"KWK-Bonus" bei der Bemessungsgrundlage für die Wärme Orientierungssatz
fiktiven Einkaufspreises angesehen (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439; vgl. zum marktüblichen Entgelt als Höchstgrenze bei entgeltlichen Lieferungen auch § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG i.d.F. vom
G der Wärmeabgabe zuzuordnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 31.05.2017 XI R 2/14). (Rn.28) 4. Revision eingelegt (Az.
BFH: XI R 38/20). Verfahrensgang nachgehend BFH, 9. November 2022, XI R 38/20, Urteil Tenor Die Umsatzsteuerbescheide
Beklagten für 2008 bis 2013 vom
Verfahrens tragen die Klägerin zu 39 % und der Beklagte zu 61 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist - soweit der Klage stattgegeben wurde - wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Wärme an die beiden Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2013 streitig. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom
Gesellschaftsvertrags enthaltenen Regelung. Ab dem Streitjahr 2010 (erstmals im Jahresabschluss auf den 30. September 2010) wurde für die Wärmeabgabe eine Belastung
Kapitalkontos bei A und ab dem Streitjahr 2011 auch bei C vorgenommen. Randnummer 7 Die Gesellschafter der Klägerin verfügten in den Streitjahren über eigene Ölheizungsanlagen, die jedoch nicht betrieben wurden. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre jederzeit mit einem finanziellen Aufwand von 5.000 € bis 6.000 €, in dem die Anschaffung eines neuen Brenners eingeschlossen ist, möglich gewesen. Randnummer 8 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Wärmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe anzusehen sei. Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sei aufgrund
Fehlens eines Marktpreises unter Berücksichtigung
Urteils
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 809) und
Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. September 2014 (BStBl I 2014, 1287) durch Ansatz
fiktiven Einkaufspreises zu ermitteln, da die Gesellschafter der Klägerin die Wärme ohne erheblichen Aufwand auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können. Der fiktive Einkaufspreis sei auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten zu berechnen und belaufe sich in den Streitjahren auf 0,0617 €/kWh
Prüfers an und erließ am 2. September 2015 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2008 bis 2013, in denen er die Wärmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zum Regelsteuersatz in Höhe von 36.432 €
Finanzgerichts (FG)
Landes Sachsen-Anhalt vom
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-). Im Streitfall richte sich das Entgelt nach der Mindestbemessungsgrundlage
5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG), bei der höchstens das marktübliche Entgelt anzusetzen sei. Zur Ermittlung
marktüblichen Entgelts für die Wärmeabgabe an die Gesellschafter seien bei richtlinienkonformer Auslegung dieser Vorschriften nach dem Normalwert
der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auch Wärmelieferungen der Klägerin an Dritte heranzuziehen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Juli 2018 11 K 276/17 (juris). Die Bemessungsgrundlage i.S.
