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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 R 160/18 Urteil Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Höhe der Renten wegen verminderter

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Differenzierung hinsichtlich der Verlängerung der Zurechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Neu- und Bestandsrentnern Orientierungssatz

  1. Die Vorschriften zur Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung verstoßen nicht gegen das GG und UNBehRÜbk. (Rn.27)
  2. Es verstößt auch nicht gegen das GG, dass hinsichtlich der Verlängerung der Zurechnungszeit zwischen Neu- und Bestandsrentnern differenziert wird (vgl LSG Essen vom 13.3.2020 - L 14 R 883/19). (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,
  3. August 2018, S 21 R 213/16, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  4. November 2022, B 5 R 31/21 R, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom
  5. August 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 2 Die 1957 geborene Klägerin beantragte am
  6. April 2015 eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom
  7. November 2015 bewilligte die Beklagte ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab
  8. August
  9. Als Rentenantrag gelte der am
  10. August 2014 gestellte Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem
  11. Oktober 2013 erfüllt (Beginn der Arbeitsunfähigkeit). Die Rente werde längstens bis zum
  12. Januar 2023 (Monat des Erreichens der Regelaltersrente) gezahlt. Der monatliche Zahlbetrag betrage 1.051,86 EUR. Hierbei berücksichtigte die Beklagte u.a. eine Zurechnungszeit von 64 Monaten (
  13. November 2013 bis
  14. Februar 2019 bzw. bis zur Vollendung zur Vollendung des
  15. Lebensjahres) und einen verminderten Zugangsfaktor in Höhe von 0,108 (für die Anzahl der Kalendermonate für die Zeit vom
  16. November 2017 bis
  17. Oktober 2020 vervielfältigt mit dem Faktor 0,003). Der für die Zeit vom
  18. August 2014 bis
  19. Dezember 2015 ausgewiesene Nachzahlungsbetrag wurde zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen an die Krankenkasse (
  20. August 2014 bis
  21. April 2014 iHv 7.479,35 EUR) und die Agentur für Arbeit (
  22. April 2015 bis
  23. Dezember 2015 8.954,96 EUR) überwiesen. Randnummer 3 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom
  24. Dezember 2015 Widerspruch gegen den Rentenbescheid. Der Bescheid entspreche nicht den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (GG). Er verstoße außerdem gegen Ziele des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) sowie des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG). Ihre volle Erwerbsminderungsrente sei auf das Niveau des Arbeitslosengelds bzw. des Krankengeldes anzuheben. Die Rente wegen Erwerbsminderung solle erreichen, dass der Lebensstandard nicht wesentlich eingeschränkt werde. Hierzu im Widerspruch stehe die Einführung des gekürzten Zugangsfaktors. Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung bedürfe es analog zu der Mindestpension für Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung einer Mindestsicherung für Erwerbsminderungsrentner. Ein weiteres Problem bestehe darin, dass die private Versicherungswirtschaft keine adäquaten Produkte vorhalte, die das Risiko der Erwerbsminderung abdeckten, sodass ein Lebensstandard aus drei Säulen de facto Illusion sei. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 28 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vor. Danach sei der soziale Schutz und die Verwirklichung des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard von Deutschland anzuerkennen. Dabei sei u.a. auch der gleichberechtigte Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung für Menschen mit Behinderungen zu sichern. Diese Vorgabe bedeute, dass auch Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente beim Bezug einer Altersrente nicht aufgrund ihrer Erwerbsminderung schlechter gestellt werden dürften. Darüber hinaus richtete sich der Widerspruch auch gegen die von der Beklagten ermittelten Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Die Klägerin fügte diesbezüglich diverse Gehaltsunterlagen bei. Für die Zeiten der Pflege ihres Vaters von Juni 2008 bis Januar 2010 liege kein Gutachten des MDK-Nord vor. Ihr Vater habe eine Begutachtung zur Pflegestufe verweigert. Randnummer 4 Die Beklagte nahm mit Schreiben vom
  25. Februar 2016 Stellung. Der Zugangsfaktor richte sich nach § 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und verringere sich demnach um 0,003 von 1,0 um jeden Kalendermonat, den die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des
