der Health-Claims-Verordnung. Der Wirkstoff Kollagen ist nicht in der Liste
September 2018, 25 O 358/17, Magazindienst 2018, 868). (Rn.62) (Rn.67)
Beurteilung der Kommission die dort den einzelnen Nährstoffen und Substanzen zugeschriebenen Aussagen „trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“ „trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei“, „trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei“ einen Gesundheitsbezug aufweisen. (Rn.72) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 11. März 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. Verfahrensgang
gehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Februar 2021, 6 U 11/20 Tenor I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, das Produkt „D s KOLLAGEN B“ mit den wertgebenden Zutaten Kollagen-Peptide, Açai-Extrakt, Beta-Carotin, Vitamine E und C, Biotin, Zink und Kupfer mit den
folgenden Angaben zu bewerben und / oder bewerben zu lassen
4 Wochen um bereits 7 % und
8 Wochen um 20 %“, 6. mit den Abbildungen und / oder dem dazugehörigen Text: „Vor der Anwendung: tiefe Falten (oberes Schaubild).
der Anwendung geringere Faltentiefe und verbessertes Hautbild (unteres Schaubild)“
4 Wochen eine gemeldete Faltentiefe und eine Verbesserung der Hautelastizität zu beobachten“ sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Der Tenor zu I ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung von Werbeaussagen für ein Kosmetikprodukt (beauty claim) und Erstattung von Abmahnkosten geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und die Achtung der Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs sind. Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. Gewerbetreibende, die Kosmetika, Pharmazeutische Produkte, Heilmittel und Lebensmittel anbieten. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen das Gesundheitsprodukte für den täglichen Gebrauch entwickelt, produziert und vermarktet. Zu ihren Produkten zählen pflanzliche Arzneimittel als auch diätetische Lebensmittel / bilanzierte Diäten und Nahrungsergänzungsmittel. Sie vertreibt unter der Marke “D“ Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe. Randnummer 4 Die Beklagte bringt das Produkt „D s KOLLAGEN B“ in den Verkehr. Hierbei handelt es sich um Packungen mit 30 Trinkfläschchen zu je 25 ml Inhalt mit jeweils 2,5 mg Kollagen-Peptiden und den weiteren Zutaten Vitamin A, Zink, Biotin, Kupfer und Açai-Extrakt. Bei Verzehr des Inhalts eines Trinkfläschchens pro Tag können dem Körper neben den 2,5 mg Kollagen-Peptiden maximal 0,96 mg Beta-Carotin, 3,0 mg Vitamin E, 150 µg Biotin, 80 mg Vitamin C, 5,0 mg Zink, 150 µg Kupfer und 100 mg Açaibeeren-Extrakt zugeführt werden. Wegen der Einzelheiten zur Produktinformation wird auf die Packungsbeilage (Anlage K 3 Blatt 53 ff, 64ff der Akte) verwiesen. Randnummer 5 Bei den im Produkt enthaltenen Kollagenpeptiden handelt es sich um ein Produkt der G AG, das unter dem Namen „V“ vertrieben wird. Die von der Beklagten verwendeten Kollagen-Peptide sind tierischen Ursprungs und werden ausschließlich aus Rind gewonnen. Das Produkt V war Gegenstand zweier von der Herstellerin G AG beauftragter Studien von Prof. Dr. P, E., et al, die in der Zeitschrift Skin Pharmacol and Physiol veröffentlicht worden sind. Der erste Beitrag (Skin Pharmacol and Physiol 2014; 27: 113-119; Anlage B 15) berichtet über die Ergebnisse einer placebo-kontrollierten Doppelblind-Studie aus dem Jahr 2012 von Prof. Dr. P et al. zu den Wirkungen von aus Schweinen gewonnenen Kollagen-Hydrolysaten auf die Hautelastizität, an der 69 Frauen im Alter zwischen 35 und 55 Jahren teilgenommen hatten, wobei über einen Zeitraum von 8 Wochen 23 Frauen täglich jeweils 2.5 g Kollagen-Hydrolysate, 23 Frauen täglich 5,0 g Kollagen-Hydrolysate und jeweils 23 Frauen ein Placebo einnahmen. Der zweite
weis verhält sich zu den Ergebnissen einer wiederum vom P, E et al. im Auftrag der Herstellerin durchgeführten placebo-kontrollierten Doppelblind-Studie zu den Wirkungen von aus Schweinen gewonnenen Kollagen-Hydrolysaten auf altersbedingte Hautfalten aus dem Jahr 2012 (Skin Pharmacol Physiol 2014; 27: 47-55), an der 114 Frauen im Alter zwischen 45 und 65 Jahren teilgenommen hatten. Randnummer 6 Die Beklagte bewarb ihr Produkt auf Ihrer Internetseite www.D.de u.a. mit folgenden Angaben: Randnummer 7
4 Wochen um bereits 7 % und
8 Wochen um 20 %“. Randnummer 14 6. mit den Abbildungen und / oder dem dazugehörigen Text: Randnummer 15 „Vor der Anwendung: tiefe Falten (oberes Schaubild).
