← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 AL 3/20 Urteil Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses bei mehrfacher gerichtlicher Geltendmach

Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses bei mehrfacher gerichtlicher Geltendmachung derselben Rechtsfrage für einen identischen Streitgegenstand Orientierungssatz

  1. Sind zwei durch dieselbe Behörde ergangene Widerspruchsbescheide inhaltsgleich und betreffen beide den gleichen verfolgten Anspruch, so ist die dagegen erhobene Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. (Rn.24)
  2. Der Erlass des weiteren Widerspruchsbescheides zum identischen Streitgegenstand war veranlasst durch das Vorbringen des Klägers, den ersten Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben. In einem solchen Fall besteht für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens kein schützenswerter Bedarf und damit kein Rechtschutzbedürfnis. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck,
  3. Januar 2020, S 36 AL 112/18, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom
  4. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Randnummer 2 Die 1975 geborene Klägerin hat in Georgien Studienabschlüsse als Lehrerin für Deutsch und Englisch sowie als Journalistin erzielt. In diesen Tätigkeitsfeldern hat die Klägerin in Deutschland nicht gearbeitet. Ab 2011 befand sich die Klägerin in Erziehungszeit; ab Dezember 2014 wechselten sich Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsunfähigkeit ab. Am
  5. Juli 2015 war die Klägerin zuletzt kurzzeitig als Helferin in der Lagerwirtschaft erwerbstätig. Am
  6. Mai 2017 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos zum
  7. Juni
  8. Sie gab gesundheitliche Einschränkungen an, ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Erwerbsunfähigkeitsrente sei gestellt. Sie werde sich aber im Falle einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung stellen. Nach den im Verwaltungsverfahren vorliegenden Unterlagen hat die Klägerin zwischen dem
  9. Juli 2015 bis
  10. Juni 2017 Lohnersatzleistungen erhalten. Mit Bescheid vom
  11. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  12. November 2017 bewilligte die Beklagte Alg ab dem
  13. Juni 2017 für 300 Tage bis
  14. April 2018 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 31,49 EUR aufgrund einer fiktiven Einstufung in Qualifikationsstufe
  15. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  16. Januar 2020 ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat nach mündlicher Verhandlung am
  17. November 2020 zurückgewiesen (L 3 AL 4/20). Randnummer 3 Bereits mit Schreiben vom
  18. Mai 2018 wies die Klägerin daraufhin, dass nach ihrer Auffassung das Alg falsch berechnet worden sei, da sie über auch in Deutschland anerkannte Studienabschlüsse verfüge. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung des Bewilligungsbescheids vom
  19. August 2017 in der Fassung vom
  20. November
  21. Mit Bescheid vom
  22. Mai 2018 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, weil die Beklagte bei der Berechnung des Alg von einem korrekten Sachverhalt ausgegangen sei und auch eine zutreffende rechtliche Wertung vorgenommen habe. Die nochmalige Übersendung ihres Schreibens vom
  23. Mai 2018 wertete die Beklagte als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Mai 2018 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keine nennenswerte Berufserfahrung in Deutschland habe. Ihr Lebenslauf sei im Wesentlichen geprägt durch Kindererziehungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit. Eine Vermittlung als Fremdsprachenlehrerin sei daher ausgeschlossen. Auch die Eingliederungsvereinbarung vom
  25. Juli 2017 sehe eine Vermittlung als Pförtnerin vor. Die Klägerin trug vor, den Widerspruchsbescheid vom
  26. Mai 2018 nicht erhalten zu haben und begründete weiter, dass sie als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache vermittlungsfähig sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Juni 2018 aus den inhaltsgleichen Gründen des Widerspruchsbescheids vom
  28. Mai 2018 zurück. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am
  29. Juni 2018 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Randnummer 5 Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen sinngemäß beantragt, Randnummer 6 den Bescheid vom
  30. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  31. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin – unter Abänderung des Bescheids vom
  32. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  33. November 2017 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Randnummer 10 Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
