. Das Verwaltungsgericht habe gegen § 61 Nr. 3
i.V.m. § 69 Abs. 1 LJG verstoßen, da es sich bei dem „Beklagten zu 1)“ nicht um eine beteiligtenfähige Behörde, sondern um ein nicht beteiligtenfähiges Gericht handele. Behörde sei nur der jeweilige Gerichtspräsident oder die jeweilige Gerichtspräsidentin im institutionellen Sinne, dem oder der durch Gesetz bestimmte Aufgaben wie z.B. die Ausübung der Dienstaufsicht übertragen sei (§ 38
, § 10 Abs. 2 Nr. 1a) LJG). Das Verwaltungsgericht habe die primär gegen das Gericht gerichtete Klage deshalb als unzulässig abweisen müssen. Aufgrund der prozessrechtswidrigen Stattgabe dieser Klage sei ein Prozessrechtsverhältnis zur „Beklagten zu 2)“ – der Präsidentin des Oberlandesgerichts als Behörde – nicht begründet worden. Darüber hinaus habe dieser Klage ebenfalls nicht stattgegeben werden dürfen, da eine subjektive Klagänderung im Sinne der Erstreckung gegen einen anderen Beklagten (subjektive Klagehäufung) anerkanntermaßen bedingungsfeindlich und deshalb unzulässig sei. Randnummer 12 Auf einen rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom
durch Mitarbeiter einer anderen Behörde erfolge. Die Vertretung durch den Generalstaatsanwalt in Verfahren wegen Hausrechtsverfügungen sei in der verwaltungsgerichtlichen Praxis bislang unbeanstandet geblieben; entsprechend sei ihm die Vertretung mit Schreiben vom
nicht; die Auswahl des Mitarbeiters könne der Leitung der beauftragten Behörde überlassen bleiben. Unabhängig davon werde die Antragstellung durch Herrn OStA S. genehmigt und entsprechend § 67 Abs. 6
eine auf ihn lautende Vollmacht (vom
) erscheint es unzweifelhaft, dass der Kläger die Anordnung vom
selbst beteiligtenfähig sind (Abs. 1) und dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2
direkt gegen diejenige Landesbehörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder einen solchen erlassen soll (Abs. 2). Randnummer 20 Dies gilt auch für die hier erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage. Selbst bei einer nur analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4
wegen Erledigung des Verwaltungsaktes schon vor Klageerhebung – wie hier – kann die Fortsetzungsfeststellungsklage entweder als Unterfall der Anfechtungsklage angesehen werden (VGH München, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 -, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2009 - 7 LB 185/06 -, juris Rn. 13; VG München, Urt. v. 26.09.2017 - M 13 K 16.3400 -, juris Rn. 20; Kopp/Schenke,
, 25. Aufl., § 43 Rn. 5) oder ist jedenfalls deshalb dem Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 2 LJG zuzuordnen, weil sie eine deutlich größere Nähe zur Anfechtungsklage aufweist als zur allgemeinen Feststellungsklage nach § 43
. Angesichts der auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4
bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 A 4/07 -, NVwZ 2009, 588, in juris Rn. 14, Urt. v. 18.12.2007 - 6 C 47/06 -, NVwZ 2008, 571, in juris Rn. 11, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 - BVerwGE 109, 203 ff. = NVwZ 2000, 63, in juris Rn. 20 m.w.N.) erschiene es im Übrigen wenig praktikabel, die Wahl des richtigen Beklagten von der Frage abhängig zu machen, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat. Die Diskussion um die Systematik der Klagearten hat bei sachgerechter Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. etwa zur Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1
: BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 a.a.O.) für die Praxis kaum Relevanz (Schübel-Pfister in: Eyermann,
,
, 25. Aufl., § 44 Rn. 4 m.w.N.). Randnummer 24 Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes lässt die Verwaltungsgerichtsordnung die Erhebung einer Klage nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötig an formellen Mängeln scheitern. Das gilt gerade auch für die im Verwaltungsstreitverfahren oft nicht einfache Feststellung der oder des richtigen Beklagten. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der in § 78 Abs. 1 Nr. 1
