1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (im Folgenden: UAG) festzustellen, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet Randnummer 3 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen Randnummer 4 (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 5 Dies ist hier nicht der Fall. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO rechtfertigen würde. Randnummer 6 Der Antragsteller ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung kein „Betroffener“
1 Satz 1 UAG. Nach dieser Vorschrift sind Betroffene natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsgegenstandes die Untersuchung richtet. Für die Frage, ob eine sach- oder personenbezogene Untersuchung vorliegt, ist in erster Linie der Sinn und Zweck bzw. die Zielrichtung des Untersuchungsgegenstandes maßgeblich. Randnummer 7 Der Antragsgegner untersucht vorliegend auf der Grundlage des Einsetzungsbeschlusses vom
1 Satz 1 UAG würde das verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Antragsgegners, selbständig Sachverhalte durch eine eigene Beweiserhebung aufzuklären, in erheblichem Maße erschweren, sollte jede, nur bloß mittelbar oder reflexhaft betroffene Person als Betroffene
1 Satz 1 UAG anzuerkennen sein. Dass bei einer Sachverhaltsaufklärung auch die mit diesem Sachverhalt befassten Personen von einem Untersuchungsausschuss vernommen werden, liegt in der Natur der Sache, begründet aber nicht ohne Weiteres die Eigenschaft als Betroffene, wenn und solange der Untersuchungsgegenstand nicht auch gegen ihre Person gerichtet ist. Randnummer 10 Der Versuch des Antragstellers, seine Betroffeneneigenschaft unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren des ehemaligen Landespolizeidirektors xxx herzuleiten, geht ebenfalls fehl. Das Verhalten des unzweifelhaft zur Führungsebene gehörenden Landespolizeidirektors xxx soll – anders als das des Antragstellers – explizit untersucht werden. Denn nach dem Untersuchungsauftrag des xxxxx geht es gerade darum, Missständen und Mobbing-Vorwürfen im Bereich der Landespolizei nachzugehen und dabei auch die personelle Führungsebene, in den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Untersuchungsauftrag selbst. Insoweit spricht der Auftrag u.a. von „Mobbinghandlungen zum Nachteil von zwei ehemaligen Ermittlungsbeamten der SoKo ‚Rocker‘ beim xxx durch Vorgesetzte, Bildung eines ‚Netzwerkes‘ im Bereich der Führung der xxx zur Einflussnahme auf Personalentscheidungen sowie Mängel in der Personalführungskultur in der xxxx (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. September 2020 xxx Rn. 24, juris). Randnummer 11 Auch der Einwand des Antragstellers, er sei ebenfalls Mitglied der xxxx gewesen und habe als stellvertretender Abteilungsleiter weitaus mehr Aufgaben ausgeübt, als der Antragsgegner ihm zuschreibe, greift nicht durch. Der Antragsteller ist nach Auffassung des Gerichts in seiner Funktion als Referats- und stellvertretender Abteilungsleiter nicht zu dem Kreis der Vorgesetzten zu zählen, deren Verhalten im Zusammenhang mit Mobbing-Vorwürfen explizit untersucht werden soll. Dass der Antragsteller sich aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen selbst zum Kreis der xxxx zählt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Randnummer 12 Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass die in dem Bericht des Sonderbeauftragten, Minister a.D. xxxxx, angeblich enthaltenen Vorwürfe gegenüber seiner Person – die er im Übrigen nicht hinreichend substantiiert darlegt – seine Betroffeneneigenschaft begründen würden. Maßgeblich für die Zuerkennung der Betroffeneneigenschaft ist allein der Untersuchungsgegenstand, welcher – wie oben aufgezeigt – sich gerade nicht gegen die Person des Antragstellers richtet, sondern vielmehr zum Ziel hat, strukturellen Defiziten in der Landespolizei und ihrer Führung nachzugehen, um gegebenenfalls für die Zukunft Schlussfolgerungen ziehen zu können. Randnummer 13 Soweit der Antragsteller auf die Äußerungen des Ausschussmitglieds xxx im Artikel des xxxx Tageblatts – der dem Gericht nicht vorliegt – hinweist und auf diese Weise seine Eigenschaft als Betroffener herzuleiten versucht, so ist dem entgegenzuhalten, dass für die Frage, ob eine Person „Betroffene“
1 Satz 1 UAG ist, allein der Untersuchungsgegenstand von Bedeutung ist. Bloß nachteilige Auswirkungen auf das Ansehen des Antragstellers sowie eine aus dessen Sicht negative Presseberichterstattung und öffentliche Äußerungen von Ausschussmitgliedern sind nicht geeignet, den Untersuchungsgegenstand dahingehend zu interpretieren, dass sich dieser gegen den Antragsteller richtet. Zudem ist der Antragsteller in seiner gegenwärtigen Eigenschaft als Auskunftsperson nicht schutzlos gestellt ist. Er kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UAG Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 der StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die rechtlichen Interessen des Antragstellers sind durch die ihm zustehenden Rechte bereits hinreichend geschützt. Es besteht kein Bedürfnis, ihn darüber hinaus als Betroffenen anzuerkennen, da der Untersuchungsgegenstand – wie oben ausgeführt – sich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unmittelbar gegen seine Person richtet. Dies schließt die spätere Zuerkennung nicht aus, falls sich die Betroffeneneigenschaft erst im Verlauf der Untersuchung ergeben soll (vgl. § 18 Abs. 7 UAG). Randnummer 14 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001459377
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