  26. Lebensjahrs in Anspruch genommen werde. Bezüglich der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für die Pflege ihres Vaters in der Zeit von Juni 2008 bis Januar 2010 sei die Beklagte an die Entscheidungen der Pflegekasse gebunden. Hinsichtlich der Berücksichtigung eines höheren beitragspflichtigen Einkommens für die Jahre 1985, 1991, 1995 und 1999 wies sie darauf hin, dass das steuerpflichtige Einkommen nicht gleich dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen ist. Für die Jahre 2000 bis 2002 seien die Entgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig gewesen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  27. Mai 2016 vertiefte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und übersandte weitere Unterlagen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  28. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ihrem Begehren, eine Rentenzahlung in Höhe von Arbeitslosengeld oder Krankengeld zu erhalten, könne nicht entsprochen werden. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaftgemachten Beitragszeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die im Widerspruchsverfahren eingereichten Entgeltunterlagen entsprächen den berücksichtigten Daten. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, das angewandte Recht sei nicht mit dem GG vereinbar, weise sie darauf hin, dass sie – die Beklagte – bei ihrem Handeln an Recht und Gesetz gebunden sei. Sie dürfe nicht prüfen, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sei. Diese Prüfung erfolge nur durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der Bescheid sei deshalb nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Die Klägerin hat am
  29. August 2016 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und vertieft hat. Analog zur Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht sei bei der Erwerbsminderungsrente eine Mindestsicherung als „Teilhabeäquivalenz“ in Höhe des Arbeitslosengelds festzusetzen. Kürzungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente seien als nicht verfassungsgemäß zu streichen, da die Abschläge das Gebot der Verhältnismäßigkeit verletzten. Die Erwerbsminderungsrente werde aus individuell überprüften zwingenden gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen. Der Zugang unterliege strengen sozialmedizinischen Prüfungen. Sie sei nicht als freiwillige Frührente zu behandeln. Wenn jemand aufgrund einer Krankheit Erwerbsminderungsrente beantragen müsse, tue er es nicht, um vorzeitig in den Ruhestand zu wechseln, sondern aufgrund massiver gesundheitlicher Einschränkungen. Deshalb dürften Erwerbsminderungsrentner nicht mit Abschlägen auf ihre Rente belastet werden. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, dass diverse versicherungsfremde Leistungen (z.B. Mütterrente) aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und nicht aus Steuermitteln beglichen würden. Randnummer 8 Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und den Inhalt der streitigen Bescheide bezogen. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat die Klage, nach Anhörung der Beteiligten, mit Gerichtsbescheid vom
  30. August 2018 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von Krankengeld oder 67 % entsprechend Arbeitslosengeld. Es fehle hierfür an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei, wie das BVerfG entschieden habe (Beschluss vom
  31. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08), ein legitimes Ziel zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung und mit dem GG vereinbar. Es liege hierin auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die persönlichen Entgeltpunkte infolge fehlerhafter Berechnung von zu geringem rentenversicherungspflichtigen Einkommen fehlerhaft berechnet habe, lägen nicht vor. Die von der Klägerin angenommene verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Dienstunfähigkeitspensionen von Beamten und Erwerbsminderungsrentnern hinsichtlich der Höhe greife ebenfalls nicht durch. Es handele sich um grundsätzlich verschiedenartige Systeme, bei denen schon nicht zwei wesentlich gleiche Gruppen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt würden. Im Beamtenrecht herrsche das sog. „Alimentationsprinzip“, wonach aufgrund der besonders engen gegenseitigen Beziehung zwischen Beamten und Dienstherrn eine besonders umfassende finanzielle Zuwendung des Dienstherrn erfolge. Im Erwerbsminderungsrecht als Teil der gesetzlichen Rentenversicherung gelte hingegen das Versicherungsprinzip, wonach sich die Rentenhöhe als Äquivalent von geleisteten Beiträgen und Versicherungszeiten darstelle. Allein diese unterschiedlichen Systeme rechtfertigten unterschiedliche Bezüge im Falle der Dienst- und Erwerbsminderung. Soweit die Klägerin darüber hinaus umfangreiche verfassungsrechtliche Bedenken äußere, so seien diese letztlich als sozialpolitische Forderungen einzuordnen, die jedoch keine Vorlage an das BVerfG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle im Sinne von Art. 100 GG gebieten würden. Die Kammer halte keine der möglichen rentenrechtlichen Normen, die die Höhe des Erwerbsminderungsrentenanspruchs bedingten, für verfassungswidrig. Randnummer 10 Die Klägerin hat gegen den ihr am
  32. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am
  33. Oktober 2018 Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben. Sie vertieft und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere sehe sie sich in den Beschlüssen der Bundesregierung zu Leistungsverbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten mit der Beschränkung, diese jeweils nur auf Neuzugänge anzuwenden, in ihrem Grundrecht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verletzt. Dass Bestandsrentner von der schrittweisen Anhebung der Zurechnungszeit ausgeschlossen seien, sei willkürlich. Eine solche Schlechterstellung sei sozialpolitisch nicht zu rechtfertigen und verfassungswidrig. Für die Ungleichbehandlung gebe es keine plausiblen Gründe. Ihr stünden daher die Neuerungen in Bezug auf die Anhebung der Zurechnungszeit nach dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz ab dem