gewährten Erleichterung bei der Bezeichnung der oder des Beklagten Rechnung getragen (BVerwG, Beschl. v. 18.07.2019 - 6 B 18/19 -, juris Rn. 19 zu einem Fall, in welchem ein mündlich verkündetes Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen eine Landesbehörde und das schriftlich abgefasste Urteil ausweislich des Rubrums gegen das Land als Rechtsträger gerichtet war). Randnummer 25 Unsicherheiten bei der Feststellung und Bezeichnung des oder der richtigen Beklagten können sich auch hier ergeben, weil der Gesetzgeber in den §§ 8 - 10 LJG – Teil 2, Justizverwaltung – die hier beklagte Behörde als „die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes“ bezeichnet und diese Bezeichnung in der Praxis zwar auch üblich ist, die Behördenbezeichnung im Amtlichen Verzeichnis der Landesbehörden zu § 10 LVwG (Stand 2003, Amtsbl SH 2003, 305) in Ziffer 3.2.1 aber nach wie vor schlicht lautet „das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht“ (dann handelnd gemäß § 62 Abs. 3
durch den Behördenvorstand, mithin durch seine Präsidentin). Randnummer 26 Entsprechend muss auch die erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht verwendete und im Zulassungsverfahren übernommene Bezeichnung „das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht – Die Präsidentin –“ als Behördenbezeichnung verstanden werden. Diese Bezeichnung macht ausreichend deutlich, dass als beklagte Stelle allein eine beteiligtenfähige Behörde und nicht ein Gericht bzw. das als Rechtsträger dahinterstehende Land Schleswig-Holstein gemeint ist. Randnummer 27 B. Hiervon ausgehend ist der Zulassungsantrag der Beklagten zulässig, insbesondere im Ergebnis form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 4
) gestellt worden. Der Generalstaatsanwalt dürfte zwar anfänglich nicht bevollmächtigt gewesen sein, für die Beklagte einen solchen Antrag zu stellen (1.), doch ergibt sich eine entsprechende Vollmacht jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (2.). Randnummer 28 1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1
dürfte für den Generalstaatsanwalt keine ausreichende Vollmacht zur Vertretung der beklagten Behörde i.S.d. § 67 Abs. 4
bestanden haben. Randnummer 29 Das sog. Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4
knüpft an § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
an (Schenk in: Schoch/Schneider,
, 39. EL Juli 2020, § 67 Rn. 80). Beide Vorschriften lassen – anders als etwa § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 7
– als Bevollmächtigte nur natürliche Personen („Beschäftigte“ einer Behörde oder juristischen Person) zu, nicht aber Behörden selbst. Bei dem Generalstaatsanwalt handelt es sich jedoch – wie bei der Beklagten – um eine Landesoberbehörde ( § 8 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 4 LJG i.V.m. § 147 Nr. 2 und 3 GVG). Randnummer 30 Selbst wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, dass unter Geltung des aktuellen § 67 Abs. 4
die von einer Behörde einer anderen Behörde erteilte (General-) Vollmacht zur Prozessvertretung dahin ausgelegt werden kann, dass damit die nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Bediensteten der anderen Behörde beauftragt sind, die konkrete Prozessvertretung wahrzunehmen (so zum früheren § 67 Abs. 1 Satz 3
: BVerwG, Urt. v. 16.07.1998 - 7 C 36.97 - BVerwGE 107, 156 ff. juris LS 1 und Rn. 16; kritisch zur Übertragbarkeit auf den heutigen § 67 Abs. 4
: Hartung in BeckOK,
,
) und daran die Bestimmung knüpft, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen diese selbst zu richten sind (§ 78 Abs. 1 Nr. 2
). Diese gesetzliche Bestimmung gilt, wie ausgeführt, auch hier. Die Beklagte tritt insoweit als passive Prozessstandschafterin für das Land als Rechtsträger auf. Eine gegen das Land gerichtete Klage wäre in dieser Konstellation unzulässig (BVerwG, Beschl. v. 09.09.2016 - 9 B 78/15 -, juris Rn. 8 und Urt. v. 16.07.2015 - 2 C 41/13 -, BVerwGE 152, 308 ff., juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll,
, 7. Aufl. 2018, § 78, Rn. 15; Brenner in: Sodan/Ziekow, NK-
, 5. Aufl. 2018,
