Krankenversicherung - zu den Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB 5 Leitsatz Zu den Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 6 SGB V. (Rn.54) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, kein Datum verfügbar, L 5 KR 82/17 nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
- Senat,
- September 2020, L 5 KR 82/17, Urteil nachgehend BSG,
- Februar 2022, B 12 KR 10/21 B, Beschluss Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt vorrangig die Feststellung, dass er als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben pflichtversichert ist und daher nicht er, sondern der zuständige Rehabilitationsträger die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu tragen hat. Randnummer 2 Dem am
- Januar 1955 geborenen Kläger bewilligte die Beigeladene mit Bescheid vom
- Februar 2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Mit Bescheid vom
- April 2006 bewilligte die Beigeladene dem Kläger eine Ausbildung für einen Bachelor- und Masterabschluss an der Universität H... für die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten, mit Bescheid vom
- Juni 2008 wurde die Maßnahme bis zum
- März 2009 verlängert. Durch Bescheid vom
- August 2007 gewährte die Beigeladene Übergangsgeld ab dem
- April
- Nachdem die Beigeladene den Antrag des Klägers vom
- März 2009 auf weitere Förderung zunächst abgelehnt hatte, verpflichtete sich diese in einem gerichtlichen Vergleich (S 18 R 49/09 ER) zur weiteren Zahlung von Übergangsgeld bis zum
- März
- Mit Bescheid vom
- Februar 2010 verlängerte die Beigeladene den Bezugszeitraum für das Übergangsgeld bis zum
- April 2011 und hob gleichzeitig den Bewilligungsbescheid vom
- April 2006 in der Fassung des Bescheides vom
- Juni 2008 auf. Die Beigeladene zahlte ab dem
- April 2011 kein Übergangsgeld mehr an den Kläger aus. Randnummer 3 Mit am
- August 2011 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger gegenüber der Beigeladenen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet insbesondere auf Auszahlung des Übergangsgeldes für
- Das Sozialgericht Itzehoe lehnte den Antrag mit Beschluss vom
- Dezember 2012 (S 9 R 8/11 ER) ab. Der Bescheid der Beigeladenen vom
- Februar 2010, mit dem diese die Gewährung des Übergangsgeldes auf den
- April 2011 begrenzt und gleichzeitig die Bescheide vom
- April 2006 und
- Juni 2008 widerrufen habe, sei bestandskräftig geworden. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Beschluss vom
- Juni 2013 (L 1 R 20/13 B ER) zurück. Der Antragsteller habe schon eine besondere Eilbedürftigkeit als Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller Geldleistungen für einen noch vor seiner Antragstellung beim Sozialgericht in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehre, sei ein Anordnungsgrund schon deshalb zu verneinen, weil eine einstweilige Anordnung wegen eines spezifischen Dringlichkeitselements nur Wirkung für die Zukunft entfalten könne. Der Kläger habe darüber hinaus aber auch keine gegenwärtige aktuelle existentielle Notlage glaubhaft gemacht, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könne. Der Kläger habe auf Nachfrage des Gerichts vom
- Februar 2013 und
- März 2013, wovon er seit 2011 seinen Lebensunterhalt bestreite, nicht reagiert und damit weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er wegen mangelnder Förderung notleidend sei und weder seinen Lebensunterhalt noch das Studium bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Weiterhin dürfte ein Leistungsanspruch nicht gegeben sein. Der Bescheid vom
- Februar 2010 dürfte bestandskräftig geworden sein. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- März 2012 teilte die Beklagte - die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden zusammen als „Beklagte“ bezeichnet - dem Kläger mit, dass sich ab dem
- April 2011 Veränderungen ergeben hätten, die sich auch auf die Versicherung auswirkten. Als Anlage übersandte die Beklagte dem Kläger hierzu einen Fragebogen. Die Beklagte wiederholte dies mit Schreiben vom
- Mai 2012 und
- Mai
- Randnummer 5 Der Kläger teilte daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom
- Juni 2012 mit, dass er weiterhin an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehme. Er übersandte hierfür einen Bescheid der Universität H ….vom
- Mai 2012 auf Befreiung von der Studiengebühr für das Sommersemester
- Randnummer 6 Mit Schreiben vom
- Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, bis zur Entscheidung über den Bezug von Übergangsgeld durch die Beigeladene müsse sich der Kläger bei der Beklagten freiwillig versichern. Um den aktuellen Beitrag ermitteln zu können, werde um Mitteilung der Einnahmen einschließlich entsprechender Nachweise gebeten. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
