LG. (Rn.27) 2. Dass die Ausländerbehörde das Kirchenasyl respektiert und währenddessen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzieht, steht der Rechtsmissbräuchlichkeit
Handelns der Zufluchtsuchenden nicht prinzipiell entgegen. (Rn.27) 3. Zwischen den Kirchen und dem BAMF getroffene Vereinbarungen zu Zielen und Modalitäten
offenen Kirchenasyls vermögen für sich genommen die Rechtsmissbräuchlichkeit
Handelns allenfalls so lange auszuschließen, wie sich die Zufluchtsuchenden innerhalb
durch die Vereinbarungen vorgegebenen Rahmens bewegen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig, 8. Januar 2021, S 15 AY 55/20 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde
Antragsgegners wird der Beschluss
Sozialgerichts Schleswig vom
Kirchenasyls zu erreichen sei. Ein Härtefalldossier werde erstellt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
Dossiers zu der Einschätzung, dass keine besonderen individuellen Härten vorgetragen worden seien, die gegen die beabsichtigte Überstellung nach Frankreich sprächen. Die Antragsteller verblieben daraufhin im Kirchenasyl. Randnummer 5 Am
2 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (so genannte Dublin-III-Verordnung) abgelaufen sei und eine Verlängerung dieser Frist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 mangels Flüchtigkeit der Antragsteller nicht in Betracht komme. Randnummer 6 Unter dem
Rechtsmissbrauchs an ein Fehlverhalten anknüpfe und insoweit eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden – habe. Dabei genüge nicht jedes einfache Fehlverhalten; es müsse sich vielmehr unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten um ein besonders grobes, unentschuldbares, als sozialwidrig zu bewertendes Fehlverhalten handeln. Dafür reiche die bloße Ausnutzung einer Rechtsposition nicht aus. Voraussetzung sei ferner, dass zwischen dem Verhalten und der Aufenthaltsdauer eine kausale Verknüpfung bestehe, wobei allerdings eine typisierende Betrachtung anzustellen und kein Kausalzusammenhang im engeren Sinne zu fordern sei. Unter Beachtung dieser Maßstäbe sei das Verhalten der Antragsteller geeignet gewesen, die Aufenthaltsdauer zu verlängern, weil das Kirchenasyl in Deutschland von Verwaltungsbehörden und Bundesregierung respektiert werde. Es fehle allerdings an der Rechtsmissbräuchlichkeit, weil die Abschiebung durch das Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich gemacht werde, wenn es sich – wie hier – um ein „offenes“ Kirchenasyl handele, bei dem der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort
Ausländers zu jeder Zeit bekannt sei. Ein rechtliches Abschiebehindernis sei in dem Kirchenasyl nicht zu sehen. Weder die Kirchen noch andere gesellschaftliche Gruppen hätten die Befugnis, aus eigenem Recht Asyl zu gewähren und die staatliche Ordnung an diese Entscheidung zu binden. Auch ein tatsächliches Abschiebehindernis habe nicht bestanden, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung jederzeit hätte vollziehen können. Dass das Kirchenasyl aus politischen und humanitären Gründen respektiert werde, könne dem Ausländer nicht angelastet werden und rechtfertige nicht den Vorwurf
Rechtsmissbrauchs. Zumindest den Antragstellern zu
Sozialgerichts Schleswig so gesehen. In jüngerer Zeit werde die Rechtsprechung indes zusehends uneinheitlich. Die Gründe, aus denen auf Abschiebemaßnahmen während der Dauer
Kirchenasyls verzichtet werde, seien weder rechtlicher noch im engeren Sinne tatsächlicher Natur. Vielmehr mache es sich die um Kirchenasyl nachsuchende Person zunutze, dass eine Art respektvoller „Beißhemmung“ staatlicher Organisationen gegenüber der Kirche bzw. kirchlichen Einrichtungen und ihren Organen bestehe, deren Ursprung weit in der Vergangenheit zu suchen sei. Auch wenn die gesellschaftliche Bedeutung der Kirche zurückgegangen sei, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Einsatz polizeilicher Kräfte zur Durchsetzung einer Abschiebung in kirchlichen Räumlichkeiten erhebliche Reaktionen der Zivilgesellschaft auslösen würde. Ein ausreisepflichtiger Ausländer könne sich
