Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau der Bundesstraße B 5 zwischen Tönning und Rothenspieker Orientierungssatz Der aufgrund des § 17 Bundesfernstraßengesetz (Fassung vom 29.11.2018, BGBl. I 2018, Nr. 42, S. 2237, FStrG a.F.) i.V.m. §§ 139 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) und § 40 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) erlassene Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 15.05.2019 für den dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße B 5 zwischen Tönning und Rothenspieker verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in ihren Rechten Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen können. (Rn.32) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 15.05.2019 für den dreistreifigen Ausbau der Bundesstraße B 5 zwischen Tönning und Rothenspieker (1. Bauabschnitt des insgesamt vierteiligen Ausbaus von Tönning bis Husum, Bau km 0+000 bis Bau km 5+730). Randnummer 2 Die bisher zweistreifig ausgebaute Bundesstraße B 5 führt die A 23 ab Höhe Heide nach Norden bis zur deutsch-dänischen Grenze bei Süderlügüm fort. Sie durchläuft dabei das Gebiet der Gemeinde A-Stadt im Südosten entlang der Eider ab der Stadt Tönning und stellt zusammen mit der A 23 und der A 7 eine der relevantesten überregionalen Nord-Südverbindungen in Schleswig-Holstein dar. Randnummer 3 Geplant ist ein dreistreifiger Ausbau der B 5 bis Husum in insgesamt vier Abschnitten mit dem vorrangigen Ziel, durch wechselseitige Überholfahrstreifen die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der Strecke zu verbessern. In diesem Zusammenhang sieht die Planung die Aufhebung der Weganschlüsse und Zufahrten an die B 5 zwischen Bau-km 0+970 links / Bau-km 1+700 rechts und Bauende, eine Verlegung der K 40 nach Norden, die Schaffung einer neuen planfreien Anschlussstelle für die so verlegte K 40 sowie die Einmündung Rothenspieker, eine Aufhebung der Einmündung der L 36 sowie den Neubau diverser Lärmschutzwände und die Herstellung zweier westlicher Hauptwirtschaftswege vor. Der hier streitgegenständliche Abschnitt ist der erste Bauabschnitt, der nördlich von Tönning im Bereich der planfreien Anschlussstelle der B 202 an die L 35 (Abschnitt 490, km 1,651) beginnt, von dort aus in Richtung Norden im Wesentlichen auf der vorhandenen Trasse verläuft und ca. 400 m nördlich der derzeit bestehenden Einmündung der L 36 in die B 5 (Abschnitt 520, km 0,409) nördlich der Ortschaft Rothenspieker endet. Randnummer 4 Der Kläger zu 2. ist Eigentümer u.a. des Flurstücks …, Flur…, der Gemarkung A-Stadt (Bl. 27 des Anhörungsordners 1, Lfd. Nr. 21 des Grunderwerbsverzeichnisses, Anlage 14.2). Der Kläger zu 1. ist der Sohn des Klägers zu 2. und Besitzer eines Wohnhauses in der Nähe der geplanten Anschlussstelle Rothenspieker sowie Pächter der Flächen seines Vaters. Er nutzt diese landwirtschaftlich. Von den Grundstücken (mit einer Gesamtfläche von 665.471 m²) sollen 70.662 m² dauerhaft für die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau der B 5, insbesondere für den östlichen Teil des Neubaus der Anschlussstelle Rothenspieker, erworben werden. Randnummer 5 Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Vorfeld des formellen Planverfahrens wandten sich die Kläger gemeinsam, teilweise auch nur der Kläger zu 2., unter anderem gegen die Notwendigkeit des Ausbaus der B 5 im Allgemeinen, gegen den Neubau einer Brücke und den Ausbau eines Wirtschaftsweges (S. 131, 132 Verfahrensordner 1). Auch hinterfragten sie die Kosten und die Notwendigkeit geplanter Lärmschutzmaßnahmen (S. 133 Verfahrensordner 1). Randnummer 6 Mit Schreiben vom 29.08.2013 stellte der Vorhabenträger, der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung B-Stadt, den Antrag auf Planfeststellung. Die Anhörungsbehörde forderte darauf hin zur Geltendmachung von Einwendungen bis einschließlich zum 15.04.2014 (S. 12 Verfahrensordner 1) auf. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 11.03.2014 (eingegangen am gleichen Tag) Einwendungen und kritisierten sowohl die Kosten und den Umfang der geplanten Anschlussstelle Rothenspieker als auch den Ausbau eines Wirtschaftsweges (S. 130 ff. Verfahrensordner 1). Randnummer 7 Mit Schreiben vom 29.04.2016 beantragte der Vorhabenträger die Durchführung eines Planänderungsverfahrens (S. 1 Verfahrensordner 2). Gegenstand der Änderungen waren die Aktualisierung der Verkehrsprognose, Änderungen bei Abmessungen der Nothaltebuchten, Änderungen im nachgeordneten Wegenetz, Anpassungen der Bauwerkspläne, des Bauwerksverzeichnisses, der Lärmschutzmaßnahmen und -berechnungen, der entwässerungstechnischen Unterlagen, des Umstufungsplans, ein Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie sowie die Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans. Im Rahmen des diesbezüglichen Anhörungsverfahrens äußerte sich der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 26.03.2017 (S. 124 ff. Anhörungsband 6) abermals und bezweifelte die Erforderlichkeit des Ausbaus der B 5 erneut grundsätzlich. Auch seien die teilweise engen Kurvenradien unverändert und würden ein weiterhin hohes Unfallrisiko darstellen. Vor allem aber führe der Ausbau der geplanten Anschlussstelle Rothenspieker zu erheblichen Flächenverlusten bei den von ihm gepachteten Grundstücken, die sich durch parallele Auffahrtrampen verringern ließen. Auch würde die Streckenführung dank der mit der Anschlussstelle begradigten Überquerung der K 40 über die auszubauende B 5 zu einer erheblichen Beschleunigung des Verkehrs zwischen A-Stadt und Rothenspieker führen. Dieser schnelle Verkehr würde nunmehr direkt vor seiner Haustür stattfinden und erst vor der Brücke über die alte Eider verlangsamt werden. Randnummer 8 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15.05.2019 wurden die Einwendungen zurückgewiesen (Ziffern 5.3.8 und 5.3.9., S. 154 ff. PFB). Der Planfeststellungsbeschluss wurde ausweislich der Zustellungsurkunden am 05.06.2019 in den zur Wohnung des Klägers zu 1. gehörenden Briefkasten in der ….straße, 25813 Husum, eingelegt (S. 220 Verfahrensordner 4) und am gleichen Tag unter der Zustelladresse des Klägers zu 2. einer Beschäftigten übergeben (S. 236 Verfahrensordner 4). Randnummer 9 Am 25.06.2019 haben die Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Randnummer 10 Sie machen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss materiell rechtswidrig sei, weil bereits die Erforderlichkeit des Vorhabens in Frage stehe. Der Ausbau sei etwa nicht in der Bedarfsplanung für Bundesfernstraßen enthalten. Zudem sei die Finanzierung des Vorhabens, soweit ersichtlich, nicht gesichert. Auch sei das Abwägungsgebot verletzt. Wie bereits im Anhörungsverfahren vorgetragen, bestehe für den dreistreifigen Ausbau kein Verkehrsbedürfnis. Die den Planungen zugrundliegenden Prognosen seien veraltet. Darauf habe auch schon der NABU Schleswig-Holstein in seinen Stellungnahmen vom 10.04.2014 sowie 10.04.2017 hingewiesen. Es sei zweifelhaft, ob eine Verkehrsprognose aus dem Jahre 2005 für den Zeitraum bis 2025 geeignet sei, den heutigen beziehungsweise zukünftigen Bedarf widerzuspiegeln. Diesbezüglich falle insbesondere auf, dass die in der Prognose festgestellten Werte bis 2010 nicht nur nicht im erwarteten Maße gestiegen, sondern sogar zurückgegangen seien. Dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt. Randnummer 11 Des Weiteren habe sich der Vorhabenträger und – dem folgend – auch der Beklagte für die sogenannte Variante 3, die planfreie Knotenpunkte vorsieht, entschieden, obwohl die Variante 1, die den dreistreifigen Ausbau der B 5 mit plangleichen Knotenpunkten vorsehe, mit Ausnahme der Verkehrssicherheit deutliche