- Juli 2012 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, einen beigefügten Fragebogen auszufüllen und zusammen mit Einnahmenachweisen wie dem Einkommensteuerbescheid unterschrieben zurückzusenden. Randnummer 8 Gegen das Schreiben vom
- Juni 2012 erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Juli 2012 „Widerspruch“. Die Beklagte müsse sich wegen der Beitragszahlungen an die Beigeladene wenden. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
- August 2012 eine Mitteilung der Beigeladenen über bezogenes Übergangsgeld in der Zeit vom
- April 2006 bis zum
- April
- Die Beklagte wiederholte dies mit Schreiben vom
- Juli
- Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- September 2012 stufte die Beklagte den Kläger für die Zeit ab dem
- April 2011 nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ein und setzte monatliche Beiträge in Höhe von 553,16 Euro zur Krankenversicherung und 81,68 Euro zur Pflegeversicherung fest. Randnummer 10 Mit am
- September 2012 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage ( S 25 KR 214/12 ) und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 25 KR 41/12 ER). Er nehme weiterhin ordnungsgemäß und aktiv an der Maßnahme „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ als Ausbildung für den Beruf gemäß Bescheid vom
- April 2006 ohne Unterbrechung Teil. Er werde auch bis zum Abschluss weiterhin teilnehmen. Es habe bisher keinerlei unentschuldigte Fehlzeiten gegeben. Die Maßnahme werde laut Leistungsbescheid der Beigeladenen vom
- April 2006 an der Universität H …durchgeführt. Das Zielsei noch nicht erreicht worden. Er sei ordnungsgemäß an der Ausbildungsstätte immatrikuliert. Während der Dauer der Maßnahme sei regelmäßig ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VI gegeben. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V seien Leistungsberechtigte an Teilhabeleistungen pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beiträge würden beim Leistungsträger (hier der Beigeladenen) monatlich erhoben. Die Versicherungspflicht sei nicht abhängig von der Art und Weise der Leistungserbringung durch den Leistungsträger. Auch sei das zusätzliche Erfordernis des Bezuges von Übergangsgeld als einer bestimmten Geldleistung entfallen. Randnummer 11 Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom
- September 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2013 zurück. Der Kläger sei ab dem
- April 2011 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten, da kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Folglich seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt zu erstatten. Randnummer 12 Im Verfahren S 25 KR 41/12 ER führte die Kammer am
- Januar 2014 einen Erörterungstermin durch, bei dem im Hinblick auf zu hoch festgesetzte Beiträge und den Vortrag des Klägers im Vergleichswege insbesondere vereinbart wurde, dass die Beklagte bei zunächst ausgesetzter Vollziehung einer wirksamen Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme unter Rücksprache mit der Beigeladenen erneut nachgehen und auf dieser Grundlage nach Anhörung des Klägers eine neue Entscheidung trifft. Randnummer 13 Die Beklagte erließ gleichwohl eine Zahlungsaufforderung vom
- Februar 2014, gegen die sich der Kläger wandte (S 25 SF 37/14 KR). Mit Schreiben vom
- März 2014 nahm die Beklagte die Zahlungsaufforderung vom
- Februar 2014 zurück und hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Beitragserhebung ab dem
- April 2011 an. Randnummer 14 Mit Beitragsbescheid vom
- März 2014 setzte die Beklagte die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem
- April 2011 erneut fest, nunmehr auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbemessungsgrenze und forderte die rückständigen Beiträge nach. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
- April 2014 Widerspruch. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
- April 2014 mahnte die Beklagte offene Beiträge für die Zeit vom
- April 2011 bis zum
- März 2014 in Höhe von insgesamt 5.485,32 Euro an. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Mai 2014, eingegangen bei der Beklagten am
- Mai 2014, Widerspruch. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
- Mai 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser seit dem
- April 2011 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kranken- und pflegeversichert sei. Zur Prüfung eines möglichen Beitragserlasses würde eine schriftliche Erklärung benötigt, dass der Kläger im Zeitraum vom