G dürfe zudem nicht die mit fremden Dritten vereinbarten Entgelte übersteigen (BFH-Urteil vom 19. Juni 2011 XI R 8/09, BStBl II 2016, 185; Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439). Im Rahmen der Mindestbemessungsgrundlage sei ein marktübliches Entgelt in Höhe von 0,03 €/kWh anzusetzen, das sich aus den Wärmelieferungen an die E-GmbH und die G-GmbH sowie den Berechnungen von Prof. I zum durchschnittlichen Arbeitspreis für die Wärmelieferung durch die Betreiber von Biogasanlagen ergebe. Von diesem Entgelt sei der bereits umsatzsteuerlich erfasste KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh abzuziehen, der als Entgelt von dritter Seite der Wärmelieferung zuzuordnen sei. Im Ergebnis bleibe damit eine noch zu besteuernde Wärmelieferung gegenüber den Gesellschaftern in Höhe von 0,01 €/kWh übrig. Entgegen der Auffassung
BFH im Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14 (BStBl II 2017, 1024) bestehe eine unmittelbare Verknüpfung
KWK-Bonus mit der Wärmelieferung, da der gesetzliche Anspruch auf die Auszahlung
KWK-Bonus durch den Netzbetreiber erst durch die förderungswürdige Wärmenutzung entstehe. Ein Ansatz der Selbstkosten scheide im Streitfall aus, da dieser subsidiär gegenüber dem Ansatz
fiktiven Einkaufspreises sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2013 vom
von der Biogasanlage erzeugten Stroms dar (BFH-Urteil vom
Ehemanns), müssten die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe herangezogen werden. Da diese in der Regel sehr hoch lägen, sei der (niedrigere) durchschnittliche Preis auf Bundesebene zugrunde gelegt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Randnummer 16 Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2008 bis 2013 sind insoweit rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), als der Beklagte die Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an die Gesellschafter der Klägerin mit einem höheren Betrag als 0,03 €/kWh ermittelt hat (dazu unter 1.). Der Beklagte hat jedoch zu Recht den KWK-Bonus in Höhe von 0,02 €/kWh als Entgelt für die Stromlieferung an den Netzbetreiber behandelt und nicht entsprechend dem Klagebegehren als Entgelt eines Dritten von der Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe abgezogen (dazu unter 2.). Randnummer 17 1. Für die Wärmeabgabe an die Gesellschafter ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG eine Bemessungsgrundlage von 0,03 €/kWh anzusetzen. Randnummer 18 a) Die Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe an die Gesellschafter richtet sich im Streitfall unabhängig davon nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, ob es sich bei der Wärmeabgabe um eine entgeltliche Lieferung i.S. der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG oder um eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.
G handelt. Randnummer 19 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG wird der Umsatz bei unentgeltlichen Wertabgaben i.S.
G bemessen nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt
Umsatzes. Die Umsatzsteuer gehört nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage. § 10 Abs. 4 UStG gilt nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG entsprechend für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.
1 Nr. 1 bis 5
Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, wenn die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG das Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG übersteigt. Randnummer 20 Bei der streitigen Wärmeabgabe an die Gesellschafter der Klägerin handelt es sich, soweit sie entgeltlich erfolgt ist, um eine Lieferung i.S.
G, und im Falle der Unentgeltlichkeit um die Entnahme eines Gegenstands i.S.
G, da die Wärme nach Art. 15 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie körperlichen Gegenständen gleichgestellt ist (BFH-Urteile vom
G primär nach dem Einkaufspreis; die Selbstkosten sind nur subsidiär anzusetzen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 22). Bei einem Gegenstand, der – wie im Streitfall die an die Gesellschafter überlassene Wärme – im eigenen Unternehmen
Steuerpflichtigen hergestellt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für gleichartige Gegenstände, da es mangels Anschaffung durch den Unternehmer keinen Einkaufspreis für diesen konkreten Gegenstand gibt (Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union vom
Unternehmens entspricht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 24 und 28; Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 2 und 3
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-). Randnummer 24 Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem BHKW wird in der Rechtsprechung auf den Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand abgestellt, wenn dieser, wie die von einem Fernwärmeversorger produzierte und angebotene Fernwärme aufgrund eines bereits vorhandenen Anschlusses an das Fernwärmenetz, für den Unternehmer ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie der selbst hergestellte Gegenstand oder wenn bei einem anderen Energieträger, wie Heizöl, Gas oder Elektrizität, die Wärmeerzeugung durch den Unternehmer ohne aufwändige Investitionen möglich wäre (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 39 f.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. September 2019 11 K 195/17, EFG 2020, 227, Rz. 40; ebenso Abschn. 2.5 Abs. 20 und 21 UStAE). Randnummer 25 Nach Auffassung
Senats ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem BHKW nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen, wenn sich hierfür ein Marktpreis feststellen lässt. Der Ansatz dieses Marktpreises berücksichtigt die speziellen Gegebenheiten
Marktes für selbst produzierte Wärme und gibt die Preisverhältnisse am genauesten wieder. Dies führt entsprechend dem Zweck
G dazu, dass der Unternehmer infolge der Wärmeabgabe mit der Umsatzsteuer belastet wird, die anhand der aktuellen Marktsituation auf der konkret abgegebenen Wärme lastet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 24). Der Unternehmer wird durch den Ansatz
Marktpreises für die selbst produzierte Wärme so behandelt, als habe er die Wärme – in gleicher Weise wie fremde Dritte – bei sich selbst eingekauft. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass der Verkaufspreis für die selbst produzierte Wärme aus diesem Grund als Höchstgrenze für den Ansatz
fiktiven Einkaufspreises angesehen wird (Treiber in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 10 Rz. 439; vgl. zum marktüblichen Entgelt als Höchstgrenze bei entgeltlichen Lieferungen auch § 10 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG in der Fassung
Gesetzes zur Anpassung
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
BFH für zulässig erachtet, sofern diese am Markt angeboten wird (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BStBl II 2014, 809 Rz. 33; vgl. auch Rz. 28: kein Ansatz
Einkaufspreises, wenn der hergestellte Gegenstand eine Sonderanfertigung ist, für die kein Marktpreis ermittelt werden kann). Randnummer 26 bb) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall für die an die Gesellschafter überlassene Wärme ein Einkaufspreis i.S.
