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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat 4 LB 9/20 Urteil Abschleppen eines Kraftfahrzeugs wegen Störung der öffentlichen Siche

Abschleppen eines Kraftfahrzeugs wegen Störung der öffentlichen Sicherheit Orientierungssatz 1. Zur Störung der öffentlichen Sicherheit, ( § 174 Abs 1 LVwG ) handelt, wer wie vorliegend im Verstoß geg

§ 41Abs. 1 St

VO (Parkverbot an Haltestelle) zu sehen ist, Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Randnummer 14 2. Die von der Beklagten im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzte Ersatzvornahme durch Abschleppen ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 15 Gemäß § 228 LVwG i.V.m. § 238 Abs. 1, § 249 Abs. 1 LVwG kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, auf Kosten des Pflichtigen durch einen Beauftragten ausgeführt werden. Der Vollzug eines Verwaltungsaktes setzt dabei gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG voraus, dass der Verwaltungsakt wirksam ist (dazu unter a)) und dass ein Rechtsbehelf gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat (dazu unter b)). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Randnummer 16 a) Bei der hier streitbefangenen Abschleppmaßnahme handelt es sich um den Vollzug eines wirksamen Verwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme. Das Fahrzeug des Klägers war verbotswidrig abgestellt. Es stand im Bereich einer mit Vorschriftzeichen 224 eingerichteten mobilen Haltestelle für Busse. Gemäß lfd. Nr.

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VO darf bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 (Haltestelle) nicht geparkt werden. Randnummer 17 aa) Bei dem Haltestellenzeichen 224 (lfd. Nr.

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VO) handelt es sich um einen Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung, der durch öffentliche Bekanntgabe wirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 – VII C 18.66 –, juris Rn. 8). Nach dem Wortlaut des § 41 StVO enthalten Vorschriftszeichen Gebote und Verbote, so dass das Vorschriftzeichen 224 nicht nur das Parken im Bereich einer Bushaltestelle verbietet, sondern zugleich das Gebot enthält weiterzufahren, wenn dem Verbot zuwidergehandelt wird. Das Parkverbot im Bereich von Bushaltestellen ist in seiner Wirkung dabei nicht auf den Bereich der Fahrbahn beschränkt, sondern betrifft auch den Gehweg und Seitenstreifen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, ein- und aussteigende Fahrgäste vor Gefahren zu schützen. Hierfür spricht auch die Systematik. Das mit Zeichen 283 und 286 (lfd. Nr. 62, 63 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) angeordnete Halteverbot erstreckt sich seiner Beschreibung nach nur auf die Fahrbahn und bedarf eines Zusatzzeichens, um die örtliche Wirkung auf den Seitenstreifen zu erstrecken. Eine vergleichbare Regelung, wonach sich das angeordnete Verbot seiner Beschreibung nach nur auf die Fahrbahn erstreckt und eines Zusatzzeichens bedarf, um die örtliche Wirkung auf den Seitenstreifen zu erweitern, findet sich bei der Beschreibung des Haltestellenschildes (lfd. Nr.

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VO) gerade nicht. Randnummer 18 Die Bekanntgabe i.S.d. § 110 Abs. 1 LVwG erfolgt bei Verbotszeichen nach den bundesrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung durch Aufstellen (vgl. insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 6 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie nach dem so genannten Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (stRspr; BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1996 – 11 C 15.95 –, juris Rn. 9; Urteil vom
  2. September 2010 – 3 C 37.09 –, juris Rn. 15). An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten weniger strenge Anforderungen als an solche, die den fließenden Verkehr regeln. Der abweichende Maßstab findet seine Rechtfertigung im Unterschied der jeweiligen Verkehrssituation. Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, lassen eine nähere inhaltliche Befassung mit der vor Ort geltenden Regelung noch nach dem Abstellen des Fahrzeugs zu, ohne die potentielle Gefährlichkeit einer Situation zu steigern. Aus diesem Grund muss die Erkennbarkeit und Erfassbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr nicht stets bereits während der Fahrt gegeben sein, weshalb eine Umschaupflicht des Verkehrsteilnehmers auch noch nach dem Abstellen des Fahrzeugs in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. April 2016 – 3 C 10/15 –, juris Rn. 20). Dies ist bei Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, nicht möglich. Sie müssen innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen, inhaltlich erfasst und verstanden werden. Randnummer 19 Nach diesen Grundsätzen ist der mit Aufstellen des Haltestellenzeichen (lfd. Nr.