- April 2011 bis zum
- Mai 2012 keine Leistungen in Anspruch genommen habe und für diesen Zeitraum auch keine Kostenübernahme beantragt würde. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2014 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom
- März 2014 und
- April 2014 zurück. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Juli 2014 Klage (Eingang am
- Juli 2014), die als Klageerweiterung unter dem Verfahren S 25 KR 214/12 geführt wird. Randnummer 18 Mit Bescheid vom
- Juni 2014 mahnte die Beklagte offene Beiträge für die Zeit vom
- April 2011 bis zum
- Mai 2014 in Höhe von insgesamt 5.805,38 Euro bis zum
- Juli 2014 an. Randnummer 19 Mit Bescheid vom
- Juli 2014 mahnte die Beklagte einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 161,10 Euro für Juni 2014 bis zum
- August 2014 an. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am
- August 2014, zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 25 KR 214/14 und durch Beschluss der Kammer vom
- September 2014 zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Randnummer 20 Mit Bescheid vom
- August 2014 mahnte die Beklagte offene Beiträge für Juli 2014 in Höhe von 161,10 Euro bis zum
- September 2014 an. Randnummer 21 Mit Bescheid vom
- November 2014 mahnte die Beklagte für die Zeit vom
- August 2014 bis zum am
- Oktober 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 487,30 Euro bis zum
- Dezember 2014 an. Gegen den Bescheid vom
- November 2014 hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am
- Dezember 2014, zunächst geführt unter dem Aktenzeichen S 43 KR 349/14, später durch Beschluss der
- Kammer vom
- März 2017 zum Verfahren S 25 KR 214/15 verbunden. Randnummer 22 Mit Bescheid vom
- Dezember 2014 mahnte die Beklagte für November 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 161,10 Euro an. Gegen den Bescheid vom
- Dezember 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Januar 2015 Widerspruch und auch Klage, letztere eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am
- Januar 2015, geführt unter dem Aktenzeichen S 33 KR 8/
- Randnummer 23 Durch Beitragsbescheid vom
- Dezember 2014 teilte die Beklagte die ab Januar 2015 geltenden Beiträge/Beitragssätze mit, durch Bescheid vom
- April 2015 informierte die Beklagte über die ab dem
- Mai 2015 geltenden Beiträge. Gegen den Bescheid vom
- Dezember 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Januar 2015 Widerspruch. Randnummer 24 Mit Bescheid vom
- Januar 2015 mahnte die Beklagte für Dezember 2014 einen Gesamtbetrag in Höhe von 165,03 Euro bis zum
- Februar 2015 an. Randnummer 25 Nachdem die Beklagte den Kläger vergeblich mit Schreiben vom
- Januar 2015 und
- Februar 2015 zur Übersendung von Informationen zu seinen Einnahmen aufgefordert hatte, setzte die Beklagte mit Bescheiden vom
- April 2015 und
- April 2015 Beiträge ab dem
- Mai 2015 in Höhe von 717,50 Euro auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest. Gegen den Bescheid vom
- April 2015 hat der Kläger Widerspruch und gleichzeitig Klage erhoben. Die Klage ist am
- Mai 2015 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangen, wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20
(43)KR 172/15 geführt und mit Beschluss der
- Kammer vom
- März 2017 zum Verfahren S 25 KR 214/12 hinzuverbunden. Dem Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom
- Juni 2015 teilweise insofern ab, als dass die Beitragsanpassung erst zum
- Juni 2015 erfolgte. Randnummer 26 Im Bescheid vom
- Juni 2015 wurde der ab dem
- Juni 2015 zu erhebende monatliche Betrag auf insgesamt 717,75 Euro (Krankenversicherungsbeitrag von 577,50 Euro, Zusatzbeitrages von 33,00 Euro sowie Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 107,25 Euro) festgesetzt. Für die Monate April 2011 bis Mai 2015 bestehe inklusive Gebühren und ein Rückstand in Höhe von 8.444,16 Euro. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am
- Juli 2015, zunächst unter dem Aktenzeichen S 25 KR 225/15 geführt und mit Beschluss der Kammer vom
- Dezember 2016 zur gemeinsamen Entscheidung mit dem Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Randnummer 27 Mit Bescheid vom
- Dezember 2015 setzte die Beklagte die Beiträge ab Januar Randnummer 28 2016 neu fest, in Höhe von monatlich 745,81 Euro. Randnummer 29 Mit Bescheid vom
- März 2016 mahnte die Beklagte einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 7.798,52 Euro an. Randnummer 30 Durch Bescheid vom