28). Randnummer 40 § 2 Abs. 1 Satz 1 der Vertretungs-AV bezieht sich zwar auf gerichtliche Verfahren, die den Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung betreffen, beschränkt sich aber seinem Wortlaut nach auf die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein und damit nach dem Verständnis des Senats auf Fälle, in denen keine anderweitige organschaftliche Vertretung des selbst nicht handlungsfähigen Landes vorgesehen ist. Eine hierauf gestützte Vertretung findet nur in Rechtsstreitigkeiten statt, in denen nicht ein bestimmtes Organ, sondern das Land selbst zu verklagen ist, wie es etwa bei Leistungsklagen oder einer Feststellungsklage nach § 43
der Fall ist. Dies gilt beispielsweise für die gerichtliche Geltendmachung der in § 1 Abs. 1 der Vertretungs-AV genannten Ansprüche und Forderungen den Justizfiskus betreffend, kann darüber hinaus aber auch andere Fälle betreffen. Maßgeblich ist, dass die Ansprüche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (bzw. eine ihr zuzuordnende Fortsetzungsfeststellungsklage) geltend gemacht werden. Eine anderslautende Verwaltungspraxis, sei sie auch gefestigt und in der Vergangenheit durch die Verwaltungsgerichte bestätigt worden, mag an dem in der Landesverfassung vorgesehenen Vorrang gesetzlicher Regelungen nichts zu ändern. Randnummer 41 b. Eine anderweitige Generalvollmacht für den Generalstaatsanwalt besteht, soweit ersichtlich, nicht. Dass ihm speziell für das vorliegende Verfahren die Vertretung überlassen (durch Schreiben vom 18.04.2019) und für die Stellung des Zulassungsantrags ein gesonderter Auftrag erteilt wurde (durch Schreiben vom 05.06.2019), ist zwar vorgetragen, aber nicht belegt. Hierauf kommt es aber nicht an. Randnummer 42 2. Dessen ungeachtet ergibt sich jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass die Beklagte durch eine ausreichend bevollmächtigte und postulationsfähige natürliche Person vertreten und ein etwaiger anfänglicher Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt worden ist. Nach richterlichem Hinweis hat die Beklagte (vorsorglich) speziell für dieses Verfahren eine Vollmacht vom 24. Juli 2019 nachgereicht, mit der der im Dienste des Landes stehende Oberstaatsanwalt S. bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein bevollmächtigt wird, sie in dem Verfahren „V. ./. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht“ in beiden Instanzen zu vertreten. Dies ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2
zulässig. Darin liegt zugleich, wie die Beklagte unter Hinweis auf einen Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (v. 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 ff., in juris Rn. 13 f.) zutreffend ausführt, eine Genehmigung, die den Mangel der Vollmacht rückwirkend heilt. Die Heilung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw. bis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren) möglich (so auch BVerwG, Zwischenurt. v. 21.01.2004 - 6 A 1/04 - NVwZ 2004, 887, in juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 01.12.1997 - Bs VI 11/97 -, juris Rn. 5; BFH, Urt. v. 10.10.2017 - X R 1/16 -, BFHE 259, 511, in juris Rn. 12). Randnummer 43 C. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 und § 124a Abs. 4
nicht. Randnummer 44 1. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
), ist nicht dargelegt. Randnummer 45 Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn eine Norm des Verwaltungsprozessrechts nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Gleichgültig ist dabei, ob die Verfahrensnorm (nur) den Verfahrensgang des Gerichts oder (auch) den Inhalt der verfahrensbeendenden Entscheidung bestimmt, also (nur) Handlungs- oder (auch) Maßstabsnorm für das Gericht ist (Seibert in: Sodan/Ziekow, NK-
, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 187; Rudisile in: Schoch/Schneider,
, 39. EL Juli 2020,
51 m.w.N.). Bei der Darlegung derartiger Verfahrensmängel ist vom materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.01.2019 - 10 ZB 18.1413 -, juris Rn. 20 und v. 05.02.2016 - 7 ZB 15.1073 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 18.06.2012 - 13 A 1863/10 – juris Rn. 14-16; zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 23.01.1996 - 11 B 150/95 - NVwZ-RR 1996, 369, juris Rn. 2 und v. 24.09.1996 - 1 B 165/96 - NVwZ 1997, 501, juris Rn. 8). Randnummer 46 a. Daran gemessen ist ein Verstoß gegen § 61 Nr. 3
