← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer 1 B 12/21 Beschluss Einstweilige Anordnung auf Verschaffung der Möglichkeit einer Schutzimpfung

Einstweilige Anordnung auf Verschaffung der Möglichkeit einer Schutzimpfung zur Bekämpfung des Coronavirus; Höherstufung wegen einer Lebendnierentransplantation Orientierungssatz 1. Für die Geltenmach

§ 2

Randnummer 16 2.

§ 3

Randnummer 17 3.

§ 4Randnummer 18 4.

alle übrigen

Absatz 1. Randnummer 19 Dabei gibt § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV die Impfreihenfolge vor. Die Vorschrift bezweckt eine nachvollziehbare gerechte Verteilung der derzeit noch knappen Impfstoff-Ressourcen, die es gegenwärtig nicht gestatten, sofort allen impfbereiten Menschen die Schutzimpfung zu gewähren. Hierbei ist zunächst der in § 2 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit Anspruch auf Schutzimpfung "mit höchster Priorität" impfberechtigt. Erst wenn alle hiernach berechtigten Personen, die eine Immunisierung für sich wünschen, die begehrte Impfung erhalten haben, kann der in § 3 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit der – nächstniedrigeren – Anspruchsberechtigung "mit hoher Priorität" eine Impfung verlangen. Entsprechendes gilt, wenn auch die Immunisierung dieses Personenkreises abgeschlossen ist, für die in § 4 CoronaImpfV angeführten Personen mit der – nächstniedrigeren – Anspruchsberechtigung "mit erhöhter Priorität". Schließlich können erst dann, wenn alle nach § 2 bis § 4 CoronaImpfV berechtigten Personen die von ihnen gewünschte Impfung erhalten haben, die übrigen Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 CoronaImpfV Impfstoff beanspruchen. Randnummer 20 Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV können innerhalb der oben genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Von der Reihenfolge nach Satz 1 kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der in Satz 1 genannten Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. Randnummer 21 Der Antragsteller unterfällt nicht dem in § 2 CoronaImpfV genannten Personenkreis mit Anspruch höchster Priorität und kann auch nicht aufgrund seiner besonderen gesundheitlichen und familiären Situation ausnahmsweise nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs.1 Nr. 2

