der im Verfahren
GO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung. (Rn.7)
V-2 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist und in denen
April 2021) für den Bereich A-Stadt begehrt, ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 2 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er
GO i.V.m. § 80 Abs. 2 Saz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da der Widerspruch des Antragstellers
SG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsteller ist, soweit er sich gegen die angegriffene Verfügung hinsichtlich des Stadtgebiets A-Stadt richtet, auch antragsbefugt. Er ist zudem rechtsschutzbedürftig. Dies gilt auch in Bezug auf das Verbot zum Ausschank und Verzehr alkoholhaltiger Getränke. Zwar gilt derzeit über die hier angegriffene Allgemeinverfügung vom
Ziffer 2 Satz 1 der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken im öffentlichen Raum untersagt. Ein Obsiegen im vorliegenden Eilverfahren ist für den Antragsteller trotz dieses allgemein geltenden Verbots des Ausschanks und Verzehrs von Alkohol in der Öffentlichkeit nicht sinnlos. Da die Neuinfektionszahlen im Gebiet des Antragsgegners in den letzten Tagen gesunken sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Allgemeinverfügung vom
Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 16. April 2021 auf dem Gebiet der Stadt A-Stadt für die Zeit von Montag bis Samstag zwischen 6:00 und 22:00 sowie im Bereich der Elmshorner Innenstadt für die Zeit von Montag bis Samstag 9:00 bis 19:00 Uhr richtet. Randnummer 5 Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Randnummer 6 Lässt sich
der im Verfahren
GO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom
dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
SG kann notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. Randnummer 9 § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG verpflichtet die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung) zur Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten
ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom
dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom
haltig ist. Die Zahl der Neuinfektionen findet weiterhin auf einem hohen Niveau statt (vgl. zu den aktuellen Zahlen, https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Zahlen/zahlen_node.html). Randnummer 12 Eine Übertragung des Virus ist
aktuellem wissenschaftlichen Stand auch im Freien im Grundsatz möglich.
einer Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts – auf seiner Homepage unter dem Kapitel Infektionsschutzmaßnahmen und dort zu der Frage: „Welche Rolle spielen Aerosole bei der Übertragung von SARS-CoV-2?“ – seien Übertragungen von SARS-CoV-2 im Freien über Distanzen von mehr als 1,5 m bisher (in wissenschaftlichen Veröffentlichungen) nicht beschrieben worden. Dennoch empfiehlt das Robert-Koch-Institut an dieser Stelle einen Abstand von mindestens 1,5 m und die Vermeidung von größeren Menschenansammlungen im Freien einzuhalten, um eine direkte Exposition gegenüber Tröpfchen (etwa beim Husten, Niesen oder auch nur lautes Sprechen) und gegenüber Aerosolen zu minimieren. Diese Empfehlung dürfte angesichts des seither bekannt gewordenen Auftretens und der Verbreitung von möglicherweise stärker ansteckenden Mutationen des Virus erst recht gelten. Auch die
wie vor bestehende Unsicherheit in der Wissenschaft hinsichtlich der Wirkung einzelner Maßnahmen zur Eindämmung des Virus kann die Eignung solcher Maßnahmen und insbesondere die einer von der Einhaltung eines Mindestabstands unabhängigen Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen zu tragen, nicht infrage stellen. Denn gerade diese Ungewissheit erfordert, dass auch – zumal niederschwellige – Maßnahmen getroffen werden, die nur möglicherweise geeignet sind, die Verbreitung des Virus einzudämmen, solange ihre Nicht-Eignung nicht feststeht bzw. jedenfalls ganz überwiegend anzunehmen ist (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 15. Januar 2021 – 4 K 6/21 –, Rn. 31, juris). Randnummer 13
den vorstehenden Ausführungen spricht einiges für eine Notwendigkeit der angeordneten Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den überwiegenden Teil eines Tages. In zentralen Lagen von Städten und Stadtteilen kann es typischerweise zu nicht vorhersehbaren Begegnungen von Passanten kommen, bei denen die Betroffenen aus den unterschiedlichsten Umständen gehindert sein könnten, den Mindestabstand sicherzustellen oder noch rechtzeitig eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen. Selbst bei weniger starkem Andrang muss immer damit gerechnet werden, dass einzelne Personen, obwohl ausreichend Platz vorhanden ist, unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder unvermittelt stehenbleiben, um etwa in Schaufenster zu sehen, wogegen man sich auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann. Das Abstandhalten hängt in solchen Situationen auch von den anderen Menschen ab ( VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 –, Rn. 11 , juris). Randnummer 14 Dass der Antragsgegner zur Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung auf seinen Handlungsauftrag