  34. Januar 2018 als auch nach dem RV-Leistungs- und Stabilisierungsgesetz ab dem
  35. Januar 2019 zu. Der gewählte Stichtag
  36. Januar 2019 wie auch die vorangegangenen (
  37. Januar 2018 und
  38. Juli 2014) erschienen willkürlich, da das Ziel, eine Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten zu bewirken, damit nur partiell erreicht werde. Ein knapper Finanzrahmen, wie er zur Begründung der Regelung vorgebracht worden sei, könne nicht die Benachteiligung einer einzelnen Gruppe von Versicherten rechtfertigen, insbesondere nicht, wenn parteiübergreifend Einigkeit über die Notwendigkeit nach Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner bestehe. Eine private Vorsorge gegen Erwerbsminderung sei gerade für gesundheitlich vorbelastete Personen unmöglich, u.a. auch deshalb, weil die risikoadäquate Kalkulation von privaten Versicherungen gegen Erwerbsminderung weiterhin zulässig bleibe. Das Ziel der Lebensstandardsicherung in der Altersvorsorge aus drei Säulen sei gescheitert. Des Weiteren sehe sie sich in den Beschlüssen der Bundesregierung zur Beibehaltung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in ihrem Grundrecht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG und des Benachteiligungsgebots gemäß UN-BRK verletzt. Anders als bei der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente sei die Erwerbsunfähigkeit ein schicksalhaftes Ereignis, welches nicht geplant oder aufgehoben werden könne. Eine Parallele zu den Abschlägen der Altersrente verbiete sich somit. Es liege kein ausreichender Sachgrund für eine Gleichbehandlung verschiedenartiger Rentenarten vor. Bei der zum
  39. Januar 2019 erfolgten Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung (3,3 % für Kinderlose) handele es sich faktisch ebenfalls um eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente, da die Beiträge von den Rentnern selbstständig aufgebracht werden müssten. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom
  40. August 2018 aufzuheben und den Bescheid vom
  41. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  42. Juli 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer in Höhe des Krankengeldes gemäß UN-Behindertenrechtskonvention, hilfsweise ab dem
  43. Januar 2018 und ab dem
  44. Januar 2019 eine höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung der seit dem
  45. Januar 2018 und
  46. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeiten und ohne Abschlag zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  47. August 2019 hat der Senat die Entscheidung über die Berufung der Berichterstatterin gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß §153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen. Randnummer 17 Im Hinblick auf das vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revisionsverfahren (B 13 R 24/20 R) hat die Berichterstatterin mit Verfügung vom
  48. Januar 2021 das Ruhen des Verfahrens angeregt. Die Beklagte hat dem zugestimmt, die Klägerin nicht. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Über das Berufungsverfahren konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden werden, nachdem der Senat mit Beschluss vom
  49. August 2019 eine entsprechende Übertragung vorgenommen hat. Randnummer 20 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
  50. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  51. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Erwerbsminderungsrente. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 GG sind nicht erfüllt. Randnummer 21 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom
  52. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  53. Juli 2016 mit dem die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem
  54. August 2014 unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit von 64 Monaten und einem verminderten Zugangsfaktor von 0,108 bewilligt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf eine höhere Erwerbsminderungsrente mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Randnummer 22 Für die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrte Erwerbsminderungsrente in Höhe des Krankengeldes fehlt es bereits an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Randnummer 23 Die Beklagte hat die volle Erwerbsminderungsrente der Kläger gemäß § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) entsprechend der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt und berechnet. Randnummer 24 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Rente (vgl. § 300 SGB VI) betrug die Zurechnungszeit gemäß § 59 SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom
  55. Juni 2014 64 Monate. Danach beginnt die Zurechnungszeit bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung (vgl. § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI aF) und endet mit Vollendung des
  56. Lebensjahres (vgl. § 59 Abs. 2 S. 2 SGB VI aF). Der Leistungsfall wurde vorliegend auf den
  57. Oktober 2013 bestimmt. Die Klägerin vollendete 2019 ihr
