Bemessung des Hinterbliebenengeldes Leitsatz 1. Es gibt keine Legaldefinition für „seelisches Leid“. Mit dem Hinterbliebenengeld soll der Trauerschaden, der die erlittenen seelischen Beeinträchtigungen umfasst, abgegolten werden. (Rn.30) (Rn.31) 2. Der Betrag von 10.000,00 € stellt nach dem Sinn und Zweck der neu eingefügten Regelungen (§§ 844 Abs. 3 BGB, 10 Abs. 3 StVG) keine Obergrenze, sondern Anker, Richtschnur und Orientierungshilfe für die Bemessung im Einzelfall dar. Bei der konkreten Bemessung ist § 287 ZPO anwendbar. (Rn.36) 3. Schockschäden für psychisches Leid einerseits und Hinterbliebenengeld für seelisches Leid andererseits stehen nicht in einem Stufenverhältnis zueinander, sondern es handelt sich um zwei unterschiedliche Ansprüche. Andauernde seelische Schmerzen können zumindest gleichwertige oder sogar - je nach Dauer und Intensität - höhere Betroffenheiten auslösen. (Rn.37) 4. Wie beim Schmerzensgeld handelt es sich auch beim Hinterbliebenengeld um einen Anspruch wegen einer immateriellen Einbuße. In beiden Fällen sind sowohl die Ausgleichs- als auch die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen. (Rn.35) 5. Die Bemessung des Hinterbliebenengeldes muss sich in das stimmige Gesamtgefüge der deutschen und europäischen Rechtsprechung zum Schmerzens-/Hinterbliebenengeld einfügen. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg 7. Zivilkammer, 9. Juli 2020, 7 O 108/19 nachgehend BGH, 6. Dezember 2022, VI ZR 73/21, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 €. Randnummer 2 Am Donnerstag, den 13.12.2018 gegen 16:45 Uhr kam es auf der B 77 zwischen K. und R. zu einem schweren Verkehrsunfall, in dessen Folge der Vater der Klägerin, Herr D. (geb. am … 1937), tödlich verunglückte. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs (SUV Ford Kuga, amtl. Kennzeichen: …), der Rentner Q., hatte bei der Ausfahrt vom Parkplatz H. den in Fahrtrichtung R. fahrenden, vorfahrtsberechtigten Pkw des Vaters der Klägerin übersehen. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge, an denen jeweils wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Der Vater der Klägerin verstarb noch am Unfallort. Randnummer 3 Erst eine Woche später, am Abend des 20.12.2018, wurde die Klägerin per WhatsApp von ihrer Schwester S. (geb. … 1966), über den Tod des Vaters informiert. Die Polizei hatte zunächst keine Informationen über etwaige Angehörige und konnte erst spät über das Standesamt K. die Adresse der Schwester der Klägerin ermitteln. Der Verstorbene war Witwer und hatte zwei Kinder, die Klägerin und ihre ältere Schwester S.. Die Klägerin, die seit dem … 2019 mit ihrem vormaligen Lebenspartner, T. A., verheiratet ist, hat einen heute 21-jährigen Sohn aus erster Ehe. Randnummer 4 Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Klägerin noch in der Probezeit. Sie hatte zum 01.09.2018 eine neue Stelle als „Leiterin Einkauf“ bei … in B. angenommen. Zu ihrem Vater bestand ein gutes Verhältnis. Die Klägerin verfügte über sämtliche Vollmachten ihres Vaters (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht), außerdem war sie erste Ansprechpartnerin, wenn es für ihren Vater „etwas zu regeln“ gab. Nach dem Unfalltod kümmerte sich die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester um die Haushaltsauflösung und die Beerdigung ihres Vaters (wunschgemäß eine anonyme Seebestattung). Bis zum heutigen Tag leidet die Klägerin unter Schlafproblemen. In ärztliche Behandlung hat sie sich nicht begeben. Sie versucht, das Problem mit „Baldrian“ in den Griff zu bekommen. Von dem Hinterbliebenengeld soll einen Teil ihr Sohn bekommen, im Übrigen möchte sie - sobald die derzeitigen Coronabeschränkungen es wieder zulassen - mit ihrer Familie einen Urlaub an der Nordsee machen. Randnummer 5 Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts S. (Az.: …) wurde der Unfallverursacher Q. wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 Abs. 1 StGB) auf Bewährung unter Strafvorbehalt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf 1 Jahr festgesetzt und dem Verurteilten auferlegt, einen Geldbetrag von 1.000,00 € an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. zu zahlen. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom 21.10.2020 festgestellt, dass es mit der Verwarnung sein Bewenden hat, die verhängte Geldstrafe musste mithin nicht gezahlt werden. Randnummer 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2019 (Anlage K 3) forderte die Klägerin u.a. die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 10.000,00 € unter Fristsetzung bis zum 05.04.2019. Mit Schreiben vom 01.07.2019 erklärte sich die Beklagte bereit, für die Klägerin und ihre Schwester jeweils ein Hinterbliebenengeld von 3.000,00 € (insgesamt 6.000,00 €) zu zahlen. Dieser Betrag wurde in der Folgezeit unstreitig gezahlt. Randnummer 7 Die Klägerin hat behauptet, zwischen ihr und ihrem Vater habe ein inniges Vater-Tochter-Verhältnis bestanden. Sie sei seine Notfallkontaktperson gewesen und trotz der Entfernung zwischen den jeweiligen Wohnorten (H. und K.) von 135 km sei es mehrmals im Jahr zu Besuchen gekommen. Nachdem sie vom Tod ihres Vaters erfahren habe, habe sie die ganze Nacht durch geweint. Sie sei noch am nächsten Tag (Freitag, den 21.12.2018) zur Arbeit gegangen, weil sie sich wegen der Probezeit und ihrer Führungsposition in der Pflicht sah. Allerdings habe sie bereits gegen 09:00 Uhr ihren Arbeitsplatz wieder verlassen müssen. In der Folgezeit habe sie nur noch funktioniert. Professionelle Hilfe (z.B. ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung) habe sie u.a. auch wegen des Arbeitsdrucks nicht in Anspruch genommen und stattdessen versucht, ihre Trauer mit Hilfe von Familie und Freunden zu verarbeiten. Durch das Ausräumen der Wohnung ihres Vaters, die Regelung des Nachlasses und die Organisation der Beerdigung sei die Trauer nochmal verstärkt worden. Nach dem Tod ihres Vaters habe es schließlich auch noch Probleme am neuen Arbeitsplatz (bei … in B.) gegeben, sodass sie zum 01.01.2020 erneut den Arbeitsplatz (nunmehr bei … in E.) gewechselt habe. Auch dieser Umstand habe sie sehr belastet. Ihr verstorbener Vater war von Beruf selbstständigen Gartenbautechniker, bis zum Tod der Mutter (04.02.2011) sei er Segler mit eigenem Boot gewesen. Dieses Hobby habe sie zwar nicht mit ihrem Vater geteilt, allerdings habe ihr Vater auch einen Hund gehabt, den sie bei seiner Abwesenheit versorgt habe. Sie trauere bis heute um ihren Vater. Es belaste sie insbesondere nicht zu wissen, ob er noch habe leiden müssen. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 9 1. an sie ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 7.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2019 zu zahlen, Randnummer 10 2. sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hält ein Hinterbliebenengeld in Höhe der bereits gezahlten 3.000,00 € für angemessen und ausreichend. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes müsse grundsätzlich geringer ausfallen als Fälle eines pathologisch nachweisbaren Schockschadens. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, wie intensiv bzw. in welchem Umfang sie seelisches Leid durch den Tod ihres Vaters erfahren habe. Randnummer 14 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage in Höhe von weiteren 3.500,00 € stattgegeben. Dieser Betrag sei - so das Landgericht - ausreichend, da es sich um eine „normale“ Vater-Tochter-Beziehung gehandelt habe. Besondere Umstände des Versterbens lägen nicht vor. Bei der Höhe sei berücksichtigt, dass die Klägerin erste Ansprechpartnerin für ihren verstorbenen Vater gewesen sei und ihre emotionale Betroffenheit noch bis heute andauere. Randnummer 15 Auf den Inhalt des angefochtenen Urteils wird vollumfänglich Bezug genommen. Randnummer 16 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie meint, ihr stünde ein Hinterbliebenengeld von mindestens insgesamt 10.000,-- € zu. Wegen ihrer Probezeit habe sie unmittelbar nach dem Tod ihres Vaters wieder arbeiten müssen, um keine Kündigung zu riskieren. Ihre Trauer habe sich sogar dahingehend ausgewirkt, dass sie nicht mehr für ihren Sohn und Ehemann hinreichend ansprechbar gewesen sei. Familiären Körperkontakt habe sie nicht mehr ertragen können. Sie leide bis heute unter Schlafstörungen (Wachphasen ca. 1 - 3 Stunden pro Nacht). Gedanken über die letzten Sekunden ihres Vaters quälten sie noch immer. Jedes Mal, wenn von Verkehrsunfällen berichtet werde, werde sie an den Tod ihres Vaters erinnert. Die Führung eines Kraftfahrzeugs oder das Mitfahren darin sei für sie seither immer mit Angst verbunden. Diese Verlustangst erstrecke sich auch auf ihren Sohn und Ehemann. Bedingt durch den Tod habe sich bei ihr ein Aberglaube manifestiert. Dieser resultiere aus dem Umstand, dass sie bereits bei dem Tod der Mutter (04.02.2011) kurz zuvor ihren Job gewechselt habe. Das sei jetzt auch bei dem Unfalltod ihres Vaters der Fall gewesen, sodass sie nunmehr das Gefühl habe, bei einem erneuten Jobwechsel werde wieder ein Familienmitglied sterben. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und Randnummer 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Hinterbliebenengeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.000,00 € aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2019 zu zahlen; Randnummer 19 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen sowie Randnummer 20 vorsorglich Randnummer 21 die Revision zuzulassen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält bereits das gezahlte Hinterbliebenengeld von 3.000,00 € für ausreichend und angemessen. Die Schlafprobleme der Klägerin könnten auch andere Ursachen gehabt haben, wie z.B. Probleme am Arbeitsplatz. Randnummer 25 Der Senat hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F., Az.: …, zu Informationszwecken beigezogen und die Klägerin im Termin am 26.01.2021 ergänzend persönlich angehört. II. Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Randnummer 27 Unstreitig schuldet die beklagte Haftpflichtversicherung gem. §§ 10 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG der Klägerin dem Grunde nach ein Hinterbliebenengeld. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes bemisst der Senat auf insgesamt 10.000,00 €, sodass abzüglich der bereits vorgerichtlich gezahlten 3.000,00 € noch ein weiterer Betrag in Höhe von 7.000,00 € zu zahlen ist. Randnummer 28 Gemäß § 10 Abs. 3 StVG (entsprechend § 844 Abs. 3 BGB) schuldet der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der mit dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld. Diese Regelung gilt für alle Schäden die nach dem 22.07.2017 eingetreten sind. Gemäß der Gesetzesnovellierung (Art. 8 S. 6 Drucksache 18/11397) wurde für die Gefährdungshaftung nach dem StVG der mit dem § 844 Abs. 3 BGB identische und speziellere § 10 Abs. 3 StVG in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt. Beide Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich tatbestandlich lediglich darin, dass - wie hier - § 10 Abs. 3 StVG die grundlegende Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG voraussetzt, wohingegen § 844 Abs. 3 BGB alle übrigen Fälle einer deliktischen Haftung nach § 823 ff. BGB umfasst. Randnummer 29 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StVG liegen vor. Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und ihrem tödlich verunglückten Vater ein „besonderes Näheverhältnis“. Dies wird nach § 10 Abs. 3 S. 2 StVG vermutet, wenn der Hinterbliebene ein Kind des Getöteten war. Randnummer 30 Unstreitig hat die Klägerin durch den Unfalltod ihres Vaters auch „seelisches Leid“ erlitten. Zwar gibt es noch keine genaue Definition für „seelisches Leid“. Leid bezeichnet als Sammelbegriff zunächst einmal all das, was einen Menschen körperlich und seelisch belastet. Insbesondere der Verlust von nahestehenden Menschen wird als Leid empfunden. Körper und Seele sind in diesem Zusammenhang als Einheit zu verstehen. Es ist allgemein anerkannt, dass sowohl seelische als auch körperliche Erkrankungen bei einem Menschen subjektives Leid auslösen können, das seelisch und/oder körperlich spürbar ist. Insoweit sind auch Wechselwirkungen denkbar. Eine anhaltende seelische Störung kann z.B. zu einer erhöhten Anfälligkeit für körperliche und psychische Erkrankungen führen und umgekehrt. Ursache und Wirkung sind hier häufig nicht immer klar auseinander zu halten. Im Unterschied zu körperlichem Leid, das in der Regel diagnostisch fassbar und medizinisch therapierbar ist, kann seelisches Leid auch oftmals ein ganzes Leben lang andauern. Randnummer 31 Aus der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 2017, 18/11397) ergibt sich, dass mit dem Hinterbliebenengeld der Trauerschaden abgegolten werden sollte, sofern kein Nachweis für eine physische oder psychische Erkrankung geführt kann bzw. die Schwelle zum pathologischen Befund nicht überschritten wurde. „Seelisches Leid“ soll dann vorliegen, wenn zwar die Trauer in ihrer Intensität hinter einer pathologisch ermittelbaren Gesundheitsbeeinträchtigung als ersatzfähiger Schockschaden zurückbleibt, gleichwohl aber die durch den Tod des nahen Angehörigen erlittenen seelischen Beeinträchtigungen eine gewisse Intensität und Nachhaltigkeit erfahren haben. Randnummer 32 Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin dem Grunde nach unstreitig vor. Sie hat glaubhaft vorgetragen, noch bis heute unter dem plötzlichen Unfalltod ihres Vaters zu leiden. Dazu gehören u.a. Tränen und Schlafstörungen. Die Beklagte hat dies dem Grunde nach auch anerkannt und deshalb vorgerichtlich bereits 3000,-- € Hinterbliebenengeld gezahlt. Randnummer 33 2. Bemessung des Hinterbliebenengeldes Randnummer 34
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