Obsah (5)
§ 28f§ 735§ 2§ 160§ 197aZulässigkeit der Schätzung der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers Orientierungssatz 1. Nach § 28f Abs. 2 SGB 4 kann d
§ 28fAbs.
2 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) zu schätzen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen, nämlich der einzelnen Fahrerzettel sowie der Schichtpläne und Funklisten, pro Fahrer ein Durchschnittsentgelt pro Tag errechnet habe, denn es fänden sich für einige der in den vom Kläger zu 2) geführten Schichtplänen aufgeführten Schichten korrespondierende Fahrerzettel mit ausgewiesenen Umsätzen in einem Monat, jedoch seien teilweise zahlreiche weitere Schichten im Schichtplan für den jeweiligen Fahrer aufgeführt, für den es dann keine Fahrerzettel gebe. Die Anzahl der Arbeitstage habe sich im wesentlichen aus den Schichtplänen, nicht aus dem Funklisten ergeben. Wenn in den Funklisten eine weitere Eintragung außerhalb der Schichtpläne vorhanden gewesen sei, sei diese entweder nicht oder nur vereinzelt berücksichtigt worden, wenn zusätzlich ein Fahrerzettel mit Umsatz- und Kilometerangabe existiert habe. Es sei nicht zu beanstanden, für eine Schätzung des Arbeitsentgelts wenigstens die greifbaren und einem Fahrer zuzuordnenden Umsätze als Grundlage zu verwenden, fehle es doch ansonsten an einer belastbaren konkreten Entgelthöhe für den jeweiligen Fahrer. Diese Herangehensweise berücksichtige die von den Klägern geltend gemachte Standzeitregelung ebenso wie den Umstand, dass die Kläger selber und die Ehefrau des Klägers zu 2) durch Fahrten Umsätze erzielt hätten. Denn weder die Standzeiten noch die eigenen Umsätze hätten Auswirkungen auf die von den jeweiligen Fahrern tatsächlich erzielten Umsätze. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu den ermittelten Entgelten die vom Arbeitgeber zu zahlende Lohnsteuer hinzugerechnet habe. Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gelte grundsätzlich das Bruttoprinzip, sodass für die Berechnung der Beiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer deren Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich sei. Es enthalte auch die gesetzlichen Lohnabzugsbeträge, die der Arbeitgeber einzubehalten habe, insbesondere die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer und ihrer Beitragsanteile zur Sozialversicherung. Übernehme der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer diese beiden Beträge, werde also dem Arbeitnehmer ein abzugsfreier Lohn (Nettolohn) ausgezahlt, dann sei auch dieser dem Arbeitnehmer neben dem Lohn zufließende Vorteil beitragspflichtig, wie § 14 Abs. 2 SGB IV klarstelle. Randnummer 28 Im Hinblick auf den Beigeladenen B... seien die Kläger auch nicht von ihrer Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages dadurch frei geworden, dass die Beigeladene zu 3) einen Lohnkostenzuschuss gewährt habe. Die Gewährung dieses Zuschusses habe nicht zur Folge, dass insoweit keine Sozialversicherungsbeiträge von den Klägern zu zahlen gewesen seien, denn die Kläger blieben Arbeitgeber im Sinne des § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und hätten damit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Kläger seien sie hinsichtlich des Beigeladenen Heimann auch nicht von der Tragung der Sozialabgaben befreit gewesen, da dieser als mithelfendes Familienmitglied anzusehen sei. Da der Beigeladene Heimann in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, jeweils die 40 % von den Tageseinnahmen einbehalten zu haben, sei davon auszugehen, dass es sich um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Schließlich habe der Beigeladene Heimann Ruhestandsbezüge in Höhe von ca. 15.000 € zurückgezahlt, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer lediglich familiären Mithilfe spreche. Randnummer 30 Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am
- Oktober 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers zu 2), die am