nicht dargetan. Nach der maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Oberlandesgericht nicht als Rechtsprechungsorgan, sondern allein dessen Präsidentin als beklagte Behörde i.S.d. § 61 Nr. 3
anzusehen. Ob der materielle Standpunkt des Verwaltungsgerichts zutrifft, spielt für die Frage nach der richtigen Anwendung einer Norm des Verwaltungsprozessrechts keine Rolle. Randnummer 47 b. Weiter rügt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht die Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil hätte abweisen müssen, weil der streitgegenständliche Vermerk vom
ausgehen dürfen. Randnummer 48 Auch damit ist kein Verfahrensmangel dargelegt. Ein solcher kann sich zwar auch aus einem Mangel des angefochtenen Urteils selbst ergeben, etwa dann, wenn das Verwaltungsgericht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils oder umgekehrt ein Sachurteil statt eines Prozessurteils erlässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1998 Randnummer 49 - 1 B 12.98 -, juris Rn. 5, v. 19.12.1994 - 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121 und v. 04.07.1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111; Seibert in: Sodan/Ziekow, NK-
, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 195, Rudisile in: Schoch/ Schneider,
, 39. EL Juli 2020,
51, 57). Voraussetzung ist aber auch hier, dass die angefochtene Entscheidung vom materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ausgehend auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften beruht, weil es z.B. deren Begriffsinhalte verkannt hat (BVerwG, Beschl. v. 16.02.1998 - 1 B 12.98 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 25.10.2005 - 9 ZB 04.371 -, juris Rn. 39, 44; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2004 - 1 Bf 128/04 -, juris Rn. 27). Dergleichen ergibt sich jedoch nicht. Die Beklagte rügt nicht, dass das Verwaltungsgericht den statthaften Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen allgemein fehlerhaft definiert oder die prozessualen Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage verkannt habe, sondern (nur), dass es den festgestellten Sachverhalt materiell fehlerhaft unter eine – als solche zutreffend bestimmte – Prozessvoraussetzung subsumiert habe. Randnummer 50 2. Auch eine Zulassung wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
) kommt nicht in Betracht. Randnummer 51 Für die Darlegung derartiger Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.1999 - 4 L 83/99 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - in juris Rn. 19 m.w.N.). Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus Sicht der Antragstellerin fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 20). Für all das bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Sach- und Streitstoff ist in einer Weise zu durchdringen und aufzuarbeiten, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3). Randnummer 52 a. Zutreffend ist, dass sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch aus der Verletzung des Verfahrensrechts ergeben können, soweit diese zu Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses Anlass geben (Seibert in: Sodan/Ziekow, NK-
, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 80), doch muss dann auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen können, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (VGH Mannheim, Beschl. v. 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 14.02.2018 - 2 ZB 16.1842 -, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.11.2016 - 2 L 23/15 -, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2016 - 3 A 521/16 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2016 - 14 LA 2/15 -, juris Rn. 4 ; VGH Kassel, Beschl. v. 01.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris LS 5 und Rn. 9; Stuhlfauth, in: Bader u.a.,
, 7. Auflage 2018, § 124 Rn. 13; Rudisile in: Schoch/Schneider,
, Stand Juli 2020, § 124 Rn. 26g). Die Verfahrensrüge bleibt hier jedoch ohne Erfolg (s.o.). Randnummer 53 Anderes könnte gelten, wenn die Verfahrensrüge deshalb ohne Erfolg bleibt, weil mit ihr tatsächlich gar kein Verfahrensfehler gerügt, sondern der materielle Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts angegriffen wird. Aber auch dies verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Randnummer 54