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VO) erlassene Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber wirksam geworden. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens ist ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen Verkehrszeichen, die dieses verbieten, mit Sorgfalt umzusehen und sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich selbiger zu informieren. Dabei muss er jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Bekanntgabe nach Maßgabe des Sichtbarkeitsgrundsatzes bestehen danach vorliegend keine Bedenken. Dass das Fahrzeug des Klägers im Bereich einer Haltestelle abgestellt war, in dem das Parken verboten ist, war für einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar. Das Haltestellenzeichen stand nur 5 Meter vom Abstellort des Fahrzeugs entfernt, im leicht einsehbaren Nahbereich, sichtbar auf dem Gehweg. Diesen Bereich hat ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug abstellen will, auf etwaige Park- oder Halteverbote hin zu überprüfen. Randnummer 20 bb) Das Parkverbot aufgrund des Verbotszeichen 224 (Haltestelle) ist auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Die Regelung des Verbotszeichens 224 ist eindeutig und bestimmt. Diese ergibt sich aus lfd. Nr.

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VO, Spalte

  1. Danach darf, wie bereits beschrieben, wer ein Fahrzeug führt, bis zu 15 m vor und hinter dem Haltestellenzeichen (VZ 224) nicht parken. Die Kenntnis der entsprechenden Bestimmung der Straßenverkehrsordnung ist beim Verkehrsteilnehmer vorauszusetzen. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Straßenverkehr an die Fahrzeugführer stellt, ist die Kenntnis der Verkehrsregelungen unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsbewusster Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne des § 1 StVO (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Dezember 1952 – VI ZR 17/52 –, juris). Randnummer 21 Aber auch in der Gesamtschau der Verkehrsregelungen war hinreichend klar, welche Rechtsfolgen die Beschilderung zeigen sollte. Die Beschilderung war für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt eindeutig und ließ erkennen, dass das Parken im Bereich der Haltestelle verboten und das Fahrzeug des Klägers zu entfernen war. Dem steht nicht entgegen, dass das stationäre Richtzeichen