- November 2016 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Der Kläger zu 2) macht weiter geltend, das Sozialgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Randnummer 31 Auch habe es nicht berücksichtigt, dass hinsichtlich des Beigeladenen B... nachgewiesen worden sei, dass er im Zuge einer Fördermaßnahme vom Arbeitsamt bezahlt worden sei. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 2) auch selbst als Fahrer tätig gewesen seien und dass der Beigeladene G... als Vater des Klägers zu 2) regelmäßig auf sein Entgelt verzichtet habe. Er habe den Status eines mitarbeitenden Familienmitglieds gehabt. Auch hätte in die Beurteilung mit einfließen müssen, dass der Beigeladene G... selbst rund 15.000 € an Betriebsrente habe zurückerstatten müssen, was Folge der Tätigkeit bei ihm, dem Kläger zu 2), gewesen sei. Randnummer 32 Die Hochrechnung der Beklagten habe nur auf wenigen Schichtzetteln eines nicht repräsentativen Zeitraums beruht. Es sei nicht gerechtfertigt, daraus eine Gesamt-hochrechnung vorzunehmen. Die Beklagte habe dadurch, dass sie die Aktenvernichtung zugelassenen habe, Beweise vereitelt. Schon die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO lasse Rückschlüsse darauf zu, dass sich die Vorwürfe im Strafverfahren nicht hätten beweisen lassen. Andernfalls wäre angesichts der im Raum stehenden Schadenshöhe eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu erwarten gewesen. Randnummer 33 Weiter verweist der Kläger zu 2) nochmals auf die Standzeitregelung der P... Taxiunion. Soweit das Sozialgericht seine Entscheidung auch auf Schichtpläne und Funklisten der P... Taxiunion gestützt habe, sei dies zu monieren. Die Zeugin A... habe hierzu angegeben, dass diese Listen nur fragmentarisch und keineswegs sorgfältig geführt worden seien. Die weitere geladene Zeugin Sa... sei nicht zum Termin erschienen. Das Sozialgericht hätte daher nicht entscheiden dürfen, ohne die Vernehmung nachzuholen. Zudem seien noch weitere Mitarbeiter der P... Taxiunion zu vernehmen. Diese Zeugen hätten entsprechende Aussagen im Rahmen der Verhandlung vor dem Sozialgericht Itzehoe zum Aktenzeichen S 27 KR 68/09 gemacht. Die Beiziehung der Akte zu diesem Verfahren werde beantragt. Randnummer 34 Weiterhin habe das Sozialgericht nicht offengelegt, auf welche Fundstelle es seine Annahmen bezüglich der Aussage des ebenfalls bei den Klägern angestellten Fahrers R...... stützt. Die angeblichen Aussagen habe es auch nicht in der Verhandlung eingeführt, sodass er – der Kläger zu 2) – hierzu nicht habe Stellung nehmen können. Das Sozialgericht habe dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Randnummer 35 Soweit das Sozialgericht beispielhaft auf einen Lohn des Beigeladenen B... am
- Dezember 2001 von 295,60 DM abstelle, ließe sich daraus absehen, dass das Sozialgericht von illusorischen Zahlen ausgehe. Rechne man eine Entlohnung des Fahrers von 259,60 DM hoch, ergebe sich ein Schichtumsatz von 649,00 € (gemeint wohl DM). Zuzüglich von pauschal 20 % Sozialabgaben müssten 778,80 DM an Schichtumsatz erzielt worden sein. Bei einem 2-Schichtbetrieb würden sich danach für einen fleißigen selbstfahrender Taxiunternehmer Einkünfte von 39.000 DM pro Monat ergeben. Das sei unrealistisch. Schließlich mache es ihm das System von Zinsen und Säumniszuschlägen fast unmöglich, die geforderte Summe zurückzuzahlen. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom
- Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2005 in der Fassung des Bescheides vom
- Dezember 2007 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2008 aufzuheben. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend, verweist zur Begründung auf den erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus: soweit der Kläger zu 2) geltend mache, dass die Hochrechnung der Fahrerlöhne im Rahmen der Schätzung auf der Grundlage weniger Schichtzeit und nicht repräsentativer Zeiträume erfolgt sei, habe dies gerade daran gelegen, dass die Kläger ihren Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen seien. Auch seien die Zeiträume durchaus repräsentativ, da die einzelnen konkret ermittelten Löhne aus unterschiedlichen Zeiträumen stammten. Die Vernichtung von Unterlagen durch das Hauptzollamt habe nicht die Originalunterlagen betroffen. Diese seien am
