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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 SF 1/18 B E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter Rechtsanwalt - Verfahrensgebühr - Anrechnung von auf die Geschäftsgebühr geleistete Zahlungen - Bestimmung der Gebührenhöhe - Ber

§ 14Nr 2, juris Rn.

35) tendenziell von einer leicht überdurchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen ist. Dies gilt umso mehr, als es speziell in diesem Verfahren nicht um die Berücksichtigung des laufenden Bedarfs, sondern um die Berücksichtigung einer Heizkostennachzahlung im Fälligkeitsmonat gegangen ist. Randnummer 29 Die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber ist als insgesamt durchschnittlich bis allenfalls leicht überdurchschnittlich anzusehen. Zwar geht die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Angelegenheiten, die Ansprüche auf existenzsichernde Leistungen betreffen, tendenziell von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Sache aus (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R – BSGE 104, 30 =

§ 14Nr 2, juris Rn.

37). Dies gilt jedoch nicht unumschränkt für jede Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sondern die Bedeutung ist auch hier unter Berücksichtigung der Einzelumstände zu ermitteln, die Differenzierungen zulässt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 48/18 R –

§ 14Nr 4, juris Rn.

23). Vorliegend ging es um die Berücksichtigung einer einmaligen Bedarfsspitze durch eine Heizkostennachforderung in Höhe von 400,00 EUR. Bezieht man diesen Betrag auf den monatlichen Leistungsanspruch jedes einzelnen Auftraggebers, errechnet sich ein Betrag im ein- bis unteren zweistelligen Bereich. Dies rechtfertigt auch bei existenzsichernden Leistungen nicht die Annahme einer deutlich überdurchschnittlichen Bedeutung; die Bewertung als leicht überdurchschnittlich erscheint bei vergleichender Betrachtung mit den den höchstrichterlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen allerdings durchaus vertretbar. Randnummer 30 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die das Sozialgericht in seine Bewertung nicht mit einbezogen hat, die aber auch in Angelegenheiten, die existenzsichernde Leistungen betreffen, mit einzubeziehen sind, sind im vorliegenden Fall deutlich unterdurchschnittlich. Die Kläger bezogen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld; dabei wurde bei der Leistungsberechnung außer dem Kindergeld für die Kläger zu