der Anwendung geringere Faltentiefe und verbessertes Hautbild (unteres Schaubild)“ Randnummer 16
4 Wochen eine gemindert Faltentiefe und eine Verbesserung der Hautelastizität zu beobachten“ Randnummer 19 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.01.20198 (Anlage K 4, Blatt 70 der Akte) ab. Zur Begründung des Unterlassungsanspruchs machte er geltend, die Werbeaussagen seien irreführend und unzulässig gesundheitsbezogen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 09.01.2018 die Abmahnung als unbegründet zurück (Anlage K5, Blatt 77 der Akte). Randnummer 20 Der Kläger vertritt die Auffassung, der Beklagte habe die beanstandete Werbung zu unterlassen. Randnummer 21 Bei der Werbung mit Wirkungsaussagen zur Hautglättung und Faltenbeseitigung handele es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben
1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO / LGVO / VNGA). Da
1 lit. a) LGVO alle Angaben, die die Bedeutung einer Substanz für Körperfunktionen beschreiben, als gesundheitsbezogene Angaben zu gelten hätten, habe auch die Werbung der Klägerin mit der Angabe, die die in dem Produkt enthaltenen Kollagen-Peptide könnten Vorgänge in den Hautzellen beeinflussen, einen solchen Gesundheitsbezug. Randnummer 22 Dass eine Angabe zur hautglätteten Wirkung einer Substanz einen Gesundheitsbezug habe, ergebe sich daraus, dass von der zuständigen europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für einzelne Substanzen Aussagen zur Wirkung auf die Haut
§ 13 Abs. 3 LGVO aufgenommen worden seien. Das gelte beispielsweise für die Angabe „Biotin unterstützt den Erhalt einer normalen Haut“ und „Kupfer unterstützt die normale Hautpigmentierung“. Indem die Zulassungsbehörde Anträge zu das Hautbild betreffende Angaben auf Aufnahme in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben wegen fehlender wissenschaftlicher
weise abgelehnt habe, habe sie zu erkennen gegeben, dass solchen Aussagen ebenfalls einen Gesundheitsbezug hätten. Das betreffe die Ablehnung der Angaben „probiotisches La1 hilft die Hautgesundheit zu erhalten und hilft die Abwehrkräfte der Haut zu stärken“, „Gamma-Linolensäure hilft die Hautgesundheit zu erhalten und unterstützt den Zustand der Haut“, ferner für das Produkt Wheat germ oil (Weizenkeimöl) die Angabe “verbessert den Hautzustand, seine Elastizität und Festigkeit, unterstützt die natürliche Erneuerung der Hautzellen, normalisiert die Hautfeuchte durch natürliche Feuchtigkeit spenden“ sowie für GLA die Angabe „fördert die Jugend und Elastizität der Haut, trägt zum Erhalt der Hautfeuchtigkeit bei, unterstützt das weibliche Wohlbefinden“. Insbesondere sei für das Kollagen-Hydrolysat-Gemisch namens V, das auch in dem Produkt der Beklagten enthalten sei, die Zulassung der Angaben „Hilfe zum Erhalt der Hautgesundheit und eines jugendlichen Aussehens der Haut“ und „Zum Erhalt einer guten Hautfeuchtigkeit“ zurückgewiesen worden. Randnummer 23 Die gegenteilige Auffassung des Patentsenats des OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.08.2015, I-2 U 11/15), wonach ein Gesundheitsbezug fehle, wenn im Ergebnis nur ein als optisch ansprechendes und als schöner empfundenes glatteres Aussehen der Haut versprochen werde, ohne dass sich an deren eigentlichen Funktionen für den menschlichen Organismus etwas ändere, entspreche nicht der Rechtsauffassung der Mehrheit der mit Wettbewerbssachen befassten Gerichte. Randnummer 24 Für die streitgegenständlichen Angaben liege keine - insoweit unstreitig - Zulassung vor. Randnummer 25 Die Beklagte habe auch keinen wissenschaftlich anerkannten