(315), lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, das Parken auf dem Gehweg für Anwohner ausweist. Randnummer 22
(1)Das stationäre Richtzeichens 315 beanspruchte keine Wirkung. Die Geltung war aufgeboben. Im Nahbereich vor und hinter dem klägerischen Fahrzeug standen mobile, vorübergehend aufgestellte Halteverbotszeichen (VZ 283). Der Kläger stand mit seinem Pkw im Bereich dieser durch mobile Verkehrszeichen ausgewiesenen Verbotsstrecken. Neben der bloßen Anordnung eines Halteverbotes, das sich gemäß lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nur auf den Bereich der Fahrbahn bezieht, kommt mobil angeordneten Halteverboten durch Zeichen 283 und 286 noch eine weitergehende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO . Ziffer 2 der lfd. Nr. 61 ordnet an, dass mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 zugleich das durch Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken aufheben. Den im Nahbereich des klägerischen Fahrzeugs vorübergehend aufgestellten mobilen Verkehrszeichen 283 kam in Bezug auf das Richtzeichens 315 diese, die Wirksamkeit aufhebende Wirkung zu. Zweifel an der Bekanntgabe des mobilen, vorübergehenden Halteverbotszeichens (VZ 283) entsprechend dem Sichtbarkeitsgrundsatz sind weder geltend gemacht, noch aufgrund der fotographischen Dokumentation erkennbar. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 des Erläuterungstextes sind im Übrigen erfüllt. Bei dem Richtzeichen 315 handelt es sich um ein Verkehrszeichen, das das Parken erlaubt. Das Richtzeichen 315 nimmt das Parken auf dem Gehweg von der grundsätzlich vorgesehenen bußgeldbewährten Sanktionierung des Gehwegparkens aus. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Richtzeichen 315 auf den Gehweg und nicht auf die Fahrbahn bezieht. Die besondere in der lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geregelte Wirkung ist, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur entgegenstehende Parkerlaubnisse aufhebt, also nur solche, die die Fahrbahn betreffen. Auch wenn sich die eigentliche Halteverbotsanordnung gemäß lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nur auf die Fahrbahn bezieht, gebieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende räumliche Beschränkung der besonderen Wirkung mobil angeordneter Halteverbote. Nach dem Wortlaut der Regelung werden Verkehrszeichen aufgehoben, ohne dass diese Wirkung räumlich oder inhaltlich beschränkt wird. Dies entspricht auch der durch den Verordnungsgeber bezweckten Wirkung. Dieser hat die in lfd. Nummer 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beschriebene Wirkung, dass vorübergehend angeordnete Haltverbote zugleich das durch fest angebrachte Verkehrszeichen oder Markierungen erlaubte Parken aufheben, in der Erläuterung der Neufassung der Straßenverkehrsordnung damit begründet, dass die mobilen Halteverbotsanordnungen den allgemeinen Regelungen des Vorranges von Verkehrszeichen und Markierungen vorgehen. Dabei weist der Verordnungsgeber zugleich darauf hin, dass es keiner zusätzlichen Anordnung von Zusatzzeichen bzw. von vorübergehenden Markierungen mehr bedürfe (vgl. BR-Drs. 428/12 vom 26. Juli 2012, S. 159). Während es vor der Novellierung der Straßenverkehrsordnung erforderlich war, das Zeichen 315 in geeigneter Weise durch Abdeckung oder ähnliches ungültig zu machen, ist dies nach lfd. Nr. 61 Ziffer 2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nicht mehr nötig (vgl. Schubert, DAR 4/2010 S. 226). Die Novelle der Straßenverkehrsordnung soll den Straßenverkehrsbehörden die Arbeit erleichtern, indem ein Unkenntlichmachen des Richtzeichens 315 nicht mehr nötig ist, während vom Verkehrsteilnehmer eine höhere Aufmerksamkeit verlangt wird, um wahrzunehmen, ob eine weiterhin sichtbare Parkerlaubnis möglicherweise durch ein mobiles Halteverbotsschild aufgehoben wurde. Es ist auch weder vorgetragen, noch sonst erkennbar, welcher Anwendungsbereich für Ziffer 2 des Erläuterungstextes im Falle einer einschränkenden Auslegung der Regelung noch verbliebe. Der § 12 Abs. 3 StVO zu entnehmende Grundsatz, dass auf der Fahrbahn zu parken ist, wird bereits durch die eigentliche Anordnung des Verbotszeichens lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs 1 StVO unmittelbar verdrängt, ohne dass es der besonderen Wirkung des mobil angeordneten Halteverbots bedarf. Die Anordnung des unmittelbaren Halteverbots durch Verkehrszeichen geht gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO allgemeinen Verkehrsregeln vor. Hinzu kommt, dass die Wirkung