unwesentliches Beiwerk eines den Ablauf in einem Kosmetik- und Nagelstudio darstellenden Videos, wenn es für mehr als die Hälfte der Dauer des Videos an zentraler Stelle in nicht unerheblicher Größe zu sehen ist und so den (ästhetischen) Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio gewinnt, mit prägt. (Rn.43) Orientierungssatz 1. Ein Werk der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
ist eine eigenpersönliche Schöpfung, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist. Nicht jede aus Formen und Farben bestehende Gestalt ist schutzfähig, sondern nur diejenige, welche ein Mindestmaß an Individualität und in diesem Sinne eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweist, so dass sie aus dem bereits bekannten Formenschatz herausragt und als hinreichend individuell bezeichnet werden kann. Zeichnungen, Gemälde, Stiche, Plastiken, Skulpturen und sonstige Kunstwerke sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, es gelten dieselben geringen Anforderungen wie bei der „kleinen Münze“ im Bereich der Literatur und der Musik. (Rn.20)
einen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte darauf, dass diese es unterlässt, das Werk „Edelblüte“ ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen. 1. Randnummer 18 Die Verfügungsklägerin ist Urheberin des Werks „Edelblüte“ im Sinne der § 7, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
. Randnummer 19 Bei dem Werk „Edelblüte“ der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein Werk der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
. Randnummer 20 Ein Werk in diesem Sinne ist eine eigenpersönliche Schöpfung, die mit den Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist (Dreier/Schulze/ Schulze , 6. Aufl. 2018,
150). Nicht jede aus Formen und Farben bestehende Gestalt ist schutzfähig, sondern nur diejenige, welche ein Mindestmaß an Individualität und in diesem Sinne eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweist, so dass sie aus dem bereits bekannten Formenschatz herausragt und als hinreichend individuell bezeichnet werden kann (Schulze, a. a. O.,
150). Maßgeblich sind nach der Rechtsprechung die für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Verkehrskreise, also das Urteil des Durchschnittsbetrachters (Schulze, a. a. O.,
150 m. w. N.). Zeichnungen, Gemälde, Stiche, Plastiken, Skulpturen und sonstige Kunstwerke sind in der Regel urheberrechtlich geschützt (Schulze, a. a. O.,
151), es gelten dieselben geringen Anforderungen wie bei der „kleinen Münze“ im Bereich der Literatur und der Musik (Schulze, a. a. O.,
152 m. w. N.). Dabei gelten nach heutiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gleichen Anforderungen - nämlich der Grundsatz der „kleinen Münze“ - unabhängig davon, ob es sich um ein Werk der „reinen“ (zweckfreien) bildenden Kunst oder ein solches der angewandten Kunst handelt (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 26, 33 ff. - Geburtstagszug). Allerdings ist, auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst - also ein künstlerisch gestalteter Gegenstand mit Gebrauchszweck (Schulze, a. a. O.,
160) - die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 m. w. N.). Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deswegen stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 m. w. N.). Überdies ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (BGH, GRUR 2014, 175 Rn. 41 m. w. N.). Randnummer 21 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem Werk „Edelblüte“ der Verfügungsklägerin um eine persönliche geistige Schöpfung, nämlich ein Werk der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