, da der Kläger seine Klage allein gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Behörde zu richten hatte und zulässigerweise gerichtet hat (s.o. A.1. und C.1.a.). Randnummer 55
. Diese spezifischen Anforderungen sind grundsätzlich nicht durch einen schlichten Verweis auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5
zu erfüllen. Zudem genügen auch die Ausführungen zum Verfahrensverstoß ihrerseits nicht den zu § 124 Abs. 2 Nr. 1
zu stellenden Darlegungsanforderungen. Randnummer 56 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Maßnahme einen – durch Zeitablauf erledigten – Verwaltungsakt darstelle, der im Rahmen der Ausübung des Hausrechtes erlassen worden sei und hat die Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb als zulässig erachtet. Dies wird über zwei Seiten begründet. Mit dieser Argumentation setzen sich die Darlegungen zur Verfahrensrüge nicht hinreichend substantiiert auseinander. Es wird schon nicht aufgezeigt, welcher konkrete tragende Rechtssatz jeweils fehlerhaft sein soll und dass die Entscheidung hierauf beruht. Vielmehr beschränkt sich der Zulassungsantrag an dieser Stelle zunächst auf allgemeingehaltene Ausführungen zu gerichtlichen Verfahrensanordnungen und deren Überprüfbarkeit. Auch die im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgeführten Umstände und Argumente, die gegen die Annahme einer „Hausrechtsanordnung“ / eines Verwaltungsakts sprechen sollen, lassen eine Durchdringung und Aufarbeitung des Streitstoffs anhand der entscheidungserheblichen Argumente des Verwaltungsgerichts vermissen (Begründungsschriftsatz S. 10 ff. und 13 ff.). Ausdrücklich hat es darauf hingewiesen, dass es für die Einordnung als Verwaltungsakt nicht auf die innere Motivation des Anordnenden, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont ankomme. Ebenso unerheblich sei, ob der Senatsvorsitzende zu der Anordnung der Maßnahme befugt sei; dies sei eine Frage der Rechtmäßigkeit. Randnummer 57 b. Ernstliche Zweifel ergeben sich darüber hinaus auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten mit materiell-rechtlichem Bezug. Randnummer 58
muss der Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmt werden. Dabei ist das Gericht lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16). Einwände gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erst dann in Frage, wenn die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder ernstlich zweifelhaft sind, weil gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der festgestellten Tatsachen und Beweise genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3 a.E.; VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29). Insbesondere ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 26). Randnummer 60 Der von der Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze ergibt sich aus ihrem Vorbringen jedoch nicht. Sie meint, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Eindruck einer Überwachungsmaßnahme bei Begleitung eines Rechtsanwaltes durch einen Wachtmeister durch das Gerichtsgebäude aus verschiedenen Gründen der Logik entbehre. Die diesbezüglichen Darlegungen zeigen zwar auf, dass die Beklagte möglicherweise andere Schlüsse gezogen hätte als das Verwaltungsgericht, führen aber nicht zu der Annahme, dass dessen Schlüsse schlechthin nicht gezogen werden können. Randnummer 61 So bleibt unerwähnt, dass die zitierte Urteilspassage der Begründung eines bestehenden Rehabilitationsinteresses dient, bei dessen Feststellung es, so das Verwaltungsgericht, auf eine vernünftige Würdigung des Einzelfalls ankommt. Entsprechend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen im Bezirk des Oberlandesgerichts bereits seit zehn Jahren tägigen Rechtsanwalt handelt (Urteilsabdruck S. 11), der zum maßgeblichen Zeitpunkt auch im Oberlandesgericht selbst kein Unbekannter mehr gewesen sein dürfte. Auf die Frage, ob von einer derartigen Begleitung „stets“ der Anschein ausgeht, dass es sich bei der begleiteten Person unabhängig vom Grund ihres Aufenthalts im Gericht um eine solche handelt, die aus Gründen der Gefahrenabwehr einer wachtmeisterlichen