- Juli 2008 an den Kläger zurückgegeben worden. Aus der Einstellung des Strafverfahrens könne der Kläger zu 2) nichts für sich herleiten. Gerade bei einer Einstellung nach § 153a StPO sei eine Verurteilung wahrscheinlich. Die Kläger hätten als Auflage Schadenswiedergutmachung leisten müssen. Insofern hätten sie im Strafverfahren einen erheblichen Schaden anerkannt. Anders als in dem vom Kläger zu 2) benannten Parallelverfahren habe sie - die Beklagte - sich im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich auf die Funklisten der P...er Taxiunion gestützt, sondern vielmehr auf die von den Klägern geführten Schichtpläne. Schließlich stelle sich die Frage nach der Aktivlegitimation, da fraglich sei, ob der Kläger zu 2) die Gesellschaft allein vertreten und für diese Berufung einlegen könne. Randnummer 41 Die im Verfahren L 5 KR 149/16 Beigeladene zu 1) und 2) führt aus, dass sich ihrer Auffassung nach die Frage der Aktivlegitimierung nicht stelle. Aus der Berufungsschrift gehe eindeutig hervor, dass sich nur der Kläger zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts wende. Die Berufung erfolge also gerade nicht im Namen der von den Klägern zu 1) und 2) betriebenen GbR, sondern nur für die Person des Klägers zu 2). Im Verhältnis zum Kläger zu 1) sei die erstinstanzliche Entscheidung folglich rechtskräftig geworden. Randnummer 42 Die Beigeladene zu 1) und 2) führt aus, dass sich ihrer Auffassung nach die Frage der Aktivlegitimierung nicht stelle. Aus der Berufungsschrift gehe eindeutig hervor, dass sich nur der Kläger zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts wende. Die Berufung erfolge also gerade nicht im Namen der von den Klägern zu 1) und 2) betriebenen GbR, sondern nur für die Person des Klägers zu 2). Im Verhältnis zum Kläger zu 1) sei die erstinstanzliche Entscheidung folglich rechtskräftig geworden. Randnummer 43 Mit Beschluss vom
- Februar 2017 hat der Senat das ursprünglich lediglich unter dem Aktenzeichen L 5 KR 149/16 geführte Verfahren getrennt. Die Aufteilung erfolgte im Hinblick auf die unterschiedlichen Taxifahrer. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Itzehoe. Diese haben im Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Behandlung und der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Berufung des Klägers zu 2) ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht inner-halb der Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Der Kläger zu 2) ist als Berufungsführer auch aktivlegitimiert. Da die GbR bereits zum
- Juli 2002 aufgelöst wurde, haften der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils als natürliche Personen für die Schulden der GbR, sofern sie nicht aus dem Gesellschaftsvermögen gedeckt werden konnten.
§ 735
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen. Gegenüber dem Kläger zu 1) ist der im Klageverfahren angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bestandskräftig geworden. Der Kläger zu 2) kann den Rechtsstreit dennoch im eigenen Namen allein weiterzuführen, soweit er ihn betrifft. Da er im Außenverhältnis für den Gesamtbetrag haftet, sofern die ausstehenden Beträge vom Kläger zu 1) nicht erlangt werden können, belastet der angegriffene Bescheid ihn auch in voller Summe, obwohl ein echter Fall der Gesamtschuld hier nicht vorliegt. Randnummer 46 Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Itzehoe sowie die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger zu 2) nicht in seinen Rechten verletzten. Randnummer 47 Die Beklagte hat die Sozialversicherungsbeiträge
§ 28fAbs.