V-2 (Corona-BekämpfVO) Bezug nimmt und im Rahmen seiner Ermessensauführungen zur Bestimmung der konkreten Örtlichkeiten im Stadtgebiet A-Stadt keine weiteren Ausführungen macht, dürfte zu keinem Begründungs- bzw. Ermessensfehler führen, da insoweit § 2a Corona-BekämpfVO die Örtlichkeiten der Geltung der Maskenpflicht bereits vorgibt und den zuständigen Behörden insoweit keinen Ermessens- sondern allenfalls einen Beurteilungsspielraum lässt. Randnummer 15 Letztlich kennt die Kammer jedoch die Gegebenheiten vor Ort sowie die konkrete Fußgängerdichte in den betroffenen Bereichen zu bestimmten Zeiten nicht. Es können dazu im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine abschließenden Feststellungen getroffen werden. Allerdings sprechen die dargelegten Gründe insoweit für eine Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung in Bezug auf das Stadtgebiet A-Stadt. Randnummer 16 Da insgesamt gegenwärtig weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 der angegriffenen Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet A-Stadt festgestellt werden kann, sind in einer weitergehenden Interessenabwägung die Folgen gegenüberzustellen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse in dem Fall einträten, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung seines Antrags. Randnummer 17 Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Gebots, in den betroffenen Gebieten zu den angeordneten Zeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Randnummer 18 Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Die Infektionsgefahr ist dadurch besonders risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Randnummer 19 Die Belange des Antragstellers mögen zwar schwer schwiegen, insbesondere deshalb, weil es sich auch um einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) handelt und die Folgen des Eingriffs für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind. Ein Bedürfnis
Erholung an der frischen Luft ohne Mund-Nasen-Bedeckung könnte der Antragsteller allerdings auch in den nicht betroffenen Bereichen befriedigen. Die Beschränkung trifft den Antragsteller im Gegensatz zu anderen von den derzeitigen einschränkenden Regelungen Betroffenen nicht wirtschaftlich existenziell. Mit den von dem Antragsgegner durch die Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahmen kommt dieser seiner grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
. Der möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und die mögliche Unterbrechung von Infektionsketten sind gerade wegen des derzeitigen Infektionsgeschehens bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, auch um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, die Vermehrung von Virusmutation zu verringern und Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers für einen begrenzten Zeitraum und einen begrenzten örtlichen Bereich zurückstehen. Randnummer 20
einer summarischen Überprüfung der Ziffer 2 der angegriffenen Allgemeinverfügung ist diese mangels einer ausreichenden Begründung und damit einhergehend Ermessensausübung rechtswidrig. Randnummer 22
G) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Vorliegend hat der Antragsgegner zur Begründung des Verbotes des Ausschanks und des Verzehrs von alkoholhaltigen Getränken darauf verwiesen, dass
VO diese Bereiche auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel bestimmt werden können. Die Bereiche seien
Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen dieser Allgemeinverfügung festgelegt worden. Aus dieser Begründung für die Anordnung eines Alkoholverbots auf dem genannten Gebiet in A-Stadt lassen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe jedoch nicht entnehmen. Der Verweis auf § 2b Corona-BekämpfVO reicht hier nicht aus.
VO ist der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken auf öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt.
Satz 2 werden die Bereiche und die zeitlichen Beschränkungen von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise
Abstimmungen mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt. Diese Regelung schafft einen Handlungsauftrag für die zuständigen Behörden, welche die entsprechenden Örtlichkeiten und zeitlichen Vorgaben bestimmen. Anders als in § 2a Corona-BekämpfVO , bei welchem der Verordnungsgeber mit u.a. Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und Bahnhofsplätzen Örtlichkeiten benennt, fehlen solche Angaben in § 2b Satz 1 Corona-BekämpfVO . Dies führt dazu, dass dem Antragsgegner bei der Begründung, welche Örtlichkeiten den Vorgaben von § 2b Satz 1 Corona-BekämpfVO entsprechen und aufgrund dessen ein Ausspruch eines Alkoholverbots zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 rechtfertigen, im Rahmen der Allgemeinverfügung darlegen muss. Diese ergeben sich nicht bereits aus der Coronabekämpfungsverordnung. Der Verweis auf eine Absprache mit den betroffenen Gemeinden reicht nicht aus, um die Auswahl der Örtlichkeiten zu begründen. Aus diesem ergeben sich die Gründe für die unter Ziffer 2 getroffene Auswahl für das Stadtgebiet A-Stadt nicht ansatzweise. Weder ist ersichtlich, weshalb im gesamten Kreisgebiet lediglich der genannte Bereich in A-Stadt für ein Alkoholverbot bestimmt worden noch weshalb eine zeitliche Begrenzung nicht erfolgt ist. Es finden sich zu der Auswahlentscheidung keinerlei Gründe in dem angegriffenen Bescheid. Randnummer 23 Eine Heilung dieses Begründungsmangels ist auch nicht
G mit dem Vortrag im vorliegenden Eilverfahren erfolgt. Denn auch aus dieser ergeben sich keinerlei konkrete Angaben zur Auswahl des Gebietes und der Zeitdauer für das ausgesprochene Alkoholverbot. Randnummer 24 Darüber hinaus, selbst wenn angenommen würde, dass die Begründung den Anforderungen des § 109 LVwG (noch) genügte, stellt sich die Anordnung des Alkoholverbots in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung als ermessensfehlerhaft dar.
GO überprüft das Gericht insoweit die angegriffene Entscheidung nur auf Ermessensfehler. Vorliegend liegt bereits ein Ermessensausfall vor. Der Antragsgegner lässt in der Begründung zur Ziffer 2 der Allgemeinverfügung keinerlei Ermessenserwägungen erkennen. Eine Heilung durch die Ausführungen im Eilverfahren ist aufgrund des bereits vorliegenden Fehlens jeglicher Ermessenserwägungen in der angegriffenen Allgemeinverfügung bereits
GO ausgeschlossen, weil es sich hierbei nicht um eine „Ergänzung“ von Ermessenserwägungen handelt. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001463518
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.