des Richtzeichens 315 auch durch Anbringung eines Zusatzzeichens an das mobile, vorübergehende Halteverbot entgegen der Intention des Verordnungsgebers, eine weitergehende Wirkung des mobilen Halteverbotes dahingehend zu bewirken, dass Regelungen, die das Parken erlauben aufgehoben werden, nicht erreicht werden könnte. Zusatzzeichen enthalten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO grundsätzlich allgemeine Beschränkungen von Geboten oder Verboten oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Nur die besonderen Zusatzzeichen zu den in § 41 Abs. 2 Satz 4 StVO genannten Zeichen haben die Wirkung, dass sie den Geltungsbereich des jeweiligen Gebots oder Verbots erweitern können. Diese besondere Wirkung kommt auch den Zusatzzeichen zu Verbotszeichen 283 (Zusatzeichen lfd. Nr. 62.1, 62.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu, indem sie das Halteverbot auf den Seitenstreifen erweitern. Ein Zusatzzeichen, das das Halten auch auf dem Gehweg verbietet, gibt es hingegen nicht. Die Anordnung in Ziffer 2 der lfd. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO liefe auch insoweit leer. Randnummer 23
(2)Aber auch sonst stellte sich die Verkehrsregelung im Hinblick auf die dauerhaft bestehende Beschilderung (VZ 315) für den die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen einhaltenden Verkehrsteilnehmer im Gesamtbild nicht als unbestimmt oder missverständlich dar. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, wobei der erklärte Wille für den Inhalt maßgeblich ist. Dazu ist es erforderlich, dass aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Insoweit ist darauf abzustellen, ob der verständige Empfänger in Kenntnis der Regelungen der Straßenverkehrsordnung versteht oder im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Vorliegend war jedenfalls im Wege der Auslegung für den sachkundigen Betrachter der Sinn der Verkehrsregelung eindeutig und zwar aufgrund der Aufstellungsart, räumlichen Anordnung und Auswahl der Verkehrsschilder. Ein zusätzliches Unkenntlichmachen des Richtzeichens 315 war nicht geboten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Einzig das Richtzeichen 315 war stationär fixiert. Die Halteverbotsschilder und das Haltestellenschild waren vorübergehend, mobil auf dem Gehweg aufgestellt. Aufgrund der Art der Beschilderung war für den Verkehrsteilnehmer bereits erkennbar, dass mit der mobilen Beschilderung eine von der üblichen Beschilderung abweichende vorübergehende Verkehrsregelung angeordnet wurde und insoweit höhere Sorgfaltsanforderungen von ihm verlangt werden. Hinzu kommt, dass das mit dem Haltestellenschild angeordnete Parkverbot im Bereich von 15 m vor und hinter dem Verkehrszeichen durch mobile Halteverbotszeichen flankiert wurde. Beide mobilen Halteverbotszeichen wiesen je einen weißen Pfeil auf, der in Richtung des anderen Halteverbotszeichens zeigte und mithin den Bereich zwischen den Halteverbotsschildern als Verbotsstrecke kennzeichnete. Schon dies lässt erkennen, dass ein Abstellen von Fahrzeugen im Bereich der Haltestelle verhindert werden sollte. Ein anderer Sinn, als dies zu verdeutlichen, konnte den Halteverbotsschildern nicht zugeschrieben werden. Das Parken im Bereich von Haltestellen ist auch bei Nichtvorhandensein von Halteverbotsschildern verboten. Hinzu kommt noch, dass unter den mobil angebrachten, vorübergehenden Halteverboten jeweils das Zeichen 315 mit weißem Pfeil angebracht war. Der Richtpfeil wies jeweils entgegengesetzt den Pfeilen auf dem mobilen Halteverbotszeichen, also von der Halteverbotsstrecke weg. Gemäß lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO kann der Anfang des erlaubten Parkens durch einen zur Fahrbahn weisenden Pfeil im Zeichen gekennzeichnet sein. Dies macht dem mit umfassenden Kenntnissen über die Straßenverkehrsordnung ausgestatteten Verkehrsteilnehmer zusätzlich deutlich, dass ein Parken nur jenseits der mit mobilen Verkehrszeichen markierten Halteverbotsstrecke nach dem Willen der Behörde erlaubt war. Ein Anwendungsbereich des an der Laterne fixierten stationären Zeichens 315 verblieb damit für einen verständigen Beobachter nicht. Dies insbesondere auch deshalb, weil auf dem stationären Zeichen 315 zwei Pfeile zu erkennen waren, die in gegenläufige Richtungen wiesen. Nach der Erläuterung zur lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO handelt es sich bei einem solchen Schild mit zwei Pfeilen, deren Spitzen zur Fahrbahn hin und von ihr weg weisen, um ein wiederholendes Zeichen. Da das stationäre Richtzeichen ausweislich der mobilen Beschilderung aber eben nicht in einer Strecke steht, in der das Parken auf dem Gehweg erlaubt war, kam ihm die Wirkung einer wiederholenden Anordnung gerade nicht zu. Nach dem Gesamtbild der Beschilderung verblieb insoweit kein Geltungsbereich für das Richtzeichen 315. Eine wiederholende Anordnung konnte es an dieser Stelle nicht geben. Randnummer 24