  1. j)CoronaImpfV analog eine Zulassung zur Schutzimpfung mit höchster Priorität entsprechend § 2 Abs. 1 CoronaImpfV verlangen. Randnummer 22 Der Antragsteller, geboren am 10. Dezember 1955, leidet seit 1995 an einer chronischen Niereninsuffizienz und hat sich im Juni 2008 ausweislich des Attests des UK SH, Klinik für Innere Medizin IV, vom 8. Mai 2020 einer Lebendnierentransplantation seitens seiner Ehefrau unterzogen. Seitdem ist er auf die Einnahme von Immunsuppressiva angewiesen. Infolge der Transplantation kam es immer wieder zu Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes, u. a. mit der Folge arterieller Hypertonie und symptomatisch paroxsysmalem Vorhofflimmern im November 2018. Laut dem allein vorliegenden Attest vom 8. Mai 2020 war er zuletzt in einwöchiger stationärer Behandlung wegen akutem Nierentransplantatversagen, Hypercholesterinämie, Achillessehnenruptur beim Sport in 03/2020 und Diarrhoe. Randnummer 23 Mit diesen Diagnosen fällt der Antragsteller als Organtransplantierter und Person mit chronischer Nierenerkrankung unter § 3 Abs. 2 lit.
  2. b)und
  3. h)CoronaImpfV und hat folglich einen Anspruch hoher Priorität zu einer Schutzimpfung. Die ausweislich des vorgelegten Attests zeitweise auftretenden Herzprobleme fallen zusätzlich unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit.
  4. c)CoronaImpfV. Randnummer 24 In einer Gesamtschau aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung dieser Diagnosen und der Tätigkeit der Ehefrau des Antragstellers als Pflegekraft in einem Altenpflegeheim, in dem auch positiv auf das Coronavirus getestete Pflegebedürftige betreut werden, ist ein Härtefall, der zur Höhergruppierung des Antragstellers in die Gruppe der Impfberechtigten höchster Priorität nach § 2 Abs. 1 CoronaImpfV führt, nicht anzunehmen. Randnummer 25 Dabei ist dem Antragsgegner ausdrücklich nicht in seiner Argumentation zu folgen, dass ein Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung aufgrund individueller Diagnosen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 CoronaImpfV lediglich innerhalb der in §§ 2-4 CoronaImpfV normierten Gruppen besteht. Der Verordnungsgeber hat zwar die noch in der bis zum 7. Februar 2021 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV gewählte Formulierung „Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden […]“, aus der die Gerichte (vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, juris Rn. 15 und VG Dresden, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 6 L 42/21 – juris Rn 36) ein lediglich intendiertes Ermessen mit Öffnungsmöglichkeit für härtefallbedingte Einzelfallentscheidungen gelesen haben, dahingehend geändert, dass „die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff [nun] so zu nutzen [ haben ]“, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden […]. Damit hat der Verordnungsgeber offenbar auf die gerichtlichen Entscheidungen reagiert und sein Interesse an einer – jedenfalls innerhalb der Impfberechtigten mit höchster Priorität starren und keiner individuellen Einzelfallentscheidung zugänglichen – gebundenen Entscheidung deutlich gemacht. Dies legt auch die Begründung des Referentenentwurfs des BMG zur Novellierung der CoronaImpV nahe, in der zu § 1 Abs. 2 auf Seite 22 a. E. ausgeführt wird: Randnummer 26 „Aufgrund der insbesondere in der ersten Zeit nach der Zulassung nur begrenzt zur Verfügung stehenden Impfstoffkapazitäten wird mit Absatz 2 Satz 1 weiterhin eine Priorisierung der Anspruchsberechtigten festgelegt. Diese basiert im Wesentlichen auf der STIKO-Stellungnahme zur COVID-19-Impfung und der STIKO-Empfehlung einschließlich der beiden Aktualisierungen. Nach Absatz 2 Satz 1 haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der vorgesehenen Reihenfolge nach den §§ 2, 3 und 4 berücksichtigt werden. Absatz 2 Satz 2 ermöglicht es zudem weiterhin, innerhalb der Personengruppen nach den §§ 2, 3 und 4 eine konkretere, auf die epidemiologische Situation vor Ort abgestimmte Priorisierung vorzunehmen. Die Entscheidung ist auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse sowie der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO zu treffen. Randnummer 27 Der neue Absatz 2 Satz 3 regelt, dass von der Reihenfolge nach Satz 1 abgewichen werden kann, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer zur nächsten Priorisierungsstufe, notwendig ist und um kurzfristig einen Verwurf von Impfstoffen zu vermeiden. Die Regelung ermöglicht nunmehr ausdrücklich eine Verimpfung von übrig gebliebenem Impfstoff, was vor dem Hintergrund der derzeit noch herrschenden Knappheit an Impfstoffen auch notwendig ist, um zu verhindern, dass vorhandener Impfstoff ungenutzt verworfen wird. Auch unter dieser Maßgabe gilt jedoch, dass soweit wie möglich die Priorisierungsreihenfolge, wie sie die CoronaImpfV vorsieht, eingehalten werden muss. Eine von Vornherein geplante Berücksichtigung von Personen, die nach dieser Reihenfolge noch nicht zu berücksichtigen wären, ist damit nicht in Einklang zu bringen .“, (abrufbar über https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_mit_Begruendung_080221.pdf, zuletzt abgerufen am 16. Februar 2021). Randnummer 28 Diese ausweislich des Wortlauts des Abs. 2 Satz 1 erfolgte Beschränkung hält der rechtlichen Überprüfung jedoch nicht uneingeschränkt Stand. Zwar legt die Empfehlung der ständigen Impfkommission (STIKO) zur 2. Aktualisierung der COVID-19 Impfempfehlung (veröffentlicht in: Epidemiologisches Bulletin 5/2021, abrufbar über rki.
