Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil; Entziehung der Auskunftsverpflichtung zur Gesundheitssorge Orientierungssatz
(2019)BGB § 1686, Rn. 14). Die Übersendung von schriftlichen Nachweisen ist grundsätzlich nicht erforderlich; insbesondere besteht kein Anspruch auf Überlassung von Nachweisen regelmäßiger Untersuchungen oder sonstiger ärztlicher Unterlagen (BGH 14.12.2016 - XII ZB 345/16, juris Rn 31, FamRZ 2017, 378; OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 779; BeckOK-BGB/Veit [1.5.2018] Rn 6.1). Randnummer 42 Soweit die Kindesmutter mit der Beschwerde des Weiteren Bedenken hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge betreffend Behörden- und Schulangelegenheiten sowie der Vermögenssorge durch den Kindesvater geltend macht, sind ebenfalls keine Umstände ersichtlich oder schlüssig dargetan, die zu einer Kindeswohlgefährdung im Sinne einer erheblichen Schädigung führen könnte. Randnummer 43 Daher ist die Beschwerde vollen Umfangs zurückzuweisen. Randnummer 44
- Die beabsichtigte Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Randnummer 45 Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Randnummer 46 Regelmäßig hat wegen des intendierten Ermessens in § 84 FamFG der Beschwerdeführer die Gerichts- und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Bartels in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG,
- Aufl. 2018, § 84 FamFG, Rn. 11). Randnummer 47 Nur in atypischen Fällen ist dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen (BT-Drs. 16/6308, 216; Musielak/Borth/Borth/Grandel Rn. 2; BeckOK FamFG/Weber,
- Ed. 1.10.2020, FamFG § 84 Rn. 1). Ein solcher atypischer Fall liegt hier nicht vor. Randnummer 48
- Der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Randnummer 49 Es besteht auch keine Veranlassung den erstinstanzlich bestellten Verfahrensbeistand zu entlassen und einen neuen zu bestellen. Randnummer 50 Ob das Beschwerdegericht weitere erstinstanzlich vorgeschriebene zwingende Verfahrenshandlungen vornimmt, die in erster Instanz beanstandungsfrei durchgeführt worden sind, hängt zunächst davon ab, ob weitere wiederholende Ermittlungsbemühungen des Beschwerdegerichts einen Erkenntnisgewinn erwarten lassen. Dafür bedarf es einer Prognose auf der Grundlage des Ergebnisses des erstinstanzlich beanstandungsfrei durchgeführten Verfahrens unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren und der gebotenen eigenen amtswegigen Sachverhaltsermittlung (MüKoFamFG/A. Fischer,
- Aufl. 2018, FamFG § 68 Rn. 49). Randnummer 51 Das Gericht hat gemäß § 158 Abs. 1 FamFG dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Entscheidung, welche Person zum Verfahrensbeistand bestellt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. § 158 Abs. 1 FamFG enthält nur die ausdrückliche Formulierung, dass die zu bestellende Person geeignet sein muss, im Verfahren die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Nicht geregelt sind (spezielle) Anforderungen an die Person des Verfahrensbeistands im Sinne beruflicher Qualifikation (Zorn in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG,
- Aufl. 2018, § 158 FamFG, Rn. 13). Randnummer 52 Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht mit der Bestellung der Rechtsanwältin M. nachgekommen. Sie ist als Rechtsanwältin regelmäßig auf dem Gebiet des Familienrechts auch als Verfahrensbeistand tätig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie fachlich nicht hinreichend qualifiziert wäre, als Verfahrensbeistand tätig zu sein, sind weder ersichtlich noch von der Kindesmutter dargetan. Randnummer 53 Eine Aufhebung der Bestellung kommt gemäß § 158 Abs. 5 FamFG dann in Betracht, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Dieses ist hier nicht der Fall. Randnummer 54 Die Bestellung des Verfahrensbeistandes endet daher gemäß § 158 Abs. 6 FamFG mit formeller Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung bzw. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Randnummer 55 Soweit der Antrag der Kindesmutter auf Aufhebung der Bestellung der Rechtsanwältin M. als Verfahrensbeistand und Bestellung eines neuen Verfahrensbeistandes dahingehend auszulegen ist, dass sie diese als voreingenommen ablehnt, ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG mit seiner Bestellung ein unabhängiger Beteiligter i.S. des § 7 FamFG wird und ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet ist. Befangenheitsanträge sind aber nur gegenüber Richtern und Sachverständigen gemäß § 6 FamFG i.V.m. §§ 41 ff, 406 ZPO zulässig. Randnummer 56 Im Übrigen ist eine Aufhebung der Bestellung nur dann geboten, wenn der Verfahrensbeistand durch gewichtiges Fehlverhalten auffällt bzw. eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Kindes unterlässt (Bumiller, FamFG,
- Aufl., § 158 Rdnr. 15). Zwar ergibt sich dieses weder aus dem Gesetz noch enthalten die Gesetzesmaterialien zu den Grundlagen einer „solchen“ Aufhebung etwas, jedoch besteht für das Familiengericht auch nach der Bestellung eines Verfahrensbeistandes weiterhin die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Kind kein Nachteil entsteht. Hieraus ergibt sich damit auch eine eng begrenzte Abberufungskompetenz in Bezug auf einen bereits bestellten Verfahrensbeistand (OLG Braunschweig, Beschluss vom
- August 2018 – 2 UF 57/18 –, Rn. 96, juris m.w.N.). Randnummer 57 Umstände die eine Entlassung des Verfahrensbeistandes rechtfertigten, sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 58 Soweit die Kindesmutter meint, dass der Verfahrensbeistand angesichts des Umstandes, dass er bereits in mehreren Verfahren, die Familie betreffend, eingesetzt war, keinen objektiven Blick auf die familiäre Situation habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr hat der Verfahrensbeistand über seine wiederholte Einsetzung einen unmittelbaren Eindruck von der Entwicklung der Familie gewinnen können. Dieses ist insbesondere für die Prognose, welcher Elternteil in Zukunft besser geeignet sein wird, die elterliche Sorge auszuüben, von Vorteil. Ein Verlust an Objektivität und der professionellen Distanz lässt sich vorliegend nicht erkennen. Randnummer 59 Soweit die Kindesmutter moniert, dass der Verfahrensbeistand ihr Informationen entlockt habe, die er sodann gegen sie verwendet habe, verkennt die Kindesmutter, dass es gemäß § 158 Abs. 4 FamFG Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist, allein die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat dabei sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) in seine Stellungnahme einzubeziehen (BT-Drucksache 16/6308, S. 241). Randnummer 60 Zur Feststellung des objektiven Interesses eines Kindes hat er in Sorgerechtsverfahren auch Gespräche mit den streitenden Kindeseltern zu führen, um sich selbst ein Bild zu machen, welcher Elternteil besser geeignet erscheint, künftig ggf. allein die elterliche Sorge für das Kind wahrzunehmen. Im Rahmen dessen hat er Informationen, die er von den Kindeseltern erlangt hat, im Verfahren zugunsten des Kindes zu berücksichtigen. Dieses ist hier geschehen. Randnummer 61 Entsprechendes gilt, soweit die Kindesmutter beanstandet, dass der Verfahrensbeistand die Videoaufnahmen von den Auseinandersetzungen der Kindesmutter mit J., die sie ihr überlassen habe, an die Sachverständige weitergegeben hat. Dass die Kindesmutter nicht reflektiert, dass der Inhalt der Aufnahmen Rückschlüsse auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zulässt, ist dem Verfahrensbeistand nicht anzulasten. Da die Überlassung der Aufnahmen im Rahmen der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes in diesem Verfahren erfolgte, durfte der Verfahrensbeistand davon ausgehen, dass die Kindesmutter sich mit einer Verwertung der Aufnahmen im Verfahren einverstanden erklärte. Dass die Sachverständige wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten andere Schlüsse aus dem Inhalt der Videoaufnahmen gezogen hat, als es von der Kindesmutter gewollt war, ändert hieran nichts. III. Randnummer 62 Die beabsichtigte Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001455925