(3)Die Beschilderung verlangte vom verständigen Verkehrsteilnehmer auch sonst kein Verhalten, das er nicht befolgen konnte. Das Parken ist im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften überall erlaubt und wird nur durch § 1 Abs. 2 StVO, § 12, § 13 StVO und Verbotszeichen eingeschränkt (König, in: Hentschel/König/Dauer, StVO,
  1. Auflage, § 12 Rz. 42). In dem erlaubten Rahmen ist das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 4 StVO unter den dort beschriebenen Umständen auf dem rechten Seitenstreifen, sonst am rechten Fahrbahnrand abzustellen. Das Richtzeichen 315 verdeutlicht dem Verkehrsteilnehmer, dass das Parken auf dem Gehweg ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO zulässig ist und zeigt auf, wie das Fahrzeug abzustellen ist. Bei dem Zeichen 315 handelt es sich gemäß lfd. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO um ein Richtzeichen. Anders als Verbotsschilder, die gemäß § 41 Abs. 1 StVO zu befolgen sind, geben Richtzeichen zunächst besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs (§ 42 Abs. 1 Satz 1 StVO), können aber auch Ge- oder Verbote enthalten. Nach der Begründung des Verordnungsgebers verdeutlichen sie bürgerfreundlich die Pflichten für den Verkehrsteilnehmer und unterstreichen gleichsam, dass Richtzeichen den Verkehr im Allgemeinen nur durch Hinweise erleichtern sollen (BR-Drs. 428/12 vom
  2. Juli 2012 zur Neufassung der StVO, S 143). Auch insoweit war vor dem Hintergrund der mobilen Beschilderung klar ersichtlich, dass das Parkverbot zu befolgen war. Randnummer 25 b) Das sich aus dem mit dem Haltestellenzeichen (VZ 224) angeordnete Parkverbot im Bereich der Haltestelle zugleich ergebende Wegfahrgebot war auch sofort vollziehbar i.S.d. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG . Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Danach entfällt die von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgehende aufschiebende Wirkung bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten. Diese Vorschrift ist vorliegend zumindest entsprechend anwendbar, da die durch Verkehrszeichen getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen als Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen sich prinzipiell nicht von den funktionsgleichen unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten unterscheiden (BVerwG, Beschluss vom
  3. November 1977 – VII B 135.77 –, juris Rn. 4). Randnummer 26 II. Die Durchführung der Maßnahme zur Gefahrbeseitigung selbst war auch sonst nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Randnummer 27 Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme sind weder vorgetragen noch vor dem Hintergrund, dass das Auto des Klägers innerhalb des Bereiches einer Bushaltestelle stand, ersichtlich. Ein unverzügliches Abschleppen war ohne weiteres Zuwarten oder vorherige Halteranfrage zur Beseitigung der von dem Fahrzeug ausgehenden fortdauernden Störung der öffentlichen Sicherheit und zur Verhinderung jederzeit möglicher Behinderung von Verkehrsteilnehmern, geboten. An Bushaltestellen abgestellte Fahrzeuge dürfen grundsätzlich abgeschleppt werden. An der Freihaltung der entsprechenden Fläche besteht schon aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Linienverkehrs ein erhebliches öffentliches Interesse. Randnummer 28 Die Kosten der Ersatzvornahme stehen unter Abwägung der für den Kläger eingetretenen finanziellen Belastung auch nicht außer Verhältnis zum Erfolg, die von dem Kläger verursachte Störung der öffentlichen Sicherheit schnellstmöglich zu beseitigen. Randnummer 29 Es ist auch sonst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kosten erhoben hat. Gemäß § 21 Abs. 1 VVKVO werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Verkehrssituation nicht unklar oder unrichtig geregelt. Das Aufstellen des mobilen, vorübergehenden Vorschriftszeichen 283 hat die Wirkung des entgegenstehenden Richtzeichen 315 aufgehoben, ohne dass es des Anbringens eines Zusatzzeichens oder eines Unkenntlichmachens des Richtzeichens bedurft hätte. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001454049

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