2 SGB IV zutreffend festgesetzt.
§ 28fAbs.
1 SGB IV in der hier maßgeblichen ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung (a.F.) hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p SGB IV) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.
§ 2
der im streitigen Zeitraum geltenden Beitragsüberwachungsverordnung beinhalten die vom Arbeitgeber zu führenden Lohnunterlagen neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers unter anderem auch das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung. Gegen diese Dokumentationspflichten haben die Kläger verstoßen, indem sie keine Aufzeichnungen über die konkret erzielten Arbeitsentgelte der Beigeladenen getätigt haben. Randnummer 48
§ 28fAbs.
2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Dies gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Randnummer 49 Das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht ist grundsätzlich vom prüfenden Rentenversicherungsträger zu beweisen. Hat aber der Arbeitgeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten (insb. Aufzeichnungspflichten) verletzt und damit vereitelt, dass die Einzugsstelle den ihr obliegenden Beweis der für die Beitragspflicht erforderlichen Tatsachen führen kann, ist der Beweis als von der Einzugsstelle geführt anzusehen. Der Arbeitgeber, der nicht ordnungsgemäß festgestellt hat, trägt die objektive Beweislast, dass ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der rechtlich zutreffende Beitrag festgestellt werden kann (BSG, Urteil vom
- April 1977, 12 RK 25/76, juris Rn. 14; Sehnert in: Hauck/Noftz, SGB IV K § 28f, Rn. 9). Randnummer 50 Nach diesen Grundsätzen konnte die Beklagte gegenüber den Klägern die Höhe der nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der sichergestellten Unterlagen schätzen. Die Höhe der Beitragspflicht konnte aufgrund der fehlenden Dokumentationen der Kläger nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, dass Beiträge nicht zu zahlen waren. Randnummer 51 Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu den Schätzungsmethoden enthält das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Der Rentenversicherungsträger muss von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen, so dass das Ergebnis der Wirklichkeit möglichst nahekommt. Er ist aber letztlich in der Wahl seiner Mittel frei, selbst wenn das Ergebnis für den Beitragsschuldner nicht das Günstigste ist (vgl. Werner in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl., § 28f SGB IV, Rn. 67). Randnummer 52 Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte ist folgendermaßen vorgegangen: Es wurden die beschlagnahmten Schichtpläne, Fahrerzettel und Funklisten ausgewertet. Diese Auswertung erfolgte seinerzeit durch den Zoll anhand der Originalunterlagen und jeweils personenbezogen für jeden einzelnen Fahrer. Die Beklagte hat nach ihren Angaben diese Auswertungen überprüft und keinen Anlass gefunden, an der Richtigkeit der Aufstellungen zu zweifeln. Anschließend wurden die Originalunterlagen wieder an den Kläger zu 2) herausgegeben. In den Akten der Beklagten finden sich nunmehr nur noch beispielhafte Fahrerzettel. Es wurde aus den Fahrerzetteln ein durchschnittlicher Tageslohn ermittelt (B...: 135,04 DM; B...: 128,58 DM; K...: 144,90 DM; S...: 119,69 DM; G...: 135,31 DM). Zudem wurde für jeden Fahrer die Anzahl der gefahrenen Tage ermittelt anhand der vom Kläger zu 2) geführten Schichtpläne, die zudem abgeglichen wurden mit den Funklisten der P...er Taxiunion. Der durchschnittliche Tageslohn wurde mit der Anzahl der gearbeiteten Tage multipliziert. Von dieser Summe wurden 40 % als Einkommen zugrunde gelegt. Hinzugerechnet wurde die Lohnsteuer nach