. Randnummer 22 Wenngleich das Werk „Edelblüte“, wie sich anhand der Lichtbilder, insbesondere Blatt 7 der Akten, oberes linkes Lichtbild und unteres rechtes Lichtbild, Blatt 12 der Akten, oberes linkes Lichtbild und Blatt 13 der Akten, linkes Lichtbild, erkennen lässt, durch die verdeckt hinter dem Werk ringförmig angeordnete Leiste von Glühbirnen bzw. Leuchtdioden auch als Lichtquelle, also letztlich als Lampe fungiert, dominiert im Gesamteindruck nicht der Zweck des Werkes „Edelblüte“, Lichtquelle zu sein, sondern dessen Funktion als Kunstwerk. Selbst, wenn man dies anders beurteilt, ist aufgrund der Vielfalt der Möglichkeiten, Lichtquellen in oder an Kunstwerken anzuordnen, insoweit jedenfalls der Spielraum für eine schöpferische Gestaltung lediglich in geringem Maße eingeengt. Randnummer 23 Die Oberfläche, die durch die in den Werkstoff eingebrachten kreis- bzw. spiralförmigen Furchen eine Tiefe erhält, also dreidimensional wird und dem Werk zusammen mit seiner runden Form eine Erscheinung gibt, die man etwa als blütenähnlich beschreiben kann, die glänzende, silberne bzw. goldene Oberfläche und die hinten, von vorne nicht sichtbar, kreisförmig angeordneten Glühbirnen bzw. Leuchtdioden, die gewissermaßen einen Lichtkranz um das Werk bilden und dessen leuchtenden Eindruck noch verstärken, wie auf dem oberen linken Lichtbild, Blatt 7 der Akten, erkennbar, geben dem Werk nach Ansicht des Gerichts sein Gepräge. Dieses ist - aufgrund der genannten Merkmale - durchaus individuell und von anderen Gestaltungen - jedenfalls nach dem Grundsatz der „kleinen Münze“ - hinreichend abgesetzt. Randnummer 24 Die Verfügungsklägerin ist Urheberin des Kunstwerkes „Edelblüte“ im Sinne des § 7
, nämlich dessen Schöpferin. Randnummer 25 Die Verfügungsklägerin hat dargelegt und durch Vorlage ihrer eidesstattlichen Versicherung vom
42 m. w. N.). In diesem Fall erfüllt die jüngere Schöpfung weder den Tatbestand der Vervielfältigung noch den der Bearbeitung (Ahlberg, a. a. O.,
42) und verletzt auch keine sonstigen Verwertungsrechte. Das ist eine Folge des das Urheberrecht beherrschenden Prinzips der subjektiven Neuheit und führt zu einem Urheberrechtsschutz ohne Rücksicht auf das an dem anderen Werk bestehende Urheberrecht (Ahlberg, a. a. O.,
42 m. w. N.; Schulze, a. a. O.,
17 m. w. N.). Randnummer 31 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welche der in AG1 bis AG 5 abgebildeten Arbeiten hinreichende Übereinstimmung mit dem Werk „Edelblüte“ der Verfügungsklägerin aufweisen. 2. Randnummer 32 Die Verfügungsbeklagte hat, indem sie ohne Gestattung der Verfügungsklägerin die Stücke schuf, das Vervielfältigungsrecht der Verfügungsklägerin (§ 16 Abs. 1
), indem sie diese Stücke feilbot, das Verbreitungsrecht der Verfügungsklägerin (§ 17 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz), und indem sie ihre Stücke in dem von ihr veröffentlichten Video zeigte, dass Recht der Verfügungsklägerin auf Vervielfältigung und auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a
) widerrechtlich verletzt. a) Randnummer 33 Die Verfügungsbeklagte hat, indem sie ohne Gestattung der Verfügungsklägerin die Stücke schuf, das Vervielfältigungsrecht der Verfügungsklägerin, also das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 Abs. 1
), widerrechtlich verletzt. Das von der Verfügungsbeklagten geschaffene Stück, wie es auf Seite 3 und 4 des Urteils, jeweils auf dem rechten Lichtbild, erkennbar ist, stellt deshalb eine Vervielfältigung des Werkes „Edelblüte“ der Verfügungsklägerin im Sinne des § 16 Abs. 1
dar, weil es in den wesentlichen, dass Werk prägenden Merkmalen mit diesem identisch ist. Randnummer 34 Die Oberfläche des Vervielfältigungsstücks der Verfügungsbeklagten weist, ebenso wie diejenige des Werkes der Verfügungsklägerin, die in die Modelliermasse eingebrachten charakteristischen kreis- bzw. spiralförmigen Furchen auf, welche dem Werkstoff eine Dreidimensionalität verleihen, auch ihr Werk ist rund, so dass eine blütenähnliche Erscheinung entsteht, wobei - worauf es letztlich nicht ankommt - selbst der Durchmesser mit ca. 80 cm einem der angebotenen Durchmesser des Werkes der Verfügungsklägerin (nahezu) identisch ist. Auch die Oberfläche des Vervielfältigungsstücks der Verfügungsbeklagten glänzt - je nach Ausführung - silbern bzw. golden, auch das