(2015)drei Jahre in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt zu haben. Eine Trennung sei erst im Jahre 2018 erfolgt. Allerdings gab er bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 10. Oktober 2019 an, dass ihn seine Ehefrau vor zwei Jahren verlassen habe, in die Niederlande ausgewandert sei und er keinen Kontakt habe (vgl. Bl. 116 BA). Dass der Antragssteller bei Erlass des Strafbefehls nicht anwaltlich vertreten war und er aus prozessökonomischen Gründen nicht gegen diesen vorging, steht der Annahme einer „Scheinehe“ nicht entgegen. Vielmehr sprechen die oben genannten Umstände bereits für diese Annahme. Randnummer 10 Bei Vorliegen des Tatbestands räumt § 2 Abs. 7 FreizügG/EU der Ausländerbehörde ein Ermessen ein ("kann"). Die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung lässt im Rahmen der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkten Überprüfung keine Fehler erkennen. Das Ermessen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU stellt einen Fall intendierten Ermessens dar. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf die Ausländerbehörde von der Nichtbestehensfeststellung absehen (Hoppe in HTK-AuslR, Stand: 14.2.2014, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU Rn. 18). Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei schutzwürdige Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Besonders seine wirtschaftliche und soziale Integration wurde bewertet und eingebunden. Randnummer 11 (
- b)Die Abgabeverpflichtung der Aufenthaltskarte (Ziffer 2) folgt aus § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizüigG/EU und ist nicht zu beanstanden. Randnummer 12 (
- c)Auch die Ausreiseaufforderung in Ziffer 3 und die Abschiebeandrohung mit der Ausreisefrist in Ziffer 4 des Bescheides sind rechtmäßig. Die Ausreiseaufforderung findet ihre Grundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Sie ist ein unselbstständiger Teil der Abschiebungsandrohung (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 1 B 149/92 –, juris Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 7 B 1368/19 –, Rn. 9, juris). Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Danach soll im Bescheid die Abschiebung angedroht werden. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat entspricht der gesetzgeberischen Mindestfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU. Die Frist ist auch angemessen, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller einen längeren Zeitraum zur Vorbereitung seiner Ausreise und der Regelung entsprechender Angelegenheiten benötigt. Randnummer 13 (
- d)Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass, selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – wie der Antragsteller vorträgt – aufgrund des Nichtvorliegens einer Scheinehe jedenfalls offen wären, der Antragsteller ein Recht auf Einreise und Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsrecht nicht besitzt und er sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sofern er als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 FreizügG ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht innegehabt haben sollte, ist dieses jedenfalls spätestens mit der Scheidung von seiner Ehefrau entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9.18 –, Rn. 13, juris). Der Antragsteller hat zudem kein eigenständiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG erworben. Danach behalten Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre – davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet – bestanden hat. Randnummer 14 Zwar ist es zutreffend, dass die Ehe des Antragstellers mindestens drei Jahre, davon eines im Bundesgebiet, bestanden hat. Jedoch setzt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Scheidung – wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU ("... behalten [...] ein Aufenthaltsrecht ...") und des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG ("... führt [...] nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts") ergibt – außerdem das Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Scheidung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9.18 –, Rn. 18, juris). Daran fehlt es hier. Die Ehefrau des Antragstellers war bereits zum 1. November 2017 – und damit vor dem Scheidungsurteil vom 23. Juli 2020 sowie der vom Antragsteller behaupteten Einleitung der Scheidung im Jahre 2018 – in die Niederlande verzogen. Mit diesem Wegzug war das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 FreizügG erloschen. Durch den Wegzug der Ehefrau als Unionsbürgerin war Deutschland nämlich nicht mehr Aufnahmemitglied im Sinne des Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9.18 –, Rn. 14, 22, juris). Randnummer 15 Da der Antragsteller sich seit dem Wegzug seiner Ehefrau aus dem Bundesgebiet mangels eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sowie mangels eines sonstigen Aufenthaltstitels nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, verfügt er schon nicht über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Zudem lägen auch die weiteren Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 FreizügG/EU nicht vor. Ein Daueraufenthaltsrecht folgt auch nicht aus § 4a Abs. 4 und 5 FreizügG/EU. Randnummer 16 2. Keine Bedenken bestehen vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Antragsgegnerin. Randnummer 17 Einer solche Anordnung steht weder das Unionsrecht noch das deutsche nationale Recht grundsätzlich entgegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 11 S 2544/19 – juris, Rn. 21 ff.). Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO liegen vor, insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Randnummer 18 Ferner besteht ein besonderes, über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung und der Abgabeverpflichtung der Aufenthaltskarte und damit der Ausreiseverpflichtung, d.h. an ihrer Umsetzung durch die zuständigen Behörden, vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung. Der Antragsteller ist bislang im Rechtsverkehr als freizügigkeitsberechtigter Drittstaatsangehöriger aufgetreten. Dies war ihm möglich, weil er im Besitz einer Aufenthaltskarte war, obgleich ihm ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Drittstaatsangehöriger nicht zustand. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, diesen Rechtsschein durch die getroffene Feststellung zu beseitigen und so die Grundlage der Einziehung der Aufenthaltskarte zu schaffen, bevor der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Denn es steht zu erwarten, dass der Antragsteller von seiner Rechts(schein)position weiterhin Gebrauch machen wird. Dafür spricht nicht zuletzt das Verhalten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, wonach er offenbar gewillt ist, sein bisheriges Verhalten (u.a. Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Nutzung der Aufenthaltskarte) fortzusetzen. Zudem hat sich der Antragsteller seiner Abschiebung durch Flucht entzogen. Randnummer 19 3. Mangels Erfolgsaussichten war aus o.g. Gründen der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001464209