Begleitung bedarf, ist es deshalb aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht angekommen. Randnummer 62 Bei der Herstellung eines Gesamtzusammenhangs mit einer weiteren Anordnung einer Begleitung durch Wachtmeister für die Akteneinsicht im 9. Senat unterstelle das Verwaltungsgericht zudem ein Szenario, das zwar theoretisch möglich, praktisch aber unwahrscheinlich sei. Dass dieses Szenario – Erkennbarkeit einer „Sonderbehandlung“ für Beschäftigte in den Geschäftsstellen und der Wachtmeisterei – aus Gründen der Logik von vornherein nicht in Frage kommen könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Ebenso wenig legt sie dar, gegen welche Beweisregel oder welchen allgemeinen Erfahrungssatz diese Annahme verstoßen sollte; insoweit geht es ihr nur um die Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, dass die streitbefangene Anordnung den Beschäftigten zusammen mit der Anordnung einer Begleitung und deren Begründung aus dem 9. Senat zwangsläufig bekannt geworden sei. Diese Annahme ist keinesfalls unwahrscheinlich, wenn man berücksichtigt, dass eine Akteneinsicht am 13. August 2015 um 10.00 Uhr in Raum 127 beim 12. Senat und am selben Tag um 11.30 Uhr in der Geschäftsstelle beim 9. Senat erfolgen sollte. Insofern waren beide Geschäftsstellen involviert und die Wachtmeisterei zweimal aufgefordert, den Kläger zu begleiten. Schließlich hätte der Kläger aufgrund der notwendigen Identifizierung beim Einlass und Betreten des Oberlandesgerichts keineswegs anonym bleiben können, so dass auch der Hinweis auf die Entscheidung des OVG Münster (v. 23.09.2013 - 4 A 1778/12 -, AnwBl. 2013, 936) nicht zum Tragen kommt. Randnummer 63
. Randnummer 64 3. Die des Weiteren von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, Randnummer 65 ob es mit Art. 97 Abs. 1 GG unvereinbar ist, im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehende Handlungen eines Gerichts einer Kontrolle durch ein anderes Gericht zu unterwerfen, sofern es sich bei diesem nicht um ein übergeordnetes Rechtsmittelgericht oder ein Verfassungsgericht handelt, Randnummer 66 rechtfertigt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3
nicht. Randnummer 67 Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfordert u.a., dass eine Rechts (- oder Tatsachenfrage) aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist ( OVG Schleswig, Beschl. v. 31.07.2017 - 2 LA 51/16 -, juris Rn. 7 ). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist u.a. auszuführen, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.07.2016 - 3 LA 70/14 -, juris Rn. 20 m.w.N.); das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt insoweit nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 11). Randnummer 68 Die Beklagte legt nicht dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsfähig ist. Eine verallgemeinerungsfähige Bejahung der Frage würde nicht zur Lösung des Falles führen. Tatsächlich war die Frage auch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es hat die streitgegenständliche Anordnung nicht als eine im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehende Handlung eines anderen Gerichts eingeordnet (und unter Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen), sondern als einen behördlichen Verwaltungsakt. Randnummer 69 4. Hieran anknüpfend zeigt die Beklagte schließlich auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2
auf, indem sie darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, sich mit der dargestellten Grundsatzfrage zu befassen, obwohl dies von dessen Rechtsstandpunkt aus geboten gewesen sei. Auch hier gilt, dass sich die besonderen Schwierigkeiten auf Fragen beziehen müssen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind ( OVG Schleswig, Beschl. v. 12.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris Rn. 39 und Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2
. Randnummer 71 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 72 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
). Randnummer 73 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1
, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001454874
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