Stück der Verfügungsbeklagten weist die hinten, von vorne nicht sichtbar, kreisförmig angeordneten Glühbirnen bzw. Leuchtdioden auf, die, wenn eingeschaltet, einen Lichtkranz um das Werk bilden und dessen leuchtenden Eindruck noch verstärken. Der einzige, erkennbare Unterschied, nämlich der Umstand, dass die kreis- bzw. spiralförmig angeordneten Rillen oder Furchen beim Werk der Verfügungsklägerin schmaler bzw. filigraner wirken als beim Stück der Verfügungsbeklagten, verblasst angesichts dieser dominierenden Gemeinsamkeiten. Randnummer 35 Die Vervielfältigungsstücke der Verfügungsbeklagten stellen keine Doppelschöpfung dar. Die Verfügungsbeklagte kannte das Werk „Edelblüte“ der Verfügungsklägerin, als sie ihre Stücke zu fertigen begann. In Anbetracht der, wie dargelegt, den Eindruck vollkommen dominierenden Gemeinsamkeiten liegt – jedenfalls - eine unbewusste Entlehnung (vgl. zu dem Begriff Ahlberg, a. a. O.,
43f.) vor. b) Randnummer 36 Die Verfügungsbeklagte hat, indem sie ohne Gestattung der Verfügungsklägerin die von ihr geschaffenen Vervielfältigungsstücke zum Verkauf feilbot - und, wie der Testkauf zeigt, jedenfalls in einigen Fällen auch veräußerte - das Verbreitungsrecht der Verfügungsklägerin, also das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1
), widerrechtlich verletzt. c) Randnummer 37 Die Verfügungsbeklagte hat, indem sie ohne Gestattung der Verfügungsklägerin am 3. März 2021 auf ihrem Instagram-Profil das Video mit dem Titel „Ablauf im Studio“ veröffentlichte, in dem von der Verfügungsbeklagten geschaffene Vervielfältigungsstücke - wie auf den auf Blatt 9 der Akten abgebildeten Screenshots und im Tenor, dort auf den unteren 4 Lichtbildern abgebildet - etwa in Kopfhöhe an der Wand von Minute 01:02 bis Minute 02:28 mit kurzen Unterbrechungen, insgesamt für etwas mehr als 50 % der Dauer des Videos, erkennbar waren, das Recht der Verfügungsklägerin auf Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1
) und auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a
) des Kunstwerks „Edelblüte“ widerrechtlich verletzt. Randnummer 38 Das Video wurde im Internet veröffentlicht, also öffentlich zugänglich gemacht im Sinne der § 19a, § 15 Abs. 3
. Randnummer 39 Aufgrund der Dauer, für die die Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video zu sehen sind, und aufgrund der Art und Weise, in der diese im Video dargeboten werden, handelt es sich nicht um eine gemäß § 57
erlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Randnummer 40 Nach § 57
ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Randnummer 41 Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH, GRUR 2015, 667 (669f. m. w. N.) - Möbelkatalog) . Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (BGH, GRUR 2015, 667 (670 m. w. N.)). Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57
vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht. Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mit verwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist (BGH, GRUR 2015, 667 (670 m. w. N.)). Randnummer 42 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift. Randnummer 43 Denn die Vervielfältigungsstücke sind sowohl für eine erhebliche Dauer, als auch in den Screenshots - wobei das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass diese repräsentativ für das Video sind – neben dem Kopf der Verfügungsbeklagten, die – offenbar - den Ablauf im Studio erklärt und auf die der Betrachter des Videos daher vor allem schauen wird, und damit hervorgehoben sowie in erheblicher Größe sichtbar. Damit prägen sie jedenfalls den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio der Verfügungsbeklagten beim Betrachten des Videos unvermeidbar gewinnt, mit. 3. Randnummer 44 Die Wiederholungsgefahr i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1
ergibt sich bereits daraus, dass die Verfügungsbeklagte auf die Aufforderung der Verfügungsklägerin mit anwaltlichem Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.