G in Höhe von 0,03 €/kWh als Bemessungsgrundlage anzusetzen, da die von der Klägerin im BHKW produzierte Wärme in den Streitjahren einen Marktpreis in dieser Höhe hatte. Der Marktpreis von 0,03 €/kWh leitet sich aus der Wärmelieferung an die E-GmbH ab, deren Umfang mit dem Gesamtvolumen der Wärmeabgabe an die Gesellschafter der Klägerin vergleichbar war. Für die Streitjahre 2012/13 ist für die Ermittlung
Marktpreises zudem auf die Wärmelieferung an die G-GmbH abzustellen, die für eine der Wärmeabgabe an die Gesellschafter vergleichbare Menge zum Preis von 0,0275 €/kWh bzw. 0,0294 €/kWh erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass die Wärmelieferung durch eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft vorgenommen wurde, da die gelieferte Wärme ebenfalls aus dem von der Klägerin betriebenen BHKW stammte. Randnummer 27 Im Streitfall kommt es damit für die Bemessungsgrundlage der Wärmeabgabe nicht auf den Marktpreis von Erdgas an,
sen Bezug von Drittanbietern nach dem Vorbringen der Klägerin keine aufwändigen Investitionen voraussetzt. Bei den vom Beklagten angesetzten Heizölpreisen aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Energiedaten handelt es sich gemäß Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 8 UStAE um eine Vereinfachungsregelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten, die gegenüber der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis subsidiär ist. Randnummer 28 2. Der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus stellt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Entgelt von dritter Seite i.S.
G für die Lieferung von Wärme an die Gesellschafter der Klägerin dar. Der Senat schließt sich insoweit der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 31. Mai 2017 XI R 2/14 (BStBl II 2017, 1024) an. Der KWK-Bonus ist nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1
Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien -EEG- vom 21. Juli 2004, BGBl I 2004, 1918) als Entgelt der Lieferung
in der Biogasanlage gewonnenen Stroms zuzuordnen. Nach dem Wortlaut
3 Satz 1 EEG erhöhen sich die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG zu zahlenden Mindestvergütungen für den in Biogasanlagen gewonnenen Strom um 0,02 €/kWh. Aus dem systematischen Zusammenhang beider Vorschriften ergibt sich, dass es sich bei dem KWK-Bonus um ein zusätzliches Entgelt für den in der Biogasanlage gewonnenen Strom handelt. Für die Zuordnung
KWK-Bonus als Entgelt zur Wärmeabgabe an die Gesellschafter fehlt es dagegen an dem hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zur Wärmeabgabe, da der KWK-Bonus durch den Stromnetzbetreiber unabhängig vom Umfang der Wärmeabgabe zu zahlen ist. Randnummer 29
Verfahrens für notwendig zu erklären. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 35 Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage der Bemessungsgrundlage für die Abgabe von Wärme aus dem Betrieb eines BHKW liegt keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001457272
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