  58. Lebensjahr. Die Zurechnungszeit beträgt damit 64 Monate (
  59. November 2013 bis
  60. Februar 2019). Randnummer 25 Anhaltspunkte dafür, dass die Summer der persönlichen Entgeltpunkte unrichtig ermittelt oder berücksichtigt wurden, bestehen nicht und werden auch von der Klägerin nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 26 Auch der Zugangsfaktor wurde von der Beklagten richtig bestimmt und festgesetzt. Die Kürzung des Zugangsfaktors erfolgte nach § 77 Abs. 2 S.1 Nr. 3, S. 2 SGB VI und beträgt für die hier maßgeblichen 36 Kalendermonate insgesamt 0,
  61. Randnummer 27 Der Senat sieht ebenso wie das Sozialgericht keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG bzw. das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK sowie Art 28 UN-BRK soweit die volle Erwerbsminderungsrente der Klägerin der Höhe nach nicht dem Zahlbetrag für das Krankengeld entspricht. Randnummer 28 Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Beamten bei Dienstunfähigkeit zu gewährende Mindestpension rügt, verweist der Senat nach eigener Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom
  62. August 2018, die zum Gegenstand auch der hier getroffenen Entscheidung gemacht werden; § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 29 Auch das in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK normierte Diskriminierungsverbot, das unmittelbar zur Anwendung gelangt und im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entspricht (vgl. BSG, Urteil vom
  63. März 2012 – B 1 KR 10/11 R, juris Rn. 31), stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Randnummer 30 Die Vorschriften zur Rentenhöhe bei Erwerbsminderungsrenten verstoßen nicht gegen das dort geregelte und auch verfassungsrechtlich geschützte (Art 3 Abs. 3 GG) Benachteiligungsverbot behinderter Menschen (vgl. auch BVerfG zum geminderten Zugangsfaktor bei Erwerbsminderungsrenten, Beschluss vom
  64. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08, juris). Die Regelungen knüpften bereits nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Sinne an. Eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung liegt vor, wenn Regelungen und Maßnahmen die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm z.B. Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustünden, verweigert würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  65. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97, juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom
  66. Januar 1999 – 1 BvR 2161/94, juris Rn. 53) oder bei einem Ausschluss von Entfaltungsmöglichkeiten oder Betätigungsmöglichkeiten, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  67. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97, juris Rn. 64 ff.). Randnummer 31 Die Vorschriften zur Ermittlung der individuellen Höhe der Erwerbsminderungsrente stellen keine Diskriminierung der Klägerin wegen ihrer Behinderung (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) dar. Denn die Vorschriften zur Rentenhöhe treffen alle in der Gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten in gleicher Weise und unabhängig vom Vorhandensein einer Behinderung. Es gilt grundsätzlich das Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Rente von der Höhe der beitragspflichtigen Einkommen sowie der Dauer der Beitragszahlungen bzw. der erwarteten Rentenlaufzeit des Einzelnen abhängt. In Bezug auf den für die Rentenhöhe mit maßgeblichen Zugangsfaktor (vgl. § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI) hat das BVerfG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ausdrücklich verneint (BVerfG, Beschluss vom
  68. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08, juris Rn. 54). Randnummer 32 Aus Art. 28 Abs. 1 UN-BRK lassen sich bereits keine konkreten Rechtsansprüche von Behinderten ableiten, die über die im SGB VI geregelten Ansprüche hinausgehen. Nach dieser Vorschrift erkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, einschließlich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen an und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Randnummer 33 Es handelt sich nicht um eine unmittelbar anwendbare Norm, aus der sich ein Anspruch ableiten lässt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Adressaten ("Die Vertragsstaaten..") sowie aus dem Kontext. Die Vorschrift ist erkennbar offen und als Programmsatz für die Gesetzgebung formuliert (vgl. auch LSG Bayern, Urteil vom
  69. September 2015 – L 2 P 22/13 und Urteil vom
  70. April 2018 – L 8 SO 227/15, jeweils juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber dagegen dadurch evident verstoßen hätte, dass die Erwerbsminderungsrente des SGB VI anderen Bemessungsgrundlagen als das Krankengeld unterliegt und etwa im Falle der Klägerin niedriger ausfällt. Behinderten Menschen, deren Erwerbsminderungsrente nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, stehen weitere Sozialleistungen ergänzend zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im ausreichenden Maße zur Verfügung. Randnummer 34 Zudem weißt der Senat drauf hin, dass die sich aus der UN-BRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel (Art. 4 Abs. 2 UN-BRK) stehen und mithin die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten ist. Randnummer 35 Soweit die Klägerin schon jetzt negative Auswirkungen auf ihre Altersrente infolge des gekürzten Zugangsfaktors geltend macht, ist eine entsprechende Beschwer mangels Altersrentenbezugs bereits nicht gegeben, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Randnummer 36 Auch, dass die Klägerin den aus ihrer Rente bemessenden Pflegeversicherungsbeitrag allein zu tragen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidung des BSG vom
