Infektionsschutzrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. D
§ 2
Randnummer 10 2.
§ 3
Randnummer 11 3.
§ 4Randnummer 12 4.
alle übrigen
Absatz
- Randnummer 13 Dabei gibt § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV die Impfreihenfolge vor. Die Vorschrift bezweckt, eine nachvollziehbare gerechte Verteilung der derzeit noch knappen Impfstoff-Ressourcen, die es gegenwärtig nicht gestatten, sofort allen impfbereiten Menschen die Schutzimpfung zu gewähren. Hierbei ist zunächst der in § 2 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit Anspruch auf Schutzimpfung "mit höchster Priorität" impfberechtigt. Erst wenn alle hiernach berechtigten Personen, die eine Immunisierung für sich wünschen, die begehrte Impfung angeboten bekommen haben, kann der in § 3 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit der – nächstniedrigeren – Anspruchsberechtigung "mit hoher Priorität" eine Impfung verlangen. Dieser Personengruppe gehört der Antragsteller an. Randnummer 14 Auch für die Verteilung innerhalb einer priorisierte Personengruppe stehen Teilhabeansprüche, d. h. Ansprüche auf eine Leistung, die der Staat gewährt – hier: die Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit einem frei gewählten Impfstoff – unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung nicht mehr als die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verteilen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt – soweit keine Vorgabe durch Rechtsvorschriften erfolgt ist – der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind. Randnummer 15 Der Antragsteller wird für die Anmeldung auf das für alle Anspruchsberechtigten der Personengruppe des § 3 CoronaImpfV angewandte Verfahren verwiesen. Er hat damit die gleichen Chancen auf eine Impfung mit dem von ihm gewünschten Impfstoff wie alle anderen Angehörigen dieser Personengruppe. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist soweit nicht ersichtlich. Der Antragsteller begehrt vielmehr eine Bevorzugung (Ungleichbehandlung) gegenüber anderen Angehörigen dieser Personengruppe, ohne dass er dafür sachliche Gründe anführen kann. Randnummer 16 Lediglich ergänzend sei erwähnt, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der bis zum
- März 2021, 17:00 Uhr, erfolgten Vergabe des Biontech-Wirkstoffs nur an die Personengruppe der über 80-jährigen nicht ersichtlich gewesen ist. Für eine Differenzierung lag wegen der von dem Antragsgegner ausführlich dargelegten hohen Gefährdung dieser Personengruppe und des überragenden öffentlichen Interesses an der Immunisierung dieser Personengruppe ein hinreichender sachlicher Grund vor. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001459376
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