  5. de)nahe, dass die in § 2 Abs. 1 Nrn. 1-2 CoronaImpfV genannten Personengruppen tatsächlich dem höchsten Infektions- und Mortalitätsrisiko unterliegen und mithin absolut vorrangigen Impfzugang benötigen, während die in Nrn. 3-5 genannten Personengruppen aufgrund ihrer Schlüsselstellung für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und ihrer Tätigkeit in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge prioritären Anspruch auf die Schutzimpfung haben (vgl. Seite 1 Referentenentwurf). Der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Teilhabe- und Leistungsanspruch gebietet es aber, dass Personen mit individuellen Diagnosen, die analog der mit der Novelle ausdrücklich eingeführten Öffnungsregelungen für Einzelfallentscheidungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit.
  6. j)bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit.
  7. i)CoronaImpfV höchstes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf aufgrund besonderer Umstände nachweisen, ebenfalls vorrangig vor allen anderen Impfberechtigten Zugang zur Schutzimpfung haben (im Ergebnis einen Anspruch wegen Vorliegens eines atypischen Einzelfalls ebenfalls bejahend VGH Bayern, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 20 CE 21.321 – im Volltext abrufbar unter: https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/21a00321b.pdf). Dies liest sich letztlich auch aus der Begründung des Referentenentwurfs, wonach der Verordnungsgeber zwar nicht ausdrücklich eine dem § 3 Abs. 1 Nr. 2
  8. j)vergleichbare Öffnung in § 2 aufnehmen wollte, jedoch auch davon ausgeht, dass die nach § 1 Abs. 2 geltende Priorisierungsreihenfolge nur „soweit wie möglich“ eingehalten werden muss. Randnummer 29 Der Antragsteller hat ein danach erforderliches, der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoronaImpfV genannten Personengruppen vergleichbar hohes Risiko eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufs nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich des anwendbaren Darlegungsmaßstabes spricht nach Auffassung der Kammer einiges für eine analoge Anwendung der u. a. in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit.
  9. j)CoronaImpfV vorgesehenen individuellen ärztlichen Beurteilung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls. Randnummer 30 Dem genügt das vom Antragsteller vorgelegte Attest vom 8. Mai 2020 nicht. Zunächst wird daraus nicht ersichtlich, welche der Diagnosen noch aktuell und insofern in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Dauerhaft diagnostiziert ist bei dem Antragsteller dem Verständnis der Kammer nach eine chronische Rejektion seiner Spenderniere. Das damit einhergehende erhöhte Risiko eines schweren oder tödlichen Verlaufs nach einer Covid-19-Erkrankung ist jedoch durch die Aufnahme der Personen nach Organtransplantation in § 3 CoronaImpfV bereits vom Verordnungsgeber berücksichtigt worden. Dass neben den originär mit der Nierentransplantation zusammenhängenden Beeinträchtigungen weitere und nach Anschein des Attests eher periodisch und akut auftretenden Erkrankungen wie Diarrhoe und Vorhofflimmern nach wie vor bestehen bzw. mit verlässlicher Sicherheit regelmäßig auftreten, geht aus dem Attest nicht hervor. Auch geht aus dem Attest keine Prognose über einen potentiellen Verlauf einer hypothetischen Covid-19-Erkrankung hervor. Randnummer 31 Der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers als Altenpflegerin tätig und damit nach Auffassung des Verordnungsgebers einer, die Einstufung in die Gruppe höchster Priorität rechtfertigenden, hohen Expositionsgefahr ausgesetzt ist, führt daneben nicht zu einem atypischen Härtefall. Insofern zeigt die Systematik u. a. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit.
  10. a)CoronaImpfV, dass der Gesetzgeber den Fall, dass Angehörige von Hochrisikobetroffenen bei diesen zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen können, gesehen hat. Folglich hat er die vorrangige Impfung von bis zu zwei engen Kontaktpersonen der Risikogruppen normiert. Dass er aber für den umgekehrten Fall der engen Kotaktpersonen von in § 2 Abs. 1 CoronaImpfV genannten Personen eine solche Erweiterung der Impfberechtigung nicht vorgesehen hat, stellt eine bewusste Entscheidung angesichts der knappen Impfstoffressourcen dar und ist mit Blick auf den Schutzauftrag des Staates und das Teilhabe- und Leistungsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Antragsgegners (vgl. Seite 21 der Antragserwiderung) die vorranginge Impfung der Ehefrau des Antragstellers mit einiger Wahrscheinlichkeit auch dazu führt, dass von ihr selbst ein verringertes Ansteckungsrisiko ausgeht. Randnummer 32 Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 33 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001454891

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.