Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Tenor Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass eine ärztliche Begleitung während des gesamten Abschiebevorgangs und die Empfangnahme des Antragstellers am Flughafen des Zielstaates durch einen Arzt, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung entscheiden kann, sichergestellt wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Randnummer 2 Er ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste 2013 nach einem Asylverfahren in Lettland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen im Bundesgebiet gestellten Asylantrag begründete er im Wesentlichen mit der schlechten Lage und den unzureichenden Sozialleistungen für Asylbewerber in Lettland. Unter Verweis auf den in Lettland gewährten internationalen Schutz wurde sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen diese Ablehnung, in dessen Rahmen er von Diskriminierungen und Misshandlungen durch in Lettland lebende Russen berichtete, blieb erfolglos. Ein im Klageverfahren eingereichtes ärztliches Attest genügte dem Gericht nicht, um ein Abschiebungsverbot anzunehmen. Seitdem wird der Antragsteller geduldet. Randnummer 3 Am 17.02.2018 griff die Bundespolizei den Antragssteller auf dem Bahnhof Flensburg in einem dort nach Dänemark abfahrbereiten Zug auf. Zum Reiseziel befragt übergab er zwei Bahnkarten, eine für eine einfache Fahrt von A-Stadt nach Malmö und eine weitere für eine Fahrt von Malmö nach Stockholm. Dabei gab er an, von Schweden aus mit der Fähre nach Lettland, seinem eigentlichen Ziel, reisen zu wollen. Zum Reisezweck äußerte er sich nicht. Mangels Grenzübertrittsdokumenten untersagte die Bundespolizei seine Ausreise. Randnummer 4 Ein erster Abschiebungsversuch am 09.05.2018 schlug fehl, da der Antragsteller nicht angetroffen werden konnte. Im Rahmen einer daraufhin durchgeführten Anrufung der Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein, welche sich im Ergebnis gegen ein Härtefallersuchen aussprach, machte der Antragsteller über das bisherige Vorbringen hinaus geltend, in Lettland sei sein bester Freund getötet und ihm selbst die Nase gebrochen worden. Aufgrund der daraus resultierenden Angst habe er Lettland verlassen. Eine weitere, für den 05.06.2019 angesetzte Abschiebung scheiterte am passiven Widerstand des Antragstellers. Er weigerte sich, das bereitstehende Flugzeug zu betreten. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 16.03.2020 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dazu reichte er eine fachärztliche Stellungnahme des Dr. med. xy, Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie für psychotherapeutische Medizin vom 05.12.2019 ein. Danach befinde sich der Antragsteller seit Juli 2013 regelmäßig in allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und psychosomatischer Behandlung. Es bestünden die folgenden Diagnosen: komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit multiplen Traumata, anhaltende wahnhafte Störung, schwere depressive Episode. Nach zwischenzeitlicher Besserung seines Zustandes hätten der Verlauf des Verfahrens und die drohende Abschiebung nach Lettland ihn schwer zurückgeworfen und eine Paranoia sowie sozialen Rückzug ausgelöst. Eine psychopharmakologische Behandlung zeige bisher keine positiven Effekte. Im Falle der Abschiebung werde sich die zunächst erreichte Stabilisierung verschlechtern. Die vermutlich wahnhafte Störung würde sich bei Retraumatisierung mit der traumatischen Szenerie in Lettland ausweiten und chronifizieren. Eine Behandlung in Lettland, dem Ort der Traumatisierung, an welchem vor seinen Augen ein Freund des Antragstellers getötet worden sei, sei schwer vorstellbar. Aufgrund der bisherigen Fluchtgeschichte sei eine Ausweisung des Antragstellers nach Lettland mit einer hohen Gefährdung seines Lebens und seiner psychischen Gesundheit verbunden. Randnummer 6 Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.11.2020 ab. In Bezug auf die bestehende erhebliche Suizidgefahr bestehe dann kein Abschiebungsverbot, wenn die Ausländerbehörde konkrete Maßnahmen zur Verhinderung eines Selbstmordes