teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.5) 2. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben
dem Infektionsschutzgesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen wahr, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. (Rn.11) 3. Eine Segelreise mit 3 Personen aus unterschiedlichen Haushalten und mit Übernachtung verstößt aller Voraussicht
gegen die Vorschriften der Corona-Bekämpfungsverordnung. (Rn.17) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, Randnummer 2
t (24 Stunden) auf See und/oder im Hafen D-Stadt, hilfsweise Eckernförde Hafen, bis zu 3 Personen, unabhängig von der aktuell geregelten Kontaktbeschränkung der Corona-Bekämpfungsverordnung, verkündet am
GO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Randnummer 6 Der Antrag zielt auf die vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Im Verfahren der Hauptsache wäre dazu die Feststellungsklage richtige Klageart.
GO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Antragsteller möchte vorläufig festgestellt wissen, dass bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Segelsports, nämlich das Segeln auf einer in der Begründung des Antrags konkret bezeichneten Segelyacht mit 3 Personen sowie insbesondere das Übernachten auf dem Boot nicht gegen die Corona-BekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein verstoßen. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom
VO , eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache für den Antragsteller nicht zumutbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Gesundheitsdienstgesetz Schleswig-Holstein nehmen die Kreise und kreisfreien Städte, jedoch gerade nicht der Antragsgegner, die Aufgaben
dem Infektionsschutzgesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen wahr, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
2 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz nehmen die Kreise und kreisfreien Städte diese Aufgabe zur Erfüllung
Weisung wahr. Die Landrätin oder der Landrat führt
5 Satz 1 Kreisordnung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (hier der kreisfreien Städte) führt
5 Satz 1 Gemeindeordnung die Aufgaben durch, die dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zur Erfüllung
Weisung übertragen sind. Der Kreis und die kreisfreie Stadt unterstehen insoweit zwar der Fachaufsicht des Landes, die im Grundsatz durch die zuständige oberste Landesbehörde ausgeübt wird ( § 17 Abs. 2 LVwG ); dies begründet jedoch im Außenverhältnis keine Zuständigkeit des Landes oder von Behörden des Landes. Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte und nicht Landesbehörden sind
Ziffer 2.6.1, 2 der Anlage zur Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung – OWiZustVO – auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Infektionsschutzrecht zuständig. Randnummer 12 Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht demnach entgegen, dass ein Rechtsverhältnis in dem beschriebenen Sinn nicht zwischen Antragsteller und dem Antragsgegner, sondern allenfalls zwischen dem Antragsteller und den für die Durchführung der streitigen Vorschriften zuständigen Kreisen und kreisfreien Städte bestehen könnte, soweit dort bereits streitige Rechtsbeziehungen vorliegen sollten. Eine Feststellungsklage kann zwar auch im Drittrechtsverhältnis zulässig sein, wenn das
GO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, Urteil vom
dem die Fachaufsichtsbehörde in der konkreten Angelegenheit eines Klägers mit einer bestimmten Rechtsposition bereits gegenüber dem Kläger und den Kreisen und kreisfreien Städten tätig geworden und konkret zu erwarten war, dass die Fachaufsichtsbehörde in einer gegen sie in der Sache ergehenden rechtskräftigen Entscheidung den Rechtsstandpunkt des Gerichts dann auch gegenüber den zuständigen Behörden der Kreise und kreisfreien Städte Geltung verschaffen wird und darüber hinaus ein Verfahren gegenüber dem Träger der Fachaufsichtsbehörde eine Vielzahl von Verfahren gegen die einzelnen betroffenen Kreise und kreisfreien Städte ersparen könnte (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2011 – 1 A 31/10 –, Rn. 23 - 24, juris). Randnummer 14 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat sich in diesem Verfahren auf die Unzulässigkeit des Antrages berufen und sich lediglich ergänzend auch zur materiellen Rechtslage geäußert. Die Rechtsfragen sind im Vorwege nicht zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitig gewesen, der Antragsgegner ist bislang auch nicht im Fall des Antragstellers tätig gewesen oder hat gar seine Bereitschaft gezeigt, den Rechtsstandpunkt des Gerichts im Wege der Fachaufsicht gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten durchzusetzen.
dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers wäre auch nicht zu erwarten, dass eine Vielzahl von Verfahren gegen die einzelnen Behörden der betroffenen Kreise und kreisfreien Städte erspart werden könnte, weil insoweit lediglich der Kreis Rendsburg-Eckernförde und die Landeshauptstadt D-Stadt als potentielle Antragsgegner konkret erkennbar sind. Wo ein außerplanmäßiges Anlegen in Betracht kommen könnte, hängt wiederum von der Route ab, die nur der Antragsteller kennen kann. Sollten insoweit streitige Rechtsbeziehungen vorliegen, wäre es dem Antragsteller möglich, gegen den betroffenen Träger der zuständigen Infektionsschutzbehörde einen Feststellungsantrag zu stellen, wenn sich zuvor dort streitige Rechtsbeziehungen entwickelt hätten. Randnummer 15 Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz vom 30. April 2021 klargestellt, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen der Corona-BekämpfVO berufen möchte; insoweit wäre auch ein entsprechender Feststellungsantrag unzulässig, weil damit – trotz unterschiedlicher Streitgegenstände – ein Verfahren auf Normenkontrolle
GO in Verbindung mit Abs. 6 VwGO umgangen werden würde (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 B 70/20 –, Rn. 5 , juris). Randnummer 16 Im Übrigen wäre der Antrag voraussichtlich auch unbegründet. Randnummer 17 Die vorgesehene Segelreise mit 3 Personen aus unterschiedlichen Haushalten und mit Übernachtung verstößt aller Voraussicht
gegen die Vorschriften der Corona-Bekämpfungsverordnung. Die geplante Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Ausübung des Segelsports, also dem Vorgang des Segelns und den dafür unmittelbar erforderlichen Tätigkeiten der Vor- und
bereitung, für die die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-BekämpfVO (Sportausübung außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu 10 Personen) in Betracht kommt und für die
Satz 2 der Vorschrift die Kontaktbeschränkungen aus § 2 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung finden. Der vorgesehene Segeltörn umfasst nicht nur die Sportausübung durch das Segeln mit Ablegen in einem Hafen und
Rückkehr Anlegen in dem Hafen und Verlassen des Bootes. Der Antragsteller möchte vielmehr mit 2 anderen Personen aus unterschiedlichen Haushalten weiter auf dem Boot verweilen, insbesondere auch übernachten. Außerhalb des Vorgangs der Sportausübung handelt es sich jedoch auch angesichts der räumlichen Verhältnisse auf einem solchen relativ kleinen Boot und bei lebensnaher Betrachtung des Zusammenlebens dort um eine Zusammenkunft im privaten Raum zu einem privaten Zweck im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Corona-BekämpfVO , die für Personen aus 3 verschiedenen Haushalten nicht zulässig ist. Randnummer 18 Die Begründung der Verordnung zu § 2 Abs. 4 spricht von Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck. Mit dem Begriff "zu einem gemeinsamen privaten Zweck" wird durch die Verordnung klargestellt, dass sich die Personen bewusst entscheiden, als Gruppe etwas gemeinsam zu unternehmen. Es spielt dabei keine Rolle, wo die Zusammenkunft stattfindet (Begründung der Verordnung zu § 2 Abs. 4 Corona-Bekämpfungsverordnung ). Ein außerhalb des Vorgangs des Segelns liegender Aufenthalt an Bord bei einem solchen Segeltörn mit nur wenigen Personen unterliegt typischerweise einem gemeinsamen privaten Zweck auch außerhalb des Segelns, nämlich dem geselligen, kommunikativen Aufenthalt an Bord. Eine solche Zusammenkunft von Personen aus 3 unterschiedlichen Haushalten zu einem gemeinsamen Zweck ist jedoch
VO nicht zulässig und wird von der Privilegierung der Sportausübung
1 Satz 2 Corona Bekämpfungsverordnung nicht erfasst. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001463526
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