dem entsprechenden Nettosteuersatz des jeweiligen Zeitraums. Den daraus ermittelten zu zahlenden Sozialabgaben wurden im Rahmen einer Teilabhilfe im Widerspruchsverfahren die tatsächlich abgeführten Sozialabgaben gegengerechnet. Randnummer 53 Hieraus wird deutlich, dass sich die Beklagte sehr konkret an den vorhandenen Belegen über die tatsächlich entrichteten Arbeitsentgelte orientiert hat. Grundlage hierfür waren nicht etwa nur einige wenige Fahrerzettel, deren Inhalte auf den gesamten Zeitraum hochgerechnet wurden, sondern die seinerzeit vom Zoll durchgeführte Auswertung basierte auf allen im Besitz der Kläger befindlichen und beschlagnahmten Fahrerzetteln. Auch die Anzahl der zugrundegelegten Arbeitstage, bzw. Schichten basiert nicht auf einer Hochrechnung, sondern auf einer Auszählung der vom Kläger zu 2) geführten Schichtpläne. Die beschlagnahmten Schichtpläne wiesen dabei nicht nur die ursprüngliche in einer Exceltabelle vorgenommene Planung des Klägers zu 2) aus, sondern auch die auf den Ausdrucken dieser Tabellen von ihm handschriftlich vorgenommenen Änderungen. Insofern ist davon auszugehen, dass die tatsächlich durchgeführten Schichten auch den tagesaktuell geänderten Tabellen entsprachen. Lediglich darüber hinaus wurden die Schichtpläne zusätzlich mit den Funklisten der P...er Taxiunion abgeglichen. Randnummer 54 Der Kläger zu 2) kann gegen dieses Schätzungsergebnis nicht erfolgreich einwenden, dass die Beklagte die Auswertungsergebnisse nunmehr nicht mehr anhand von Originalbelegen im einzelnen belegen könne. Das Hauptzollamt hat dem Kläger zu 2) ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom
- Juni 2008 die Originalbelege wieder ausgehändigt. Damit sind die Auswertungsgrundlagen wieder in die Sphäre des Klägers zu 2) gelangt. Er hat diese Belege jeweils zu den mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz mitgebracht, er ist also nach wie vor im Besitz dieser Originalbelege. Sich vor diesem Hintergrund darauf zu berufen, dass die Beklagte diese Belege nicht mehr vorlegen könne und daher Beweise vereitelt habe, ist zumindest treuwidrig. Es liegt in der Sphäre des Klägers zu 2) durch die Vorlage entsprechender Belege die Schätzungsgrundlagen der Beklagten nicht nur allgemein, sondern ganz konkret anzugreifen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben hat, dass er die Belege nicht auf Vollständigkeit überprüft habe und glaube, dass einige Fahrerzettel fehlten, kann er hieraus keine Rechte für sich ableiten. Randnummer 55 Aus der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO lassen sich für das vorliegende Verfahren keine Rückschlüsse ziehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Strafprozess andere Beweisregeln (in dubio pro reo) gelten als im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem neben der Berechtigung der Beklagten zu einer Schätzung der Schadenshöhe auch Beweislastentscheidungen zulasten des Klägers möglich sind. Im Übrigen kann eine entsprechende Verfahrenseinstellung auch das Ergebnis eines Deals sein, der zum Beispiel berücksichtigt, dass aufgrund eines Geständnisses das parallel geführte sozial- oder abgabenrechtliche Verfahren erleichtert wird. Randnummer 56 Der Senat war auch nicht gehalten, die vor dem Sozialgericht nicht stattgefundene Vernehmung der Zeugin Sa... nachzuholen bzw. weitere Mitarbeiter der P...er Taxiunion zusätzlich als Zeugen zu vernehmen oder durch die Beiziehung der Akte S 27 KR 68/09 den Inhalt der Vernehmung dieser Zeugen in dem Parallelverfahren in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Die Tatsache, die der Kläger zu 2) dadurch belegt wissen möchte, nämlich, dass die Funklisten der P...er Taxiunion fragmentarisch und unsorgfältig geführt worden seien, ist nicht entscheidungsrelevant. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schichtpläne, auf die die Beklagte im Rahmen der Ermittlungen ihrer Schätzungsgrundlagen zurückgegriffen hat, nicht bei der P...er Taxiunion, sondern bei den Klägern selbst geführt wurden. Hinsichtlich der Funklisten hat bereits die Zeugin A... vor dem Sozialgericht angegeben, dass diese nicht vollständig gewesen seien. Dieser Umstand kann als wahr unterstellt werden. Allerdings hat die Beklagte die Funklisten auch nur in sehr geringem Umfang und ergänzend zur Abgleichung der Schichtpläne herangezogen. Soweit bei der P...er Taxiunion in den Funklisten eingetragen wurde, dass sich der entsprechende Fahrer zur Schicht angemeldet hat, handelt es sich um einen zusätzlichen Beleg, dass die im Schichtplan eingetragene Person auch tatsächlich gefahren ist. Lediglich in einem Fall hat die Beklagte bei dem Beigeladenen B... im November 2001 eine Schicht berücksichtigt, die in der Funkliste der P...er Taxiunion, nicht jedoch im Schichtplan der Kläger, aufgeführt war. Für diese Schicht hat jedoch der Beigeladenen B... korrespondierend zur Funkliste auch einen Fahrerzettel ausgefüllt, so dass dieser als der ausschlaggebende Beleg angesehen werden kann. Hinsichtlich der Schichtpläne hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, diese selbst nach Ausdruck der Excel-Tabelle handschriftlich ergänzt und korrigiert zu haben. Insofern dürfte an der Richtigkeit dieser Pläne kein Zweifel bestehen. Allein diese Pläne reichen insofern bereits als Schätzungsgrundlage aus. Randnummer 57 Da die Schätzung fahrerbezogen aufgrund der dokumentierten Arbeitsentgelte und Arbeitstage erfolgte, kommt es auf den Vortrag des Klägers zu den Stehzeiten der Taxen und der Fahrleistung der Kläger selbst und der Ehefrau des Klägers zu 2) nicht an. Randnummer 58 Auch die Hochrechnung der ermittelten Nettolöhne anhand des jeweils geltenden Nettosteuersatzes erfolgte nach der im streitigen Zeitraum geltenden Rechtslage. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen und nach eigener Prüfung für richtig erachteten Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 59 Schließlich hat der Senat keine Veranlassung gesehen, zu der Frage möglicher Umsätze einzelner Taxifahrer ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine entsprechende Beweisführung sieht der Senat schon vom Ansatz her als nicht geeignet an, die Schätzungsgrundlagen der Beklagten zu widerlegen. Die Höhe von Tagesumsätzen von Taxifahrern hängt von so vielen individuellen Faktoren ab, dass nicht zu erwarten ist, dass sich aufgrund eines Sachverständigengutachtens ein durchschnittlicher oder gar maximaler für das vorliegende Verfahren heranzuziehender Tagesumsatz von Taxifahrern ermitteln ließe. Des Weiteren hat der Senat berücksichtigt, dass, wie bereits festgestellt, die Beklagte sich an den von den Klägern selbst ausgefüllten Fahrerzetteln hinsichtlich der konkreten Umsätze orientiert hat. Dass die entsprechenden Dokumentationen auf den Fahrerzetteln nicht für den gesamten Zeitraum vollständig waren, liegt an der mangelnden Dokumentation des Klägers. Der Beklagten blieb insofern keine andere Möglichkeit, als eine Hochrechnung vorzunehmen. Im Übrigen hat aber auch der Beigeladene zu 4) im Rahmen seiner Vernehmung beim Sozialgericht angegeben, Einnahmen in Höhe von 200 DM am Tag erzielt zu haben. Dies deckt sich mit seiner Aussage am