- April 2016 mahnte die Beklagte für März 2016 einen offenen Betrag in Höhe von 757,81 Euro an. Randnummer 31 Mit Widerspruchsbescheid vom
- April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
- April 2015, geändert durch Bescheid vom
- Juni 2015, zurück. Randnummer 32 Mit Bescheid vom
- Mai 2016 mahnte die Beklagte für April 2016 einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 757,81 Euro an. Randnummer 33 Mit Bescheid vom
- Juni 2016 mahnte die Beklagte für Mai 2016 einen offenen Gesamtbetrag in Höhe von 757,81 Euro an. Randnummer 34 Mit Bescheid vom
- Oktober 2016 mahnte die Beklagte einen offenen Gesamtbetrag für die Zeit vom
- Juni 2016 bis zum
- September 2016 Höhe von 3.069,24 Euro an. Gegen den Bescheid vom
- Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am
- November 2016 und mit Beschluss der
- Kammer vom
- März 2017 zum Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Randnummer 35 Mit Bescheid vom
- November 2016 mahnte die Beklagte einen Gesamtbetrag in Höhe von 757,81 Euro bis zum
- Dezember 2016 an. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht Itzehoe am
- Dezember 2016, zunächst unter dem Aktenzeichen S 25 KR 495/16 geführt und durch Beschluss der Kammer vom
- Februar 2017 zur gemeinsamen Entscheidung zum Verfahren S 25 KR 214/12 verbunden. Randnummer 36 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 37 festzustellen, dass er als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist, Randnummer 38 die unverzügliche Erstellung und sofortige Übersendung einer gültigen Versichertenkarte durch die Beklagte zur Sicherstellung eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes, Randnummer 39 die Aufhebung der angegriffenen Bescheide, Randnummer 40 die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge selbstständig regelmäßig bei der Beigeladenen beizutreiben, Randnummer 41 Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten, Randnummer 42 Auskunft über die tatsächlich erfolgten bisherigen Beitragsleistungen der Beigeladenen seit dem
- April 2006 in Form einer Liste über Wertstellungen und Beträge. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 die Klage abzuweisen. Randnummer 45 Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest. Randnummer 46 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 47 Die Kammer hat die Klagen gegen die Bescheide vom
- Juli 2014 (vormals: S 25 KR 214/14),
- November 2014 (vormals: S 20
(43)KR 349/14),
- Oktober 2016 (vormals: S 20 KR 439/16) und
- November 2016 (vormals: S 25 KR 495/16) erneut abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt. Randnummer 48 Den Beteiligten ist gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid rechtliches Gehör gewährt worden. Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorliegenden Verwaltungsakten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 51 Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid der Beklagten vom
- September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- August 2013, mit dem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab dem
- April 2011 erhoben worden sind. Nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen wurden die nachfolgend erlassenen Beitragsbescheide, die die ursprüngliche Beitragseinstufung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung änderten bzw. ersetzten (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2011 - B 12 KR 22/09 R, Rn. 18, juris). Nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einbezogen wurden die Bescheide der Beklagten, soweit damit der Kläger zur Zahlung ausstehender Beiträge aufgefordert wurde. Randnummer 52 Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
- September 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- August 2013 ist zulässig. Soweit der Kläger nachfolgende - bereits nach § 96 SGG einbezogene - Beitragsbescheide gesondert angegriffen hat, war dies unzulässig. Randnummer 53 Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Beitragserhebung der Beklagten für die Zeit ab dem