  1. und
  2. kein weiteres Einkommen berücksichtigt. Die Kläger verfügten insbesondere nicht über Erwerbseinkommen, das das verfügbar Gesamteinkommen wegen der darauf gewähren Freiträge (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) über das unmittelbar existenzsichernde Niveau gehoben hätte (vgl. § 3 Abs. 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz [RBEG]). Randnummer 31 Insgesamt entspricht bei Zugrundelegung zweier durchschnittlicher Kriterien, eines (leicht) überdurchschnittlichen und eines (deutlich) unterdurchschnittlichen Kriteriums die Bestimmung der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr zumal unter Berücksichtigung des dem Rechtsanwalt eingeräumten Toleranzrahmens der Billigkeit. Dies gilt umso mehr, als die Erinnerungsführerin bei ihrer Abrechnung im Verfahren zum Az. S 9 AS 309/12 die Gebühr mit Rücksicht auf die vermeintliche – aber tatsächlich nicht vorliegende (vgl. BSG, Urteil vom
  3. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 45, juris Rn. 15) – doppelte Rechtshängigkeit selbst mit 400,00 EUR unterhalb der Mittelgebühr bestimmt und damit gewisse Synergien bereits in einem Parallelverfahren berücksichtigt hat. Randnummer 32 Zu Recht ist das Sozialgericht ferner davon ausgegangen, dass eine (anteilige) Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorliegend nicht in Betracht kommt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Zwar bestimmt Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG a.F., dass eine wegen desselben Gegenstands entstehende Geschäftsgebühr nach Teil 2 bis zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird, wobei der Anrechnungsbetrag bei Betragsrahmengebühren maximal 175,00 EUR beträgt. Diese Regelung ist jedoch im Kontext mit der allgemeinen Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG zu verstehen, wonach der Rechtsanwalt, sofern das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern kann, insgesamt jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Rechtsfehlerfrei hat das Sozialgericht aus diesen Regelungen abgeleitet, dass die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG a.F. solange nicht zu einer Anrechnung auf die Verfahrensgebühr führt, wie tatsächlich auf die Geschäftsgebühr geleistete Zahlungen den um den Anrechnungsbetrag bereinigten Betrag der entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG a.F. nicht übersteigen und der Rechtsanwalt sein Wahlrecht dahingehend ausübt, dass er die Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend machen wolle. Randnummer 33 Daran gemessen scheidet vorliegend eine Anrechnung der Zahlung von netto 76,80 EUR, die die Erinnerungsführerin auf die in Höhe von 384,00 EUR bestimmte Geschäftsgebühr (Schwellengebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der bis zum
  4. Juli 2013 geltenden Fassung zzgl. zwei Gebührenerhöhungen nach Nr. 1008 VV RVG) erhalten hat, aus, weil der sich aus der geltend gemachten Verfahrensgebühr (480,00 EUR) und der auf die Geschäftsgebühr erhaltenen Zahlung (76,80 EUR) ergebende Gesamtbetrag (556,80 EUR) unterhalb des sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergebenden Höchstbetrags (hier: 384,00 EUR + 480,00 EUR – 175,00 EUR = 689,00 EUR) bleibt. Randnummer 34 Soweit bisher eine Anzahl von Obergerichten eine hälftige Anrechnung der auf die Geschäftsgebühr geleisteten Zahlungen generell, also auch bei Unterschreitung des Höchstbetrags nach § 15a Abs. 1 RVG befürwortet hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  5. Dezember 2018 – L 7 AS 4/17 B – juris Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Dezember 2020 – L 39 SF 41/18 B E – Rn. 32 ff.; LSG Thüringen, Beschluss vom
  7. November 2018 – L 1 SF 1358/17 B – juris Rn. 16; wohl auch Sächsisches LSG, Beschluss vom
  8. Juli 2017 – L 8 AS 640/15 B KO – juris Rn. 22; a.A. aber Bayerisches LSG, Beschluss vom
  9. Dezember 2015 – L 15 SF 133/15 – juris Rn. 49; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom
  10. Februar 2015 – L 2 AS 605/14 B – juris Rn. 21), vermag sich der Senat dem schon unter bloßer Beachtung der bis zum
  11. Dezember 2020 geltenden Rechtslage nicht anzuschließen. Die tatsächliche Entgegenahme von Zahlungen auf die Geschäftsgebühr ist danach zwar eine notwendige (statt vieler zuletzt LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  12. Dezember 2020 – L 39 SF 41/18 B E – juris Rn. 29 m.w.N.; a.A. aber zuletzt noch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  13. Januar 2020 –L 19 AS 773/19 B – juris Rn. 24), aber keine hinreichende Bedingung für die Anrechnung. Bereits die Regelung des § 58 Abs. 2 RVG a.F., wonach Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Beiordnung für seine Tätigkeit erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht, deutet auf den gesetzgeberischen Willen hin, dem Rechtsanwalt auch im Falle der der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe sein aus § 15a Abs. 1 RVG folgendes Wahlrecht zu erhalten (so auch Hessisches LSG, Beschluss vom
  14. Juni 2019 – L 2 AS 241/18 B – juris Rn. 36). Dagegen spricht auch nicht die Vorschrift des § 55 Abs. 5 Satz 3 und 4 RVG a.F., nach der der Rechtsanwalt bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr diese Zahlungen sowie den Betrag der Gebühr mit dem Festsetzungsantrag anzugeben und nach Antragstellung zugeflossene Zahlungen unverzüglich anzuzeigen hat. Diese spricht nicht für eine generelle (hälftige) Anrechnungspflicht geleisteter Zahlungen. Die Informationen benötigt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vielmehr, um prüfen zu können, ob die Summe aus den auf die Geschäftsgebühr geleisteten Zahlung und der mit dem Festsetzungsantrag geforderten Verfahrensgebühr den sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergebenden Maximalbetrag überschreitet (vgl. auch BT-Drucks. 19/23484 S. 81). Randnummer 35 Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses streitet nunmehr zusätzlich auch noch die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 RVG in der seit
  15. Januar 2021 geltenden Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom
  16. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229).Ist danach eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Abs. 1 RVG ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde. Zwar gilt diese Vorschrift, die den bisherigen Meinungsstreit im Sinne der hier vertretenen Auffassung für die Zukunft beenden dürfte, für den hier streitigen Anspruch noch nicht. Die Erinnerungsführerin weist in ihrem Schriftsatz vom
  17. Januar 2021 allerdings zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber der Einfügung des § 58 Abs. 2 Satz 2 RVG lediglich klarstellende Bedeutung beigemessen hat (BT-Drucks. 19/23484 S. 81). Randnummer 36 Wegen der klarstellenden Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 RVG kommt der Rechtssache inzwischen keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, so dass eine Übertragung auf den Senat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG) nicht angezeigt gewesen ist. Randnummer 37 Auf die ggf. weiterhin streitige Frage, ob im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG die Billigkeit der vom Rechtsanwalt bestimmten anzurechnenden Geschäftsgebühr überprüft und eine anteilige Anrechnung der auf eine überhöhte, vom Dritten aber unbeanstandete Geschäftsgebühr geleisteten Zahlungen auch insoweit erfolgen kann, als der Höchstbetrag des § 15a Abs. 1 RVG bei Zugrundelegung lediglich der angemessenen Geschäftsgebühr überschritten wäre (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom
  18. Juni 2019 – L 2 AS 241/18 B – juris Rn. 39 f., das einen „abstrakten Gesamtbetrag gemäß § 15a Abs. 1 RVG“ unter Berücksichtigung der „hälftigen angemessenen Geschäftsgebühr“ bildet), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Allerdings wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch die ihm nach § 55 Abs. 5 Satz 3 und 4 RVG zu gewährenden Informationen schon tatsächlich nicht in die Lage versetzt, die Angemessenheit der bestimmten Geschäftsgebühr überhaupt eigenständig prüfen zu können. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Randnummer 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001463786

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