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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 A 104/20 Urteil Straßenreinigungsgebühr

Straßenreinigungsgebühr Tenor Der Bescheid vom 27. Dezember 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtl

§ 11Abs.

1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO. Randnummer 52 Die Beklagte kann auch nicht mit ihrem Argument einer antizipierten Gebührenerhebung durchdringen. Insoweit hält die erkennende Einzelrichterin ebenfalls an der Kammerrechtsprechung fest. Die Kammer hat sich mit diesem Punkt ausführlich auseinandergesetzt, wie oben dargestellt. Eine solche Annahme stünde im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO, der die Entstehung einer Gebührenpflicht gerade nicht auf einen Zeitpunkt vor der Tatbestandsverwirklichung legen will. Randnummer 53 Bei der Straßenreinigung handelt es sich auch nicht um eine Fallkonstellation, in der der Leistungszweck einer Einrichtung durch verschiedene Teilleistungen erreicht wird. Die zu erbringende Leistung ist gerade die Durchführung der Reinigung und nicht – wie die Beklagte meint – ein an der Straße anliegendes oder von dieser erschlossenes Grundstück. Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich nicht um eine „(Teil-)Leistung“, sondern ist vergleichbar mit einem an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossenen Grundstück als Grundvoraussetzung für eine Inanspruchnahme und hat Auswirkungen auf die Gebührenschuldnerschaft. Aber auch dort ist die Inanspruchnahme anerkanntermaßen nicht bereits das Angeschlossensein des Grundstücks, sondern die tatsächliche Abwassereinleitung. Randnummer 54 Soweit die Beklagte anführt, dass dem Umstand eines hypothetischen Falls der (Rück-)Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Eigentümer durch Erstattung überzahlter Beträge gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 Rechnung getragen würde, kann dies aus denselben Gründen wie die oben erwähnte Erstattung bei teilweise unterbliebener Reinigung die rechtlichen Vorgaben nach § 2 Abs.

§ 11Abs.

1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO nicht außer Kraft setzen. Keine Relevanz kann es deshalb auch haben, dass die Straßenreinigungsgebühren zu Beginn des Erhebungszeitraums feststehen. Wie bereits dargestellt, basieren jegliche Benutzungsgebühren auf einer prognostischen (Voraus-)Kalkulation. Auch die Entstehung etwaiger Mehrkosten bei der rechtlich explizit vorgesehenen Vorauszahlungsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 KAG vermag zu keiner anderen Entscheidung, insbesondere zur Nichtbeachtung der verbindlichen Vorgabe in § 2 Abs.

§ 11Abs.

1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO führen oder zu einer ausnahmsweisen antizipierten Gebührenerhebung. Die Mehrkosten mögen allenfalls dazu führen, dass von dieser Möglichkeit der Vorauszahlung kein Gebrauch gemacht wird. Aber selbst für den Fall, dass von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wird, ist anzumerken, dass eine Vorfinanzierung durch die Gemeinde bei einer endgültigen Festsetzung nach Entstehen der Gebührenpflicht mit erfolgter Reinigungsleistung lediglich für ein Jahr (nämlich das erste nach Aufnahme der Reinigung durch die Beklagte) gegeben wäre. Auch ist es der Gemeinde unbenommen, den Erhebungszeitraum nicht auf ein Jahr, sondern auf ein Halbjahr oder Quartal zu verkürzen, in dessen Anschluss die Gebühr entsteht. Dies würde ebenfalls einen etwaigen Vorfinanzierungszeitraum verkürzen. Da die Beklagte sowieso von der Möglichkeit des § 12 KAG Gebrauch macht, also die Geltung der Festsetzungsbescheide auch für folgende Zeitabschnitte, entstünde auch hier kein Mehraufwand. Gegen die von der Kammer angeführten Gründe einer Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer vorverlagerten Gebührenerhebung hat die Beklagte keine stichhaltigen Argumente vorgebracht. Dies kann – zum widerholten Male – nicht mit einem etwaigen Erstattungsanspruch begründet werden, welcher im Übrigen auch zunächst einmal durchgesetzt werden müsste und ihm zudem die Bestandskraft eines Abgabenbescheides als Rechtsgrund für das Behaltendürfen entgegenstünde. Für eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 116 LVwG , die die Beklagte anführt, ist weder eine Regelungslücke erkennbar noch von der Beklagten dargelegt. Vielmehr ergibt sich eine solche bei einer gesetzeskonformen Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO in der Straßenreinigungsgebührensatzung gerade nicht. Im Übrigen hat sich auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gegen eine antizipierte Gebührenerhebung ausgesprochen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom

  1. September 2015 – 4 KN 1/14 –, juris, Rn. 85 ). Randnummer 55 Da nach alledem kein Zweifel bleiben kann, dass die Entstehung der Straßenreinigungsgebühr voraussetzt, dass die entsprechende Reinigung bereits durchgeführt worden ist, bleibt festzuhalten, dass weder § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2017 und 2019 noch § 4 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 eine diesen Grundsätzen entsprechende Regelung enthält. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRGebSa 2017 und 2019 legt das Entstehen der Gebühr auf den Beginn des Kalenderjahres. Dabei wird keinerlei Bezug zu einer tatsächlich durchgeführten Straßenreinigung hergestellt. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 bestimmt, dass die Gebührenpflicht mit dem Ersten des Monats entsteht, in dem die satzungsgemäße Reinigung der Straße aufgenommen wird. Diese Vorschrift stellt zwar einen Bezug zur tatsächlichen Reinigung her, legt den Entstehungszeitpunkt der Gebühren jedoch vor den Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Reinigung und damit auf einen verfrühten Zeitpunkt. Randnummer 56 Nichts anderes resultiert aus der Vorschrift über den Veranlagungszeitraum „Kalenderjahr“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019, wie die Beklagte meint. Denn daraus ergibt sich gerade nicht die von ihr hierzu angeführte doppelte Annahme, dass eine für ein Kalenderjahr festgesetzte Gebühr erst mit Ablauf des Jahres entstehe und die Angabe des Entstehungszeitpunktes deshalb bloße Förmelei sei. Dieser Annahme steht bereits der ausdrückliche Wortlaut der Satzungsvorschriften § 2 Abs. 1 Satz 2 2017 und 2019 und § 4 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 entgegen, der auf den Beginn des Zeitraums abstellt. Die Vorschrift § 5 Abs. 1 Satz 1 StrRGebSa 2014, 2017 und 2019 enthält auch gerade nicht den Zusatz – wie es in Gebührensatzungen anderer Kommunen der Fall ist –, dass die Festsetzung erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgt. Dies ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, denn dort heißt es: „Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.“ Dies entspricht auch der tatsächlichen Praxis der Beklagten, wie der angefochtene Festsetzungsbescheid bestätigt. Denn die Beklagte hat zwar rückwirkend eine Festsetzung für die Jahre 205 bis 2019 vorgenommen; für das Kalenderjahr 2020 hat sie tatsächlich keine Festsetzung erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Jahre 2021 vorgenommen, sondern bereits zum
  2. Dezember 2019, also genau zu Beginn des Erhebungszeitraums, als die Gebühr tatsächlich noch nicht entstanden war. Dass es einer ausdrücklichen Regelung zum Entstehungszeitpunkt bedarf (selbst wenn sie nicht die Begrifflichkeit der „Entstehung“ verwendet), ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG . Randnummer 57 Da eine geltungserhaltende Auslegung der Straßenreinigungsgebührensatzung – wie dargelegt – nicht in Betracht kommt, da die Satzung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG selbst den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe regeln muss, folgt daraus deren Unwirksamkeit, so dass es vorliegend an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung für die Veranlagungsjahre 2015 bis 2020 durch Bescheid vom
  3. Dezember 2019 in der verbösernden Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Mai 2020 fehlt. Randnummer 58 Die erkennende Einzelrichterin schließt sich der Auffassung der Kammer an, dass, wenn die Regelungen einer Satzung, die die gesetzlichen Mindestanforderungen enthalten unwirksam sind, dies zur Unwirksamkeit der Satzung führt (vgl. Urteil vom
  5. Februar 2019 – 4 A 10/17 – und vom
  6. August 2019 – 4 A 595/17 –, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.; vgl. auch Arndt, in Habermann, Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2, Rn. 51 m. w. N.). Die Argumente der Beklagten dagegen vermögen auch insoweit nicht zu überzeugen. Es kann bei der Rechtsfolge keinen Unterschied machen, um welche fehlende Mindestangabe i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG es sich handelt. Soweit die Beklagte eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zitiert (Urteil vom
  7. September 2015 – 4 KN 1/14 –, juris), befasst sich dieses gerade nicht mit einer fehlenden Mindestangabe, da sowohl die Entstehung der Gebühr als auch die Fälligkeit – durch Benennung als Jahresgebühr wesensimmanent der
  8. Dezember eines jeden Jahres – geregelt waren, sondern mit dem Verstoß einer einzelnen anderen Regelung (halbjährliche Teilfälligkeit) wegen Widerspruchs zu der Jahresfälligkeitsregelung. Dementsprechend wurde vom Senat auch nur diese Regelung als nichtig angesehen, da eine Teilfälligkeit nicht vor Entstehung der Abgabe gegeben sein kann. Ohne die Teilfälligkeit verblieb es aber bei der Jahresfälligkeit und damit der „Lebensfähigkeit“ des übrigen Teils (vgl. OVG Schleswig, a. a. O. Rn. 87). Randnummer 59 Bei einer gesetzlich vorgegebenen Mindestangabe, wie die Entstehung der Abgabe, handelt es sich auch nicht lediglich – wie die Beklagte meint – um eine bloße Förmlichkeit. Vielmehr bezwecken diese gerade im Sinne einer Normenklarheit, dass der Adressat aus der Satzung heraus erkennen kann, wann was wofür und von wem (ihm) in welcher Höhe von der Behörde verlangt, mithin ihm gegenüber verbindlich festgesetzt werden kann. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, welches erfordert, dass Satzungsregelungen, auf deren Grundlage durch die Erhebung von Abgaben in die Rechte von Bürgern eingegriffen werden soll, eine gewisse Regelungsdichte aufweisen (vgl. Arndt, in: Habermann u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, KAG SH, § 2, Rn. 50). Dieser Mindeststandart an Regelungsdichte soll verhindern, dass der Verwaltung im Bereich grundrechtsrelevanter Maßnahmen allzu große Spielräume verbleiben, die das Verwaltungshandeln unvorhersehbar machen (vgl. Arndt, a. a. O.). Randnummer 60 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001455729

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