gesetz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Orientierungssatz 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
§ 2
Randnummer 8 2.
§ 3
Randnummer 9 3.
§ 4Randnummer 10 4.
alle übrigen
Absatz
- Randnummer 11 Dabei gibt § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV die Impfreihenfolge vor. Die Vorschrift bezweckt eine nachvollziehbare gerechte Verteilung der derzeit immer noch knappen Impfstoff-Ressourcen, die es gegenwärtig nicht gestatten, sofort allen impfbereiten Menschen die Schutzimpfung zu gewähren. Hierbei ist zunächst der in § 2 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit Anspruch auf Schutzimpfung "mit höchster Priorität" impfberechtigt. Erst wenn alle hiernach berechtigten Personen, die eine Immunisierung für sich wünschen, die begehrte Impfung angeboten bekommen haben, kann der in § 3 CoronaImpfV genannte Personenkreis mit der – nächstniedrigeren – Anspruchsberechtigung "mit hoher Priorität" eine Impfung beanspruchen. Dieser Personengruppe gehört die 77-jährige Antragstellerin an. Der Antragsgegner vergibt im Grundsatz auch Termine für Schutzimpfungen mit hoher Priorität nach § 3 CoronaImpfV; jedoch ist es der Antragstellerin bislang nicht gelungen, einen Impftermin zu buchen, weil die Anzahl der nachgefragten Impftermine das dem Antragsgegner zur Verfügung stehende Angebot deutlich überstieg. Randnummer 12 Für die Verteilung innerhalb einer priorisierte Personengruppe stehen Teilhabeansprüche, d. h. Ansprüche auf eine Leistung, die der Staat gewährt – hier: die Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit einem frei gewählten Impfstoff – unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung nicht mehr als die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verteilen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt – soweit keine Vorgabe durch Rechtsvorschriften erfolgt ist – der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind. Impfberechtigte Personen mit Priorität können dabei nach § 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 CoronaImpfV getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden. Die Verordnung schreibt ein solches Verfahren jedoch gerade nicht vor, sondern stellt es in das Ermessen der zuständigen Behörden. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV genannte Möglichkeit, innerhalb der in Satz 1 genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig zu berücksichtigen. Randnummer 13 Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Vergabe eines Impftermins außerhalb des von dem Antragsgegner für alle Impfberechtigten angewandten Verfahrens per Online-Tool oder Telefon. Randnummer 14 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der Pflicht des Staates zum Schutz menschlichen Lebens. Zwar verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Wie die staatlichen Organe ihre Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des Lebens erfüllen, ist jedoch von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 – juris, Rn. 14). Die Verfassung gibt dabei den Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im einzelnen. Die staatlichen Organe, denen die Wahrung des Grundgesetzes als Ganzes anvertraut ist, haben bei der Erfüllung von Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsspielraum. Oft geht es darum, gegensätzliche Grundrechtspositionen auszugleichen und jeder die jeweils angemessene Geltung zu verschaffen. Verfassungsrechtlich gebietet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insoweit primär die Beachtung des Untermaßverbotes (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
- Mai 1993 – 2 BvF 2/90 – juris, Rn. 166). Die sich aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht ist verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1987 – 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83 – juris, Rn. 101; VG Frankfurt, Beschluss vom
- März 2021 – 5 L 713/21.F –, Rn. 23, juris). Randnummer 15 Diese Anforderungen sind vorliegend nicht unterschritten. Der Verordnungsgeber hat Schutzvorkehrungen getroffen. Mit den in der Verordnung genannten Personengruppen, die nach § 2 CoronaImpfV mit höchster Priorität, nach § 3 der CoronaImpfV mit hoher Priorität oder nach § 4 der CoronaImpfV mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben, sind die meisten Personen mit erhöhtem, hohem oder sehr hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in einer der prioritären Gruppen erfasst. Dass einzelne Personen innerhalb der jeweiligen Personengruppe nicht – wie es die Antragstellerin begehrt – sofort geimpft werden, sondern eine weitere zeitliche Staffelung erfolgt, lässt demgegenüber das Schutzniveau unter Berücksichtigung der derzeit beschränkten Impfstoffverfügbarkeit jedenfalls mit Blick auf das verfassungsrechtliche Untermaßverbot nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich erscheinen, um das gebotene Schutzziel zu erreichen (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom
- März 2021 – 5 L 713/21.F –, Rn. 24 - 25, juris). Randnummer 16 Das von dem Antragsgegner angewandte Vergabeverfahren per Online-Tool ist im Gegensatz zu denkbaren Alternativen, wie etwa die ausschließliche Vergabe der Termine per Telefon oder das bei den über 80-jährigen Menschen teilweise angewandte Einladungsverfahren, grundsätzlich geeignet, Zugang zu einer Impfung gemäß den Vorgaben der CoronaImpfV zu gewähren und insbesondere hinreichend leistungsfähig, um auch eine große Anzahl von Terminanfragen zu bewältigen. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass das System etwa in der Lage war, am
- März 2020 innerhalb von 90 Minuten mehr als 200.000 Termin-Paare für Erst- und Zweitimpfungen zu vergeben. Randnummer 17 Es ist auch nicht erkennbar, dass das System bestimmte Anfragen überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn keine Termine mehr gebucht werden können, liegt dies nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners daran, dass die vorhandenen Termine, die wiederum von den gelieferten bzw. konkret erwarteten Impfstoffdosen abhängen, bereits vergriffen waren. Es besteht zwar die Möglichkeit, sich auch bei an sich ausgebuchten Terminen fortlaufend in dem System bei Rückgabe einer Buchung zu bewerben, was allerdings mühsam ist und bei knappen Impfdosen zu häufigen Enttäuschungen führen muss. Dies stellt jedoch die grundsätzliche Eignung des Systems nicht infrage. Randnummer 18 Die Antragstellerin hat auch keinen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch darauf, eigenständig (manuell) und unabhängig von dem für alle Impfberechtigten angewandten Verfahren und vorrangig vor jüngeren, nicht vorerkrankten Berechtigten ihrer Prioritätsgruppe einen Impftermin von dem Antragsgegner zu erhalten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom
- April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – juris, Rn. 94 m.w.N.). Randnummer 19 Der Staat ist nicht gehindert, sich in Massenverfahren aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalierender und typisierender Regelungen zu bedienen (vgl. zur Impfpriorisierung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Januar 2021 – 13 B 58/21 – juris Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom
- März 2021 – 3 B 4/21 –, Rn. 25, juris; allgemein: BVerwG, Urteil vom
- September 1998 – 8 C 25/97 –, BVerwGE 107, 188-196, Rn. 22). Die staatlichen Stellen können sich in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus solcher Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründen (VG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2021 – 29 L 142/21 –, Rn. 60 - 61, juris). Randnummer 20 Für die von dem Antragsgegner gewählte und vom Bundesverordnungsgeber grundsätzlich auch vorgesehene Vorgehensweise, keine weitere Differenzierung innerhalb der Untergruppen vorzunehmen, sprechen sachliche Gründe. Denn nur so kann im Hinblick auf die begrenzten sachlichen und personellen Kapazitäten das im Interesse der Allgemeinheit liegende Ziel einer möglichst zügigen Durchimpfung der Bevölkerung erreicht werden. Es ist allgemein anerkannt, dass das Lebensalter einen entscheidenden Risikofaktor für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung darstellt; was auch in den von dem Antragsgegner zitierten und laufend aktualisierten Empfehlungen der Ständigen Kommission berücksichtigt ist. Entsprechend dieser Erkenntnis hat der Verordnungsgeber den unterschiedlichen Prioritätsgruppen bestimmte Lebensaltersgruppen zugeordnet, ohne dabei aber zwingend innerhalb der jeweiligen Gruppe eine Binnendifferenzierung nach Lebensalter vorzuschreiben. Dies lässt sich auch dadurch rechtfertigen, dass es bei Personen innerhalb einer bestimmten Lebensaltersgruppe für das individuelle Risiko neben dem Alter besonders auf individuelle Risikofaktoren ankommt. Für eine sachlich fundierte, interessengerechte und richtige Entscheidung müssten die Lebensumstände und die gesundheitliche Situation bzw. die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aller Anspruchsberechtigten der betreffenden Priorisierungsgruppe erfasst werden. Eine zu treffende Auswahl nach Gesundheitszustand, Lebensumständen und Beeinträchtigungen würde jedoch einen solchen Aufwand verursachen, dass deutlich weniger Kapazitäten für die Durchführung der Impfungen selbst vorhanden wären (VG Düsseldorf, Beschluss vom
- Februar 2021 – 29 L 142/21 –, Rn. 63, juris). Randnummer 21 Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Personengruppen der Kategorie mit hoher Priorität, zu der die Antragstellerin gehört, zugeordnet sind. Dies betrifft auch Personengruppen, an deren Impfung ein besonderes öffentliches Interesse zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit bestimmter Einrichtungen besteht. Einbezogen sind etwa: Randnummer 22
- Personen, die das
- Lebensjahr vollendet haben,
- folgende Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei bestimmten näher angeführten Krankheiten besteht,
- bis zu zwei enge Kontaktpersonen a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden, b) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
- Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und Personen, die regelmäßig zum Zwecke der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 Körpermaterial entnehmen,
- Polizei- und Einsatzkräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind,
- Personen, die im öffentlichen Gesundheitsdienst oder in besonders relevanter Position zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur tätig sind,
- Personen, die in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind,
- Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind. Randnummer 23 Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Anforderungen eines außerordentlichen Massenverfahren ein hinreichender sachlicher Grund dafür besteht, von einer weiteren Binnendifferenzierung innerhalb der Kategorie der hohen Priorität bei der Vergabe von Impfterminen abzusehen. Dies macht das von dem Antragsgegner geschilderte Beispiel des Vorbehalts für Vorerkrankungen deutlich, da der Nachweis einer Vorerkrankung nicht nur für den eigenen Termin, sondern auch für die Berechtigung der Termine anderer Menschen von Bedeutung wäre. Im Übrigen lässt sich aus der Verordnung ein Vorrang der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaImpfV genannten Personengruppe mit dem Kriterium Lebensalter gegenüber den in Nr. 3-12 CoronaImpfV genannten Personengruppen nicht herleiten. Dies beansprucht jedoch die Antragstellerin. Randnummer 24 Ein Anspruch auf eine weitere Binnendifferenzierung nach dem Lebensalter folgt auch nicht daraus, dass in anderen Bundesländern die jeweils Impfberechtigten gestaffelt nach Lebensalter zu einer Impfung eingeladen werden. Der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in seinem konkreten Zuständigkeitsbereich. Ein Bundesland kann daher den Gleichheitssatz nicht verletzen, weil ein anderes Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt. Ein Hoheitsträger muss nur innerhalb seines Hoheitsgebiets Gleichheit walten lassen (BVerwG, Urteil vom
- April 2009 – 6 C 16/08 –, BVerwGE 134, 1-27, Rn. 40). Randnummer 25 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass ab dem
- April die Erstimpfungen in den Zentren mit mRNA-Impfstoffen durchgeführt werden (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/Impfzentren/impfzentren_node.html#doc1954fd7d-b831-4908-af59-ec47ee8d964cbodyText5). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 €) festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001463147
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