  34. Januar 2020 die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin denselben materiellen Streitgegenstand geltend mache wie in dem Parallelverfahren S 36 AL 203/
  35. Zwar sei zweifelhaft, ob schon eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Jedenfalls bestehe aber kein Rechtsschutzbedürfnis, dieselbe Rechtsfrage für den identischen Zeitraum (Höhe des Alg für den Zeitraum
  36. Junin 2017 bis
  37. April 2018) mehrfach gerichtlich geltend zu machen. Randnummer 11 Gegen den der Klägerin am
  38. Januar 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am
  39. Februar 2020 beim Sozialgericht erhobene Berufung, die das Sozialgericht an des Schleswig- Holsteinische Landessozialgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet hat. Randnummer 12 Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom
  40. Januar 2020 und den Bescheid vom
  41. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  42. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin – unter Abänderung des Bescheids vom
  43. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  44. November 2017 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte hält die Klage nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit für unzulässig, aber für unbegründet. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
  45. Juli 2020 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und dem Vorbringen der Be-teiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte in diesem sowie im Parallelverfahren L 3 AL 4 /20 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid über die Klage entschieden hat und der Senat die Beru-fung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat.Der Senat war auch nicht gehindert, trotz des Fernbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
  46. November 2020 über die Berufung zu entscheiden, weil die Klägerin in der rechtzeitig zugegangenen Ladung auf diese sich aus § 126 SGG ergebende Möglichkeit hingewiesen worden ist. Randnummer 21 Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 SGG) und auch nicht etwa wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes unzulässig. Letzteres gilt im Übrigen auch für die mit der Berufung weiterverfolgte Klage. Der Begriff des Streitgegenstandes deckt sich mit demjenigen des erhobenen Anspruchs (BSG, Urteil vom
  47. Mai 1985 – 1 RA 33/84, juris, Rn. 29 m.w.N.). Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 23 Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid ist daher zurückzuweisen. Randnummer 24 Streitgegenständlich ist im Rahmen des Überprüfungsantrags der Bescheid vom
  48. Mai 2018, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Bewilligungsbescheid vom
  49. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  50. November 2017 zurückzunehmen, in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  51. Juni
  52. Soweit das Sozialgericht hier vom Widerspruchsbescheid vom
  53. Mai 2018 ausgegangen ist dies gleichwohl unschädlich, denn die Widerspruchsbescheide sind inhaltsgleich, sie betreffen beide den gleichen verfolgten Anspruch. Den Widerspruchsbescheid vom
  54. Juni 2018 hatte die Beklagte erlassen, nachdem die Klägerin ihr gegenüber vorgetragen hatte, den Widerspruchsbescheid vom
  55. Mai 2018 nicht erhalten zu haben. Auch hat die Klägerin ausweislich ihrer Klagschrift Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom
  56. Juni 2018 und nicht vom
  57. Mai 2018 erhoben. Randnummer 25 Die Klage ist nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ( s.o.). Allerdings besteht für die Durchführung des Verfahrens kein schützenswerter Bedarf und damit kein in jedem Stadium eines Verfahrens erforderliches Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid vom
  58. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  59. November 2017 noch Gegenstand eines Klagverfahrens war. Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gehen jedoch die allgemeinen Vorschriften über Widerspruchs- und Klagverfahren als speziellere Korrekturnormen vor (vgl. von Wulffen/Schütze SGB X,
  60. Aufl. v. §§ 44-49 Rn. 5). Randnummer 26 Unabhängig davon ist die Berufung aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte zu Recht die Rücknahme des Bescheids vom
  61. August 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  62. November 2017 abgelehnt hat, weil die Berechnung des Alg nicht zu beanstanden ist. Der Senat verweist insofern auf die Ausführungen des Urteils im Parallelverfahren L 3 AL 4/20 vom gleichen Tag. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Sachentscheidung. Randnummer 28 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001462677

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.