Vorteile gegenüber der Variante 3 habe. Diese Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, denn erst der Ausbau der B 5 schaffe die erhöhte Nachfrage im Personenverkehr und führe daher selbst die Verkehrsunsicherheit herbei, die der Ausbau adressieren wolle. Der Beklagte habe fehlerhaft eine Null-Variante nicht geprüft. Insgesamt habe sich der Beklagte von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Randnummer 12 Die geplante Anschlussstelle führe auch zu deutlichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und es fehlten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudien nachvollziehbare Lärmprognosen für die neu zu errichtende Anschlussstelle Rothenspieker. Das Interesse an einem möglichst störungsfreien Straßenverkehr in Form einer Reduzierung der Straßenanschlüsse rechtfertige einen solchen Eingriff nicht. Die klägerischen schützenswerten Interessen würden dadurch zurückgedrängt. Diese Mängel seien insgesamt auch beachtlich und rechtfertigten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise seine Ergänzung dahingehend, dass ein plangleich angelegter Kreisverkehr, zumindest aber parallel verlaufende Zu- und Abfahrten („Holländerrampen“) geboten seien. Letztere habe der Beklagte unter Verkennung der Belange der Kläger aufgrund falscher Schlussfolgerungen abgelehnt. Der gesamte Planfeststellungsbeschluss werde von dem Ziel getragen, den geplanten Ausbau unter vermeintlicher Abwägung zu rechtfertigen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15.05.2019 für den Ausbau der Bundesstraße B 5 Dreistreifigkeit Tönning-Husum 1. Bauabschnitt Tönning-Rothenspieker, Az. ABV 26-553.32-B5-179 aufzuheben, Randnummer 15 hilfsweise, Randnummer 16 2. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Kreuzung B 5 mit der K 40 (Anschlussstelle Rothenspieker) unter Aufhebung der im verfügenden Teil festgesetzten Straßenbaumaßnahm-en zu Ziffer 1.1.8 bis 1.1.12 eine höhengleiche Einmündung als Kreisverkehrsplatz errichtet wird, Randnummer 17 äußerst hilfsweise, Randnummer 18 3. den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 15.05.2019 für den Ausbau der B 5 Dreistreifigkeit Tönning-Husum 1. Bauabschnitt Tönning – Rothenspieker dahingehend zu ergänzen, dass eine höhenfreie Anschlussstelle mit Rampen parallel zur B 5 errichtet wird. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen Randnummer 21 und führt aus, dass es weder an einer Planrechtfertigung noch an einer ordnungsgemäßen Abwägung fehle. Eine Planrechtfertigung liege vor, wenn für das beabsichtigte Vorhaben, gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, ein Bedarf bestehe. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits wenn es vernünftigerweise geboten sei. Anerkannte Ziele zur Rechtfertigung eines Plans seien u.a. die Verbesserung der (überregionalen) Verkehrsverbindungen, die Beseitigung von Gefahrenstellen, die Verbesserung des Verkehrsflusses und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Gemessen daran liege auch hier eine Planrechtfertigung vor. Das planfestgestellte Vorhaben entspreche den Zielen des Fernstraßengesetzes. Die Gesamtmaßnahme sei zudem Bestandteil der Ausbauplanungen des Bundes und der dreistreifige Ausbau der B 5 zwischen Husum und Tönning Teil des Verkehrskonzeptes der Bundesrepublik Deutschland zur Bewältigung der Verkehrssituation im norddeutschen Raum. Der dreistreifige Ausbau der B 5 verfolge das Ziel, eine leistungsfähige überregionale Nord-Süd-Verbindung sicherzustellen, die Leichtigkeit des Verkehrs und die Sicherheit zu erhöhen sowie eine einheitliche Streckencharakteristik zu verwirklichen. Als Verlängerung der A 23 diene sie dem weiträumigen Verkehr und sei Teil eines zusammenhängenden Straßennetzes. Die zugrundeliegenden Verkehrsprognosen seien auch nicht veraltet. Die Prognosen seien entsprechend