treffe. Dazu gehöre insbesondere eine Überwachung vor und während der Abschiebung und eine Übergabe des Ausländers nach der Abschiebung in die Obhut seiner Heimatbehörde. Bei der Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg werde ein Arzt anwesend sein, der die Personen, die medizinscher Behandlung bedürfen, nach Ankunft einem anwesenden Arzt vor Ort übergeben werde. Die medizinische Betreuung sei daher bei der Rückführungsmaßnahme und im Heimatland sichergestellt. Randnummer 7 Eine amtsärztliche Stellungnahme von Frau Dr. x vom 30.01.2020, bei welcher Stellungnahmen des Dr. med. xy vorlagen, kam zu dem Ergebnis, dass eine als Transportfähigkeit verstandene Reisefähigkeit gegeben sei. Durch die begleitenden Maßnahmen könne gewährleistet werden, dass unter dem eigentlichen Transfer auftretende gesundheitliche Auffälligkeiten beherrschbar seien und eine Überleitung der weiter erforderlichen medizinischen Behandlung im Zielland sachgerecht ermöglicht werde. Werde die Reisefähigkeit im weiteren Sinne verstanden, seien erhebliche medizinische Bedenken zu beachten. Im Hinblick auf die vorliegende Erkrankung könne jede eingreifende Veränderung der äußeren Umstände und/oder des sozialen Umfeldes zu einem verstärkten Auftreten der psychiatrischen Krankheitssymptome mit erheblicher Suizidgefahr führen. Im Übrigen obliege die Entscheidung über das Vorliegen einer Reisefähigkeit im weiteren Sinne einer abwägenden verwaltungsrechtlichen Entscheidung. Randnummer 8 Hiergegen legte der Antragsteller am 22.12.2020 Widerspruch sein, zu dessen Begründung er ausführte, dass gerade in Zusammenhang mit einer möglichen Suizidgefahr im Einzelfall ein rechtliches Abschiebungshindernis vorliegen könne, sofern schlüssig und nachvollziehbar glaubhaft gemacht werde, dass die Suiziddrohungen Krankheitswert aufweisen und hinreichend gewichtige und konkrete Anhaltspunkte dargelegt und festgestellt seien, es werde krankheitsbedingt mit Rücksicht auf die angekündigte Abschiebung während derselben zu einem Suizidversuch kommen können. Dann gebiete es die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Schutzpflicht des Staates, von der Abschiebung abzusehen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme ohne Weiteres ergebe, dass eine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation absehbar sei und darüber hinaus erhebliche medizinische Bedenken gegen eine Abschiebung geäußert worden seien. Das Attest des Herrn Dr. xy vom 05.12.2019 sei im Bescheid in keiner Weise berücksichtigt worden, obwohl es dazu ausreichend Anlass gegeben habe. Allein schon deshalb sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Randnummer 9 Mit E-Mail vom 12.02.2021 bat die Antragsgegnerin das Auswärtige Amt um Unterstützung bezüglich der Inempfangnahme des Antragstellers am Zielflughafen durch Vertrauensärzte, Ansprechpartner oder ähnliches. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Eine Reisefähigkeit im engeren Sinne sei fraglos gegeben. Hinsichtlich der Reisefähigkeit im weiteren Sinne sei es einem ausreisepflichten Ausländer grundsätzlich zuzumuten, Anstrengungen zur Ermöglichung der Ausreise zu unternehmen und mit ärztlicher und konsularischer Hilfe eine lückenlose medizinische Betreuung zu gewährleisten. Ein unverschuldetes Ausreisehindernis liege damit nicht vor. Einer krankheitsbedingten Suizidgefahr werde durch ärztliche Hilfe und Flugbegleitung, sowie medizinische Überwachung während der Maßnahme bis zur endgültigen Übergabe an die Behörden des Zielstaates begegnet. Nach der Übergabe stehe dem Antragsteller dann das lettische Gesundheitssystem zur Verfügung. Auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bezüglich seiner Ausreise aus Lettland ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe und erst nach einem gescheiterten Ausreiseversuch über Dänemark und Schweden nach Lettland die angeführten Erlebnisse geschildert habe, spreche dafür, dass die Ausreise möglich und zumutbar und eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu befürchten sei. Unter Berücksichtigung der Begleit- und Schutzmaßnahmen sei eine Reisefähigkeit