  71. November 2006 (B 12 RJ 4/05 R, juris) und macht sich diese zu eigen. Die gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom
  72. Oktober 2008 – 1 BvR 299/09, juris). Randnummer 37 Der von der Klägerin verfolgte Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente ohne Berücksichtigung eines gekürzten Zugangsfaktors sowie unter Berücksichtigung der zum
  73. Januar 2018 und
  74. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeiten. Randnummer 38 Soweit die Klägerin sich gegen den um 0,108 geminderten Zugangsfaktor wendet, entspricht dieser – wie ausgeführt – der gesetzlichen Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 SGB VI. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Vorschrift des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI teilt der Senat nicht. Das BVerfG hat sich in seinem Beschluss vom
  75. Januar 2011 – 1 BvR 3588/08, juris, bereits umfassend – auch mit den von der Klägerin geltend gemachten Argumenten – auseinandergesetzt und die Vorschrift für vereinbar mit dem GG gehalten. Demnach müssen Abschläge, die sich an der Tatsache des Eintritts in den Ruhestand vor Vollendung des Regelalters orientieren, von Verfassungs wegen nicht danach unterschieden werden, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Betroffenen freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Dem Umstand, dass dies auch auf gesundheitlichen Einschränkungen beruht, hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten bei weitem nicht die Höhe der Kürzung bei vorzeitigen Altersrenten erreicht und zudem noch durch die Zurechnungszeiten teilweise kompensiert werden (BVerfG – 1 BvR 3588/08, a.a.O., Rn. 49 m.w.N., 53). An der weiterhin bestehenden Gültigkeit der Entscheidung hat der Senat keine Zweifel. Randnummer 39 Die Rente der Klägerin war auch nicht unter Berücksichtigung einer höheren Zurechnungszeit gemäß der zum
  76. Januar 2018 bzw. zum
  77. Januar 2019 geltenden Vorschriften zu gewähren. Wie ausgeführt hat die Beklagte die Rentenbewilligung in Anwendung des § 300 SGB VI unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung bereits in Kraft getretenen Vorschriften vorgenommen. Randnummer 40 Nach Auffassung des Senats liegt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Bestandsrentnern und Neurentnern, die von der Anhebung der Zurechnungszeit ab dem
  78. Januar 2018 bzw.
  79. Januar 2019 profitieren, vor (so auch LSG NRW, Urteil vom
  80. März 2020 – L 14 R 883/19, juris – anhängig BSG – B 13 R 24/20 R; vgl. auch zur Nichtanwendbarkeit des § 59 Abs. 2 S. 2 SGB VI idF des RV-Leistungsverbesserungs-gesetz vom
  81. Juni 2014 auf Bestandsrentner LSG Bayern, Urteil vom
  82. September 2016 – L 19 R 458/16, juris). Der Gesetzgeber kann grundsätzlich bei der Neuregelung von Lebenssachverhalten Stichtagsregelungen einführen, sofern hierfür nachvollziehbare sachliche Gründe vorliegen (BVerfG, Beschluss vom
  83. Februar 2007 – 1 BvL 10/00, juris Rn. 69 ff., insbesondere Rn. 73). Randnummer 41 Für Neurentner wirkt sich die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre im Regelfall stärker aus als für Bestandsrentner. Die durch die Erhöhung der Zurechnungszeit begründete Rentenerhöhung stellt insoweit auch einen Ausgleich für die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenzen dar. Zudem profitieren Rentnerinnen und Rentner, die bereits eine Rente beziehen vom RV-Leistungs-verbesserungs- und Stabilisierungsgesetz ebenfalls. Mit dem Gesetz wurde eine Haltelinie eingeführt, die sicherstellt, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 mindestens 48 Prozent beträgt (vgl. § 154 Abs. 3 SGB VI). Hinzukommt, dass eine Gefährdung des Systems der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgeschlossen wäre, wenn sämtliche Leistungsverbesserungen nicht nur für Neurentner Anwendung finden würden, sondern alle Bestandrentner mit umfassten. Durch die Einbeziehung der Bestandsrentner wären weitere erhebliche finanzielle Mittel erforderlich (vgl. BT-Drs. 19/5412). Die Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems als solches ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ein übergeordnetes Gut des Gemeinwohls, das eine sachliche Differenzierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG und auch eine Stichtagsregelung für die Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung rechtfertigt. Eine Willkürlichkeit der Stichtagsregelungen durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz oder das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vermag der Senat nicht zu erkennen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Die Revision war im Hinblick auf das vor dem BSG anhängige Verfahren – B 13 R 24/20 R wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001455256

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