weis geführt, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffes oder der anderen Substanz, auf die sich seine Angabe beziehe, ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe (Art. 5 Abs. 1a LGVO), dass der Wirkstoff in dem Produkt in einer Menge vorhanden sei, die
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet sei, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1b LGVO), die Wirkstoffe in dem Produkt in einer Form vorliegen, die für den Körper verfügbar seien (Art. 5 Abs. 1c LGVO) und die Menge des Produktes, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden könne, eine signifikante Menge des Wirkstoffs enthalte, die
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnis geeignet sei, die behauptete physiologische Wirkung zu erzielen (Art. 5 Abs. 1d LGVO). Randnummer 26 Darüber hinaus sei die Werbung der Beklagten
1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelverordnung – LMIV) irreführend, weil die Beklagte ihre Werbeaussagen nicht wissenschaftlich belegen könne. Randnummer 27 Die Studien von P et al seien ungeeignet, um die Wirksamkeit des von der Beklagten beworbenen Produkts
zuweisen. Die Studie gelte ausschließlich für das Produkt “V“, das eine bestimmte Formel von bioaktiven Kollagen-Peptiden enthalte und könne nicht auf andere Kollagen-Peptide oder Produkte, die Kollagen–Peptide enthalten, übertragen werden. In der Studie heiße es ausdrücklich, dass die Ergebnisse für das Produkt „V“ aussagekräftig seien. Darüber hinaus seien die unter Bezugnahme auf diese Studie zur Anmeldung gebrachten gesundheitsbezogenen Angaben zu den im Produkt „V“ enthaltenen Kollegen-Peptiden von der EFSA als wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert zurückgewiesen. Randnummer 28 Der Kläger verlangt die Erstattung seiner Aufwendungen für die Abmahnung, die er pauschaliert mit 178,50 € geltend macht. Randnummer 29 Der Kläger hat auf Hinweis des Gerichts zur Fassung des Unterlassungsantrages vorgetragen, dass er die Unterlassung in der konkreten Verletzungshandlung begehre und dazu die Verletzungsformen benannt habe, die die Wettbewerbswidrigkeit begründeten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 11.03.2019 (Blatt 614 der Akte) und vom 10.05.2019 (Blatt 641 der Akte) verwiesen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt aufgrund der am 24.02.2018 zugestellten Klage, Randnummer 31 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel “D s KOLLAGEN B“ zu werben: Randnummer 32
4 Wochen um bereits 7 % und
8 Wochen um 20 %“, Randnummer 39 6. mit den Abbildungen und / oder dem dazugehörigen Text: Randnummer 40 „Vor der Anwendung: tiefe Falten (oberes Schaubild).