der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts methodisch fachgerecht erstellt worden, beruhten nicht auf unrealistischen Annahmen und ihr Ergebnis sei einleuchtend begründet. Die einzig richtige Methode gebe es nicht. Die relevanten Untersuchungen und Prognosen aus 2006 seien 2007, 2011 und 2013 fortgeschrieben und auf ihre fortwährende Brauchbarkeit überprüft worden. Bei alledem sei auch die erwartete Steigerungsrate innerhalb der Verkehrsprognose mit Rücksicht auf den zwischen 2005 und 2010 festgestellten Rückgang des Verkehrsaufkommens leicht gesenkt worden. Durch die Verkehrsverflechtungsprognose 2030 vom 08.06.2015 werde die Verkehrsprognose von 2005 dennoch als tragfähig bestätigt. Es würden weiterhin Verkehrszunahmen erwartet. Diese Zunahme werde aber nicht durch den Ausbau der B 5 ausgelöst. Eine Null-Variante sei zudem geprüft, aber verworfen worden, da die Beibehaltung des Ist-Zustandes die unzureichenden Verkehrsverhältnisse verfestigen würde und sich ohne die vorliegende Planung die verkehrswirtschaftlichen Ziele nicht erreichen ließen. Es handle sich also bei der Null-Variante schon um keine Alternative im eigentlichen Sinne. Das mit dem Planvorhaben verfolgte Ziel einer leistungsfähigen, großräumigen Nord-Südverbindung für die Abwicklung auch überregionaler Verkehrsströme lasse sich mit der Null-Variante nicht erreichen. Eine Planfeststellungsbehörde handle nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Fragen der Finanzierung stellten die Planrechtfertigung schließlich ohnehin nicht in Frage, denn diese seien bereits nicht Gegenstand der fachplanerischen Abwägung. Randnummer 22 Die Erhöhung der Verkehrssicherheit rechtfertige zudem auch die Herstellung einer höhenfreien Anschlussstelle und Aufhebung der höhengleichen Einmündung Rothenspieker. Es sei Teil der planerischen Gestaltungsfreiheit, unter unterschiedlichen Varianten abzuwägen. Ein rechtlich erheblicher Abwägungsfehler entstehe erst, wenn den bestehenden Nachteilen der Planung keine erkennbaren Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstünden. Diese Schwelle überschreite der Planfeststellungsbeschluss – insbesondere hinsichtlich der kritisierten Anschlussstelle – nicht. Der Beklagte habe die Entscheidungsgründe für die Auswahl der Gestaltung des Knotenpunktes Rothenspieker im Planfeststellungsbeschluss umfangreich dargelegt und begründet. Dabei habe er auch die Planungsalternativen für die Gestaltung des Knotenpunkts in Form eines Kreisverkehrsplatzes sowie mit sog. Holländerrampen dargestellt und die jeweiligen Vor- und Nachteile dieser Alternativen mit den Erwägungen abgewogen, die für die Herstellung eines höhenfreien Anschlusses sprechen. Zwar würde ein Kreisverkehr geringere Baukosten auslösen, weniger Fläche verbrauchen und böte die Möglichkeit, auch die L 36 anzubinden. Das Ziel, den Verkehrsfluss der Bundesstraße zu steigern, erreiche diese Variante aber nicht. Zudem würde ein Kreisverkehr Probleme mit dem langsam fahrenden Verkehr auslösen, der dann die B 5 kreuze. Auch widerspreche ein Kreisverkehr der einheitlichen Streckencharakteristik. Sowohl im südlich anschließenden Bereich als auch nördlich, im Zuge der Ortsumgehung Husum, bestünden planfreie Anschlussstellen. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sei eine solche Form der Knotenpunkte auch im Abschnitt zwischen Tönning und Husum vorzusehen. Ein Kreisverkehr sei rein baulich zwar möglich, mit Blick auf die Verkehrssicherheit aber nicht vorzugswürdig. Randnummer 23 Auch die Errichtung von parallel zur B 5 verlaufenden Rampen („Holländerrampen") mit dem Ziel, dadurch den Flächenverbrauch zu minimieren, sei gegenüber der planfestgestellten Herstellung der Anschlussstelle Rothenspieker nicht vorzugswürdig. Der Flächenbedarf wäre nicht wesentlich geringer. Holländerrampen seien nach Maßgabe der technischen