- August 2004 beim Hauptzollamt Itzehoe, wo er im unteren Durchschnitt Umsätze von 350 DM und Löhne von 150 DM je Schicht eingeräumt hatte. Randnummer 60 Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es auf die unstreitige Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für den Beigeladenen B... nicht an, da sich durch die Gewährung des Zuschusses nichts daran ändert, dass die Kläger als Arbeitgeber für die Abführung der auf das gesamte Arbeitsentgelt anfallenden Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich waren. Randnummer 61 Entgegen der Darstellung des Klägers zu 2) hat der Beigeladene G... nicht angegeben, regelmäßig auf sein Arbeitsentgelt verzichtet zu haben. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zunächst angegeben, dass er einen Teil seiner Betriebsrente habe zurückzahlen müssen, da er damals mehr als 420 DM hinzuverdient habe. Er habe die 40 % vom Umsatz immer von den Tageseinnahmen einbehalten. Dies habe er sowohl bei seinem Sohn als auch beim Kläger zu 1) getan. Bei seinem Sohn habe er darauf geachtet, nicht über die 420 DM zu kommen, beim Kläger zu 1) habe er darauf nicht geachtet, er sei bei ihm in der Tagschicht aber auf diese Summe auch nicht gekommen. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er dann dem teilweise widersprechend an, insgesamt im Monat darauf geachtet zu haben, nicht über 420 DM zu kommen. Es habe auch Tage gegeben, an denen man mit 60 DM Gesamtumsatz nach Hause gekommen sei. Die habe er seinem Sohn dann auch so gegeben. Daraus wird nach Auffassung des Senats deutlich, dass er nur in Einzelfällen bei ganz geringem Tagesumsatz zugunsten seines Sohnes auf einer Einbehaltung der 40 % verzichtet hat. Die spätere Angabe, dass er im Monat nicht mehr als 420 DM verdient habe, hält der Senat im Zusammenhang mit den vorherigen Angaben, die das Gegenteil ausgesagt haben, und insbesondere im Hinblick auf die teilweise Rückzahlung der Betriebsrente in Höhe von 15.857,45 €, die sich erst aufgrund eines Hinzuverdienstes von über 420 DM monatlich ergab, für nicht glaubhaft. Wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, war somit auch G... trotz seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Kläger zu 2) als abhängig Beschäftigter im Betrieb der Kläger anzusehen. Auch hier war die Beklagte daher berechtigt, die vom Beigeladenen G... selbst ausgefüllten Fahrerzettel zur Grundlage ihrer Schätzung zu machen. Randnummer 62 Den Ausführungen des Klägers zu 2) zum nicht erreichbaren Tageseinkommen des Beigeladenen B... am
- Dezember 2001 vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Zum einen hat der Klägervertreter nicht berücksichtigt, dass es sich bei den 259,60 DM nicht um einen Mittelwert, sondern um den im betreffenden Monat höchsten Wert gehandelt hat, der sich für eine Hochrechnung schon vom Grundsatz her nicht eignet. Des Weiteren hat er dem errechneten Schichtumsatz pauschal 20 % Sozialversicherungsabgaben hinzugerechnet, die die Kläger aber gerade nicht gezahlt haben und schließlich nimmt er zur Grundlage seiner Hochrechnung einen einzelnen selbstfahrenden Taxiunternehmer, der selbst zweischichtig fahren soll. Aus dieser fernliegenden Berechnung kann der Klägervertreter keine Schlüsse herleiten. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 197a SGG, 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 64 Gründe für die Zulassung der Revision
§ 160Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 65 Der Streitwert war
§ 197aAbs.
1 i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass vor der Abtrennung der Verfahren der Beigeladenen Heimann, B..., S... und K... die Gesamtforderung aus dem angegriffenen Bescheid streitig war. Nach der Verfahrenstrennung war in jedem Verfahren lediglich der auf den entsprechenden Beigeladenen entfallene Teil der nacherhobenen Beiträge gegenständlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001462572