- April 2011 ist auf Grundlage des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht zu beanstanden. Randnummer 54 Die Beitragserhebung war insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht der Kläger, sondern die Beigeladene Beiträge zu tragen hatte. Dies wäre nach § 251 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bei einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V der Fall. Vom Vorliegen einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V als Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vermag die Kammer indes nicht auszugehen. Nach dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht. Erforderlich hierfür ist neben der Bewilligung der Maßnahme durch den zuständigen Rehabilitationsträger die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme (vgl. Felix, in: ju- risPK-SGB V, § 5 Rn. 48). Von einer tatsächlichen Teilnahme des Klägers an der Maßnahme konnte sich die Kammer nicht überzeugen. Randnummer 55 Der Kläger wurde im Rahmen verschiedener beim Sozialgericht Itzehoe anhängiger Verfahren zur Übersendung von Nachweisen aufgefordert, die seine tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme belegen, so auch im Verfahren S 25 KR 214/12 . Der Kläger hat durch Übersendung einer Kopie der Studentenausweise für das Sommersemester 2013, das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 lediglich dargelegt, dass er an der Universität H …mit der angestrebten Abschlussprüfung „Master of Arts, Ökonomische und Soziologische Studien“ immatrikuliert ist. Auch liegt ein Bescheid der Universität H …über eine Befreiung von der Studiengebühr für das Sommersemester 2012 einschließlich des Wintersemesters 2012/13 vor. Im Verfahren S 25 KR 49/16 ER wurde zusätzlich eine Semesterbescheinigung für das Wintersemester 2016 vorgelegt. Bisher nicht vorgelegt - weder in den hier anhängigen noch anderen Verfahren - wurden dagegen Unterlagen über erworbene Teilnahmebescheinigungen, Leistungsnachweise bzw. bestandene Zwischenprüfungen etc. Randnummer 56 Ist danach von einer sog. Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auszugehen, so sind Fehler bei der Beitragsbemessung nicht erkennbar. Die Beitragserhebung richtet sich nach § 240 SGB V. Nachdem die Beklagte die Beiträge mangels Vorlage der für die Beitragsbemessung erforderlichen Nachweise mit Bescheid vom
- September 2012 zunächst auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt hatte, bemaß die Beklagte - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom
- Dezember 2013 (B 12 KR 15/11 R) - die Beiträge mit Bescheid vom
- März 2014 nunmehr auf Grundlage der gesetzlichen Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Mit Wirkung vom
- August 2014 erfolgte in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Ergänzung, nach der als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gilt, sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen (angefügt durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a i.V. m. Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV-Finanzstruk- tur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG, vom
- Juli 2014, BGBl. I, 1133). Weil der Kläger weiterhin keine Nachweise vorlegte, war die Einstufung ab dem
- Juni 2015 (Bescheide vom
- April 2015 und
- Juni 2015) auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu beanstanden. Randnummer 57 Sonstige Fehler bei der Beitragsbemessung wurden seitens des Klägers nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 58 Ob der zusätzlich gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Kläger als Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten pflichtversichert ist, aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage zulässig ist, scheint zweifelhaft, mag jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Beiträge selbstständig bei der Beigeladenen beizutreiben, kommt schon deshalb nicht in Betracht. Randnummer 59 Da aufgrund der bestehenden Beitragsrückstände der Leistungsanspruch des Klägers nach § 16 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V ruht, kann der Kläger keine Versichertenkarte verlangen, aufgrund dessen er die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann. Randnummer 60 Dem Kläger wurde zuletzt im Rahmen des Verfahrens S 25 KR 49/16 ER Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten angeboten. Der Kläger hat dies nicht in Anspruch genommen. Randnummer 61 Sofern der Kläger weiterhin Auskunft über die tatsächlich erfolgten bisherigen Beitragsleistungen der Beigeladenen seit dem
- April 2006 in Form einer Liste über Wertstellungen und Beträge begehrt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht ersichtlich. Unstreitig hat die Beigeladene dem Kläger vom
- April 2006 bis zum
- April 2011 Übergangsgeld gezahlt und die Versicherungsbeiträge des Klägers getragen. Randnummer 62 Sofern - nach der erfolgten Abtrennung - eine Zahlungsaufforderung der Beklagten (Bescheid vom
- April 2014) noch Gegenstand dieses Verfahrens ist, bestehen hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und entspricht dem Ausgang in der Sache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001455315