halb sicher sein, dass ihm während
Kirchenasyls keinerlei Abschiebemaßnahmen drohten, und sei im Kirchenasyl daher sogar noch besser gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen geschützt als im Fall
Untertauchens. Die Antragstellerin zu 1. habe sich eben aus diesen Gründen in das Kirchasyl begeben, um die sechsmonatige Überführungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung auszusitzen. Randnummer 15 Er beantragt, Randnummer 16 den Beschluss
Sozialgerichts Schleswig vom
Flüchtig-Seins nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 640/
Kirchenasyls nicht vollzogen werden würden. Der Antragsgegner deute selbst an, eine entsprechende Praxis auch ändern zu können und je nach Rechtsprechung ggf. auch zu wollen. Randnummer 20 Dem Senat haben die Leistungsakten und die Ausländerakten
Antragsgegners vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen
der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 21 Die Beschwerde hat Erfolg. Randnummer 22 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Angesichts der vorläufigen Verpflichtung
Antragsgegners zur Zahlung
Differenzbetrags zwischen Grund- und Analogleistungen „bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ ohne weitere zeitliche Befristung ist zugunsten
Antragsgegners davon auszugehen, dass der Wert
Beschwerdegegenstands die Grenze von 750,00 EUR auch angesichts der Tatsache überschreitet, dass sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nur noch gegen die Leistungsverpflichtung zugunsten der Antragstellerin zu
Aufenthalts nicht missbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Senat die Inanspruchnahme von Kirchenasyl durch die Antragstellerin zu
Rechtsmissbrauchs wird im AsylbLG selbst nicht definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).Als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet er eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden –. Der Vorschrift
LG und damit dem – die Beeinflussung der Aufenthaltsdauer dienenden – Rechtsmissbrauch liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat (BSG, Urteil vom
Kirchenasyls den infolge
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 12. Juni 2019 bereits eingeleiteten Maßnahmen zu ihrer Überstellung nach Frankreich entzogen und ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Kirchenasyl verblieben mit der Folge, dass die Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung wegen
Ablaufs der entsprechenden sechsmonatigen Überstellungsfrist im Anschluss nicht mehr hat durchgeführt werden können. Sie hat sich damit – weil das Kirchenasyl von staatlichen Stellen respektiert wird – faktisch dem staatlichen Zugriff entzogen. In diesem Zusammenhang ist ein Rechtsmissbrauch nicht
halb zu verneinen, weil die Ausländerbehörde das Kirchenasyl respektiert und währenddessen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vollzogen hat. Denn der freiwillige Verzicht auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus Respekt vor dem Kirchenasyl ist zwar eine Ursache für die Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Für die Beurteilung
Verhaltens der Antragstellerin zu
offenen Kirchenasyls). Dies ist vielmehr in erster Linie eine Frage
Vorsatzes (dazu noch unten). Randnummer 28 Dieser Bewertung steht die höchstrichterliche Rechtsprechung
BSG nicht entgegen. Zwar hat das BSG ausgeführt, dass die bloße Nichtausreise – im dort entschiedenen Fall bei Bestehen einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – trotz bestehender Ausreisepflicht für die Annahme objektiv rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht ausreicht (BSG, a.a.O., Rn. 35). Hier liegt der Fall allerdings insoweit anders, als dass einerseits die Nichtvollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht auf einer behördlichen Entscheidung beruht (vgl. dazu Krauß in: Siefert, AsylbLG,
BSG abhebt (Hessisches LSG, a.a.O, juris Rn. 35). Den vom Hessischen LSG auch für den Fall