der Anwendung geringere Faltentiefe und verbessertes Hautbild (unteres Schaubild)“ Randnummer 41
4 Wochen eine gemeldete Faltentiefe und eine Verbesserung der Hautelastizität zu beobachten“ Randnummer 44 jeweils sofern dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. Randnummer 45 II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Randnummer 46 Die Beklagte beantragt, Randnummer 47 die Klage abzuweisen Randnummer 48 Sie hält den Klageantrag für unbestimmt. Aufgrund der Formulierung des Antrages werde nicht deutlich, ob der Kläger ein kumulatives Verbot aller neun Werbeaussagen begehre - wofür die Verwendung des Wortes „jeweils“ spreche - oder ob er Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung begehre und das Verbot alternativ auf die benannten Verletzungsformen stütze. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 08.04.2019 (Blatt 636 der Akte) verweisen. Randnummer 49 Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Werbung enthalte keine gesundheitsbezogenen Angaben. Aussagen seien nur zum Aussehen der Haut gemacht worden. Randnummer 50 Der Verbraucher könne den einzelnen Aussagen entnehmen, dass es um eine rein kosmetische bzw. ästhetische Anwendung gehe und der Verzehr des Produkts nur das optische Erscheinungsbild der Haut beeinflusse. Die Werbung behaupte dagegen keine über die optische Veränderung der Haut hinausgehende Wirkung auf die Funktion der Haut. Randnummer 51 Auch bei einer Gesamtbetrachtung der Werbung gehe sie nicht über das Erscheinungsbild der Haut betreffende Aussagen hinaus. Die Beschränkung der Wirkungsaussage erkenne der Verbraucher wegen der Produktbezeichnung „KOLLAGEN B“ und aufgrund der Gestaltung der Internetseite, die ihn u.a. durch die Abbildung einer Frau auf das Thema Schönheit lenke. Randnummer 52 Mit den angegriffenen Angaben werde kein sogenannter qualifizierter Funktionszusammenhang zwischen dem in Bezug genommenen Lebensmittel einerseits und den in Art. 13 und Art. 14 LGVO angesprochenen Körperfunktionen andererseits hergestellt. Die streitgegenständlichen Aussagen schilderten lediglich die ernährungsbedingten Auswirkungen des Verzehrs des Produkts auf das äußere Erscheinungsbild, ohne über das allgemeine Wohlbefinden hinaus Aussagen über die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu tätigen Die Aufnahme und Umwandlung der Lebensmittel während des Stoffwechsels im menschlichen Organismus stelle keine Beeinflussung von Körperfunktionen im Sinne von Art. 13 und 14 LGVO dar. Randnummer 53 Die europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vertrete ebenfalls die Auffassung, dass Aussagen zum Aussehen der qualifizierten Funktionszusammenhang fehle. Daher handele es sich bei Aussagen zur „Erhaltung der normalen Struktur, Elastizität und Aussehen der Haut“ oder zur „Erhaltung der normalen Struktur und des normalen Aussehens von Haaren und Nägeln“ nicht um gesundheitsbezogene Angaben. Das gelte sogar für Aussagen, die wie „gesunde Haare, Haut und Nägel“ oder wie „hilft, die Elastizität, Weichheit und Gesundheit der Haut, die Struktur und Funktion der Haut und Schleimhaut zu erhalten“ das Wort „gesund“ oder „Gesundheit“ enthalten. Randnummer 54 Die Werbung sei auch nicht irreführend. Die Studien von P et. al zu dem Produkt „V“ seien ein geeigneter
weis für die Richtigkeit ihrer Aussagen. Die angegriffenen Angaben gölten ausschließlich der Wirkung von in ihrem Produkt „D s KOLLAGEN B“ enthaltenen Kollagen-Peptiden, die auch Gegenstand der Studie von P et. al gewesen seien. An den wissenschaftlichen
weis von kosmetischen Wirkungen eines Stoffes seien deutlich niedrigere Anforderungen zu stellen als an den
weis einer gesundheitsbezogenen Wirkung. Ferner sei nur ein stoffbezogener, nicht auch ein auf das konkrete Produkt bezogener Wirksamkeitsnachweis erforderlich. Entscheidungsgründe A Randnummer 55 Die Klage hat Erfolg I. Randnummer 56 Der Unterlassungsantrag ist begründet. Randnummer 57
3 Nr. 2 UWG berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Randnummer 59 3. Der Unterlassungsanspruch ist aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 3a UWG begründet. Die Werbung ist in der konkreten Form der Anzeige. Wie sie in der Anlage K 3 ersichtlich ist - wettbewerbswidrig. Randnummer 60 a)
UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Randnummer 61
1 HCVO ist grundsätzlich jede gesundheitsbezogene Angabe verboten, es sei denn, sie ist
den in der HCVO vorgesehenen Zulassungsverfahren von der Kommission und der EFSA genehmigt und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen wurden. Randnummer 63
1 lit. a) HCVO in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung) sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das trifft auf das Produkt der Beklagten zu. Der Inhalt der von der Beklagten beworbenen Fläschchen ist dazu bestimmt, von Menschen getrunken zu werden. Randnummer 66
2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Wie der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO vorausgesetzte Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits beschaffen sein muss, ergibt sich aus den Beispielen des Art. 13 Abs. 1 lit.
