor, denn das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte verstößt, wie vorstehend erörtert, gegen die Verordnung (EU) 2015/2283.
der Feststellung dieses Verstoßes ist der Antragsgegner als Träger der zuständigen Behörde unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet. Die hier erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Produktes gehören dabei zu den
2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zulässigen Maßnahmen. Die Anordnungen sind auch erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass der von der Antragstellerin begangene Verstoß gegen das Lebensmittelrecht beendet wird. Insbesondere in Ansehung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 ist ein gleich geeignetes, milderes Mittel nicht erkennbar. Die Maßnahme ist auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller verhältnismäßig. Randnummer 31 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des ausgesprochenen Verbots, da ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit dem unionsrechtlich begründeten Verbot bezweckte vorbeugende Gesundheitsschutz weitgehend und voraussichtlich für einen längeren Zeitraum verfehlt werden würde. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich
2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001453790
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