Kirchenasyls ausgemachten Wertungswiderspruch vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist nicht per se widersprüchlich, ein Verhalten aus bestimmten sachlichen Gründen einerseits zu tolerieren und es andererseits gleichzeitig in anderem Kontext als rechtsmissbräuchlich vorzuwerfen.Dass der Staat an einer Stelle auf die Durchsetzung seiner Befugnisse verzichtet, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass er an anderer Stelle und in anderem Zusammenhang – hier insbesondere im asylbewerberleistungsrechtlichen Kontext der Gewährung ungekürzter Analogleistungen – auch auf die Durchsetzung verzichten müsste. Randnummer 29 Ob die Tatsache, dass der Staat das Kirchenasyl aus Respekt nicht nur tatenlos hinnimmt, sondern mit den Kirchengemeinden, die mit dem Kirchenasyl das Ziel verfolgen, in Härtefällen eine Abschiebung
Ausländers zu verhindern, auch kooperiert, eine andere Bewertung rechtfertigt und der Qualifizierung
Verhaltens
Ausländers als rechtsmissbräuchlich grundsätzlich entgegenzustehen geeignet ist (dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. April 2020 – L 8 AY 20/19 B ER – juris Rn. 20), kann der Senat im Ergebnis dahinstehen lassen. Zwar wurde im Jahr 2015 als Resultat eines Dialogs zwischen dem BAMF und hochrangigen Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche zu Kirchenasylfällen eine Vereinbarung getroffen, wonach in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung von besonderen humanitären Härten eine zwischen den zentralen Ansprechpartnern beider Seiten gesteuerte, lösungsorientierte Einzelfallprüfung im Rahmen
rechtlich Möglichen stattfinden soll (vgl. Merkblatt Kirchenasyl im Kontext von Dublin-Verfahren, Stand: Januar 2021, online im Internet unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/merkblatt-kirchenasyl.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Vereinbart worden ist dort jedoch ein gestuftes Verfahren zur Prüfung eines Härtefalls, das u.a. die frühzeitige Einreichung eines Härtefalldossiers binnen eines Monats nach Kirchenasylmeldung durch die Kirchengemeinde, die einzelfallbezogene Prüfung eines Härtefalls durch das BAMF und das Verlassen
Kirchenasyls binnen drei Tagen nach Mitteilung eines abschlägigen Ergebnisses der Härtefallprüfung durch die Kirchenasylsuchenden vorsieht. Randnummer 30 Selbst wenn man dieses quasirechtsförmige Verfahren als Indiz gegen die Rechtsmissbräuchlichkeit
Handelns eines sich in das offene Kirchenasyl begebenden Ausländers ansehen wollte, könnte dies nur insoweit gelten, als sich insbesondere die um Kirchenasyl nachsuchende Person an die Modalitäten dieses Verfahrens hält. Vorliegend allerdings war die Kirchengemeinde vom BAMF bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2019 über die abschlägige Bescheidung
Härtefallantrags informiert und darum gebeten worden, bis zum 29. Juli 2019 die Beendigung
Kirchenasyls mitzuteilen (vgl. Bl. 243 der Ausländerakte). Spätestens seit dem
EuGH vom 19. März 2019 – C-163/17 – nichts herzuleiten. Der EuGH hat entschieden, dass „flüchtig“ i.S.
2 Satz 2 der VO (EU) Nr. 604/2013 nur ist, wer die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die Behörde über seine Abwesenheit zu informieren. Damit erscheint zwar klargestellt, dass eine Person, die offenes Kirchenasyl in Anspruch nimmt, nicht als flüchtig i.S. der Dublin-III-Verordnung gelten kann, so dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert. Es ist aber nicht ansatzweise ersichtlich, warum der Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit mit dem Begriff
Flüchtig-Seins in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 gleichgesetzt werden müsste. Vielmehr geht der Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit als allgemein unbestimmter Rechtsbegriff über denjenigen
Flüchtig-Seins hinaus. Rechtsmissbrauch i.S.
LG umfasst Sachverhalte, in denen sich die betreffende Person aufenthaltbeendenden Maßnahmen durch Flucht entzieht, erschöpft sich darin aber nicht. Im Gegenteil war es erkennbar das Ziel der Antragstellerin zu 1., nicht als flüchtig i.S.