Beurteilung der Kommission die dort den einzelnen Nährstoffen und Substanzen zugeschriebenen Aussagen „trägt zur Erhaltung normaler Haut bei“ „trägt zu einer normalen Hautpigmentierung bei“, „trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Haut bei“ einen Gesundheitsbezug aufweisen. Randnummer 73 Damit hat der Verordnungsgeber bereits klargestellt, dass Aussagen zum Aussehen der Haut Gesundheitsbezug haben (LG Dortmund, Urteil vom 04.09.2018, 25 O 358/17, Rn. 21, zitiert Beck-online). Das Landgericht Dortmund hat aufgrund einer Gesamtschau die Werbeaussagen Randnummer 74 1. „weniger sichtbare Falten“2. „strafferes Hautbild“ Randnummer 75 3. „die Haut ... wird am ganzen Körper gestrafft“ Randnummer 76 4. „für ein ... jugendliches Aussehen Randnummer 77 5. „F stärkt das Kollagengerüst am ganzen Körper von innen“, Randnummer 78 6. „Die speziellen Kollagen-Peptide sind...besonders wichtig, da sie
haltig von innen die Kollagen-Struktur der Unterhaut (Bindegewebe) stärken“, Randnummer 79
haltig verbessert“, Randnummer 82
haltig positiv zu beeinflussen“, Randnummer 84
haltig am ganzen Körper. Sie gewinnt an Feuchtigkeit und/oder Elastizität, Linien und Falten werden reduziert“, Randnummer 88 als gesundheitsbezogen bewertet, weil nicht nur ein Ersatz fehlender körpereigener Stoffe, sondern gerade die Anregung der körpereigenen Produktion von Kollagen und Hyaluron in den Hautzellen (Werbeaussagen 8, 10, 12, 14, 17 und 18) versprochen werde. Die Werbeaussagen seien aus Sicht des Verbrauchers nur so zu verstehen, dass die altersbedingte verminderte körpereigene Produktion von Kollagen und Hyaluron durch die verwendeten Peptide wieder angeregt werde (LG Dortmund, Urteil vom 04.09.2018, 25 O 3 158/17 Rn. 22, zitiert Beck-online). Damit werde ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt und der spezifischen Funktion der Haut (Herstellung von Kollagen und Hyaluron) hergestellt (LG Dortmund, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 89 Das Oberlandesgericht Bamberg geht von gesundheitsbezogenen Angaben aus, wenn die Angabe suggeriere, dass der beworbene Nährstoff auf die Körperfunktionen unmittelbaren Einfluss nehmen solle. Das sei im Falle einer Werbung für das Produkt „W -Kollagen“ mit den Aussagen "Ernährung der Haut", die Förderung des "Stützgerüstes unserer Haut" und die "Ernährung der Collagenstränge" anzunehmen (OLG Bamberg, Beschluss vom 05.09.2018, 3 U 99/18, Rn. 15, zitiert Juris). Durch das Versprechen des Kollagenaufbaus bezögen sich die Angaben auf die Förderung und Straffung der Haut und des Bindegewebes Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Werbung sei von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben auszugehen, da der beworbene Nährstoff auf die Körperfunktionen unmittelbaren Einfluss nehmen solle. Randnummer 90
Randnummer 91 cc) Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Markverhaltensregel im Sinne von 3a UWG. Randnummer 92
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.