gegeben. Randnummer 11 Hiergegen erhob der Antragsteller am 11.03.2021 Klage. Randnummer 12 Der Antragsteller hat am 11.03.2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Antragsbegründend macht er geltend, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine Reisefähigkeit angenommen, indem sie unterstelle, eine Abschiebung nach Lettland würde durch ärztliche Hilfe und Flugbegleitung überwacht werden, um der Suizidgefahr zu begegnen. Seine Behandlung in Lettland sei nicht möglich, da er dort massiv getriggert und retraumatisiert werde. Zudem habe er die Erfahrung gemacht, dass ihm in Lettland jegliche ärztliche Hilfe verwehrt werde. Diese Gefahren habe die Antragsgegnerin ignoriert. Der Verfahrensablauf und die permanente Abschiebungsdrohung hätten ihn schwer belastet und eine Paranoia sowie sozialen Rückzug ausgelöst. Daher sei eine Abschiebung nach Lettland mit einer hohen Gefährdung seines Lebens und seiner psychischen Gesundheit verbunden. Dies werde von der Antragsgegnerin trotz gegenteiliger ärztlicher Atteste bzw. amtsärztlicher Stellungnahme ohne Angabe von Gründen bestritten. Randnummer 13 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 14 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, bis zu einer Entscheidung über die vorliegende Klage von Abschiebemaßnahmen abzusehen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Zur Begründung führt sie aus, es sei kein Anordnungsanspruch gegeben, da beachtliche Ausreisehindernisse nicht gegeben seien. Die Ausführungen in der ärztlichen Bescheinigung vom 05.12.2019 seien nicht nachvollziehbar, da sie auf einem von dem Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt beruhen, der seinerseits nicht schlüssig sei. Der Antragsteller habe weder in seinem Asylantrag noch in späteren Aussagen die schweren Traumata erwähnt, sondern sie erstmals im Rahmen der Härtefallkommission sowie nach ersten erfolglosen Abschiebungsversuchen geltend gemacht. Seinen Asylantrag habe er vielmehr mit der in Lettland vorherrschenden wirtschaftlichen Situation und den schlechten Sozialleistungen begründet. Ferner habe er sich am 28.08.2018 gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten dahingehend eingelassen, dass er zum Arzt gehen werde, wenn er keine Aufenthaltserlaubnis erhalte. Aufgrund des Verfahrensverlaufes könne also festgehalten werden, dass die Darstellung des Erlebten sowie die behauptete psychische Erkrankung immer stärkere Formen angenommen habe, nachdem der Antragsteller erkannt habe, dass das bisherige Berichtete nicht ausreichend sei. Daher bestünden erhebliche Zweifel an dem von dem Antragsteller dargestellten Sachverhalt, auf den sich die ärztliche Befundung im Wesentlichen beziehe. Das Gericht habe sich selbst eine Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des dargestellten Sachverhaltes zu verschaffen, auf dem die Beurteilung einer diagnostizierten psychischen Erkrankung basiere. Dabei sei zu beurteilen, ob es dem Antragsteller gelingen könne, die Vermutung aus § 60a Abs. 2c AufenthG mit einer ärztlichen Stellungnahme zu widerlegen, die auf einem unschlüssigen und unglaubhaften Sachverhalt basiere. Der Antragsteller sei reisefähig, sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne. Auch die amtsärztliche Stellungnahme ändere daran nichts, da diese ebenfalls auf den vom Antragsteller behaupteten Symptomen und Ursachen fuße. Zudem werde die Antragsgegnerin bei der Abschiebung sicherstellen, dass der Antragsteller medizinisch begleitet und in Empfang genommen werde. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 19 Zunächst ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Randnummer 20 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Randnummer 21 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 22 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen begründen kein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Randnummer 23 Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d.h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich ( OVG Schleswig, Beschluss vom
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