2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 zu gelten, um auf diese Weise bereits nach sechs (und nicht erst nach 18) Monaten ihre Überstellung nach Frankreich vereiteln zu können. Ein solches Verhalten stellt sich als erkennbar rechtsmissbräuchlich dar. Randnummer 32 Die Antragstellerin zu 1. hat – wovon auch das Sozialgericht ausgeht – gemessen an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Aufenthaltsdauer durch ihr Verhalten auch kausal beeinflusst. Erforderlich ist kein Kausalzusammenhang im engeren Sinne. Es ist auf eine typisierende, abstrakt-generelle Betrachtungsweise hinsichtlich
Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer
Aufenthalts abzustellen. Dies bedeutet, dass jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das – typisierend – der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer
Aufenthaltes dienen kann, ausreichend ist, um die kausale Verbindung zu bejahen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R – BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2, juris Rn. 43). Daran gemessen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme
Kirchenasyls die Aufenthaltsdauer im Sinne einer Aufenthaltsverlängerung beeinflusst hat, weil der Staat angesichts der Respektierung
Kirchenasyls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen hat, die er anderenfalls – bei fortwährendem Aufenthalt der Antragsteller in der Aufnahmeeinrichtung in N... – ohne spezifische Hindernisse hätte durchführen können, und die er bei typisierenden Betrachtung – darauf deutet nicht zuletzt die in der Vergangenheit bereits einmal vorgenommene Abschiebung hin – auch durchgeführt hätte. Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Abschiebung der Antragsteller nach Frankreich konkret erfolgt wäre, ist unerheblich. Randnummer 33 Die Antragstellerin zu 1. hat – im Sinne
subjektiven Missbrauchselements – nach Auffassung
Senats auch vorsätzlich im Sinne direkten Vorsatzes ersten Grades gehandelt (zum Vorsatzerfordernis vgl. Krauß in: Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 54 f. m.w.N.). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass aus typischem Fehlverhalten regelhaft auf das Vorliegen der dem Missbrauch innewohnenden subjektiven Komponente geschlossen werden kann (Oppermann, in jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG Rn. 109; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf,
2 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (erfolgreich) ein neues verwaltungsgerichtliches Eilverfahren betrieben haben mit dem Ziel, die Überstellung nach Frankreich abzuwenden. Das gesamte Verhalten der Antragstellerin zu 1. war nach verständiger Würdigung der verfügbaren Hinweistatsachen erkennbar darauf ausgerichtet, durch das Kirchenasyl die maßgebliche Sechsmonatsfrist zu überbrücken. Für die von Krauß (in: Siefert, AsylbLG, § 2 Rn. 51) im Hinblick auf die Darstellung
Kirchenasyls in der Öffentlichkeit als staatlich akzeptiertes Recht der Kirchen erwogene Annahme eines Erlaubnistatbestandsirrtums hat es hier nach Lage der Dinge spätestens ab Anfang August 2020 offenkundig am Vorliegen der Voraussetzungen gefehlt. Randnummer 34 Ob das Verhalten der Antragstellerin zu
sozialwidrigen Verhaltens der leistungsberechtigten Person gestellt hat, sind im Übrigen nicht mehr von maßgebender Bedeutung (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 19 AY 38/18 – ZFSH/SGB 2020, 456, juris Rn. 51). Sie sind erkennbar dem Umstand geschuldet gewesen, dass das BSG die Rechtsfolgen
seinerzeit geltenden § 2 Abs. 3 AsylbLG in der Fassung
Ersten Gesetzes zur Änderung
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) für minderjährige Kinder der leistungsberechtigten Person maßgeblich in seine Bewertung mit einbezogen hat. Diese Vorschrift sah indes noch vor, dass minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, „nur dann“ Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhielten, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen erhielt, während § 2 Abs. 3 AsylbLG in der Fassung
Gesetzes zur Änderung
Asylbewerberleistungsgesetzes und
Sozialgerichtsgesetzes vom
minderjährigen Kindes auf Analogleistungen nur noch insoweit negativ zu beeinflussen vermag, als es um Zeiträume geht, in denen zwar der Elternteil, noch nicht aber das (regelmäßig neugeborene) Kind die 18-monatige Wartefrist ausgeschöpft hat. Die Rechtsfolgen für minderjährige Kinder sind damit heute weit weniger streng als noch im Jahr 2008. Den minderjährigen Kindern gegenüber erlaubt die aktuelle Rechtslage eine individuelle Bewertung, wobei eine Zurechnung
Elternhandelns als auch dem Kind vorwerfbar ausscheidet und dem Vorwurf eigenen rechtsmissbräuchlichen Handelns regelmäßig das Fehlen
subjektiven Moments entgegengehalten werden kann. Dies entspricht ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom
Niveaus der Analogleistungen und damit der Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel
SGB XII bewegen. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest auch für eine ergänzende Folgenabwägung kein Bedürfnis. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang
Verfahrens. Randnummer 37 Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001459095
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