Regelwerke zudem lediglich in Ausnahmefällen vorgesehen, nämlich in Fällen besonders stark belasteter Anschlussstellen im Vorfeld bebauter Gebiete. Dies sei bei der Anschlussstelle Rothenspieker nicht der Fall. Sie befinde sich im ländlichen Raum. Der Beklagte habe sich hier im Rahmen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit für eine im Straßenverkehr übliche Anschlussstelle entschieden. Er habe dabei u.a. Erwägungen zu den Baukosten, dem Flächenverbrauch sowie der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs angestellt. Insgesamt entspreche die Planung dem Stand der Technik und stelle die Erreichung der verkehrlichen Ziele adäquat sicher und sei daher gegenüber den von den Klägern vorgeschlagenen Alternativen vorzugswürdig. Randnummer 24 Bei diesen Gesichtspunkten handle es sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht um „sachfremde Erwägungen". Der Beklagte habe im Rahmen der Abwägung die Vor- und Nachteile der möglichen Varianten hinsichtlich öffentlicher und privater Belange gesehen und im Einzelnen abgewogen. Er habe sich mit nachvollziehbaren Erwägungen für die vorgesehene Variante entschieden. Randnummer 25 Soweit die Kläger schließlich einwendeten, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie vom 10.10.2012 sei keine nachvollziehbare Lärmprognose erstellt worden, sei dies ebenfalls nicht zutreffend. Die Umweltverträglichkeitsstudie führe umfassend die Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ aus. Zudem werde durch die Planung erstmals aktiver Lärmschutz vorgesehen. Bisher gebe es keinen. Insgesamt wiederholten die Kläger nur ihre Einwände aus dem Anhörungsverfahren ohne sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen im Planfeststellungsbeschluss überhaupt auseinander zu setzen. Eine derartige Klagebegründung könne keine Rechtsverstöße darlegen. Randnummer 26 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Randnummer 28 I. Die Klage ist mit ihrem Haupt- und den Hilfsanträgen zulässig. Randnummer 29 Die Kläger, die ihr Anliegen zulässigerweise als Streitgenossen in einer gemeinsamen Klage geltend machen (subjektive Klagehäufung, § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO), haben die Klagefrist gewahrt. Randnummer 30 Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist hinsichtlich des Klägers zu 2. gegeben, da die geplante Inanspruchnahme seines Eigentums mit der Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) einhergeht. Der Kläger zu 1. ist als Pächter in gleichem Maße berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen und damit im Rahmen einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 1997 – 4 A 36.96 –, juris Rn. 30). Randnummer 31 II. Der Haupt- und die Hilfsanträge sind jedoch unbegründet. Die Kläger werden durch die Planfeststellung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 142 Abs. 1a LVwG ). Randnummer 32 Der aufgrund des § 17 Bundesfernstraßengesetz (Fassung vom 29.11.2018, BGBl. I 2018, Nr. 42, S. 2237, FStrG a.F.) i.V.m. §§ 139 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) und § 40 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) erlassene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in ihren Rechten Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen können. Randnummer 33 Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses haben derart in ihrem Eigentum Betroffene zwar einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch unterliegt jedoch Einschränkungen, soweit der im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemachte Rechtsfehler aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Inanspruchnahme des Eigentums nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (siehe BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 14.15 –, juris Rn. 15f.). Hierdurch sind der Rügebefugnis der von enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen materielle Grenzen gesetzt (Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 75 Rn. 79-80a m.w.N.). Randnummer 34 Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. April 2014 – 4 C 2.03 –, juris Rn. 27ff; Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., 2014, S. 254; Hoppe u.a., Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl., 2011, Rn. 611). Randnummer 35 Der Planfeststellungsbeschluss ist weder formell noch materiell rechtswidrig. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden (1.) und das Vorhaben ist fachplanerisch gerechtfertigt (2.). Auch leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an einer fehlerhaften Abwägung nach § 17 Abs.1 Satz 2 FStrG a.F. der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange in Bezug auf die Rechte der Kläger (3.). Randnummer 36 1. Der geltend gemachte Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Soweit die Kläger einwenden, es fehle insoweit an einer nachvollziehbaren Lärmprognose für die neu zu errichtende Anschlussstelle Rothenspieker, vermag der Senat dem nicht folgen. Randnummer 37 Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist vorliegend zwar gegeben. Nach der zum Zeitpunkt der Vorlage der für die Prüfung der Umweltauswirkungen notwendigen Unterlagen (§ 6 UVPG a.F. in der Fassung vom 24.02.2010, neugefasst durch Gesetz vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2808, mit Wirkung vom 29.07.2017) geltenden Rechtlage – hier der Zeitpunkt des Antrags auf Planfeststellung am 29.08.2013 – besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die in der Anlage 1 des UVPG (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben") aufgeführt sind (§ 3b UVPG in der Fassung vom 24.2.2010). Unter Punkt 14.5 ist dort der Ausbau einer bestehenden Bundesstraße genannt, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist. Dies trifft auf den Ausbau der B 5 mit Blick auf alle vier Bauabschnitte zu. Dementsprechend hat die Planfeststellungsbehörde eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt (S. 2, Materialband 2). Randnummer 38 Fehler in der Durchführung sind indes nicht erkennbar. Es fehlt insoweit bereits an Ausführungen der Kläger dazu, inwiefern im Falle der Vermeidung der von ihm gerügten vermeintlichen Fehler in der Umweltverträglichkeitsstudie eine konkrete Möglichkeit besteht, dass die planerische Entscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke anders ausgefallen wäre (siehe dazu Hoppe u.a., Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl., 2011, Rn. 386). Darüber hinaus ist die gerügte Unzulänglichkeit aber auch in der Sache nicht erkennbar. Die Studie führt in ihren Anhängen ausführlich zu den Lärmemissionen bei den einzelnen Varianten in den einzelnen Abschnitten aus, setzt diese in Bezug zu den Immissionsgrenzwerten nach der 16. BlmSchV (S. 80) und kommt zu dem Ergebnis, dass die im Planfeststellungsbeschluss bevorzugte Variante 3 (Ausbau auf vorhandener Trasse mit planfreien Knotenpunkten) hinsichtlich der Lärmbelastung zu den günstigeren Varianten zählt (S. 89). Randnummer 39 2. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Da (potentiell) Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung haben, wirft das auf der Stufe der Planrechtfertigung die Frage auf, ob für das konkrete Ausbauvorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht und das Vorhaben öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1073.04 –, juris Rn. 182, 184). Die Rügebefugnis der Kläger ist insoweit nicht beschränkt, da sie sich auf eine fehlerhafte Annahme der Verkehrsbedeutung und die Erforderlichkeit des Ausbaus selbst berufen. Randnummer 40 Die Planrechtfertigung ist vorliegend weder aufgrund unzureichender Verkehrsprognosen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.